{"status":"available","doknr":"OLD288771","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0122.4K8268.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"4 K 8268/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. November 2002 in der Fassung \nvom 22. Januar 2004 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und \nstammt aus der Provinz Urfa. \n\n3\n\nEr traf im Besitz des verfälschten türkischen Reisepasses Nr. TR-A No. 000000 \nam 16. November 2002 mit einem Flugzeug der N1 Air Flug IRM 0000 aus \nTeheran/Iran kommend im Transitbereich des Flughafens Düsseldorf ein. Reisepass, \nFlugschein, Bordkarte und Gepäckscheinabschnitt wurden bei Festnahme des \nKlägers sicher gestellt. Sein Asylbegehren begründete der Kläger im Wesentlichen \ndamit, mehrere Jahre lang der PKK angehört zu haben, zuletzt im Irak als \nGruppenführer an der Grenze zum Iran eingesetzt worden sein und sich mit einem \nKameraden in den Iran abgesetzt zu haben. Wegen der Begründung im Einzelnen \nwird auf die Niederschriften zum Einreisebegehren und das Protokoll der im \nTransitbereich des Flughafens am 18. November 2002 statt gefundenen Anhörung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: \nBundesamt - Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid \nvom 19. November 2002 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorläge, und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche auf. Wegen der \nGründe wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen. \n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 25. November 2002 Klage erhoben. \n\n5\n\nAuf seinen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom \n26. November 2002 - 4 L 4569/02.A - im Wege der einstweiligen Anordnung die \nBeklagte, vertreten durch das Bundesgrenzschutzamt Köln, verpflichtet, dem Kläger \ndie Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. \n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2004 hat die Beklagte \nden Bescheid vom 19. November 2002 teilweise dahin abgeändert, dass sie den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt hat, festgestellt hat, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen, und dem Kläger eine \nAusreisefrist von einem Monat nach Bestandskraft gesetzt hat. \n\n7\n\nWegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf die klägerischen \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2004. \n\n8\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. November 2002 in der geänderten Fassung vom \n22. Januar 2004 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, hilfsweise die \nBeklagte zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nWegen der Begründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen \nund das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2004 verwiesen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zu diesem und zum abgetrennten Verfahren 4 K 442/04.A \neinschließlich sämtlicher Beiakten, insbesondere der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. \n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der nachweislich auf dem \nLuftweg in das Bundesgebiet eingereiste Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage einen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, weil ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit dort politische Verfolgung droht.\n\n17\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes \n- GG - setzt - ebenso wie der Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG - voraus, dass der \nAsylantragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Rückkehr in sein \nHeimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden, und ihm deswegen \neine Rückkehr nicht zumutbar ist. Für die danach anzustellende Prognose gelten \nunterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nbei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \nder Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \nauf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. \n\n18\n\nVgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n19\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig \nmit genauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n21\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, \nNVwZ-RR 1990, 380.\n\n23\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist hier der gewöhnliche Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, denn der Kläger hat nach \nseinem glaubhaften Vortrag die Türkei im Jahr 1995 in Richtung Nordirak \n(„Irakischkurdistan\") nicht aus begründeter Furcht vor drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen verlassen, die sich als politische Verfolgung darstellten. \n\n24\n\nDer Kläger gehörte nach seinen glaubhaften Angaben zu dem Zeitpunkt einer \nbewaffneten Gruppe von PKK-Kämpfern an, mit der er während des Zeitraums in den \nJahren 1993 bis 1995 auf türkischem, dem Nordirak benachbartem Staatsgebiet an \nKampfeinsätzen gegen das türkische Militär und die Jandarma, u. a. gegen deren \nWachposten, teilgenommen hat. Seine Gruppe ist außerdem Ziel von Angriffen der \ntürkischen Streitkräfte geworden. Diese Kampfeinsätze der türkischen \nSicherheitskräfte als solche sind keine Maßnahmen politischer Verfolgung gewesen. \nInsofern diente das staatliche Vorgehen der Türkei der Abwehr des Terrorismus der \nPKK. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische \nVerfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen gelten, denn das Grundrecht auf Asyl \nnach Art. 16a GG steht unter dem seinen Schutzbereich begrenzenden \n„Terrorismusvorbehalt\". \n\n25\n\nVgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, \nBVerfGE 81, 142, 152f.; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, \nBVerwGE 109, 12 - 24. \n\n26\n\nEine Herabstufung des Prognosemaßstabes kommt auch unter dem rechtlichen \nGesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Frage, weil in der Türkei Kurden allein \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit - auch nach der Festnahme Abdullah Öcalans - \nkeiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt waren und sind;\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur \nAuskunftslage.\n\n28\n\nDer Kläger hat indessen nunmehr bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Soweit diese \nGefahr auch auf Umstände zurück zu führen ist, zu denen der Kläger nach Verlassen \nder Türkei aus eigenem Entschluss beigetragen hat, steht dies seiner Anerkennung \nnach § 28 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer \nin der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer \nVerfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes \naus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht \neiner festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Diese \nVoraussetzung liegt vor. \n\n29\n\nDer Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen schlüssig \nund glaubhaft dargelegt, im Jahr 1993 Mitglied einer Kampfgruppe der PKK \ngeworden zu sein. Mit Rücksicht auf den vom Kläger selbst zur Sprache gebrachten \nUmstand, ein einfacher Mensch zu sein, dem selbst der Abschluss der fünfjährigen \nGrundschulausbildung eher schwer gefallen sei, sind seine Darlegungen im Termin \nzur mündlichen Verhandlung im Rahmen der sich bisweilen schwierig gestaltenden \nBefragung durch den Einzelrichter zu seinem bisherigen Schicksal ebenso schlicht \nwie eindrucksvoll gewesen. Danach stammt der im Jahr 1966 geborene Kläger aus \ndem Dorf Seldek im Kreis Halfeti, Provinz Urfa. Nachdem er zwischen dem 19. und \n21. Lebensjahr seinen Wehrdienst geleistet hatte und als einfacher Soldat wieder \nentlassen worden war, ist er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und hat von der \nMitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Im Jahr 1993 hat die PKK dort \nverstärkt Agitatoren eingesetzt, um die Bevölkerung für ihre Ziele zu mobilisieren. \nNach Angaben des Klägers waren diese Bemühungen u. a. deshalb so erfolgreich, \nweil Abdullah Öcalan aus einem benachbarten Dorf im Kreis Halfeti stammt. An den \ndortigen Versammlungen und Kundgebungen hat auch der Kläger teilgenommen, \nzumal die Werber der PKK durch die Dörfer zogen und die Bewohner unmittelbar \nansprachen. Der Kläger hat angegeben, selbst wiederholt von drei Werbern zu \nHause besucht worden zu sein. Er habe zwar nicht Alles verstanden, was diese drei \nMänner ihm erzählt hätten, ihm sei damals noch nicht bekannt gewesen, wofür die \nPKK im Einzelnen eingetreten sei, aber sie sei ihm - wie vielen seiner Landsleute \nauch - als die einzige Organisation erschienen, die sich für die Interessen der Kurden \neingesetzt habe. \n\n30\n\nDer Kläger hat dargelegt, dass dieser um sich greifende Rückhalt der PKK in der \nDorfbevölkerung zu Einsätzen des türkischen Militärs in seinem Heimatdorf und \ndessen Umgebung geführt hat. Die dort ansässige kurdische Bevölkerung sei \nnachhaltig unter Druck gesetzt worden. Dies entspricht auch der Auskunftslage, \nwonach die zu Ostanatolien gehörende Provinz Sanliurfa wie auch etliche andere \nProvinzen über viele Jahre offizielle Notstandsprovinz gewesen ist und in \nOstanatolien über Jahre hinweg die seit 1984 mit militärischen Mitteln geführte \nAuseinandersetzung mit der PKK im Mittelpunkt gestanden hat. \n\n31\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage. \n\n32\n\nDiese von türkischen Sicherheitskräften oftmals praktizierten, von \nMisshandlungen und Folter an der jeweiligen Dorfbevölkerung begleiteten \nDorfrazzien und Zwangsevakuierungen stellen als solche asylerhebliche Eingriffe \ndar. Oftmals genügte die zufällige Nähe eines Dorfes zu einer bewaffneten \nAuseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um solche \nMilitäraktionen auszulösen, in deren Verlauf vorzugsweise die im wehrfähigen Alter \nbefindlichen jungen Männer eines Dorfes festgenommen wurden. \n\n33\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage. \n\n34\n\nNach seinem Vorbringen ist der Kläger damals noch nicht individuell in den \nVerdacht geraten, Anhänger oder Unterstützer der PKK zu sein. Indessen haben ihn \ndiese Vorkommnisse nach seinen Angaben dazu gewogen, den Aufforderungen der \ndrei PKK-Agitatoren schließlich nachzugeben und mit ihnen mitzugehen, dies \nallerdings in der trügerischen Annahme, demnächst wieder in sein Heimatdorf \nzurückkehren zu können. Eine Woche lang sei er mit ihnen unterwegs gewesen, bis \nsie in der Nähe von Sirnak auf eine PKK-Gruppe von etwa zwanzig Leuten gestoßen \nseien. Danach habe man ihn nicht mehr gehen lassen und seinen aus Heimweh \nentspringenden Wunsch nach Rückkehr damit abschlägig beschieden, er müsse \ndamit rechnen, dass türkische Sicherheitskräfte ihn umbrächten oder er von der PKK \nbei einem Fluchtversuch erschossen würde. Der Kläger hat gemessen an seinem \ngeringen Bildungsstand den Tagesablauf während der drei Monate dauernden \nmilitärischen Grundausbildung durch die PKK ausführlich und anschaulich \ngeschildert. Auch seine Angaben zur nachfolgenden Verwendung in einer \nKampfgruppe sind anschaulich und glaubhaft gewesen; insbesondere seiner bei der \nBefragung zum Einreisebegehren und bei der Anhörung durch das Bundesamt aus \nden Niederschriften noch zu entnehmenden Neigung, seine Beiträge herunter zu \nspielen und seine Waffe, wenn überhaupt nur zur Verteidigung eingesetzt zu haben, \nhat er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr nachgegeben, sondern \ngeschildert, auch an bewaffneten Einsätzen gegen Einrichtungen der türkischen \nSicherheitskräfte teil genommen zu haben. Er habe solche bewaffneten Überfälle \neigentlich abgelehnt, aber keine andere Wahl gehabt, weil er die Befehle der \nKommandanten habe befolgen müssen, um nicht hingerichtet zu werden. Dies \nerscheint ebenso glaubhaft wie seine innere Reserviertheit gegenüber dieser \nVorgehensweise, zumal ihn die Werber der PKK zuvor auch im Unklaren darüber \ngelassen hatten, was ihn erwarten würde. 1995 sei er dann in den Nordirak verlegt \nworden, wo er bis 1999 in umfangreiche Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, \nbei denen er sich Verletzungen durch Raketensplitter zugezogen habe. Er hat im \nTermin zur mündlichen Verhandlung Narben vorgezeigt, die unter Berücksichtigung \nseines Vortrags mehrfache Verwundungen durch Raketensplitter nach Beschuss von \nStellungen der PKK durch die türkische Luftwaffe glaubhaft erscheinen lassen. \nInsbesondere sein linker Arm weist in Höhe des Ellenbogengelenks eine Verformung \nin Gestalt einer Verdickung auf, die seinen Angaben zu Folge auf einen noch \nsteckenden Splitter zurückzuführen ist und den Arm in seiner Beweglichkeit \neinschränkt. Danach - so der Kläger - sei er für einen Einsatz hinter der Front \neingesetzt worden. Ob dies allein seinem - wie er dargelegt hat - immer offener zu \nTage tretenden Widerwillen zugeschrieben werden muss oder auch der besagten \nVerletzung in Höhe des linken Ellenbogengelenks, kann hier dahinstehen. Der Kläger \nhat auch seinen nachfolgenden Einsatz als Gruppenführer an der Grenze des Irak \nzum Iran beim Kassieren von „Wegezoll\" im Zuge des dortigen schwunghaften \nSchwarzhandels anschaulich und in entwaffnender Ehrlichkeit geschildert. Aus einem \nTeil dieses Erlöses, der an sich an den Funktionär C1 abzuführen gewesen sei, hat \nder Kläger später seine Flucht von der PKK und den Flug nach Deutschland \nfinanziert. Nach einer Prügelei mit dem Fahrer des C1 ist der Kläger seinen Angaben \nzu Folge einen Monat inhaftiert worden, bevor man ihn anschließend in einer Art \nNachschub- und Basislager an der Grenze zum Iran untergebracht habe. Von dort \nhat er sich gemeinsam mit einem Kameraden eines Nachts im Jahr 2002 in den Iran \nabgesetzt. \n\n35\n\nBei einer Rückkehr in die Türkei muss der Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten, denn es muss davon \nausgegangen werden, dass er inzwischen in den Verdacht der türkischen \nSicherheitskräfte geraten ist, sich der PKK angeschlossen zu haben. Auf eine sichere \nZufluchtsregion im Westen der Türkei kann der Kläger nicht verwiesen werden. \n\n36\n\nGrundsätzlich steht eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei auch \ndenjenigen Kurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen betroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven \nMaßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre \nPerson bezogenen individualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer \nBestrebungen geraten sind. Nur wer bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig \ngeworden ist, so dass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte \nDorfbevölkerung gerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell \ntreffenden Separatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine \nIdentität bei den Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Die \noberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen geht \nbislang unter diesen Umständen davon aus, dass für solche Personen im Regelfall \neine inländische Fluchtalternative nicht gegeben ist, weil die Daten der Betroffenen \nauch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte verfügbar sind \nund angesichts der zahlreichen Kontrollen in der Westtürkei eine hohe \nWahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende auf diese Weise als schon in seiner \nHeimatregion verdächtig auffällt und einem neuerlichen Polizeigewahrsam mit \nVerhören und Misshandlungen unterworfen ist. \n\n37\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n38\n\nDer Kläger hat schlüssig vorgetragen, in einen solchen individuellen Verdacht der \nUnterstützung der PKK geraten zu sein. Sein Vortrag, seine Angehörigen seien im \nHeimatort wiederholt von Sicherheitskräften nach seinem Verbleib gefragt worden \nund hätten sich schließlich entschlossen, nach Adana umzusiedeln, um diesem \nDruck zu entgehen, ist angesichts der dortigen PKK-Aktivitäten und seiner seit 1993 \ndauernden Abwesenheit glaubhaft. Der Kläger hat insoweit schlüssig vorgetragen, \ndass im Dorf noch zwölf Dorfschützer mit ihren Angehörigen und weitere Familien \nwohnen. Diese Dorfschützer würden mit den türkischen Sicherheitskräften \nzusammen arbeiten. Wenn einer von einer Familie weg gehe und fort bleibe, würden \ndie Dorfschützer die Sicherheitskräfte informieren und Soldaten fortan die \nAngehörigen drangsalieren, um etwas über den Verbleib der betreffenden Person zu \nerfahren, von der man vermute, sie sei bei der PKK. Dies entspricht der \nAuskunftslage, wonach in Ostanatolien so genannte vorübergehende Dorfschützer \nbestellt, bewaffnet und staatlich bezahlt und gezielt im Kampf gegen die als \nseparatistisch eingestuften Kräfte in Ostanatolien eingesetzt werden. Dabei gehen \ndie Dorfschützer oft selbst gegen die Zivilbevölkerung vor, teils im Rahmen ihres \nAuftrags, teils aus eigenem kriminellen Antrieb. Anlass für konkrete Aktionen der \nSicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen auch nur vagen Verdacht \nseparatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Wer in einen derartigen \nVerdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit zu werden. \n\n39\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n40\n\nDem Kläger kann auch nicht zugemutet werden, in die Türkei zurück zu kehren \nund sich den türkischen Sicherheitskräften zu stellen, um auf eine Strafminderung \nnach dem am 29. Juli 2003 parlamentarisch insbesondere mit Blick auf die PKK \nverabschiedeten und am 6. August 2003 in Kraft getretenen „Gesetz zur \nWiedereingliederung in die Gesellschaft\" zu hoffen. \n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Türkei (Stand: August 2003) vom 12. August 2003 \n- Gz.: 508-516.80/3 TUR -. \n\n42\n\nDanach erhalten Mitglieder, die an Straftaten beteiligt waren, sich jedoch freiwillig \nstellen und hinreichende Informationen zur Organisation liefern, eine großzügige \nStrafminderung. \n\n43\n\nZwar bedarf derjenige keines Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland, der \ndurch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden \nkann - \n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486, \n487; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - -, \n\n45\n\naber an der Zumutbarkeit fehlt es hier. Der Kläger muss vielmehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit damit rechnen, im Polizeigewahrsam - unabhängig von einem \netwaigen Strafverfahren und möglicher Strafmilderung - Opfer politisch motivierter \nasylerheblicher Übergriffe zu werden. \n\n46\n\nDie Folter, vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ist noch derart \nweit verbreitet, dass von einer systematischen Praxis gesprochen werden muss, \nauch wenn dies in den vergangenen Jahren zunehmend als korrekturbedürftig \nangesehen worden ist. Diese Menschenrechtsverletzungen lassen sich auch nicht \nmit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des \nTerrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK dem \nBestandsinteresse des türkischen Staates dient, so bietet dieses Vorgehen der \nSicherheitskräfte das Bild staatlichen Gegenterrors. Separatismusverdächtige \nPersonen müssen mit Misshandlungen rechnen, die über das Maß dessen \nhinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die wegen krimineller Delikte \nverfolgt werden. Übergriffe im Polizeigewahrsam richten sich vor allem gegen das \nkurdenfreundliche Spektrum und treffen diejenigen am härtesten, die der \nZusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. \nDieses hohe Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher \nMaßnahmen zu werden, besteht sowohl in Ostanatolien als auch in der Städten der \nWesttürkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für \nden Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu \nwerden, sehr hoch. Zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln \nInformationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die \neigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil dort die \nBeweisführung in Strafverfahren in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum \nanderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam befindlichen Personen \ndarauf zurückzuführen, dass sie in Isolation gehalten werden, d. h. keine Verbindung \nmit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von \nMenschenrechtsorganisationen aufnehmen können. Diese Gefahr asylerheblicher \nMisshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der \nRechtslage und Menschenrechtspraxis fort. \n\n47\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n48\n\nDem Anspruch auf Asylanerkennung und auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG stehen auch keine Ausschlusstatbestände entgegen. \n\n49\n\nDem Kläger kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sich nach dem \nVerlassen der Türkei im Jahr 1995 bis in das Jahr 2002 im Nordirak und danach bis \nzu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Iran aufgehalten zu haben, denn bei \ndiesen Staaten handelt es sich nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG in Verbindung \nmit § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 nebst Anlage I AsylVfG nicht um so \ngenannte sichere Drittstaaten. Der Kläger ist dort auch nicht anderweitig vor \nVerfolgung sicher gewesen (§ 27 AsylVfG), wie er vorgetragen hat. Dies ergibt sich \nzum einen aus dem militärischen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte im \nNordirak gemeinsam mit den Pesmargas unter ihrem Führer Barsani gegen die PKK \nund zum anderen aus dem Auslieferungsabkommen der Türkei mit dem Iran: \nWährend sich die Türkei verpflichtet habe, Mudjahedin an den Iran zu übergeben, \nhabe dieser im Gegenzug die Überstellung von PKK-Kämpfern an die türkische \nRepublik zugesagt. \n\n50\n\nAuch die Voraussetzungen für den „Terrorismusvorbehalt\" genannten \nAusschlusstatbestand liegen nicht vor. \n\n51\n\nDurch diesen Vorbehalt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts begrenzt. \nEin asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von \ndeutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln \nbetreibt, selbst wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus \nanderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder mit Folter verbundene \nBehandlung droht. Ob er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele \nmit terroristischen Mitteln betreibt, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein \nHandeln im Bundesgebiet geprägt ist durch die Betätigung in oder für \nOrganisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten \nzum Ziel haben, m. a. W. ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. \n\n52\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen und \nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n53\n\nDie Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts \nfindet zugleich Ausdruck im Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der \ndamit auch den Asylanspruch aus Art. 16a GG ausschließt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 22 \nund 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 3, 6; OVG NRW, Urteile vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. \n\n55\n\nDanach ist Absatz 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Ausländer \nentweder - erste Alternative - aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder - zweite Alternative - \neine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder \nbesonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens \ndrei Jahren verurteilt worden ist. Eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne der \nvorstehenden ersten Alternative - die zweite scheidet hier schon mangels \nVerurteilung aus - stellt der Ausländer dar, wenn er eine die Sicherheit des Staates \ngefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene \nGewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 23f. \nund 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8.\n\n57\n\nDann lässt sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung die im Hinblick auf § 51 \nAbs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG erforderliche Wiederholungsgefahr bejahen. Ist das \nGericht indessen auf Grund der zu treffenden Prognoseentscheidung davon \nüberzeugt, dass der Ausländer sich künftig gesetzeskonform verhalten wird, greift der \nAusschlusstatbestand nicht ein. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 \nund 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8.\n\n59\n\nDie Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 - sind hier weder unter dem Aspekt des Terrorismusvorbehaltes noch \nnach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 4 \nAsylVfG) zu verneinen. \n\n60\n\nDer Kläger hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung \nangegeben, sich in keiner Weise exilpolitisch, schon gar nicht für die PKK zu \nengagieren. Nach seinem Vorbringen hat er sich vielmehr in sein Privatleben \nzurückgezogen und arbeitet außerdem stundenweise täglich im Auftrag des \nSozialamtes. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen \nglaubhaft. Sein sinngemäßer Vortrag, sich von der PKK nicht nur räumlich, sondern \nauch in seiner inneren Einstellung zurückgezogen zu haben, überzeugt. Insoweit war \ndie Flucht aus dem nordirakischen Basislager der PKK, in dem sich der Kläger \nzuletzt aufgehalten hat, die logische Fortsetzung bzw. Umsetzung eines inneren \nProzesses, der in dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nbereits seinen Anfang mit Beginn seines erzwungenen Verbleibs bei der PKK-\nAusbildungsgruppe genommen hat, denn es ist anzunehmen, dass er dem Drängen \nder PKK-Werber nicht nachgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, auf unabsehbare \nZeit nicht in sein Heimatdorf und zu seiner Familie zurückkehren zu können. \nVermutlich - so sind die Ausführungen des Klägers jedenfalls zu verstehen - hätte er \nsich auch schon früher von der Organisation abgesetzt, wenn sich ihm nach seiner \nEinschätzung ein günstiger Moment ohne übermäßig erscheinende Gefahr für Leib \nund Leben geboten und er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hätte. \n\n61\n\nDer Klage ist der Erfolg auch nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu versagen. \n\n62\n\nDer Tatbestand dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen \nErgänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ist sowohl vom Wortlaut als auch \nvon der Gesetzesbegründung her bereits dann erfüllt, wenn schwer wiegende \nGründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die dort genannten Taten \n- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen \ndie Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb \nDeutschlands vor seiner Aufnahme als Flüchtling oder den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen zuwider laufende Handlungen - begangen hat. \n\n63\n\nEs unterliegt hier keinem Zweifel, dass der Kläger vor seiner Flucht in den Iran in \ndie PKK als einer für die Durchsetzung ihrer Ziele selbst in terroristischer Weise \ntätigen Organisation strukturell eingebunden war und während seiner mehrjährigen, \nwenn auch letztlich erzwungenen Zugehörigkeit eigene Gewaltbeiträge geleistet hat. \nOb seine Gewaltbeiträge bereits Untaten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift \ndarstellen - \n\n64\n\nvgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, rechtskräftig seit dem 18. März 2003 -, \n\n65\n\nerscheint zweifelhaft und kann hier im Ergebnis dahinstehen. \n\n66\n\nDas in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeführte missbilligte Verhalten des \nAusländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling kann für sich gesehen noch keine \nAusschlusswirkung entfalten; hinzukommen muss vielmehr, dass von ihm weiterhin \nGefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. In \nBezug auf dieses Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage wird jedenfalls im \nBereich der Terrorismusbekämpfung von demjenigen Ausländer, der organisatorisch \neingebunden war und eigene gemeingefährliche Tatbeiträge geleistet hat, verlangt \nwerden müssen, dass er glaubhaft darlegt, sich endgültig von dem betreffenden \nUmfeld gelöst zu haben. \n\n67\n\nVgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, zu § 51 Abs. 3 Satz 2 2. und 3. Alt. \nAuslG.\n\n68\n\nDies steht für die Person des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen zur \nÜberzeugung des Gerichts fest. \n\n69\n\nDer Klage war auch im Übrigen statt zu geben, weil sich die \nAbschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist aus den vorstehenden Gründen als \nrechtswidrig erweist. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b \nAbs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n71\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/4-k-8268-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/4-k-8268-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288771","retrieved":"2026-07-09 03:07:30.747945+00:00"}}