{"status":"available","doknr":"OLD288697","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0127.18K8596.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"18 K 8596/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt T ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Rechtsverfolgung fehlt die gem. §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche \nhinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der \nFahrkosten zur Realschule I. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass gem. § 5 \nAbs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Fahrkosten nur dann notwendig \nentstehen, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe I, wie den \nKläger, mehr als 3,5 km beträgt. Nach §§ 7, 9 SchfkVO kommt es auf die Entfernung \nzwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule an. Die \nnächstgelegene Schule der gewählten Schulform i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \n- hier der Realschule - ist die B-Realschule, die lediglich 3.076 m entfernt liegt. Ohne \nErfolg macht der Kläger geltend, aus § 9 Abs. 1 b) SchfkVO ergebe sich, dass \nmaßgeblich auch die Schule sei, die der Erziehungsberechtigte gewählt habe. Die \nRegelung gilt für Grundschulen dann, wenn innerhalb einer Gemeinde Grundschulen \nunterschiedlicher Schulart vorhanden sind. Damit wird der Möglichkeit Rechnung \ngetragen, dass Bekenntnisschulen oder Gemeinschaftsschulen errichtet werden. Die \nRegelung ist auf Realschulen von vornherein nicht anwendbar. \n\n4\n\nSchulorganisatorische Gründe stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule \nebenfalls nicht entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass im Schuljahr 2002/2003 die \nB-Realschule den Kläger in die 8. Klasse hätte aufnehmen können. Die \nVoraussetzungen nach §§ 7 und 9 Abs. 6 SchfkVO sind ebenfalls nicht erfüllt. \nDanach stehen schulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen \nSchule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem \nerreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen \nwürde. Dies ist bei einem Wechsel vor der 8. Klasse der Realschule nicht der Fall. Es \nkann dahinstehen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung lediglich bei einem Wechsel \nin die Abschlussklasse vorliegen kann. Jedenfalls gehen die vom Kläger \nvorgetragenen Gesichtspunkte nicht über diejenigen Schwierigkeiten hinaus, die mit \njedem Schulwechsel einhergehen. Der Wunsch, den bestehenden Freundeskreis zu \nerhalten und die erreichte Integration in einer bestimmten Schule nicht zu gefährden \nist nachvollziehbar und bietet einen hinreichenden Grund für den \nErziehungsberechtigten, einen Schulwechsel nicht vorzunehmen. Damit ergibt sich \njedoch nicht zugleich, dass die Ausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 SchfkVO wesentlich \nbeeinträchtigt würde.\n\n5\n\nSchließlich ist der Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung verpflichtet, die beantragte Schülerfahrkostenerstattung zu \ngewähren. Die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung sind bindend und \nstehen einer ausdehnenden Ermessensausübung, die Voraussetzung für einen \nAnspruch auf Gleichbehandlung wäre, entgegen.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-27/18-k-8596-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-27/18-k-8596-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288697","retrieved":"2026-07-09 03:07:24.231458+00:00"}}