{"status":"available","doknr":"OLD288772","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0122.9K1447.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"9 K 1447/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n21. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom \n25. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 20. September 2001 \ndie Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroräumen in Clubräume \n(Bordell) auf dem Grundstück Am X 00 in S zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren \nwird für notwendig erklärt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beabsichtigt, in angemieteten ehemaligen Büroräumen auf dem \nGrundstück Am X 00 in Ratingen einen „Club N1\" einzurichten. Nachdem der \nBeklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.11.1998 die Nutzung der \nBüroräume als Bordell untersagt hatte, beantragte der Kläger am 20.09.2001 beim \nBeklagten eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Büroräume in \nClubräume. \n\n3\n\nDas an der Nordseite der Straße gelegene Grundstück Am X 00 ist im \nWesentlichen mit einer gewerblich genutzten Halle, an die sich im Westen ein \nschmaler Bürotrakt anschließt, bebaut. Mit gewerblich genutzten Hallen bzw. \nGebäuden sind auch die sich nach Osten, Norden und Westen anschließenden \nGrundstücke bebaut, wobei es sich überwiegend um ältere Bebauung handelt. \nEbenfalls gewerblich genutzte Gebäude bzw. Freiflächen befinden sich gegenüber, \nan der Südseite der Straße Am X, die hier unterhalb der T-Brücke der L Straße \nverläuft. \n\n4\n\nNordöstlich der Lager- und Fertigungshallen der Tapetenfabrik auf den \nGrundstücken Am X 00 und 01 befindet sich auf dem Grundstück Am X 02 ein \nviergeschossiges, ehemaliges Lagerhaus, das von dem U Kulturverein für S und \nUmgebung e.V. genutzt wird. Mit Baugenehmigungen vom 15.12.1995 und vom \n07.12.2000 hat der Beklagte dem Kulturverein die Nutzungsänderung und den \nUmbau von Lagerhaus in Vereinsräume (u.a. Verkaufsraum für Lebensmittel, eine \nWohnung für den Vorbeter, ein Gebetsraum für Frauen und ein Gebetsraum für \nMänner) genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 23.10.2001 hat der Beklagte dem \nKulturverein die Nutzungsänderung der zuvor im dritten Obergeschoss genehmigten \nBackstube in Kantine und Küche (Sozialräume) genehmigt. \n\n5\n\nWestlich der nach Norden von der Straße abzweigenden Zufahrt (Flurstück 133), \nzu den streitbefangenen Büroräumen und den im rückwärtigen Bereich befindlichen \nGewerbebauten befinden sich - aneinandergebaut - die zwei- bzw. dreigeschossigen \nälteren Häuser Am X 03, 04 und 05. Die oberen Geschosse dieser Häuser liegen \noberhalb der T-Brücke und reichen nahezu an diese heran. Soweit bewohnt, werden \ndie Häuser überwiegend von ausländischen Mietern (überwiegend türkischer \nHerkunft) bewohnt. Ebenfalls von überwiegend türkischen Mietern bewohnt wird das \nDoppelhaus, Am X 06 und 07, das gegenüber den Häusern Nrn. 03 und 04 an der \nSüdseite der Straße liegt.\n\n6\n\nDie Grundstücke an der Nordseite der Straße liegen im Gebiet des \nBebauungsplanentwurfs W 332, dessen Aufstellung bzw. Erweiterung am 23.11. \nbzw. 21.12.1999 beschlossen worden ist. Ziel und Zweck der Planung ist es, die \nverbleibenden Gewerbe- und Industriegebiete für produzierende Gewerbebetriebe \nsowie für Büro- und Verwaltungsbetriebe freizuhalten und weitere Ansiedlungen \nkerngebietstypischer Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten \nSortimenten zu verhindern. Da in dem Gebiet eine nur schwer überplanbare \nGemengelage vorliege, sind nach den Angaben des Beklagten seit dem \nAufstellungsverfahren keine weiteren Fortschritte in der Planung mehr gemacht \nworden. Im Flächennutzungsplan der Stadt S sind die Grundstücke nördlich der \nStraße Am X als Industriegebiet dargestellt; ein Bebauungsplan für dieses Gebiet \nbesteht nicht. \n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung und der örtlichen \nGegebenheiten wird auf die Karten und Lagepläne sowie auf die Niederschrift über \nden Ortstermin vom 26.08.2003 verwiesen. \n\n8\n\nNach der Betriebsbeschreibung vom 09.10.2001 soll der Privatclub des Klägers \ntäglich von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet und in den sechs Räumen nebst Küche \nund Sanitärräume werden der Kläger und zwei bis höchstens vier Frauen, die dort \nnicht wohnen, tätig sein; auch soll kein öffentlicher Ausschank an Gäste stattfinden. \n\n9\n\nNachdem das Bauordnungsamt unter dem 18.12.2001 dem Beklagten mitgeteilt \nhatte, dass beabsichtigt sei, die Baugenehmigung zu erteilen, und das Rechtsamt in \neiner Stellungnahme vom 20.02.2002 ausgeführt hatte, dass der Antrag des Klägers \nauf Nutzungsänderung genehmigungsfähig sei, zog der Rat der Stadt S mit \nBeschluss vom 05.03.2002 die Angelegenheit „Bordell Am X\" an sich und \nbeauftragte ebenfalls mit Beschluss vom 05.03.2002 die Verwaltung, den \nvorliegenden Antrag auf gewerbliche Nutzung ablehnend zu bescheiden und alles zu \nunternehmen, einen Betrieb der geplanten Art zu verhindern. \n\n10\n\nAm 06.03.2002 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 21.05.2002 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab und führte \nzur Begründung im Wesentlichen aus: Der Rat habe am 05.03.2002 beschlossen, \ndass der Antrag ablehnend zu bescheiden sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens \nbeurteile sich nach § 34 BauGB und das unbeplante Gebiet sei als Gewerbegebiet \nim Sinne von § 8 BauNVO einzustufen. Dem Grundsatz nach erfülle ein \nBordellbetrieb zwar die Voraussetzungen für ein Gewerbegebiet, die \nNutzungsänderung füge sich aber nicht in die Umgebungsbebauung ein, primär sei \nproduzierendes und verarbeitendes Gewerbe aber kein Bordellbetrieb oder gar eine \nBar oder Vergnügungsstätte vorhanden. Die Nutzungsänderung verstoße weiter \ngegen das Rücksichtnahmegebot, das sich aus § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO \nergebe. § 15 BauNVO sei zwingend zu berücksichtigen. In der näheren Umgebung \nsei bestandsgeschützte Wohnbebauung sowie - ca. 200 m entfernt - eine mit \nBescheid vom 15.12.1995 genehmigte Moschee bzw. U Kulturverein vorhanden, \neine weitere Moschee befinde sich im Wohnhaus Am X03 31. Gegenüber der \nNachbarschaft müsse das Interesse des Klägers nachstehen, der Betrieb \nwiderspreche in seinem Kern den Nutzungen der Nachbarschaft. Bordellbetriebe \nstörten jede Wohnnutzung, hier befinde sich gerade bestandsgeschützte \nWohnbebauung. In diesem Umfeld sei ein Bordellbetrieb nicht tolerierbar, \ninsbesondere weil es sich zum großen Teil um ausländische Mitbürger islamischen \nGlaubens handele, die bereits im Juli 2001 dargelegt hätten, dass sie sich durch die \nNutzungsänderung beeinträchtigt fühlten. Die Nutzungsänderung provoziere \ndeutliche Spannungen, das Rücksichtnahmegebot werde verletzt. Auch den \nbenachbarten kirchlichen Einrichtungen sei ein Bordellbetrieb nicht zuzumuten. Den \nGläubigen sei es nicht zuzumuten, unmittelbar neben ihrem Gotteshaus einen \nBetrieb zu dulden, der ihren Lebensgrundsätzen zutiefst widerspreche. \nNachbarschaftsproteste seien vorprogrammiert, da sich die Religionsgemeinschaften \ndurch den Betrieb belästigt fühlten. Eine Belästigung gehe auch von dem \nKundenbetrieb aus. Der Zu- und Abgangsverkehr von dem Bordell erzeuge \nLärmbelästigungen, die die Nachbarschaft erheblich störten. Bei Erteilung der \nBaugenehmigung sei zu befürchten, dass sich kurz oder lang unterhalb der Brücke \nein Straßenstrich entwickele, diese konkrete Gefahr rechtfertige die Ablehnung. \nSelbst wenn der Betrieb als Vergnügungsstätte anzusehen sei, könne diese nicht \nausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zugelassen werden. Auch in diesem \nFall wäre das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu \nberücksichtigen.\n\n12\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem sich der Kläger auf seine \nzahlreichen Eingaben zu seinem Vorhaben bezog, wies der Landrat des Kreises N \ndurch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2002 zurück und führte zur Begründung \naus: \nMit dem Antrag, die Verwaltung möge die Nutzungsänderung abschlägig \nbescheiden, habe die planungsbefugte Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass das \nfür ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben erforderliche Einvernehmen \nnach § 36 Abs. 1 BauGB als nicht erteilt gelte. Der Rat habe also hier von der sich \naus den Vorschriften des BauGB ergebenden Planungshoheit Gebrauch gemacht, \nweil er befürchte, dass die Aufnahme der streitigen Nutzung geeignet sei, \nbodenrechtlich relevante Spannungen hervorzurufen. Diesen Überlegungen sei die \nzuständige untere Bauaufsichtsbehörde gefolgt. Die Widerspruchsbehörde könne \nsich nicht über das fehlende Einvernehmen hinwegsetzen, so dass der Widerspruch \nschon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. Im Übrigen seien auch die \ndargelegten Versagungsgründe nachvollziehbar und auch rechtlich vertretbar. \n\n13\n\nDer Kläger, der sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und auf die \npositiven Stellungnahmen der Ämter des Beklagten bezieht, trägt zur Begründung \nder Klage ergänzend vor: Der geplante Bordellbetrieb sei in dem hier vorhandenen \nGewerbegebiet allgemein zulässig und von diesem gingen auch keine unzumutbaren \nBelästigungen oder Störungen aus. Das vom U Kulturverein genutzte Gebäude, Am \nX 02, liege etwa 150 - 200 m vom Streitobjekt entfernt, ein Sichtkontakt zwischen \nbeiden Gebäuden bestehe nicht, eine Einwirkung seines Betriebes auf die Besucher \ndes Kulturvereins sei deshalb gar nicht möglich. Abends, nach dem letzten Gebet \n- um 22.00 Uhr - werde der Kulturverein geschlossen. Weder die Wohnnutzungen \nnoch die T1-Moschee, - sofern letztere noch vorhanden sei -, seien jemals \nbaurechtlich genehmigt worden, darüber hinaus seien sie im Gewerbegebiet nur \nausnahmsweise zulässig. Wegen der Illegalität könnten sich weder die Bewohner \nnoch die Moschee auf einen Nachbarschutz berufen. Eventuelle Störungen durch \nden Bordellbetrieb seien erheblich geringer als diejenigen durch die unmittelbar \nangrenzende Eisenbahn und die Gewerbebetriebe. Der Betrieb sei für die Nachbarn \nnur wahrnehmbar, wenn diese sich in die schmale Zufahrtsgasse zwischen den \nGebäuden Nrn. 00 und 03 begäben. Nicht einmal von der Straße aus bestehe eine \ndirekte Sichtmöglichkeit zu dem geplanten Vorhaben. Von den Wohnungen aus sei \nder Betrieb jedenfalls nicht wahrnehmbar. Es liege keinerlei Außenwirkung vor, die \ndie Nachbarn beeinträchtigen könnte. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 21. Mai 2002 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom 25. \nJuli 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom \n20. September 2001 die Baugenehmigung zur \nNutzungsänderung von Büroräumen in Clubräume (Bordell) auf \ndem Grundstück Am X 00 in S zu erteilen, \ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte trägt ergänzend vor, es sei in den Gebäuden Am X 03 bis 05 keine \nillegale Nutzung festzustellen, die Wohnnutzung sei zumindest bestandsgeschützt. \nJedenfalls bestehe ein Abwehrrecht der Nachbarn, soweit diese den Betrieb direkt \nwahrnehmen könnten. Dies sei bei den Gebäuden Am X 03, 06 und 07 der Fall. Die \nBewohner des Hauses Nrn. 06 und 07, dort seien 20 Personen gemeldet, hätten \nSichtkontakt in die kleine Seitengasse und könnten so den Zugangsverkehr zu dem \nBordell gut wahrnehmen. Im Genehmigungsfall sei zu befürchten, dass sich die \nStraße zu einem „Rotlichtviertel\" entwickeln könnte, dies sei durch die Stadt nicht \ngewollt und den dort lebenden Familien nicht zumutbar. Es gehe nicht um \nbefürchtete akustische Belästigungen, sondern um eine Beeinträchtigung optischer \nArt und eine Zumutung für die Anwohner, im Besonderen für die Familien mit \nKindern, ständig mit der Existenz des Bordells in der Nachbarschaft konfrontiert zu \nsein. \n\n19\n\nDie Berichterstatterin hat am 26.08.2003 die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 26.08.2003 wird \nverwiesen.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vorgelegten Karten \nund Lagepläne ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur \nEinrichtung eines Privatclubs (Bordell) in den ehemaligen Büroräumen auf dem \nGrundstück Am X 00, die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom \n21.05.2002 und des Landrates des Kreises N vom 25.07.2002 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben \ndes Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 75 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW).\n\n24\n\nDas Vorhaben ist - worauf es hier in erster Linie ankommt - bauplanungsrechtlich \nzulässig. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das klägerische Vorhaben nach § 34 \nBauGB, denn das Grundstück, Am X 00, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden \nsoll, liegt, wie dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial zu entnehmen ist, sich \nim Ortstermin bestätigt hat und es auch zwischen den Parteien unstreitig ist, in einem \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil von S, für den ein Bebauungsplan nicht \nbesteht. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich - worauf es hier \nebenfalls in erster Linie ankommt - nach der Art der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich \ngemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig ist, \n\n25\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36, \nUrteil vom 26.11.1983 - 4 C 64.79 - BRS 40 Nr. 45 und Beschluss \nvom 12.02.1990 - 4 B 240.89 - BRS 50 Nr. 79; OVG NRW, \nUrteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 - BRS 57 Nr. 68 und Beschluss \nvom 19.08.2003 - 7 B 1040/03 -.\n\n26\n\nHinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das klägerische Vorhaben - Bordell - in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung im \nSinne des § 34 BauGB, in die sich das Vorhaben einfügen muss, beurteilt sich \ndanach, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und \nandererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 a.a.O..\n\n28\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich die nähere Umgebung nördlich \nund südlich der Straße Am X zumindest als ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 \nBauNVO dar. Dies lässt sich bereits aus dem der Kammer vorliegenden \nKartenmaterial entnehmen, hat sich nach dem Eindruck der Berichterstatterin vor Ort \nbestätigt und ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Dafür sprechen zudem die \nDarstellung im Flächennutzungsplan - sogar - als Industriegebiet und die Absicht der \nGemeinde, das Gebiet im Entwurf des Bebauungsplanes W 332 als Gewerbegebiet \n(GE-Gebiet) auszuweisen. Nicht entgegen stehen die Wohnnutzung in den Häusern \nAm X 03, 04 und 05 bzw. 06 und 07 sowie die Nutzung des Gebäudes Am X 02 \ndurch den U Kulturverein. Abgesehen davon, dass eine bestandsgeschützte \nallgemeine Wohnnutzung der vermutlich aus den Anfängen des letzten Jahrhunderts \nstammenden Häusern Am X 03, 04 und 05 bzw. 06 und 07 vom Beklagten durch \nVorlage entsprechender Baugenehmigung nicht nachgewiesen ist und das vom U \nKulturverein genutzte Gebäude als Anlage für kulturelle Zwecke nur ausnahmsweise \nim Gewerbegebiet zulässig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), kommt diesen Gebäuden \nschon im Vergleich zu den wesentlich größeren gewerblich genutzten Hallen und \nGebäuden kein derartiges Gewicht zu, das geeignet wäre, den Gebietscharakter \nentscheidend - etwa in Richtung auf ein Mischgebiet - zu verändern. \n\n29\n\nIn einem Gewerbegebiet ist ein Bordell, in dem, wie hier, nicht gewohnt wird, als \n„Gewerbebetrieb aller Art\" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BRS 40 Nr. 52; \nOVG NRW, Urteil vom 19.01.1983 - 11 A 2171/82 - BRS 40 Nr. 51; \nVG Freiburg, Urteil vom 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - BRS 63 Nr. 81; \nGelzer/Bracher/Reidt, BauGB 6. Auflage 2001, Rdnr. 1695; \nFickert/Fieseler, BauNVO 10. Auflage 2002, § 8 Rdnr. 23.73.\n\n31\n\nEntgegen der Meinung des Beklagten ist das Vorhaben des Klägers auch nicht \ndeshalb unzulässig, weil es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO in \nBezug auf die nähere Umgebung rücksichtslos ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, \ndiese Vorschrift ist für das im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB festgestellte \nBaugebiet ergänzend heranzuziehen,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1990 - 4 B 240.89 - BRS 50 Nr. 79 \nund Beschluss vom 29.07.1991 - 4 B 40.91 - BRS 52 Nr. 56,\n\n33\n\nsind im Einzelfall bauliche Anlagen unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, \nUmfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie \nsind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO u.a. auch unzulässig, wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n34\n\nSoweit der Beklagte bemängelt, das klägerische Vorhaben widerspreche in \nseinem Kern den Nutzungen der Nachbarschaft, weil weit und breit kein Bordell \nvorhanden sei, so ist dies schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil im \nGewerbegebiet Gewerbe aller Art zulässig sind, d.h. auch bisher nicht vorhandene \nGewerbebetriebe dieser Art. Ein bereits vorhandenes Vorstück wird nicht gefordert, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O..\n\n36\n\nDa das Vorhaben des Klägers auf Grund seiner geringen Größe - sechs Räume \nund Nebenräume - auch nicht in der Lage ist, angesichts der vorhandenen \ngewerblich genutzten Hallen und Gebäuden den Gebietscharakter zu beeinflussen, \nist zudem ausgeschlossen, dass das klägerische Vorhaben der Zweckbestimmung \ndes vorhandenen Gewerbegebietes widerspricht und deshalb unzulässig wäre, \n\n37\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, \n1384.\n\n38\n\nEs gehen von dem klägerischen Vorhaben auch keine Belästigungen oder \nStörungen aus, die es im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtslos \ngegenüber der Nachbarbebauung erscheinen lassen. Dies gilt hinsichtlich der vom \nBeklagten ins Feld geführten Wohnnutzung, des islamischen Glaubens der \nAnwohner, bezüglich der benachbarten kirchlichen Einrichtungen, der befürchteten \nLärmbelästigungen sowie der befürchteten Entwicklung zum Straßenstrich. Diese \nvom Beklagten genannten Belange führen nicht zur Unzulässigkeit des klägerischen \nVorhabens. Voranzustellen ist dabei, dass der Gemeinde im Rahmen des § 15 \nBauNVO kein Entscheidungsspielraum zusteht, maßgeblich bei der Anwendung \ndieser Vorschrift durch die Baugenehmigungsbehörde sind nur die städtebaulichen \nZiele und Grundsätze des § 1 Abs. 5 BauGB, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1991 a.a.O..\n\n40\n\nSchutzwürdig ist zudem nur derjenige, der sein Grundstück nicht selbst \nplanwidrig nutzt, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 - BRS 63 Nr. 80 \nund Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 7.90 - DVBl. 1992, 1170.\n\n42\n\nEine allgemeine Wohnnutzung ist in einem Gewerbegebiet gar nicht zulässig, \nsondern zugelassen werden dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur \nausnahmsweise mit der gewerblichen Nutzung verbundene Wohnungen, die jedoch \ndie aus dem Gebiet resultierenden Störungen und Belästigungen hinnehmen \nmüssen. Eine Wohnnutzung dieser Art liegt nicht vor. Dass es sich um eine \nbestandsgeschützte allgemeine Wohnnutzung handelt, wie vom Beklagten \nbehauptet, ist nicht nachgewiesen. Dagegen sprechen auch Lage und Art der Häuser \n- ursprüngliche Zuordnung zu den sich rückwärtig anschließenden Gewerbebauten \nund zusammen mit diesen entstanden -, zudem waren bereits nach § 7 I B e \nRegierungsbauordnung vom 01.04.1939 im Großgewerbegebiet allgemeine \nWohnhäuser nicht generell, sondern allenfalls ausnahmsweise in 20 m breiten \nBaulücken zulässig. Vermutlich war früher in den Häusern eine Büro- bzw. \nbetriebliche Wohnnutzung entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorhanden. Heute \nwerden die Häuser getrennt von den Gewerbebetrieben genutzt und sind \nentprivilegiert vermietet, und zwar an ausländische Bewohner. \n\n43\n\nDie religiösen Empfindungen der überwiegend türkischen Anwohner islamischen \nGlaubens können die Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls nicht ausschließen, denn \nsie stellen keine städtebaulichen Gründe dar und sind deshalb unbeachtlich. Im \nÜbrigen können Mieter keinen baurechtlichen Nachbarschutz in Anspruch nehmen, \n\n44\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.1998 - 4 B 2298 - BRS 60 Nr. 174; \nOVG NRW, Beschluss vom 11.04.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194 \nund Beschluss vom 22.10.1996 - 10 B 1752/96 -. \n\n45\n\nWenn sich die Mieter durch die Art des zulässigen Gewerbes in der \nNachbarschaft gestört fühlen, steht es ihnen frei, eine Wohnung in einer anderen \nUmgebung anzumieten. Letztlich besteht auch deshalb keine Störung, weil die \nAnwohner nach Lage und Entfernung der Häuser keinen unmittelbaren Sichtkontakt \nzu dem an der schmalen Zufahrt gelegenen Betrieb des Klägers haben. \n\n46\n\nBenachbarte kirchliche Einrichtungen, die auf Grund einer vorhandenen \nBaugenehmigung einen Schutzanspruch geltend machen könnten, gibt es nicht. Eine \nT1-Moschee im Haus Am X 03 ist nicht genehmigt, eine Moschee - als islamisches \nGotteshaus -, \n\n47\n\nvgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage 1998 Band 15 S. 152 f.,\n\n48\n\nist auch auf dem Grundstück Am X 02 nicht genehmigt. Auf diesem Grundstück \nsind dem U Kulturverein, der nicht Grundstückseigentümer ist, Vereinsräume, zu \ndenen auch zwei Beträume gehören, genehmigt worden, mithin keine Moschee. \nZudem ist der Verein weder eine Kirche noch eine Religionsgesellschaft des \nöffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 5 Ziffer 6 BauGB. Nach den örtlichen \nGegebenheiten mit dazwischen liegenden Gewerbehallen besteht auch kein \nSichtkontakt von den Vereinsräumen zu dem Betrieb des Klägers. Außerdem wird \nder Verein nach dem letzten Gebet um 22.00 Uhr geschlossen, so dass Mitglieder \nbzw. Besucher des Vereins von dem Betrieb des Klägers - Öffnungszeit von 20.00 \nUhr bis 5.00 Uhr - im Wesentlichen nicht tangiert werden. \n\n49\n\nVom Beklagten befürchtete Lärmbelästigungen sind angesichts der Größe des \nklägerischen Betriebes, im Ganzen sechs Räume, in denen maximal vier Frauen tätig \nsind, nicht ersichtlich, im Übrigen sind in einem Gewerbegebiet Lärmemissionen, \nsolange diese nicht zur Änderung des Gebietscharakters führen, hinzunehmen.\n\n50\n\nSchließlich vermag auch der vom Beklagten befürchtete Straßenstrich, der sich \ninfolge des klägerischen Betriebes entwickeln könnte, die Zulässigkeit des \nklägerischen Vorhabens nicht zu verhindern. Abgesehen davon, dass die Situation \nunter der Brücke, wie im Ortstermin erkennbar wurde, nicht besonders einladend und \nzudem nicht verkehrsgünstig (schwer auffindbar und kein Durchgangsverkehr) ist, \nwären Bordell und Straßenstrich auch schon nicht vergleichbar. Insbesondere kann \naber nicht auf befürchtete Folgewirkungen abgestellt werden, der Widerspruch zur \nEigenart des Baugebietes muss durch das streitbefangene Vorhaben selbst \neintreten. Dies wäre möglich, wenn - was hier nicht der Fall ist - bereits mehrere \nBordelle in dem Gebiet vorhanden wären, dann könnte die Zulassung eines weiteren \ngleichartigen Vorhabens der Eigenart des Baugebietes widersprechen, bei dem \nersten Bordell ist ein solcher Widerspruch jedoch nicht gegeben, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1991, a.a.O..\n\n52\n\nEs kann ferner dahinstehen, ob der Rat der Stadt S durch die Beschlüsse vom \n05.03.2002, wie fälschlich im Widerspruchsbescheid ausgeführt, das Einvernehmen \nnach § 36 Abs. 1 BauGB versagt hat, oder über § 41 Abs. 3 GO NRW das \nBaugenehmigungsverfahren als Geschäft der laufenden Verwaltung an sich gezogen \nund die Verwaltung beauftragt hat, den Bauantrag abzulehnen, \n\n53\n\nvgl. hierzu: Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage \nStand 2002, § 41 Anm. IV 1,\n\n54\n\ndenn in jedem Fall handelt es sich um ein Verwaltungsinternum, dem keine \nAußenwirkung zukommt und damit auch nicht zur Unzulässigkeit des klägerischen \nVorhabens führen kann. \n\n55\n\nBedenken in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind vom Beklagten nicht dargetan \nund auch nicht ersichtlich, zumal die vom Beklagten beteiligten Behörden keine \ndurchgreifenden Bedenken geltend gemacht haben, die gegen das klägerische \nVorhaben zu berücksichtigen wären. \n\n56\n\nDa der Beklagte auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auf \nGrund derer er nach Landesrecht ermächtigt wäre, im Einzelfall zur Abwehr von \nGefahren für die öffentliche Ordnung den Betrieb des Bordells zu untersagen, \nangeführt und belegt hat, \n\n57\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O., \n\n58\n\nist das Vorhaben des Klägers insgesamt als zulässig zu bewerten und der \nBeklagte zu verpflichten, dem Kläger eine uneingeschränkte Baugenehmigung zu \nerteilen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/9-k-1447-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/9-k-1447-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288772","retrieved":"2026-07-09 03:07:30.844984+00:00"}}