{"status":"available","doknr":"OLD288770","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0122.4K3824.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"4 K 3824/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 verpflichtet, die \nKlägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte zu drei Vierteln, die Klägerin zu einem Viertel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und \nstammt aus der Provinz Kayseri.\n\n3\n\nSie meldete sich am 6. Mai 2002 bei der Zentralen Ausländerbehörde in E als \nAsylsuchende. Ihr Asylbegehren begründete sie im Wesentlichen damit, mehrere \nJahre lang der PKK angehört zu haben, auf Beschluss der Organisation ab 1998 im \nNordirak eingesetzt worden zu sein und sich unter Einschaltung einer \nSchlepperorganisation im Jahr 2002 mit einer Kameradin nach Syrien abgesetzt zu \nhaben. Am 4. April 2002 sei sie im Besitz eines verfälschten arabischen Reisepasses \nauf dem Luftweg aus Damaskus kommend über den Flughafen Frankfurt a. M. in das \nBundesgebiet eingereist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den \nSchriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2002 und das \nProtokoll der am 13. Mai 2002 statt gefundenen Anhörung durch das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - Bezug \ngenommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Mai 2003 \nals offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor, das Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 4 AuslG läge vor, im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vor. Wegen der Gründe wird auf die Begründung des Bescheides \nverwiesen.\n\n4\n\nHiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n5\n\nWegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf die klägerischen \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2004.\n\n6\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte insoweit unter Aufhebung der Entscheidung \nunter 1. und 2. im Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 zu \nverpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen,\n\n8\n\nund haben die Klage im Übrigen zurückgenommen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung \nvon zwei Zeuginnen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der \nZeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich sämtlicher Beiakten, insbesondere der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 teilweise, d. h. \nhinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 AuslG zurückgenommen und diese Erklärung im Termin \nzur mündlichen Verhandlung wiederholt hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist begründet.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid im Umfang der Entscheidungen unter Nrn. 1 und 2 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage \neinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil \nihr bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort politische \nVerfolgung droht.\n\n16\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes \n- GG - setzt - ebenso wie der Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG - voraus, dass der \nAsylantragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Rückkehr in sein \nHeimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden, und ihm deswegen \neine Rückkehr nicht zumutbar ist. Für die danach anzustellende Prognose gelten \nunterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nbei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \nder Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \nauf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n17\n\nVgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - unter Bezugnahme auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n18\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig \nmit genauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n20\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, \nNVwZ-RR 1990, 380.\n\n22\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist hier der gewöhnliche Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, denn die Klägerin hat nach \nihrem glaubhaften Vortrag die Türkei im Jahr 1998 in Richtung Nordirak \n(„Südkurdistan\") nicht aus begründeter Furcht vor drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen verlassen, die sich als politische Verfolgung darstellten.\n\n23\n\nDie Klägerin gehörte nach ihren glaubhaften Angaben zu dem Zeitpunkt einer \nbewaffneten Gruppe von PKK-Kämpfern an, mit der sie nach Abschluss der \ndreimonatigen militärischen Grundausbildung der PKK während des Zeitraums in den \nJahren 1995 bis 1998 auf türkischem Staatsgebiet im Rahmen der bewaffneten \nAuseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften \nhinter den Kampflinien eingesetzt worden ist. Diese Gruppe ist Ziel von Angriffen der \ntürkischen Streitkräfte geworden. Die Kampfeinsätze der türkischen Sicherheitskräfte \nals solche sind keine Maßnahmen politischer Verfolgung gewesen. Insofern diente \ndas staatliche Vorgehen der Türkei der Abwehr des Terrorismus der PKK. \nMaßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische \nVerfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen gelten, denn das Grundrecht auf Asyl \nnach Art. 16a GG steht unter dem seinen Schutzbereich begrenzenden \n„Terrorismusvorbehalt\".\n\n24\n\nVgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, \nBVerfGE 81, 142, 152f.; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, \nBVerwGE 109, 12 - 24.\n\n25\n\nEine Herabstufung des Prognosemaßstabes kommt auch unter dem rechtlichen \nGesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Frage, weil in der Türkei Kurden allein \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit - auch nach der Festnahme Abdullah Öcalans - \nkeiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt waren und sind;\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur \nAuskunftslage.\n\n27\n\nDie Klägerin hat indessen nunmehr bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Soweit diese \nGefahr auch auf Umstände zurück zu führen ist, zu denen die Klägerin nach \nVerlassen der Türkei aus eigenem Entschluss beigetragen hat, steht dies ihrer \nAnerkennung nach § 28 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird \nein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr \npolitischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines \nHerkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser \nEntschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten \nÜberzeugung. Diese Voraussetzung liegt vor.\n\n28\n\nDie Klägerin hat vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung \nim Einzelnen schlüssig und glaubhaft dargelegt, bereits vor dem Bestehen der \nAbiturprüfung im Jahr 1992 Kontakt zu Mitgliedern der PKK bekommen zu haben. \nNach Bestehen der Aufnahmeprüfungen für ein Universitätsstudium nahm sie an der \nUniversität Sivas das Studium der Fachrichtung Geologie/Ingenieurwesen auf und \nengagierte sich seit 1993 illegal für die Union der Jugend Kurdistans (YCK). Wegen \ndes zunehmenden Umfangs dieser Betätigung brach die Klägerin das Studium im \nJahr 1994 ab und ging in den Untergrund. Ein Jahr lang machte sie in verschiedenen \nRegionen Propaganda für die PKK. Im Jahr 1995 wurde sie auf Beschluss der \nOrganisation zu einer Einheit für militärische Grundausbildung gebracht, die sich im \nRaum Diyarbakir aufhielt. Danach ist die Klägerin zu einer anderen bewaffneten \nGruppe gebracht worden, und zwar im April 1995, wie die Zeugin P, die der Gruppe \nbereits angehörte, bestätigt hat. Beide Frauen, die Klägerin wie die Zeugin, waren \nnach ihren übereinstimmenden Angaben den Anforderungen an Kampfeinsätze \ngesundheitlich nicht gewachsen. Außerdem ließen beide wohl einen \nunterschwelligen Widerwillen gegen den Einsatz militärischer Gewalt erkennen. Wie \ndie Zeugin E1 nachvollziehbar und glaubhaft bekundet hat, wurden nur solche \nMänner und Frauen zu Kampfeinsätzen abkommandiert, die man für ideologisch \nzuverlässig hielt. Das Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten war ausschlaggebend. \nPersonen, deren Gefolgschaft die Vorgesetzten nicht sicher waren und bei denen für \nmöglich gehalten wurde, dass sie während eines solchen Einsatzes versuchen \nkönnten, sich von der PKK abzusetzen und sogar zu den türkischen \nSicherheitskräften überzulaufen, wurden zu solchen Einsätzen nicht herangezogen. \nMan konnte sie aber auch nicht gehen lassen. Im Fall der Klägerin hat das dazu \ngeführt, dass sie - wie die Zeugin P bestätigte - damit beauftragt worden ist, den \nAlltag in einer Gruppe, insbesondere das Leben der dort eingesetzten Frauen, \nschriftlich und filmisch zu dokumentieren, in der Absicht, sie zu beschäftigen und auf \ndiese Weise potenzielles Propagandamaterial herzustellen. Später ist die Klägerin \nihren Angaben zu Folge als Kundschafterin eingesetzt worden, während die Zeugin \nP den Auftrag hatte, gemeinsam mit zwei bis drei weiteren Kameraden Lebensmittel \nzu organisieren und Verstecke anzulegen. Die beiden Frauen sind bis Oktober 1997 \nin dieser Gruppe geblieben. Die Angaben sowohl der Klägerin als auch der Zeugin P \nsind in sich schlüssig und überzeugen durch Anschaulichkeit. Die Zeugin hat die \nklägerischen Angaben, soweit sie das aus eigenem Erleben konnte, bestätigt. Die \nKlägerin selbst hat zwei Fotografien vorgelegt, die sie gemeinsam mit Kameradinnen \nim Kampfanzug und bewaffnet zeigen und nach der Erinnerung der Klägerin im \nZeitraum der Jahre 1995 und 1996 aufgenommen worden sind. Die Zeugin P hat die \nAngaben der Klägerin bestätigt, denen zu Folge diese durch die PKK festgesetzt \nworden ist. Dann trennten sich ihre Wege, weil die Zeugin P entgegen der \nursprünglichen Planung allein nach Erzurum geschickt worden ist. Der Klägerin \nhingegen ist nach ihren stets gleich bleibenden Angaben der Prozess gemacht \nworden unter der Beschuldigung, als Agentin für die türkischen Sicherheitskräfte zu \narbeiten. Außerdem verdächtigte man sie, eine Liebesbeziehung mit einem \nKameraden eingegangen zu sein, was strengstens untersagt war. Die verhängte \nTodesstrafe ist mangels erforderlicher Bestätigung durch Abdullah Öcalan nicht \nvollstreckt worden, der Kamerad allerdings soll hingerichtet worden sein. Die Klägerin \nist ihren Angaben zu Folge dann in ein Lager im Nordirak verlegt worden und dort ab \n1998 - wie sie anschaulich geschildert hat - einer fortlaufenden strengen \nideologischen Unterweisung unterworfen worden. Die Zeugin E1 hat bekundet, die \nKlägerin etwa Mitte des Jahres 1999 kennen gelernt zu haben. Ihre ideologische \nAusbildung hatte den Zweck, sie auf einen Einsatz als Leibwächterin von Osman \nÖcalan vorzubereiten. Gemeinsam mit anderen Kameraden widersetzten sich die \nbeiden Frauen im April 2000 dem Befehl, an Einsätzen gegen die YEKETI, die \nOrganisation des nordirakischen Kurdenführers Talabani teilzunehmen. Dies hatte \nihre Inhaftierung bis Juli 2000 zur Folge. Die Zeugin P hat das bestätigt, indem sie \nangegeben hat, ihrerseits zu einem Zeitpunkt in das Lager gekommen zu sein, als \ndie Klägerin schon einsaß. Im November 2000 ist es der Klägerin nach ihren \nAngaben dann gelungen, sich gemeinsam mit der Zeugin E1 in den Iran abzusetzen, \nwo sie von iranischen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert wurden. \nEntgegen der ursprünglichen Absicht der iranischen Behörden, die beiden Frauen \nentsprechend dem Auslieferungsabkommen mit der Türkei dorthin abzuschieben, \nwurden sie dann in ein Gebiet im Nordirak entlassen, das von der YEKETI kontrolliert \nwurde.\n\n29\n\nBei einer Rückkehr in die Türkei muss die Klägerin wegen ihrer glaubhaften \nfrüheren Zugehörigkeit zur PKK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung befürchten, denn sie ist den türkischen Sicherheitskräften namentlich als \nPKK-Angehörige bekannt, wie sich einem in der Ausgabe der Zeitung Hürriyet vom \n00.00 1998 veröffentlichten, mit Lichtbild versehenem Fahndungsaufruf entnehmen \nlässt.\n\n30\n\nAuf eine sichere Zufluchtsregion im Westen der Türkei kann die Klägerin nicht \nverwiesen werden. Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land \nNordrhein-Westfalen geht bislang davon aus, dass eine inländische Fluchtalternative \nim Westen der Türkei nur denjenigen Kurden, auch solchen, die in Ostanatolien von \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen insbesondere im Zuge von kollektiven \nMaßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen betroffen waren, offen steht, sofern sie \nnicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Verdacht der \nUnterstützung separatistischer Bestrebungen geraten sind. Für solche Personen ist \nim Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben, weil die Daten der \nBetroffenen auch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte \nverfügbar sind und angesichts der zahlreichen Kontrollen in der Westtürkei eine hohe \nWahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende auf diese Weise als verdächtig \nauffällt und einem neuerlichen Polizeigewahrsam mit Verhören und Misshandlungen \nunterworfen ist.\n\n31\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n32\n\nDer Klägerin kann auch nicht zugemutet werden, in die Türkei zurück zu kehren \nund sich den türkischen Sicherheitskräften zu stellen, um zumindest auf eine \nStrafminderung nach dem am 29. Juli 2003 parlamentarisch insbesondere mit Blick \nauf die PKK verabschiedeten und am 6. August 2003 in Kraft getretenen „Gesetz zur \nWiedereingliederung in die Gesellschaft\" zu hoffen.\n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Türkei (Stand: August 2003) vom 12. August 2003 \n- Gz.: 508-516.80/3 TUR -.\n\n34\n\nZwar bedarf derjenige keines Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland, der \ndurch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden \nkann\n\n35\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486, \n487; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -,\n\n36\n\naber an der Zumutbarkeit fehlt es hier. Die Klägerin muss vielmehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Polizeigewahrsam - unabhängig \nvon einem etwaigen Strafverfahren und möglicher Strafmilderung - Opfer politisch \nmotivierter asylerheblicher Übergriffe zu werden.\n\n37\n\nDie Folter, vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ist noch derart \nweit verbreitet, dass von einer systematischen Praxis gesprochen werden muss, \nauch wenn dies in den vergangenen Jahren zunehmend als korrekturbedürftig \nangesehen worden ist. Diese Menschenrechtsverletzungen lassen sich auch nicht \nmit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des \nTerrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK dem \nBestandsinteresse des türkischen Staates dient, so bietet dieses Vorgehen der \nSicherheitskräfte das Bild staatlichen Gegenterrors. Separatismusverdächtige \nPersonen müssen mit Misshandlungen rechnen, die über das Maß dessen \nhinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die wegen krimineller Delikte \nverfolgt werden. Übergriffe im Polizeigewahrsam richten sich vor allem gegen das \nkurdenfreundliche Spektrum und treffen diejenigen am härtesten, die der \nZusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. \nDieses hohe Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher \nMaßnahmen zu werden, besteht sowohl in Ostanatolien als auch in der Städten der \nWesttürkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für \nden Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu \nwerden, sehr hoch. Dies gilt für Männer wie für Frauen. Zum einen sind die \nSicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu \nbeschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen \nherbeizuführen, weil dort die Beweisführung in Strafverfahren in hohem Maß auf \nGeständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in \nGewahrsam befindlichen Personen darauf zurückzuführen, dass sie in Isolation \ngehalten werden, d. h. keine Verbindung mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten \noder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen aufnehmen können. Diese \nGefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger \nVerbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.\n\n38\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n39\n\nDem Anspruch auf Asylanerkennung und auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG stehen auch keine Ausschlusstatbestände entgegen.\n\n40\n\nDer Klägerin kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sich nach dem \nVerlassen der Türkei im Jahr 1998 im Nordirak, zwischenzeitlich für wenige Monate \nauch im Iran und im Jahr 2002 bis Anfang April, dem Zeitpunkt ihrer Reise in das \nBundesgebiet in Syrien aufgehalten zu haben, denn bei diesen Staaten handelt es \nsich nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 sowie Abs. 2 nebst Anlage I AsylVfG nicht um so genannte sichere \nDrittstaaten.\n\n41\n\nDiese Drittstaatenregelung greift hier auch nicht unter dem Aspekt der \nNichterweislichkeit einer Luftwegeinreise ein. Zur Überzeugung des Gerichts steht \nfest, dass die Klägerin an dem von ihr benannten Datum über den Flughafen \nFrankfurt a. M. in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Klägerin hat dazu im Termin \nLichtbilder vorgelegt, die sie nach ihren Angaben auf dem Gelände des Frankfurter \nFlughafens nach ihrer Ankunft zeigen. Diese Fotografien machen nicht den Eindruck, \nnachträglich aufgenommen worden zu sein, um eine solche Einreise nur \nvorzuspiegeln. Nach Angaben der Klägerin ist auf einem der Lichtbilder auch die von \nihren Eltern damals beauftragte Rechtsanwältin T aus C1 abgebildet. Auch deren mit \nSchriftsatz vom 1. August 2002 gegenüber dem Bundesamt abgegebene anwaltliche \nVersicherung, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, spricht für die \nGlaubhaftigkeit der geschilderten Einreise auf dem Luftweg.\n\n42\n\nDie Klägerin ist im Nordirak, im Iran und in Syrien auch nicht anderweitig vor \nVerfolgung sicher gewesen (§ 27 AsylVfG), wie sie vorgetragen hat. Dies ergibt sich \nzum einen aus der offenen bzw. verdeckten Präsenz von Angehörigen der türkischen \nSicherheitskräfte im Nordirak, dem Auslieferungsabkommen der Türkei mit dem Iran \nund der von ihr geschilderten Illegalität ihres Aufenthaltes in Syrien, wonach sie \nwährend dieser Zeit einmal für die Dauer von zwei Tagen von Soldaten \nfestgenommen und vernommen worden ist und sich deshalb ihres Verbleibs in Syrien \nebenfalls nicht sicher sein konnte.\n\n43\n\nAuch die Voraussetzungen für den „Terrorismusvorbehalt\" genannten \nAusschlusstatbestand liegen nicht vor.\n\n44\n\nDurch diesen Vorbehalt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts begrenzt. \nEin asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von \ndeutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln \nbetreibt, selbst wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus \nanderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder mit Folter verbundene \nBehandlung droht. Ob er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele \nmit terroristischen Mitteln betreibt, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein \nHandeln im Bundesgebiet geprägt ist durch die Betätigung in oder für \nOrganisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten \nzum Ziel haben, m. a. W. ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt.\n\n45\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen und \nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n46\n\nDie Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts \nfindet zugleich Ausdruck im Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der \ndamit auch den Asylanspruch aus Art. 16a GG ausschließt.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 22 \nund 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 3, 6; OVG NRW, Urteile vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.\n\n48\n\nDanach ist Absatz 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Ausländer \nentweder - erste Alternative - aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder - zweite Alternative - \neine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder \nbesonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens \ndrei Jahren verurteilt worden ist. Eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne der \nvorstehenden ersten Alternative - die Zweite scheidet hier schon mangels \nVerurteilung aus - stellt der Ausländer dar, wenn er eine die Sicherheit des Staates \ngefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene \nGewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, 23f. \nund 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8.\n\n50\n\nDann lässt sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung die im Hinblick auf § 51 \nAbs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG erforderliche Wiederholungsgefahr bejahen. Ist das \nGericht indessen auf Grund der zu treffenden Prognoseentscheidung davon \nüberzeugt, dass der Ausländer sich künftig gesetzeskonform verhalten wird, greift der \nAusschlusstatbestand nicht ein.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 \nund 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 8.\n\n52\n\nDie Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 - sind hier weder unter dem Aspekt des Terrorismusvorbehaltes noch \nnach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 4 \nAsylVfG) zu verneinen.\n\n53\n\nDie Klägerin hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung \nangegeben, sich in keiner Weise exilpolitisch, schon gar nicht für die PKK zu \nengagieren. Nach ihrem Vorbringen hat sie sich vielmehr in ihr Privatleben \nzurückgezogen in der Hoffnung, endlich ein normales Leben führen zu können. \nDiese Angaben sind vor dem Hintergrund ihrer übrigen Schilderungen glaubhaft. Ihr \nsinngemäßer Vortrag, sich von der PKK nicht nur räumlich, sondern auch in der \ninneren Einstellung zurückgezogen zu haben, überzeugt. Insoweit war die Flucht aus \ndem nordirakischen Basislager der PKK, in dem sich die Klägerin zuletzt aufgehalten \nhat, in den Iran die logische Fortsetzung bzw. Umsetzung eines inneren Prozesses, \nder - wie die Klägerin glaubhaft angegeben hat - bereits seinen Anfang mit den \nEindrücken genommen hat, die die Klägerin im Rahmen der dreimonatigen \nGrundausbildung gewonnen hatte. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin sich einer \nsolchen Tätigkeit widersetzt hätte bzw. sich noch im Anfangsstadium ihres Interesses \nfür die PKK wieder von dieser zurückgezogen hätte, wenn ihr die unnachsichtige \nStrenge des Umgangs der Organisation mit ihren Mitgliedern, die diktatorische \nMachtausübung, das allgegenwärtige Klima tief sitzenden Misstrauens und die \nBrutalität der Vorgehensweise gegen Außenstehende und eigene Angehörige bis hin \nzu willkürlich erscheinenden Hinrichtungen - all dies hat die Klägerin ins Einzelne \ngehend überzeugend geschildert - bewusst gewesen wäre.\n\n54\n\nDer Klage ist der Erfolg auch nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu \nversagen.\n\n55\n\nDer Tatbestand dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen \nErgänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ist sowohl vom Wortlaut als auch \nvon der Gesetzesbegründung her bereits dann erfüllt, wenn schwer wiegende \nGründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die dort genannten Taten \n- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen \ndie Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb \nDeutschlands vor seiner Aufnahme als Flüchtling oder den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen zuwider laufende Handlungen - begangen hat.\n\n56\n\nEs unterliegt hier keinem Zweifel, dass die Klägerin vor ihrer Flucht in den Iran in \ndie PKK als einer für die Durchsetzung ihrer Ziele selbst in terroristischer Weise \ntätigen Organisation strukturell eingebunden war. Die Klägerin hat indessen stets \nvorgetragen, sich an Angriffen auf türkische Sicherheitskräfte unmittelbar nicht \nbeteiligt zu haben. Es ist kaum anzunehmen, dass die Tätigkeit als Dokumentaristin \nund Kundschafterin bereits Taten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift \ndarstellt.\n\n57\n\nVgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, rechtskräftig seit dem \n18. März 2003,\n\n58\n\nDoch kann die Frage eigener Gewaltbeiträge hier auch im Ergebnis \ndahinstehen.\n\n59\n\nDas in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeführte missbilligte Verhalten des \nAusländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling kann für sich gesehen noch keine \nAusschlusswirkung entfalten; hinzukommen muss vielmehr, dass von ihm weiterhin \nGefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. In \nBezug auf dieses Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage wird jedenfalls im \nBereich der Terrorismusbekämpfung von demjenigen Ausländer, der organisatorisch \neingebunden war und eigene gemeingefährliche Tatbeiträge geleistet hat, verlangt \nwerden müssen, dass er glaubhaft darlegt, sich endgültig von dem betreffenden \nUmfeld gelöst zu haben.\n\n60\n\nVgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02.OVG -, zu § 51 Abs. 3 Satz 2 2. und 3. Alt. \nAuslG.\n\n61\n\nDies steht für die Person der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen zur \nÜberzeugung des Gerichts fest.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/4-k-3824-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/4-k-3824-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288770","retrieved":"2026-07-09 03:07:30.249394+00:00"}}