{"status":"available","doknr":"OLD288745","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0123.1L4543.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"1 L 4543/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Dezember 2003 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Oberbürgermeisterin der Stadt E1 als der \nzuständigen Ausländerbehörde anzuweisen, den Antragsteller \nnicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens \n1 K 6053/03.A abzuschieben, \n\n4\n\nhilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig für \ndie Dauer von drei Monaten zu seinen Gunsten ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich \nseines Heimatlandes Nigeria festzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil dem Antragsteller der nach § 123 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machende \nAnordnungsanspruch ersichtlich nicht zur Seite steht; die mit der oben genannten \nKlage vom 11. September 2003 angegriffene Entscheidung des Bundesamtes vom \n26. August 2003, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und \nauf Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 bezüglich der Feststellung \nzu § 53 AuslG abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n7\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrages, denn der Antragsteller hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens vorliegen. Bei dem am 18. August 2003 gestellten Asylantrag handelt \nes sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG, da ein früheres \nAsylgesuch des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt worden ist. Seinen \nAsylerstantrag vom 27. September 2001 beschied das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 16. Oktober \n2001 negativ („offensichtlich unbegründet\"). Der Bescheid ist bestandskräftig, \nnachdem die dagegen beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage \n- 11 K 2433/01.A - mit Urteil vom 20. Februar 2003 als offensichtlich unbegründet \nabgewiesen wurde.\n\n8\n\nDanach ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG \nnur dann ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder dieser neue \nBeweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund \nfür das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß \n§ 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die \nFrist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem \nWiederaufgreifensgrund erlangt. Dabei obliegt es nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG \ndem Folgeantragsteller, die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt.\n\n9\n\nWird eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend \ngemacht, muss sich aus dem Vorbringen schlüssig ergeben, dass die neuen \nTatsachen für eine dem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. \nDer Tatsachenvortrag muss glaubhaft und substantiiert sein. Er muss in sich stimmig, \nnachvollziehbar und einleuchtend sein, sodass bei verständiger Würdigung gerade \njetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Heimatstaat werde der \nBetroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251/86 -, Buchholz 402.25, § 10 \nAsylVfG Nr. 3.\n\n11\n\nHinsichtlich der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Herkunftsstaat wird den \nAnforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag nur dann genügt, wenn \nsubstantiiert Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, die Feststellungen \nbezüglich der allgemeinen politischen Situation im Heimatland des Asylbewerbers, \ndie in dem zuvor bestandskräftig abgeschlossenen oder durch Rücknahme \nbeendeten Asylverfahren getroffen worden sind bzw. seinerzeit objektiv vorlagen, in \nihrer (andauernden) Rechtmäßigkeit in Zweifel zu ziehen, und somit Anlass zu neuen \nSachverhaltsermittlungen geben.\n\n12\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33/90 -, Buchholz 402.25 \n§ 14 AsylVfG Nr. 10.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Er hat \nkeine Sachverhaltsumstände oder Beweismittel dargetan, die geeignet wären, zu \neiner ihm günstigeren Entscheidung zu führen. Das Gericht teilt die Einschätzung \ndes Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2003, dass dem \nVorbringen des Antragstellers keine Aussagekraft hinsichtlich einer ihm in Nigeria \ndrohenden politischen Verfolgung zukommt. Seine diesbezüglichen Angaben sind \nschon nicht glaubhaft. Dabei kann es dahinstehen, ob die Unglaubhaftigkeit der \nAngaben zum Verfolgungsschicksal entsprechend der Annahme des Bundesamtes \nunmittelbar aus den unzutreffenden Angaben zum benutzten Flug gefolgert werden \nkann. Maßgeblich ist nämlich, dass der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden \nFolgeantragsverfahren nahtlos an dessen Angaben im Erstverfahren anknüpft; diese \nsind jedoch bereits durch das Verwaltungsgericht Münster in dem oben genannten \nUrteil zutreffend und mit in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Argumenten als nicht \nglaubhaft eingestuft worden. Zu einer abweichenden Bewertung gibt der dürftige \nVortrag des Antragstellers zu seinem Folgeantrag keine Veranlassung. \nSoweit sich der Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren im Zusammenhang mit \nAuseinandersetzungen ethnischer Bevölkerungsgruppen darauf beruft, dass die \nStabilität im Lande äußerst angegriffen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, \nweil damit den oben skizzierten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung \netwaiger Veränderungen der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Heimatland des \nAntragstellers auch nicht ansatzweise genügt wird.\n\n14\n\nDas Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist \ndanach ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der nach diesen Bestimmungen Gewähr \nleistete Abschiebungsschutz richtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden \nStaat ausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich \ndieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. \nAuch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische \nMenschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor einer im Zielstaat \nvom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehenden oder einer von diesen zu \nverantwortenden Misshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen \ndurch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem Staat \nzugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen \ngegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre.\n\n15\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), \nund - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE \n105, 187 (188).\n\n16\n\nDass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht erkennbar. Ist das Vorbringen \ndes Antragstellers, wie ausgeführt, nicht glaubhaft, fehlt es auch an Anhaltspunkten \ndafür, dass ihm in Nigeria vom Staat ausgehende oder diesem zurechenbare \nGefahren drohten.\n\n17\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG und damit der erforderliche \nAnordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines \nder dort genannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung \npersönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht \ndarauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. \nAllgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der \ngesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, unterfallen hingegen \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausschließt. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nkönnen auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierter Weise betreffen. \nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, NVwZ 1999, S. 666 \n(667 m.w.N.).\n\n20\n\nDerartige allgemeine Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem \nAbschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein \ngenereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Darüber hinaus ist Abschiebungsschutz unter \nverfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise \ndann zu gewähren, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte \nder Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam „sehenden Auges\" dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben \nwerden darf.\n\n21\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, \nS. 203, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549 .\n\n22\n\nNach diesen Maßstäben ist ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG \nin der Person des Antragstellers nicht ersichtlich. Gefahren, die mit den allgemeinen \nLebensbedingungen in Nigeria verbunden sind, ist die gesamte Bevölkerung \nausgesetzt. Ein Abschiebestopp im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG \nbesteht nicht. Auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von \nAbschiebungsschutz wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage liegen \nmangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, \ndass es dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich wäre, sich \ndort eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen, sind nicht erkennbar. \n\n23\n\nVgl. zu den allgemeinen Lebensbedingungen Bericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 10. Februar 2003 \n(Stand: Januar 2003) - Gz.: 508-516.80/3 NGA -, S. 20, wonach trotz der \nschwierigen wirtschaftlichen Lage Nigerias die Basisversorgung der Bevölkerung \nmit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich Gewähr \nleistet ist; ebenso der aktuelle Lagebericht vom 23. Dezember 2003, Az. wie oben, \nS. 24.\n\n24\n\nUmstände, die darüber hinausgehend auf ihm konkret-individuell drohende \nGefahren gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, hat der Antragsteller mit Blick auf \nsein unglaubhaftes Vorbringen ebenfalls nicht dargetan. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n26\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-23/1-l-4543-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-23/1-l-4543-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288745","retrieved":"2026-07-09 03:07:28.201500+00:00"}}