{"status":"available","doknr":"OLD288746","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0123.24L99.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"24 L 99/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. \nEr reiste im Mai 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.\n\n4\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Juli 2002 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt \nund festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner wurde dem \nAntragsteller unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die \nhiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller gegen Einräumung einer \nAusreisefrist von drei Monaten zurück (Einstellungsbeschluss der 26. Kammer des \nHauses vom 18. Februar 2003, 26 K 5271/02.A).\n\n5\n\nDer Antragsgegner, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller mit \nZuweisungsbescheid vom 20. Juni 2002 zugewiesen worden war (zur Stadt F), \nerteilte dem Antragsteller am 24. März 2003 eine Duldung bis zum Ablauf der \nAusreisefrist am 19. Mai 2003.\n\n6\n\nAm 09. Mai 2003 heiratete der Antragsteller die in O im Saarland wohnhafte \ntürkische Staatsangehörige Q, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, \nund beantragte auf Grund dessen unter dem 14. Mai 2003 bei dem Antragsgegner \ndie „Umverteilung\" zu seiner Ehefrau. Über diesen Antrag ist noch nicht \nentschieden.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 15. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht des \nSaarlandes um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses hat das Verfahren \nmit Beschluss vom 06. Januar 2004 (6 F 103/03) an das entscheidende Gericht \nverwiesen.\n\n8\n\nDer Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner für eine Abschiebung \nnicht zuständig sei. Denn er lebe nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des \nAntragsgegners in F, sondern bei seiner Ehefrau in O. Dort sei er seit dem \n04. September 2003 gemeldet. Der Antragsgegner habe mit der Erteilung einer \nAbmeldebescheinigung dem von diesem als Antrag auf Auflagenänderung \n(Änderung der Wohnsitzbindung) nach § 56 Abs. 3 AuslG verstandenen Antrag auf \nUmverteilung konkludent stattgegeben. Es verstoße auch gegen den Grundsatz von \nTreu und Glauben nach § 242 BGB, wenn er (der Antragsteller) sich in O anmelden \nkönne, der Antragsgegner aber weiter zuständig sein solle.\n\n9\n\nIm Übrigen verletze eine Abschiebung den Schutz von Ehe und Familie, weil \nnach einer Abschiebung in die Türkei er sofort festgenommen würde und den 3-\njährigen Militärdienst abzuleisten hätte. Während dieser Zeit könnte er seine in \nDeutschland lebende Frau nicht besuchen.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\n dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, §§ \n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Voraussetzungen für eine \nAbschiebung liegen vor, Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe sind nicht \ngegeben.\n\n18\n\n1. Der Antragsgegner ist als die Behörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich \nder Antragsteller auf Grund der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung aufzuhalten \nhat, für die Abschiebung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Abschiebung \nfolgt insoweit aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).\n\n19\n\nDieses regelt die Frage allerdings nicht ausdrücklich. Die grundsätzliche \nZuständigkeit der Ausländerbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der \nAusländer aufzuhalten hat, ergibt sich aber aus dem Gesamtkontext des Gesetzes \nund namentlich aus § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist in den \nFällen des § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG (Asylfolgeanträge ohne Erforderlichkeit einer \nerneuten Abschiebungsandrohung oder -anordnung) für ausländerbehördliche \nMaßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der \nAusländer aufhält. Insbesondere im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz \nder Vorschrift, wonach im Folgeverfahren die letzte räumliche Beschränkung fortgilt, \nsolange keine andere Entscheidung ergeht, wird deutlich, dass nach dem AsylVfG \ngrundsätzlich diejenige Ausländerbehörde zuständig sein soll, auf deren \nZuständigkeitsbereich sich die räumliche Beschränkung bezieht, d.h. in deren \nZuständigkeitsbereich der Asylantragsteller sich nach dem AsylVfG aufzuhalten hat, \nungeachtet dessen, ob er sich auch tatsächlich dort aufhält. Andernfalls wäre die \nBestimmung des § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG überflüssig.\n\n20\n\nAuch in der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt \nunverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten \nhat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet und ihr unverzüglich \nalle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zusendet, kommt zum Ausdruck, \ndass nach dem AsylVfG diese Behörde grundsätzlich die örtlich zuständige ist.\n\n21\n\nHierfür spricht ferner der dem Gesetz zu Grunde liegende \nBeschleunigungsgrundsatz. Denn Wechsel der Zuständigkeit durch Änderung des \ntatsächlichen Aufenthaltsorts würden zu Verfahrensverzögerungen führen. Hält sich \nder Betreffende entgegen der räumlichen Beschränkung nicht im Bezirk der \nzuständigen Behörde auf, kann diese ggf. für die Abschiebung Amtshilfe der Behörde \ndes tatsächlichen Aufenthaltsorts in Anspruch nehmen. Ein Zuständigkeitswechsel \nzur Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts würde auch der gesetzlichen \nZielsetzung der gleichmäßigen Verteilung der Asylantragsteller und der mit den \nAsylverfahren verbundenen Aufgaben und Kosten unter den Ländern und innerhalb \ndes jeweiligen Aufnahmelandes zuwiderlaufen.\n\n22\n\nZum Ganzen wie hier Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer- und \nAsylrechts, Loseblatt, § 63 AuslG Rn. 126ff.;\n\n23\n\nim Ergebnis ebenso, jedoch unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) \nLVwVfG mit der Begründung, der gewöhnliche Aufenthalt könne grundsätzlich \nnicht entgegen der Zuweisungsentscheidung, die mittelbar zugleich die örtliche \nZuständigkeit bestimme, begründet werden, OVG Greifswald, 10. April 2000, 3 M \n132/99, NordÖR 2001, 73;\n\n24\n\nauf der Basis des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) LVwVfG zum gegenteiligen Ergebnis \nkommend für den Fall eines Aufenthalts entgegen der räumlichen Beschränkung \neiner nach negativem Abschluss des Asylverfahrens erteilten Duldung - ob die \nZuweisungsentscheidung noch wirksam war, lässt sich dem Beschluss allerdings \nnicht entnehmen - VG Halle, Beschluss vom 13. November 2000, 1 B 55/00 HAL, \nInfAuslR 2001, 170.\n\n25\n\nVorliegend wirkt die Zuweisungsentscheidung vom 20. Juni 2002 noch fort. Denn \nZuweisungsentscheidungen nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleiben auch nach Abschluss \ndes Asylverfahrens wirksam, solange der Ausländer weder ausgereist noch ihm ein \nasylverfahrensunabhängiges Bleiberecht eingeräumt ist,\n\n26\n\nOVG NW, Urteil vom 01. Dezember 1999, 17 A 3994/98 m.w.N.\n\n27\n\nDem Antragsteller wurde vom Antragsgegner eine Duldung bis zum Ablauf der \nAusreisefrist und damit aus asylverfahrensabhängigen Gründen erteilt. Anschließend \nist ihm keinerlei Bleiberecht mehr eingeräumt worden, er war lediglich „faktisch \ngeduldet\".\n\n28\n\nDie Zuweisung nach F ist auch nicht durch länderübergreifende Verteilung des \nAntragstellers nach O gemäß § 51 AsylVfG erloschen.\n\n29\n\nHierzu sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Fortwirkens der \nZuweisungsentscheidung für eine „Umverteilung\" hier (jedenfalls auch) § 51 \nAsylVfG einschlägig wäre, es mithin nicht (nur) um die räumliche Beschränkung \nder Duldung geht. Die Entscheidung nach § 51 AsylVfG hätte die zuständige \nBehörde des Saarlandes zu treffen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).\n\n30\n\nIn der etwaigen Erteilung einer Abmeldebescheinigung durch den Antragsgegner \noder der Entgegennahme der Anmeldung in O liegt schon deshalb keine konkludente \nEntscheidung über eine Verteilung nach § 51 AsylVfG, weil es für das Melderecht \nlediglich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht darauf ankommt, ob ein \nAusländer berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde zu wohnen,\n\n31\n\nOVG NW, Beschluss vom 30. Januar 1997, 25 B 2973/96, InfAuslR 2000, \n502.\n\n32\n\n2. Der Antragsteller ist nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages \nvollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar und die ihm \neingeräumte Ausreisefrist abgelaufen. Abschiebungshindernisse und \nDuldungsgründe liegen nicht vor.\n\n33\n\nInsbesondere ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK vorliegend \nkeine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG). Denn aus dem \nSchutz der Ehe folgt grundsätzlich nicht, dass die Möglichkeit zur Führung der \nehelichen Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet gewährt werden muss. \nEtwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft \nauf Grund besonderer Umstände zumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt \nwerden kann,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR \n2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 \nm.w.N., InfAuslR 2000, 67.\n\n35\n\nSolche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Eheleute könnten \nihre Lebensgemeinschaft - auf Dauer oder ggf. bis zur Erteilung einer auf die Ehe \ngestützten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller - auch in der Türkei führen, \nderen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen. Auch Art. 16a Abs. 1 GG und § \n51 Abs. 1 AuslG stehen dem nicht entgegen, denn es ist weder geltend gemacht \nnoch sonst ersichtlich, dass die Ehefrau als Asylberechtigte oder politisch Verfolgte \nanerkannt wäre.\n\n36\n\nBesondere Umstände, die im Hinblick auf die Ehe des Antragstellers seine \nAbschiebung ausschließen würden, folgen auch nicht aus der ihm möglicherweise \ndrohenden Einberufung zum Wehrdienst. Zu dem Vortrag des Antragstellers ist \nzunächst zu bemerken, dass der Wehrdienst in der Türkei nicht 3 Jahre dauert, \nsondern (maximal) 18 Monate,\n\n37\n\ns. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei des \nAuswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 33.\n\n38\n\nEs ist den Eheleuten zumutbar, sich während dieser Zeit auf briefliche, \ntelefonische und Besuchskontakte zu beschränken. Ob dabei auch Besuche des \nAntragstellers in der Bundesrepublik möglich wären oder ob dem etwa das türkische \nWehrdienstrecht entgegensteht, sei dahingestellt. Jedenfalls wären briefliche und \ntelefonische Kontakte sowie Besuche seiner Ehefrau in der Türkei möglich.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-23/24-l-99-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-23/24-l-99-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288746","retrieved":"2026-07-09 03:07:28.287585+00:00"}}