{"status":"available","doknr":"OLD288699","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0127.3K4774.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"3 K 4774/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 8. August 2000 beantragte die Beigeladene die Zulassung eines\nRahmenbetriebsplans für den untertägigen Abbau von Steinkohle des Bergwerks X\nbis Ende 2019.\n\n3\n\nDer Plan lag, nachdem die Auslegung zuvor in regionalen Tageszeitungen\nbekannt gemacht worden war, vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 im\nRathaus der Klägerin zur Einsichtnahme aus.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2001 erhob die Klägerin Einwendungen als\nBetroffene. Sie machte geltend: Die Durchführung des Vorhabens der Beigeladenen\nführe zu einer Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Der\ngeplante Abbau von Steinkohle werde zu erheblichen Bergsenkungen führen. Auch\nsei ein Bruch der ihr Stadtgebiet schützenden Deiche zu befürchten. In beiden Fällen\nsei sie als Trägerin der Infrastruktur betroffen, da sowohl durch die zu erwartenden\nBergsenkungen als auch durch eine Überflutung die gesamte Infrastruktur in\nMitleidenschaft gezogen werde. Die Auswirkungen des Kohleabbaus würden auch\nihr Eigentum an Gebäuden, Grundstücken und Einrichtungen beeinträchtigen.\nSchließlich werde sie durch das Vorhaben als Trägerin der Planungshoheit verletzt.\nDie mit dem Kohleabbau einher gehenden Bergsenkungen behinderten das im\nGebietsentwicklungsplan festgelegte Leitbild zur Stadtentwicklung. Auch könnten\nwegen der bergsenkungsbedingten Schädigung der Bausubstanz die von ihr\nverfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr verwirklicht werden. Im Übrigen reichten\ndie seitens der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur abschließenden\nBeurteilung der Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus nicht aus.\n\n5\n\nDurch Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ließ die Beklagte den seitens\nder Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Steinkohle\ndes Bergwerks X mit der Regelung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im\nRahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den\nAntragsunterlagen angegebenen Senkungsmaxima von bis zu 5,5 m nicht\nüberschreiten dürften. Der Einwirkungsbereich des Kohleabbaus betrifft unter\nanderem das Stadtgebiet der Klägerin.\n\n6\n\nMit der am 19. Juli 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der\nPlanfeststellungsbeschluss der Beklagten verletze ihre gemeindliche\nPlanungshoheit. Der unter den ihr Stadtgebiet schützenden Deichen zugelassene\nAbbau von Steinkohle gefährde deren Standsicherheit. Es sei zu befürchten, dass\nsich abbaubedingt an den Deichen sowie im Deichvor- und Deichhinterland Risse\nausbildeten. Im Falle eines Hochwassers seien die Folgen dieser Rissbildung nicht\nwirksam zu bekämpfen. Daher müsse mit dem Versagen des betroffenen Deiches\nund mit einer Überflutung weiter Teile ihres Stadtgebietes gerechnet werden.\nBergsenkungen, die außerhalb des Bereiches der Deiche in ihrem Stadtgebiet\nhervorgerufen würden, verletzten ebenfalls die gemeindliche Planungshoheit. Diese\nBergsenkungen würden kommunale Einrichtungen, namentlich\nInfrastruktureinrichtungen, erheblich beeinträchtigen. Zudem sei nach den bisherigen\nErfahrungen damit zu rechnen, dass es bergsenkungsbedingt zu Totalschäden an\netwa 250 Häusern kommen werde. Die durch die Bauleitplanung verfolgten\nstädtebaulichen Ziele seien daher gefährdet. Weiter werde durch die in ihrem\nStadtgebiet zugelassenen Bergsenkungen das Schadenspotenzial erhöht. Im Falle\neines Deichversagens würden größere Teile des Stadtgebietes in stärkerem Maße\nüberflutet werden als es sonst der Fall wäre. Dies gefährde ebenfalls die in der\nBauleitplanung zum Ausdruck gebrachte Zielvorstellung. - Die Beklagte sei\nverpflichtet gewesen, in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren sowohl über\ndie Zulassung des Rahmenbetriebsplanes als auch über die abbaubedingte\nAufhöhung der Deiche zu entscheiden. Auch habe die Beklagte den Sachverhalt\nunzureichend aufgeklärt. Zu den Auswirkungen des Kohleabbaus hätten wesentlich\ndetailliertere Informationen eingeholt werden müssen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den\nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur\nGewinnung von Steinkohle im Bergwerk X für den Zeitraum\n2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juni 2002\naufzuheben,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den\nPlanfeststellungsbeschluss um folgende Regelungen zu\nergänzen:\n\n11\n\n1. Der Abbau unter den im Zusammenhang bebauten\nOrtsteilen und den in Bebauungsplänen als Bauflächen\nfestgesetzten Gebieten (insbesondere den Ortsteilen: W, N,\nM, H, N1, P und T) sowie die Verursachung von\nBergsenkungen in den genannten Bereichen ist nicht\nzulässig.\n\n12\n\n2. \n\n13\n\n3. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen,\nPressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt,\nist nicht zulässig.\n\n14\n\n4. \n\n15\n\n5. Die bestehenden Überflutungsbereiche (durch Deiche\ngeschützte Polder) dürfen nicht vergrößert werden.\n\n16\n\n6. \n\n17\n\n7. In durch Deiche geschützten Bereichen\n(Poldergebieten) dürfen - wegen den sich ansonsten\nergebenden Planungseinschränkungen - neu eintretende\nSenkungen nicht dazu führen, dass Bewohner sich nicht\naus dem Erdgeschoss in eines der höher gelegenen\nGeschosse retten können (diese müssen also\nhochwasserfrei liegen).\n\n18\n\n8. \n\n19\n\n9. Bezüglich der städtischen Infrastruktureinrichtungen,\ninsbesondere der Kindergärten, Schulen, Schwimmbäder,\nSportplätze sowie der Dienstgebäude (z.B. Feuerwehr,\nBauhof, Rathaus) ist ein Vollschutz vorzusehen, der\nsicherstellt, dass es nicht zu Bergschäden, jedenfalls nicht\nzu mehr als geringfügigen Schäden, an der\nGebäudesubstanz kommt.\n\n20\n\n10. \n\n21\n\n11. Zur Reduzierung der Auswirkungen auf bebaute oder\nals Baugebiete planerisch festgesetzte Bereiche ist in den\nAbbaubereichen, in denen die Einbringung von\nVersatzmaterial technisch möglich ist, Versatzmaterial zur\nReduzierung der durch den Bergbau im Bereich der\ngenannten Baugebiete verursachten Senkungen\neinzubringen.\n\n22\n\n12. \n\n23\n\n13. Zur Vermeidung von Schäden an der Oberfläche ist die\nAbbaugeschwindigkeit generell auf die Obergrenze\n(differenziert bezüglich einzelner Abbaubereiche) zu\nbegrenzen (m/Tag), die sicherstellt, dass an der\nErdoberfläche keine vermeidbaren Schäden auftreten.\n\n24\n\n14. \n\n25\n\n15. Der Abbau ist so zu führen, dass es in bebauten\nGebieten und an den Deichen nicht zu einer Überlagerung\nvon Zerrungsbereichen kommt, d.h. Bereiche, in denen\nbereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer\nRichtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen\ngeraten.\n\n26\n\n16. \n\n27\n\n17. Im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter\nden Deichen kein neuer Abbau zugelassen werden.\n\n28\n\n18. \n\n29\n\n19. An den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen\ngeraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen,\ndass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer\nFliessgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist,\neinen Deichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in\nden bergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten\nLänge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente\n(unter gleichzeitiger Entfernung alter Dichtelemente)\neinzubauen. Auch die übrigen von Prof. T1 im Gutachten\nvom 17. Juli 2002 vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen\nsind zu verwirklichen.\n\n30\n\n20. \n\n31\n\n21. Die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in denen\ndurch Bergbauabsenkungen weitere Risiken geschaffen\nwerden, so zu erhöhen, dass den zusätzlich geschaffenen\nRisiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens\n2 m über dem bisher festgelegten Bemessungshochwasser\nzuzüglich Sicherheitszuschlag). Soweit diesem Antrag\nnicht stattgegeben wird, ist vorzusehen, dass Senkungen\nim Bereich der Deiche nur verursacht werden dürfen,\nsoweit Fehlmaße zum Bemessungshochwasser -\neinschließlich der erforderlichen Sicherheitszuschläge\ninsbesondere der Freibordhöhe - zuvor ausgeglichen\nwurden.\n\n32\n\n22. \n\n33\n\n23. Die Deiche dürfen erst dann unter\nBergbaueinwirkungen genommen werden, wenn\nentsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die\nnachweisen, dass eine ausreichend dichte Auelehmschicht\nauf der gesamten Deichlänge bis 400 m in das Hinterland\nvorliegt.\n\n34\n\n24. \n\n35\n\n25. Es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand der\nPlanfeststellung zu machen, dass die im Falle eines auf\nGrund bergbaulicher Einwirkungen drohenden\nDeichbruchs notwendigen Deichverteidigungsaßnahmen\nfestlegt und auch die Bereithaltung entsprechender\nMaterialien und Einsatzkräfte regelt.\n\n36\n\n26. \n\n37\n\n27. Die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen\nÜberwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische\nZerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für\nnotwendige Begehungen sind konkret festzulegen\n(während des Hochwasserfalls mindestens vier Mal\ntägliche Begehungen).\n\n38\n\n28. \n\n39\n\n29. Des Weiteren sind in der Planfeststellung Maßnahmen,\ndie im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung\nverhindern (z.B. Schlafdeiche) verbindlich vorzuschreiben.\nDer Verlauf der Schlafdeiche sollte zumindest eine\nPolderung entsprechend der dem von der Beigeladenen\nvorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits bestehender\nBahndämme beinhalten.\n\n40\n\n30. \n\n41\n\n31. Soweit Abwasserleitungen insbesondere in\nTrinkwasserschutzgebieten verlaufen, ist der\nVorhabenträger zu verpflichten, durch geeignete\ntechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu\neiner Grundwasserverunreinigung durch austretendes\nAbwasser kommen kann.\n\n42\n\n32. \n\n43\n\näußerst hilfsweise, \n\n44\n\nden Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von\nMängeln außer Vollzug zu setzen.\n\n45\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nSie bezieht sich auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und führt\nergänzend aus, bei der Bewertung der Sicherheitsaspekte stünden ihr und den\nbeteiligten Fachbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Im Übrigen erfolge die\neigentliche Regelung im Rahmen der Sonderbetriebspläne über den Abbau unter\nden Rhein und die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum.\n\n48\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nSie trägt vor: Das Ergebnis der Verhandlung habe bestätigt, dass der Abbau von\nSteinkohle eine Hochwassergefahr nicht auslöse und auch durch Bergsenkungen\nnicht in die Planungshoheit der Klägerin eingegriffen werde.\n\n51\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten, der Akten 3 K 4615/02, 3 L 2829/02 und 3 L 1718/03 sowie der\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n52\n\nEntscheidungsgründe:\n\n53\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n54\n\nEs handelt sich um die Anfechtungsklage eines Dritten gegen den einen anderen\nbegünstigenden Verwaltungsakt. Dabei stellen sich die hilfsweise und äußerst\nhilfsweise gestellten Anträge der Klägerin unter Einbeziehung der Klagebegründung\nals Minus des Hauptantrages dar, dessen rechtliches Schicksal sie mithin teilen.\n\n55\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des\nPlanfeststellungsbeschlusses nicht nur beschränkt auf die Auswirkungen des\nSteinkohleabbaus im eigenen Stadtgebiet, sondern bezogen auf die des\nGesamtabbauvorhabens über die eigenen Gemeindegrenzen hinaus beansprucht.\nInsoweit kann die Klägerin mangels Betroffenheit nicht die Verletzung eigener\nRechte geltend machen (§ 42 Abs. 2 VwGO).\n\n56\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n57\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ist nicht wegen Verletzung\ndrittschützender Vorschriften rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein Verstoß\ngegen die insoweit allein in Betracht zu ziehende, Rechte der Klägerin schützende\nBestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG liegt nicht vor.\n\n58\n\nDanach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine\nAufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr\nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten\neiner Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der\nAusprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146.\n\n60\n\nDas ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung\nnachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren\nPlanung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben\nerheblich beeinträchtigt werden.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152\n(1153).\n\n62\n\nDer Rahmenbetriebsplanzulassung stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1\nBBergG keine überwiegenden Interessen der Klägerin entgegen. Die Vorschrift greift\nauch dann ein, wenn für die Schutzmaßnahmen, die gegen abbaubedingte Gefahren\nergriffen werden müssen, ein Planfeststellungsverfahren außerhalb des\nBundesberggesetzes vorgesehen ist, wie es hinsichtlich der Deichbaumaßnahmen\nnach § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 WHG der Fall ist. Zwar ist nach § 57b Abs. 3 S. 3\nBBergG dann, wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften\nPlanfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das Verfahren insoweit nach den\nanderen Vorschriften durchzuführen. Auch besagt die Regelung, wie sich aus der\nGegenüberstellung mit § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt, dass jenes Verfahren nicht\ninnerhalb des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens betrieben wird, sondern\nselbstständig durchzuführen ist. Diese Parallelität bedeutet aber nicht, dass im\nbergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch Folgemaßnahmen nach § 57b\nAbs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach durch Hinweis auf jenes\nfachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden könnten, also\ngewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass durch den\nAbbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch nicht das\nentsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im Rahmen des\n§ 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der\nFolgemaßnahmen plausibel ist.\n\n63\n\nIn Bezug auf den Hochwasserschutz am Rhein wird die Planungshoheit der\nKlägerin durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht beeinträchtigt. Die Zulassung\nenthält zu dieser Frage die Regelung, dass der untertägige Abbau grundsätzlich\ndurchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu\nverursachen. Diese Annahme trifft zu.\n\n64\n\nDie der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die\nzur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen\nDeichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen\nrealisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss (S. 97)\nerwähnten Studien gestützt. Danach können die erforderlichen Deichaufhöhungen\nals Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich hergestellt werden.\nAuch ist bei den infolge der Senkungen zu erwartenden Zerrungsrissen\nnachgewiesen, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei ordnungsgemäßer\nPlanung der Aufhöhung der erforderlichen Sicherheit entspricht und dass während\nder Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei bodenmechanischen oder\nhydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche Maßnahmen gelöst\nwerden können.\n\n65\n\nDurch den Kohleabbau können in den das Gemeindegebiet der Klägerin\nschützenden Deichen keine Risse entstehen, die durch die im\nPlanfeststellungsbeschluss angesprochenen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht\nbeherrschbar wären.\n\n66\n\nÜber die Ursachen des Entstehens von Rissen in und an Deichen sowie über die\nAuswirkungen derartiger Erscheinungen auf deren Standsicherheit liegen gesicherte\nwissenschaftliche Erkenntnisse vor. So haben Prof. T1 und Prof. L1 in seitens der\nKlägerin vorgelegten Gutachten detailliert dargestellt, unter welchen Bedingungen\nsich in oder an einem Deich, auf den Bergsenkungen einwirken, Risse ausbilden und\nwie sich diese auf die Standsicherheit auswirken. Im Termin zur mündlichen\nVerhandlung am 23. September 2003 hat Prof. T1 seine Gutachten\nzusammenfassend erläutert. Dr. L2, der in Sachen Deichsicherheit das Staatliche\nUmweltamt L3 als Prüfgutachter seit 1991 begleitet, hat gestützt auf seine praktische\nErfahrung bestätigt, dass insoweit Konsens in der Sache bestehe. Mithin lässt sich\nauf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage prognostizieren, in welchen Bereichen\neines Deiches das Auftreten von Rissen erwartet werden kann.\n\n67\n\nEbenfalls ist wissenschaftlich geklärt, wie das Entstehen bergsenkungsbedingter\nRisse entweder von vornherein verhindert werden oder wie gegen nachteilige Folgen\naus dem Auftreten von Rissen für die Sicherheit der Deiche vorgegangen werden\nkann. Dazu finden sich Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten\nGutachten Prof. T1 vom 17. Juli 2002 sowie in der Abhandlung Prof. I zur\n\"Notsicherung von Dämmen und Deichen beim Auftreten der Rückschreitenden\nErosion und die permanente Sicherung\". Zudem haben Prof. T1 und Dr. L2 im\nTermin vom 23. September 2003 übereinstimmend dargelegt, dass und auf welche\nWeise den Gefahren eines Deichversagens beim Auftreten von Rissen begegnet\nwerden kann. So hat Prof. T1 erklärt, zweifellos gebe es eine Reihe von\nMaßnahmen, mit denen man die Sicherheit erhöhen könnte, z. B. größere\nDeichbreiten, größere Bermen und Bermenhöhen, zusätzliche\nZerrungssicherungselemente. Dr. L2 hat ebenfalls den Einbau von\nZerrungssicherungselementen als adäquates und praktisch auch einziges Mittel bei\nbestehenden Deichen und den Einbau von Geotextilien als Sicherungsmaßnahme\ngegen Risse im Deich bei Deichneubauten benannt. In Bezug auf Risse im Vorland\nund Aufbrüche im Hinterland von Deichen hat er angegeben, dass das daraus\nresultierende Risiko beherrschbar sei, wenn die Zusammensetzung des\nUntergrundes bekannt sei. Dazu hat Prof. T1 im Verhandlungstermin vom 20. Januar\n2004 ausgeführt: Als zusätzliche Maßnahmen (neben der Baugrunderkundung) zur\nVerbesserung der Sicherheit gegen Erosionsgrundbruch komme die Erhöhung der\nAuflast auf dem Decklehm in Frage. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit,\nDichtwände in den Grundwasserstrom einzubringen. Die sorgfältige Beobachtung der\nDeiche während eines Hochwassers sei unabdingbar, um rechtzeitig Aufbrüche und\nQuelltrichter mit der Folge der rückschreitenden Erosion zu erkennen.\n\n68\n\nDiese Maßnahmen sind auch geeignete Mittel, um der Gefahr eines\nbergsenkungsbedingten Deichbruchs zu begegnen. Allerdings hat Prof. T1 im Termin\nvom 23. September 2003 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Eintretens von\nRissen und Erdstufen im Zusammenhang mit dem Abbaugeschehen sich nicht\nprognostizieren lasse und daher die Gefahr bestehe, dass derartige Erscheinungen\nauch unmittelbar vor Hochwasserereignissen auftreten könnten; da die Vorwarnzeit\nvon Hochwasserereignissen zwei Tage betrage, sei fraglich, ob die Zeitspanne\ngenüge, Deiche insoweit zu sanieren. Dieser Hinweis stellt die Herstellung\nstandsicherer Deiche im Bereich untertägigen Bergbaus nicht in Frage. Risse treten\nzwar plötzlich, aber nicht unerwartet auf. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen\nhat in jenem Termin hierzu ausgeführt, dass es zwar nicht möglich sei, Unstetigkeiten\nexakt voraus zu berechnen; man sei jedoch in der Lage, den Bereich, in dem\nUnstetigkeiten auftreten können, recht genau einzugrenzen. Diese Angabe wird\ndurch die praktische Erfahrung von Dr. L2 bestätigt, der - ebenfalls in jenem Termin -\nausgeführt hat, seine Beobachtung der Entwicklung eines Risses an einem\nRheindeich habe mit der Prognose durch den Bergbau überein gestimmt. Zudem hat\ndas für die Deichsicherheit zuständige Staatliche Umweltamt L3 in diesem Termin die\nAuskunft erteilt, im Bereich zwischen E und X1 gebe es seit Jahrzehnten Deiche,\nunter denen und in deren unmittelbarer Nähe Bergbau stattfinde; Risse, die\naufgetreten seien, hätten sich in jenen Bereichen befunden, für die eine Rissbildung\nals möglich prognostiziert gewesen sei; früher habe man allein durch Beobachtung\nfestgestellt, wo sich etwas bewegte, heute könne man an kritischen Stellen\nZerrungsdetektionshilfen einbauen, um eine Rissentwicklung besser zu beobachten.\nDer Chefmarkscheider der Beigeladenen hat darauf hingewiesen, dass in den\nbergbehördlichen Verfahren festgelegt werde, dass der Bergbautreibende die\nHauptzerrungsbereiche intensiv zu überwachen habe; hierzu würden\nDetektionshilfen in Form von Messpunkten auf der Deichkrone bereits vor dem\nAbbau unter dem Deich festgelegt; dieses Verfahren sei geeignet und in Jahrzehnten\nbewährt, hier nicht von einer Rissbildung überrascht zu werden; eine Unstetigkeit\nkündige sich nämlich in der Regel durch eine Veränderung des homogenen\nLängenänderungszuwachses an. Gefahren für die Standsicherheit von Deichen, die\ndurch einen Erosionsgrundbruch hervorgerufen werden, können ebenfalls beherrscht\nwerden. Die von den Gutachtern Prof. T1 und Dr. L2 angesprochene\nBaugrunderkundung scheidet nicht etwa deshalb als taugliches Mittel aus, weil es bei\nder Frage der Dichte der erforderlichen Aufschlussbohrungen bzw. überhaupt von\nAufschlüssen eine große Diskussionsbreite gibt. Nach den Angaben von Prof. T1 im\nTermin vom 20. Januar 2004 hängen die Entscheidungen darüber davon ab, welche\nVorkenntnisse über den Baugrund, z. B. aus anderen Quellen, vorhanden sind; in\nAbhängigkeit dieser Vorkenntnisse müsse die Aufschlussdichte gewählt werden.\nDamit ist die Wahl der Aufschlussdichte eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen\neine solche der generellen Machbarkeit einer Baugrunderkundung. Zwar trägt die\nKlägerin vor, dass nach den Feststellungen Prof. I beim Donauhochwasser 1988 die\nSicherung der Deiche insbesondere gegen rückschreitende Erosion in einer Reihe\nvon Fällen nicht möglich war. In dieser Abhandlung findet sich aber kein Hinweis\ndarauf, dass jene Deiche damals mit den hier in Rede stehende\nSicherungsmaßnahmen versehen waren. Vielmehr spricht für die Beherrschbarkeit\nder Risiken eines Erosionsgrundbruchs, dass Prof. I in seiner Abhandlung detailliert\nMaßnahmen zur Sicherung von Deichen gegen rückschreitende Erosion\naufzeigt.\n\n69\n\nAuch in Bezug auf eine Erhöhung des Schadenspotenzials wird die\nPlanungshoheit der Klägerin durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht\nbeeinträchtigt. Die Zulassung enthält zu dieser Frage (S. 198) die Regelung, dass im\nRahmen dieses Verfahrens die Möglichkeiten von Deichbrüchen und die\nAuswirkungen eines derartigen Deichbruchs auf die Umgebung nicht betrachtet\nwerden; hierbei handele es sich um ein Szenario, das keinen ursächlichen\nZusammenhang mit dem hier zur Zulassung anstehenden Vorhaben habe; die\nvorgelegten Gutachten führten den Nachweis, dass durch den beabsichtigten Abbau\nauf der Grundlage des beantragten Rahmenbetriebsplans kein Deichbruch\nverursacht werden könne. Diese Erwägung trifft - wie sich aus den vorstehenden\nFeststellungen ergibt - hinsichtlich der Gefahren eines abbaubedingten Deichbruchs\nin tatsächlicher Hinsicht zu. Soweit eine bergsenkungsbedingte Erhöhung des\nSchadenspotenzials im Falle eines abbauunabhängigen Deichversagens\nangesprochen wird, besteht nicht die Gefahr einer Überflutung der jetzt\nvorhandenen, das Stadtgebiet der Klägerin schützenden Deiche. Das ergibt sich aus\nder Auskunft, die das Staatliche Umweltamt L3 im Termin vom 23. September 2003\nerteilt hat. Danach ist der Hochwasserschutz für das Stadtgebiet W Gewähr leistet,\nweil die Deichhöhe überwiegend auf BHW 77 + 0,5 m ausgerichtet ist. Soweit dieser\nWert im Bereich der Ortslage H unterschritten wird, wird der Hochwasserschutz\ndurch die Möglichkeit des Einsatzes von Sandsäcken realisiert. Allerdings kann über\ndie Rotbachmündung bei BHW 77 der Ortsteil N eingestaut werden. Für diesen\nBereich hat die Klägerin als Hochwasserschutzpflichtige Schutzmaßnahmen in\nAngriff genommen, die sich in einer konkreten Planungsphase befinden und die\nunabhängig davon, ob eine abbaubedingte Vergrößerung des Schadenspotenzials\nzu besorgen ist oder nicht, durchgeführt werden.\n\n70\n\nEine Gefahr der Überflutung des Gebietes der Klägerin lässt sich auch nicht mit\nden Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.\nSeptember 2003 belegen. Zwar wird dort das Bemessungshochwasser für den Rhein\nneu festgesetzt und in Bergsenkungsgebieten das Freibordmaß bei Erddeichen\nerhöht. Diese Vorgaben sind bei zukünftigen Deichsanierungen im Zuge der\nUmsetzung des Deichbauprogramms der Bezirksregierung E1 zu beachten. Der\nErlass betrifft jedoch den Bereich der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge\ngegen Hochwassergefahren bzw. der im öffentlichen Interesse liegenden Minderung\nauch des Restrisikos.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03.\n\n72\n\nEr lässt daher Aussagen in Bezug auf die Realisierung des Schutzes vor\nunzumutbaren bergbaubedingten Hochwassergefahren für Gesundheit, Leben und\nEigentum der Bevölkerung nicht zu. Insbesondere bietet er keinen Beleg für die\nBefürchtung der Klägerin, dass die vorhandenen Deiche derzeit bei einem\nHochwasser überflutet würden.\n\n73\n\nDie Betriebsplanzulassung beeinträchtigt die Planungshoheit der Klägerin auch\nnicht hinsichtlich der zu erwartenden Bergsenkungen.\n\n74\n\nDie im Gebiet der Klägerin prognostizierten Bergsenkungen stören nicht\nnachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung und entziehen auch nicht\nwesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung.\n\n75\n\nIn den Gründen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 139) wird\ndiesbezüglich ausgeführt, dass für die Wohnbebauung in den Stadtgebieten und für\ngewerbliche Nutzungen Bebauungspläne existierten; zudem sei (zukünftig) auf dem\nStadtgebiet der Klägerin Wohnbebauung vor allem in den Ortschaften H im Bereich\nT2, Straße T3 und N1 sowie westlich von W an der H1straße vorgesehen; die\nErweiterung gewerblicher Bauflächen solle in W im Bereich T2 geplant sein; die\nUmsetzung dieser bauleitplanerischen Vorgaben werde durch den Abbau im\nBergwerk X nicht unmöglich; gegebenenfalls wären in Einzelfällen z.B. im Bereich\nvon Unstetigkeitszonen kleinräumige Verschiebungen als Anpassung der Lage von\nBauvorhaben i.S.d. § 110 BBergG erforderlich. Diese Erwägungen werden durch das\nVorbringen der Klägerin nicht entkräftet. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass in den\nvon Bergsenkungen betroffenen Bereichen tatsächlich zahlreiche Bebauungspläne\nexistieren und dass dort eine Vielzahl von Grundstücke noch unbebaut sei, reicht als\nBeleg für die nachhaltige Störung ihrer Bauleitplanung nicht aus. Eine relevante\nEinschränkung der bauleitplanerischen Ausweisungen und damit eine Betroffenheit\nder Planungshoheit wird dadurch nicht belegt. Der Hinweis auf die Auswirkungen\neines früheren Abbaus im Bereich der Ortslage N1 führt ebenfalls nicht weiter. Zwar\nwar es, bedingt durch Unstetigkeiten, in N1 an fünf Häusern zu Totalschäden\ngekommen, die zum Abriss der Häuser führten. Daraus lässt sich aber nicht unter\nHinweis auf die höhere Bebauungsdichte im Bereich der Kernstadt W ein Abriss von\netwa 250 Häusern prognostizieren, weil der Rahmenbetriebsplan konkrete\nAbbaufelder nicht festlegt; erst mit der Erstellung der Sonderbetriebspläne erfolgt auf\nder Basis detaillierter Abbauplanungen die Prüfung der konkret zu erwartenden\nAuswirkungen auf Sachgüter.\n\n76\n\nAuch kommunale Einrichtungen der Klägerin werden durch Bergsenkungen nicht\nerheblich beeinträchtigt.\n\n77\n\nNach der Nebenbestimmung 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses muss die\nBenutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich\nbergbaulicher Einwirkungen Gewähr leistet bleiben; gegebenenfalls ist ihre\nBenutzbarkeit durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Regelung\nsichert auch die Benutzbarkeit der Einrichtungen der Klägerin. Anhaltspunkte für die\nBefürchtung, dass die Anforderungen der Nebenbestimmung tatsächlich nicht erfüllt\nwerden könnten, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte in der Begründung des\nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 136) darauf hingewiesen, dass Einwirkungen auf\nVer- und Entsorgungsleitungen, öffentliche Einrichtungen und Kulturgüter über\nprophylaktische Sicherungsmaßnahmen verhindert werden und im Falle\nunvermeidbarer oder unvorhersehbarer Beeinträchtigungen Ersatzeinrichtungen bzw.\nVorrichtungen geschaffen werden können; damit seien nachhaltige Störungen und\nUnterbrechungen der Versorgung ausgeschlossen. Belege dafür, dass diese\nAnnahme unrealistisch sein könnte, hat die Klägerin nicht beigebracht.\n\n78\n\nSoweit sich die Klägerin außer auf die Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit\nauch auf zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken beruft, verweist der\nPlanfeststellungsbeschluss auf nachfolgende Sonderbetriebspläne; eine Regelung\ntrifft er nur dahin, dass ein Abbauverzicht (S. 168) und eine Unterbauung (S. 169)\nnicht stattfinden. Diese Regelungen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen\nBeeinträchtigung von Oberflächeneigentum der Klägerin, da diese Mittel\nabbautechnisch und -wirtschaftlich zu der Schadensvermeidung außer Verhältnis\nstünden.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, der Klägerin als der unterliegenden Partei auch die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag\ngestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt\nhat.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n709 S. 1 ZPO.\n\n81\n\nDie Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, um im Berufungsverfahren\ndie tatsächlichen Auswirkungen des Steinkohleabbaus auf den\nHochwassergefahrenschutz über den Fall hinaus zu klären.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-27/3-k-4774-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-27/3-k-4774-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288699","retrieved":"2026-07-09 03:07:24.399937+00:00"}}