{"status":"available","doknr":"OLD288483","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0206.21K840.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"21 K 840/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage \nzurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n2\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n3\n\nDas Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 2001 und \nsieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der \nEntscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird angemerkt:\n\n4\n\nIn Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Klägers ist kein Sachverhalt \nfestzustellen, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. \nDie Vorschrift des § 53 AuslG, die im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach \nArt. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG nur eine subsidiäre Auffangfunktion hat, bezieht \nsich auf konkret individuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem \nAusländer nach Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen und die weder im Sinne \ndes Art. 16 a GG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind \nund deshalb kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG darstellen. \nInsbesondere kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \ndann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).\n\n5\n\nDie Nierenerkrankung des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie in \nSyrien ausreichend behandelbar ist. Das vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte \nGutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums L vom 10. \nJuni 2003 diagnostiziert bei dem Kläger eine kongenitale Nierendysplasie mit \nZystenbildung an der rechten Niere mit einer Restfunktion von 6-7%. Die linke Niere \nist gesund, aber kompensatorisch hypertrophiert. Als Behandlungsempfehlung wird \neine engmaschige Urin- und Blutdruckkontrolle empfohlen. Eine operative \nEntfernung der beschädigten rechten Niere sei derzeit nicht erforderlich, da es sehr \ngut sein könne, dass sie im Verlaufe des Weiteren Wachstums nicht mehr mitwachse \nund somit ohne weitere Maßnahmen an Funktion verliere. Insoweit sei eine \nambulante Wiedervorstellung zwei Mal jährlich wünschenswert. Die medizinische \nVersorgung von derartigen Nierenerkrankung ist in Syrien, insbesondere unter \nBerücksichtigung, dass hier zunächst lediglich engmaschige Urin- und \nBlutdruckkontrollen erforderlich sind, ausreichend und gibt keinen Anlass, Gefahren \nim Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG befürchten zu müssen. Die Urin- und \nBlutdruckkontrollen sowie deren Auswertung können fachgerecht auch in Syrien \nohne weiteres durchgeführt werden. Am Universitätsklinikum Damaskus gibt es eine \nextra eingerichtet Poliklinik. Sollten weitere Komplikationen mit den Nieren auftreten, \nwie etwa eine Niereninsuffizienz, kann eine Dialysebehandlung auch in Syrien \ndurchgeführt werden, selbst eine Nierentransplantation ist - wenn auch \nproblematisch- dort möglich, \n\n6\n\nvgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus v. 31.07.2002 und v. \n09.03.2003 sowie Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut v. 23.08.2002. \n\n7\n\nAuch wirtschaftlich weniger wohlhabende Familien können die - im Grundsatz \nflächendeckende - medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, denn sie ist \nkostenfrei möglich,\n\n8\n\nvgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus v. 31.07.2002 und v. \n09.03.2003; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 17.07.2003.\n\n9\n\nAuf Grund der damit verbundenen Wartezeiten und teilweisen \nUnannehmlichkeiten (unfreundliche Behandlung, Hygieneprobleme etc.) wird \nallerdings die ebenfalls mögliche private Behandlung vorgezogen, für die dann der \nPatient selbst aufkommen muss,\n\n10\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Syrien v. 17.07.2003; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.01.2001 (514-\n516.80/37318).\n\n11\n\nNeben der beschwerlicheren aber zumutbaren Behandlung im öffentlichen \nGesundheitssystem wird hier auch die private Behandlung des Klägers in Syrien \nmöglich sein, weil es seinen Eltern bzw. der Familie nach ihren eigenen Angaben bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt „wirtschaftlich sehr gut\" ging (vgl. Seite 4 des \nAnhörungsprotokolles vom 11. Januar 2001). Damit können sie die für eine \nqualifizierte Behandlung durch einen Spezialisten - etwa in der extra eingerichteten \nPoliklinik in Damaskus - erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.\n\n12\n\nDa mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein von \nAbschiebungshindernissen bestehen, war die Klage mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, \n155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-06/21-k-840-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-02-06/21-k-840-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288483","retrieved":"2026-07-09 03:07:05.831784+00:00"}}