{"status":"available","doknr":"OLD288698","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0127.2K1083.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"2 K 1083/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E \nvom 19. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2001 verpflichtet, \nüber den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1963 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1982 ihre allgemeine \nHochschulreife. Im Oktober 1982 nahm sie an der Universität L1 ein \nLehramtsstudium für die Sekundarstufen I und II mit der Fächerkombination Deutsch \nund Geschichte auf . Zum Herbst 1990 gab sie ihre Examensarbeit beim Staatlichen \nPrüfungsamt ab und meldete sich für die weiteren Prüfungen zum Ersten \nStaatsexamen an. Am 10. Oktober 1991 gebar die Klägerin ihre Tochter I1. Im \nFrühsommer 1992 erfolgte die mündliche Prüfung für das Fach Pädagogik. Am \n17. Juni 1992 schloss sie ihr Studium mit dem Bestehen des Ersten Staatsexamens \nab. Vom 15. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993 absolvierte sie einen Teil \nihres Vorbereitungsdienstes, den sie dann unterbrach, weil ihre Tochter nicht mehr \nausreichend von anderen Personen betreut werden konnte. Da sie für ihre Tochter \nab dem August 1995 eine Kindertagesstelle bekam, nahm die Klägerin zum \nnächstmöglichen Termin, den 15. Dezember 1995, ihren Vorbereitungsdienst wieder \nauf, den sie mit dem erfolgreichen Erwerb des Zweiten Staatsexamens für das \nLehramt für die Sekundarstufen I und II am 28. November 1996 abschloss. \nUnmittelbar nach dem Ablegen des Zweiten Staatsexamens am 27. November 1996 \ngab sie beim Regierungspräsidenten L1 eine Bewerbung um eine Festeinstellung in \nden öffentlichen Schuldienst des Landes ab, die sie fortdauernd und jedes Jahr \nerfolglos mit dem Ziel einer Verbeamtung erneuerte. Von Mai 1997 bis August 1997 \nmachte sie eine Umschulung als Europäische Wirtschaftsassistentin, die sei zum \nAugust 1997 abbrach, weil sie im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen\" eine \nErziehungsurlaubsvertretungsstelle bei der Katholischen Hauptschule C straße in L1 \nantrat, die bis zum Januar 1999 befristet war. In der Zeit vom 2. Mai 2000 bis zum \n28. Juni 2000 bekam die Klägerin wiederum eine Stelle als Aushilfsangestellte an der \nGemeinschaftshauptschule in X. Auf Grund einer Bewerbung bei der \nBezirksregierung L1 vom Januar 2000 teilte die Bezirksregierung E der Klägerin mit, \ndass beabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 14. August 2000 in den Schuldienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen einzustellen, bot ihr allerdings wegen Überschreitens \nder Höchstaltersgrenze des § 6 LVO lediglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. \nDie Klägerin wurde als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I in der Hauptschule eingestellt. Unter dem 29. Juni 2000 beantragte \nsie unter Hinweis auf die von Dezember 1993 bis Dezember 1995 wegen der Geburt \nund Betreuung ihrer Tochter I1 erfolgte Unterbrechung ihrer Referendarzeit, sie in ein \nBeamtenverhältnis zu übernehmen. Nachdem die Klägerin zum 14. August 2000 mit \neinem Arbeitsvertrag in den Schuldienst des Landes eingestellt wurde, lehnte die \nBezirksregierung E mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 die Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis ab. Da sie bereits zum 20. April 1998 das 35. Lebensjahr \nvollendet habe, sei eine Verbeamtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die \nZeit der Kinderbetreuung vom 1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 sei \nberücksichtigt worden, führe jedoch nur zu einem Hinausschieben der Altersgrenze \nbis zum 5. April 2000. Weitere Ausnahmetatbestände, die eine Verbeamtung noch \nermöglichten, seien nicht gegeben. \n\n3\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 11. November 2000 Widerspruch, mit dem sie \nweitere Pflege- und Kinderbetreuungszeiten bzw. Verzögerungszeiten wegen der \nGeburt ihrer Tochter für sich reklamierte. \n\n4\n\nSie habe ihre Großmutter E1 von November 1985 bis Mai 1987 gepflegt. Sie \nhabe sich vom 1. September 1991 bis zum 14. Dezember 1991 im Mutterschutz \nbefunden. Über die bereits geltend gemachten Zeiten der Kinderbetreuung vom \n1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 hinaus habe sie ihr Kind vom \n14. Dezember 1991 bis 15. Februar 1992 und vom 17. Juni 1992 bis \n30. August 1992 (Wartezeit zwischen Examen und Referendarzeit) betreut.\n\n5\n\nOhne diese Zeiten wäre ihre Ausbildung 53 Monate früher abgeschlossen \ngewesen, so dass sie vor Erreichen der Höchstaltersgrenze in das \nBeamtenverhältnis hätte eingestellt werden können. Im Übrigen habe sie einen \nAnspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auch für den Fall, dass man \nnicht sämtliche der durch reklamierte Zeiten anerkenne. Am Tag ihrer Bewerbung \nvom Januar 2000, die zu der Einstellung im Sommer 2000 geführt habe, habe sie \nnämlich die durch die Bezirksregierung E berechnete individuelle Höchstaltersgrenze \nvom 5. April 2000 noch nicht erreicht gehabt, weswegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 \neine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter als erteilt gelte. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Nach § 6 LVO dürfe als Laufbahnbewerber in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie sei am 14. August 2000, also zum \nZeitpunkt ihrer Einstellung bereits 37 Jahre alt gewesen. Ausweislich einer \nBescheinigung ihrer Schwiegermutter T vom 15. August 2000 (BA. Heft 1 Bl. 10) \nhabe diese das Kind in den ersten zwei Lebensjahren bis Dezember 2000 \nregelmäßig betreut. Soweit die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst unterbrochen \nhabe, um ihre Tochter rund zwei Jahre lang ausschließlich zu betreuen, könne diese \nZeit als Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 LVO angerechnet werden. Doch \nselbst die Anrechnung einer Kinderbetreuungszeit von 24 Monaten reiche nicht aus, \nda die Klägerin die Höchstaltersgrenze am 14. August 2000 um rund 27 Monate \nüberschritten gehabt habe. Die Hinzurechnung weiterer Zeiten, etwa wegen der \nBetreuung ihrer Großmutter E1 sei nicht möglich, da eine solche Betreuung nicht \nnachgewiesen sei. \n\n7\n\nÜberdies müssten die durch die Klägerin geltend gemachten Betreuungszeiten \nursächlich für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sein, was nicht der Fall sei. \nDie Klägerin habe sich seit dem Abschluss des 2. Staatsexamens vergeblich um \nEinstellung beworben und habe sogar wegen der fehlenden \nEinstellungsmöglichkeiten eine Umschulung begonnen. Deshalb sei hierin die \nUrsächlichkeit wegen der fehlenden Einstellungsmöglichkeiten zu sehen, so dass die \nAusnahmeregelungen des § 6 LVO nicht zum Tragen kämen.\n\n8\n\n§ 84 LBG komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt \nihrer Bewerbung im Januar 2000 das 35. Lebensjahr bereits überschritten gehabt, so \ndass auch diese Vorschrift keine Anwendung finden könne. Die kumulative \nAnwendung beider Vorschriften, sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - nicht möglich. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 23. Februar 2001 Klage erhoben. Hierzu macht sie geltend, \ndass ihre Großmutter E1 bereits 1982 schwer krank geworden und ins Krankenhaus \neingeliefert werden müssen. Zu diesem Zeitraum habe sie bereits bei ihr und ihrem \nVater gewohnt. Die krankheitsbedingten Betreuungs- und Pflegeleistungen seien für \netwa zwei bis drei Monate erforderlich gewesen.\n\n10\n\nIhr Vater habe unter einem Aneurysma gelitten. 1984 sei er operiert worden. In \nder Folge habe er längere Zeit nicht mehr allein aufstehen können. Sie habe ihren \nVater in dieser Zeit für drei Monate pflegen müssen. \n\n11\n\nIm November 1985 habe ihre Großmutter E1 einen Hirninfarkt erlitten. Sie habe \nauch unter der Parkinson'schen Krankheit gelitten und sei deshalb pflegebedürftig \ngewesen. Da sich sonst kein anderer Verwandter bereit gefunden habe, und der \nPflegedienst der Caritas nur morgens eine Stunde die Pflege übernommen habe, \nhabe sie zusammen mit ihrem Vater die restliche Betreuung und Pflege von \nNovember 1985 bis Mai 1987 übernommen. Erst dann habe die Pflege anderweitig \norganisiert werden können. 1991 sei ihr Vater schwer erkrankt und in dieser Zeit sei \nihre ständige Anwesenheit erforderlich gewesen. Vom 1. September 1991 bis \n1. Dezember 1991 habe sie sich für drei Monate im Mutterschutz befunden. Da das \nKind 10 Tage zu früh geboren worden sei, habe sie sich über den Schluss der \nMutterschutzfrist vom 1. Dezember 1991 hinaus bis zum 14. Februar 1992 intensiv \ndarum kümmern müssen. Erst am 15. Februar 1992 habe sie ihr Studium wieder \naufnehmen können. Soweit ihre Schwiegermutter T unter dem 15. August 2000 \nbescheinigte habe, dass sie in den ersten Jahren nach der Geburt das Kind \nregelmäßig betreut habe, betreffe dies nicht die angegebene Zeit vom \n1. Dezember 1991 bis zum 14. Februar 1992. In der Bescheinigung ihrer \nSchwiegermutter sei keine zeitliche Staffelung vorgenommen worden, weil ihre \nSchwiegermutter davon ausgegangen sei, dass dies nicht erforderlich sei. \n\n12\n\nDas Gleiche gelte für die Zeit vom 17. Juni bis 30. August 1992 in der sie sich \nnach dem Abschluss des Examens am 17. Juni 1992 wiederum um ihr Kind \ngekümmert habe. Im August 1992 sei ihr Vater schwer an Krebs erkrankt und sie \nhabe ihn bis zu seinem Tod im September 1992 gepflegt. Vom 2. August 1992 bis zu \nderen Einlieferung in ein Pflegeheim am 24. Oktober 1992 habe sie tägliche \nPflegebesuche bei ihrer Großmutter I2 vorgenommen. Am 20. November 1992 sei \ndarüber hinaus sie zu deren Betreuerin bestellt worden.\n\n13\n\nAm 15. Dezember 1992 habe sie dann ihren Vorbereitungsdienst begonnen, den \nsie vom 1. Januar 1994 bis zum 14. Dezember 1995 zur Wahrnehmung von \nKindererziehungszeiten unterbrochen habe. Im November 1996 habe sie ihre \nAusbildung mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen. Sie habe sich \nunverzüglich danach bei der Bezirksregierung L1 um eine Lehrerstelle beworben, \nhabe aber zunächst keine Anstellung finden können. Daher habe sie zunächst eine \nUmschulung als „Europäische Wirtschaftsassistentin durchgeführt. Während dieser \nUmschulung sei ihr dann eine Stelle im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen\" \nangeboten worden, die sie dann angenommen habe, um die Gelegenheit zu nutzen \nin ihrem Ausbildungsberuf tätig zu sein.\n\n14\n\nDass sie in ihrem Lebenslauf auch Zeiten als Studienzeiten angegeben habe, in \ndenen sie in erheblichem Maße Pflegeleistungen erbracht habe, sei darauf \nzurückzuführen, dass sie sich selbstverständlich für die Durchführung der \nPflegeleitungen nicht exmatrikuliert habe.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 19. Oktober 2000 und des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Januar 2001 zu verpflichten, \nihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nEr ist dem klägerischen Vorbringen entgegen getreten. Da die Klägerin am \n00.00.1963 geboren sei, sei sie zum Einstellungszeitpunkt 37 Jahre alt gewesen und \nhabe das Einstellungshöchstalter überschritten gehabt. Die von der Klägerin \nangegebenen Kindererziehungszeiten, die er bei der Prüfung der Altersgrenze \nberücksichtigt habe, hätten nicht ausgereicht, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzu übernehmen. Ab November 1996 habe sie sich jährlich um eine Einstellung in den \nLandesdienst beworben und im August 1997 habe sie auch das 35. Lebensjahr noch \nnicht überschritten gehabt, so dass zumindest ab diesem Zeitpunkt fehlende \nEinstellungsmöglichkeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nmaßgebend gewesen seien. In den hierfür maßgebenden Jahren 1997 bis 1999 \nseien Einstellungen in den Schuldienst erfolgt und zwar ohne Beschränkung auf \nbestimmte Fächerkombinationen. Somit habe die Klägerin allein auf Grund ihres \nNotendurchschnitts in dieser Zeit kein Einstellungsangebot bekommen und es fehle \nan der Kausalität von Kinderbetreuungszeiten und Betreuungszeiten. \n\n20\n\nIm Übrigen reichten die Zeiten, welche als Geburts- und Kinderbetreuungszeiten \nin Betracht kämen, quantitativ ohnehin nicht aus. Es seien vom 29. August bis \n5. Dezember 1991, d.h. 3 Monate und 6 Tage Mutterschutzzeit sowie vom \n1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 d.h. 1 Jahr, 11 Monate und 14 Tage \nKinderbetreuungszeit berücksichtigungsfähig. Mit diesen Zeiten komme man aber auf \neine Höchstaltersgrenze, die um 2 Jahre, 2 Monate und 20 Tage, d.h. bis zum \n11. Juli 2000 hinaus gezögert werde. Die Klägerin sei jedoch erst am \n14. August 2000 eingestellt worden, so dass sie auch bei einer Berücksichtigung der \noben genannten Zeiten überaltert gewesen sei. Die erstmalig in ihrem \nWiderspruchsschreiben geltend gemachten Betreuungszeiten für ihre Großmutter \nkönnten keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht in hinreichender Weise \nnachgewiesen worden seien. In der Klageschrift werde lapidar angegeben, die \nCaritas habe nur für eine Stunde täglich die pflegerische Betreuung durchführen \nkönnen, den Rest habe die Klägerin übernommen. Ob und inwieweit sie in der \nFortführung ihres Studiums gehindert gewesen sei, habe sie nicht dargelegt. \nVielmehr habe sie den in Rede stehenden Zeitraum in ihrem Lebenslauf als \nStudienzeit angegeben. Auch die nunmehr vorgetragenen Betreuungszeiten nach \nder Geburt des Kindes, die über den gesetzlichen Mutterschutz hinaus gingen, seien \nfür ihn nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom \n28. September 2000 eine Bescheinigung ihrer Schwiegermutter T vorgelegt, in der \ndiese versicherte, sie habe ihre Enkelkind während der ersten zwei Lebensjahre \nregelmäßig betreut. Erst nach Dezember 1993 habe sie die Betreuung aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen können. Ebenfalls sei eine \nBescheinigung der Kindertagesstätte „X1\" beigefügt gewesen, nach der das Kind ab \nSommer 1995 dort betreut worden sei. Unabhängig von dieser Bescheinigung sei \neine Kinderbetreuungszeit von 1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 berücksichtigt \nworden. Die nunmehr in der Klageschrift angegebenen Kinderbetreuungszeiten \nwidersprächen den vorgelegten Bescheinigungen und könnten nicht anerkannt \nwerden. Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach § 84 Abs. 1 S. 2 LVO \nkomme vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin am 14. August 1999 dem \nfrühesten in Betracht kommenden Zeitpunkt bereits älter als 35 gewesen sei. Eine \nkumulative Anwendung der Ausnahmevorschriften der §§ 6 und 84 LVO sei nicht \nzulässig. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Hauptursache für die \nverspätete Einstellung der Klägerin in den fehlenden Einstellungsmöglichkeiten nach \nBeendigung ihrer Zweiten Staatsprüfung lag. Die von ihr geltend gemachten \nBetreuungszeiten, die zu einer Verzögerung ihres Studiums geführt hätten, seien in \nder gebotenen Weise berücksichtigt worden hätten jedoch nicht zu einer Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe führen können. \n\n21\n\nDas Gericht hat die Klägerin zu den Einzelheiten ihrer für ihre Großmutter E1 \nerbrachten Pflegeleistungen befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird die \nSitzungsniederschrift in Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die auf das \nBescheidungsbegehren beschränkte Klage hat Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \n\n24\n\nDas Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin inzwischen \ndas Einstellungshöchstalter von 35 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO i.V.m. § 6 Abs. \n1 Satz 1 LVO in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n23. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000, \nGV NRW S. 380; auch über die realistischerweise in Betracht kommenden \nAnrechnungszeiten für Kindererziehung und die Betreuung ihrer Großmutter E1 \nüberschritten hat. \n\n25\n\nAngesichts der - aus den nachstehenden Gründen ersichtlichen - ursprünglichen \nBerechtigung des Begehrens steht der Klägerin aber ein Anspruch auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zu. \n\n26\n\nNach §§ 6 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 LVO durfte als Laufbahnbewerber, zu denen \ngemäß den §§ 50 Abs. 1 Nr. 9, 49 Abs. 1, LVO auch die Klägerin gehört, in das \nBeamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze hatte die am \n21. April 1963 geborene Klägerin zwar bereits mit Ablauf des 20. April 1998 erreicht, \nweswegen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am \n14. August 2000 die Höchstaltersgrenze um 2 Jahre, 3 Monate und 24 Tage \nüberschritten war. Diese Überschreitung der Höchstaltersgrenze war aber nach § 6 \nAbs. 1 S. 3 und 4 LVO unschädlich. Nach diesen Vorschriften darf die Altersgrenze, \nwenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder \nwegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im \nUmfang der Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre überschritten werden; entsprechendes gilt, wenn ein nach \närztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger insbesondere \naus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie \nvolljähriger Kinder gepflegt wurden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang \nmit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, \nwährend des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in \ndem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche \nVerzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses \nSachverhalts verzögert hat, d.h., wenn die Geburt oder die Betreuung eines Kindes \nunter 18 Jahren bzw. die Pflege des Pflegebedürftigen ursächlich dafür gewesen ist, \ndass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des \n35. Lebensjahres möglich wurde.\n\n27\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 1994 - 2 K 1487/92 -, \namtlicher Umdruck Seite 7.\n\n28\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO muss somit die Geburt oder die Betreuung eines \nKindes bzw. die (zusätzliche) Pflege des Pflegebedürftigen die entscheidende \nUrsache für die verzögerte Einstellung sein. Vermeidbare Verzögerungen zwischen \ndiesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen \nKausalzusammenhang.\n\n29\n\nVgl. etwa OVG NW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher \nUmdruck S. 11 f.; Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, \njeweils m.w.N.\n\n30\n\nDie Kausalität des in Frage stehenden Sachverhalts ist darüber hinaus dann \nausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und/oder \nBetreuung eines Kindes bzw. eines Pflegebedürftigen in Betracht kommenden \nZeitpunkten (vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze) aus anderen Gründen \nnicht eingestellt worden wäre.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher \nUmdruck S. 12, und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11 \nm.w.N.\n\n32\n\nVorliegend hat sich die Einstellung der Klägerin in diesem Sinne wegen der \nGeburt und der Betreuung ihres Kindes und der Pflege eines pflegebedürftigen \nnahen Angehörigen um mehr als den in Frage stehenden Zeitraum von 2 Jahren, \n3 Monaten und 24 Tagen verzögert. \n\n33\n\nAllerdings kann die Klägerin keine Pflegezeiten für ihre Angehörigen geltend \nmachen, soweit sie nicht das nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erforderliche ärztliche \nGutachten über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt hat. Die Pflegebedürftigkeit ist allein \ndurch ärztliches Gutachten der Dres. med. H und X2 vom 11. Mai 2001 (Bl. 61 der \nGerichtsakte) nachgewiesen, soweit die Klägerin nach ihren Angaben ihre \nGroßmutter E1 seit Anfang 1986 bis Mai 1987 gepflegt hat. Bei ihrer Großmutter \nhandelt es sich auch um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 \nLVO. Für die Abgrenzung des nahen Angehörigen ist das tatsächliche persönliche \nVerhältnis zur Pflegeperson maßgeblich, nicht der Grad der Verwandtschaft oder \nSchwangerschaft. In der Vorschrift werden beispielhaft und nicht abschließend einige \nGruppen von nahen Angehörigen aufgezählt. \n\n34\n\nVgl. Höffken, Kohlen, Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Stand, August 2003, § 6 Anm. 4 b) ee).\n\n35\n\nAngesichts der Schilderungen der Klägerin im Termin zur mündlichen \nVerhandlung, wonach sie sich ihrer Großmutter E1 gegenüber zur Pflege verpflichtet \ngefühlt habe, weil diese sie zusammen mit ihrem Vater als Kind groß gezogen habe, \nist ohne weiteres von einem im Sinne der Vorschrift ausreichenden Näheverhältnis \nzur Annahme eines „nahen Angehörigen\" auszugehen. Die Klägerin hat auch im \nTermin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft Pflegeleistungen \ngeschildert, die quantitativ für eine Anrechnung ausreichen. Zeiten einer \nKinderbetreuung im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind solche \nZeiten, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausübung oder Ausbildung \nganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Entsprechendes gilt für \npflegerische Zeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO. Nach den überzeugenden \nDarlegungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat diese ihre \nWohnung aufgegeben und im Zeitraum von Anfang 1986 bis Mai 1987 im Hause \nihres Vaters gelebt, um mit diesem die Pflege ihrer Großmutter zu Gewähr leisten, \ndie nach ihrem Schlaganfall ein ausweislich der vorgelegten o.g. ärztlichen \nBescheinigung ein Pflegefall war und rund um die Uhr der Betreuung bedurfte. Die \nKlägerin hat sich tagsüber um die Großmutter gekümmert, für diese gekocht und ihr \nim Bedarfsfall geholfen. Dies führte dazu, dass die Klägerin bei einem \ndurchschnittlichen Betreuungsaufwand von 9 Stunden am Tag, wie von ihr im \nEinzelnen im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert, auch nicht produktiv \nfür ihr Studium zu Hause lernen konnte und nur etwa zwölf Stunden wöchentlich in \nder Universität verbringen konnte, während ihr Vater während dieser Zeit zu Hause \nbei der Großmutter die Pflege sicherstellte. Insbesondere musste sich die Klägerin \nauch nachts häufig um ihre Großmutter kümmern, weil diese häufig zur Toilette \nmusste und dies allein nicht bewerkstelligen konnte. Insgesamt lag die Hauptlast bei \nder Klägerin, da ihr Vater seinerzeit selbst gehbehindert gewesen ist. Dieser \nGesamtaufwand rechtfertigt - obwohl die Klägerin noch eingeschrieben war und \nzeitlich begrenzt die Universität besuchte - die Annahme, dass sie ihre Großmutter in \ndem Zeitraum von Ende 1985 bzw. Anfang 1986 bis Mai 1987 im Sinne des § 6 \nAbs. 1 Satz 4 LVO gepflegt hat. \n\n36\n\nFerner kann die Klägerin in jedem Fall Verzögerungszeiten wegen der Geburt \nihrer Tochter vom 1. September 1991 bis zum 1. Dezember 1991 \n(Mutterschutzzeiten) und Betreuungszeiten wegen der Unterbrechung der \nReferendarzeit zur Kinderbetreuung im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zur \nAufnahme ihrer Tochter in der Kindertagesstätte „X1\" im Sommer 1996 geltend \nmachen. Insgesamt kommt die Klägerin damit auf Verzögerungszeiten wegen der \nGeburt und Betreuung ihrer Tochter und der Pflege ihrer Großmutter von mehr als \ndrei Jahren, die ausreichen, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung gegebene \nÜberalterung um 2 Jahre, 3 Monate und 24 Tage zu kompensieren. \n\n37\n\nDiese Zeiten waren auch kausal für die verspätete Verbeamtung. Denkt man \nnämlich die vorgenannten Betreuungszeiten von mindestens 3 Jahren hinweg, hätte \ndie Klägerin sich - ihre Fächerkombination war insoweit durchgehend \neinstellungsrelevant - bei normalen Lauf der Dinge bereits um eine Einstellung in den \nSchuldienst ab Sommer 1994 bewerben können. Ob die Klägerin allerdings \nseinerzeit - in den Jahren 1994 bis 1996 - tatsächlich zum Zuge gekommen und \neingestellt worden wäre, lässt sich nicht mehr aufklären, weil, was gerichtsbekannt \nist, die Bezirksregierung die entsprechenden Unterlagen aus datenschutzrechtlichen \nGründen vernichtet und dementsprechend aus früheren Lehrereinstellungsverfahren \nRangfolgedateien oder Einstellungslisten nicht mehr zur Verfügung stehen. \n\n38\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2002 - 6 A 1539/96 -. \n\n39\n\nDen Nachweis, dass die Klägerin seinerzeit nicht mehr eingestellt worden wäre, \nkann der Beklagte daher nicht mehr erbringen. Die prozessualen Folgen dieser \nUnerweislichkeit gehen indes zu seinen Lasten. \n\n40\n\nVgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2000 - 2 C 17.99 -, \nUrteile des OVG NRW vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 - und \n6 A 1729/98 -.\n\n41\n\nDie damit gegebene Kausalität der Erziehungs- und Pflegezeiten für die \nverspätete Einstellung ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich die Klägerin \nseit dem Bestehen ihres zweiten Staatsexamens Ende 1996 zunächst erfolglos um \neine Einstellung in den Schuldienst beworben hat. Dies berührt die Eigenschaft der \nKindesbetreuung als entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Verzögerung ihrer \nEinstellung über die Altersgrenze hinaus nicht.\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 A 1729/98 -, amtlicher Umdruck \nS. 14.\n\n43\n\nDie Kausalität der Erziehungs- und Pflegezeiten ist schließlich auch nicht \ndadurch unterbrochen, dass die Klägerin sehr lange studiert hat. Zu beachten ist \nhierbei nämlich, dass vermeidbare Verzögerungen, wie ein überlanges Studium, nur \nsolche Umstände sein können, die nach dem ursprünglich ursächlichen Ereignis \neingetreten sind. \n\n44\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 5. September 2002 - 2 K 1075/99 -, amtlicher \nUmdruck S. 10.\n\n45\n\nEtwaige überlange Studienzeiten vor den Pflegezeiten für ihre Großmutter \nscheiden daher aus. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin - obwohl sie trotz \nrecht langer vorangegangener Studienzeiten - nach der Pflege ihrer Großmutter noch \neinmal von Mai 1987 bis Juni 1992 gebraucht hat, bis sie ihr erstes Staatsexamen \nabgelegt hat, keine überlange Studiendauer angelastet werden. Dabei ist zu ihren \nGunsten zu berücksichtigen, dass die Pflegezeit für ihre Großmutter von \nAnfang 1986 bis Mai 1987 nicht nur zu einer Unterbrechung ihres Studiums geführt \nhat, sondern nach der Lebenserfahrung auch gewisse vor der Pflegezeit erworbene \nKenntnisse und Fähigkeiten infolge der längeren Unterbrechung des regulären \nStudiums hinfällig geworden sind. Hinzu kam, dass die Klägerin in der restlichen Zeit \nihres Studiums eine Schwangerschaft und eine Geburt verkraften musste und trotz \nder Hilfe ihrer Schwiegermutter naturgemäß als leibliche Mutter in die \nKinderbetreuung mit eingebunden war. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n47\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 für nicht erfüllt erachtet. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-27/2-k-1083-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-27/2-k-1083-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288698","retrieved":"2026-07-09 03:07:24.312294+00:00"}}