{"status":"available","doknr":"OLD288727","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0126.4K117.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-26","aktenzeichen":"4 K 117/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1969 in Tekman/Erzurum geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Jahr 1992 \nnach Deutschland ein. Seinen ersten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - mit Bescheid \nvom 14. April 1992 - Gz.: 0-0000000-000 - ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Seine hiergegen erhobene \nKlage 10 K 4386/02.A nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung \ngegen Einräumung einer Ausreisefrist von drei Monaten zurück. Am 9. August 1993 \nwurde der Kläger auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.\n\n3\n\nAm 28. März 2000 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Wegen der \nBegründung wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom \n28. März 2000 und den Inhalt des Anhörungsprotokolls vom 19. April 2000 Bezug \ngenommen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 - Gz.: 0000000-000 - lehnte das \nBundesamt unter 1. den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte \nunter 2. fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei \nvorlägen. Auf die insoweit erhobene Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten hob \ndas erkennende Gericht mit Urteil vom 12. September 2002 - 9 K 3447/00.A - diese \nFeststellung unter 2. im Bescheid des Bundesamtes vom 17. Mai 2000 auf. Mit \nBescheid vom 18. Dezember 2002 stellte das Bundesamt sodann fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen eines Monats nach \nBekanntgabe auf.\n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2003 Klage erhoben. Wegen der \nBegründung wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Seinen am \n27. Mai 2003 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen die Abschiebungsandrohung hat das erkennende Gericht mit Beschluss \nvom 30. Juni 2003 - 4 L 1798/03.A - abgelehnt.\n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. Dezember 2002 zu verpflichten festzustellen, dass \nhinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zu diesem und zu den Verfahren 4 L 1798/03.A und 9 K 3447/00.A \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDas Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, weil sich die \nBeteiligten schriftsätzlich nach § 101 Abs. 2 VwGO damit einverstanden erklärt \nhaben.\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n18. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.\n\n14\n\nEr hat erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 und wiederholend mit \nSchriftsatz vom 2. Juni 2003 zur Begründung dieses geltend gemachten Anspruchs \nvorgetragen, Anfang Dezember 2002 in Deutschland erstmals einem Zeugen für die \nbehauptete politische Vorverfolgung und die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr \nbegegnet zu sein. Zwar ist der Kläger mit der Benennung dieses Mittels zur \nGlaubhaftmachung politischer Vorverfolgung im Rahmen des § 53 AuslG nicht von \nvornherein ausgeschlossen, obwohl die negativen Entscheidungen zur beantragten \nAsylanerkennung und zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar \nsind; denn § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch \nverfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und \ndes § 51 Abs. 1 AuslG fallen.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren Nachweisen zur \nbundesverwaltungsgerichtlichen und bundesverfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n16\n\nVorliegend besteht aber keine Pflicht des Gerichts zu weiterer Sachaufklärung im \nHinblick auf einen Anspruch nach § 53 AuslG, weil - wie in den \nEntscheidungsgründen des Urteils des erkennenden Gerichts vom \n12. September 2002 - 9 K 3447/00.A - im Einzelnen ausgeführt worden ist - es an \neinem substantiierten, nachvollziehbaren, in sich geschlossenen und \nwiderspruchsfreien Vorbringen des Klägers zu denjenigen Geschehnissen in der \nTürkei fehlt, die zu seiner Gefährdung aus politischen Gründen geführt haben \nsollen.\n\n17\n\nDeshalb begründet auch das mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 vorgelegte \n„psychiatrische Gutachten\" des A vom 10. Dezember 2002 keine Pflicht des Gerichts \nzu weiterer Sachaufklärung im Hinblick auf die Behauptung des Klägers zu \npolitischer Vorverfolgung.\n\n18\n\nSoweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf das vorstehend genannte \n„psychiatrische Gutachten\" zur Begründung eines Anspruchs nach § 53 AuslG auf \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses für die Türkei auf eine behauptete \nSuizidgefahr im Falle seiner Abschiebung in die Türkei beruft, liegt darin kein nach \n§ 53 AuslG relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern \nallenfalls ein vollstreckungsbezogener Umstand, dem im Rahmen der Vollstreckung \ndurch geeignete Vorbeugemaßnahmen Rechnung zu tragen ist.\n\n19\n\nAuch die nachgeholte Abschiebungsandrohung unterliegt keinen rechtlichen \nZweifeln, denn das Bundesamt hat insoweit zu Recht § 39 Abs. 1 AsylVfG \nentsprechend angewendet.\n\n20\n\nZwar trifft zu, dass im Unterschied zur Aufhebung einer Asylanerkennung durch \ngerichtliche Entscheidung im Fall ihrer vorherigen Ablehnung bereits durch das \nBundesamt - wie hier - diese Vorschrift auf eine nachfolgende \nAbschiebungsandrohung unmittelbar nicht anwendbar ist.\n\n21\n\nVgl. BayVG Ansbach, Urteil vom 14. Januar 1998 - AN 17 K 97.34343 - \nInfAuslR 1998, 254; VG Leipzig, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 \n- 6 A 31146/99.A - Juris-Dok. Nr. MWRE106760000 und 20. August 2002 \n- 4 A 30476/02.A - Juris-Dok. Nr. MWRE111040200 (entsprechende Anwendung \nwegen Regelungslücke); aA VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2000 \n- 18 K 1738/99.A - (unmittelbar anzuwenden).\n\n22\n\nDer Auffassung, auch in einem solchen Fall sei die nachgeholte \nAbschiebungsandrohung auf §§ 34 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 AsylVfG zu stützen mit \nder Folge, dass eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage nach § 75 AsylVfG \naufschiebende Wirkung entfalte\n\n23\n\n- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 16 L 5318/98.A -; \nVG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. Februar 2001 \n- 7 L 2938/00 NW - Juris-Dok. MWRE004230100 u. InfAuslR 2001, 203 -,\n\n24\n\nkann aber nicht gefolgt werden. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 AsylVfG ist zu \nentnehmen, dass in den Fällen, in denen dem Asylbewerber unanfechtbar kein \nBleiberecht zugesprochen wird, die Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer \nAbschiebungsandrohung einzuleiten ist. Dabei kann es in diesem Zusammenhang \nkeinen Unterschied machen, ob die Asylanerkennung oder die Feststellung der \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG oder eines \nAbschiebungshindernisses versagt worden ist. Lässt der Gesetzgeber die \naufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten \nAnfechtungsklage nach § 75 AsylVfG entfallen, wenn nachträglich durch gerichtliche \nEntscheidung die Asylanerkennung aufgehoben worden ist, muss dies erst Recht \ngelten, wenn das Bundesamt nur die positive Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG \n- wie hier - getroffen hat und diese nachträglich kassiert wird. Zum einen läge \nandernfalls eine ungerechtfertigte Begünstigung desjenigen Asylbewerbers vor, zu \ndessen Gunsten das Bundesamt von vornherein nur ein Abschiebungsverbot nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG angenommen hat\n\n25\n\n- dies wird auch vom VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom \n5. Februar 2001 - 7 L 2938/00 NW aaO. - eingeräumt -,\n\n26\n\nzum anderen fehlt auch ein Bedürfnis an einer an § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG \nausgerichteten Ausreisefrist, wenn die mit dem Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 31 \nAbs. 2 AsylVfG zur Entscheidung gestellten Begehren bestandskräftig und \nvollständig zu Lasten des Ausländers beschieden sind.\n\n27\n\nVgl. zum Vorstehenden BayVG Ansbach, Urteil vom 14. Januar 1998 \n- AN 17 K 97.34343 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2000 \n- 18 K 1738/99.A - und VG Leipzig, Beschluss vom 13. Januar 2000 \n- 6 A 31146/99.A - jeweils aaO.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n29\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-26/4-k-117-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-26/4-k-117-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288727","retrieved":"2026-07-09 03:07:26.924348+00:00"}}