{"status":"available","doknr":"OLD288769","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0122.21K5823.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"21 K 5823/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines \nBescheides vom 23. Juli 2003 sowie unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 12. August 2003 \nverpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 weitere \nGrundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.0000 geborene Kläger ist zu 100% schwerbehindert und \nerwerbsunfähig. Er geht einer Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt nach und \nerhielt dort im Juli 2003 ein monatliches Entgelt in Höhe von 243,42 Euro. Er bezieht \naußerdem ein Arbeitsförderungsgeld sowie Leistungen der Pflegekasse. Der Kläger \nlebt mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft. Sein Vater bezieht für ihn \nKindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich.\n\n3\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2003 bewilligte der Beklagte dem \nKläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem \nGesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von 82,39 Euro monatlich. \nDer Beklagte rechnete dabei das Kindergeld sowie das Arbeitsförderungsgeld als \nEinkommen des Klägers an.\n\n4\n\nSeinen Widerspruch gegen diese Berechnung seines Anspruches begründete \nder Kläger damit, das Kindergeld stehe seinem Vater zu und könne deshalb nicht \nihm als Einkommen angerechnet werden. Das Arbeitsförderungsgeld habe ebenfalls \nanrechnungsfrei zu bleiben.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies die Landrätin des Kreises X mit Bescheid vom \n12. August 2003 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDagegen hat der Kläger am 30. August 2003 Klage erhoben und zunächst \nbeantragt, den Beklagten zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne die \nAnrechnung des Kindergeldes sowie des Arbeitsförderungsgeldes zu verpflichten. \nMit Schriftsatz vom 12. Januar 2004 hat der Kläger die Klage in Bezug auf das \nArbeitsförderungsgeld zurückgenommen. Der Einzelrichter hat das Verfahren \ninsoweit abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 21 K 331/04 fortgeführt.\n\n7\n\nDie auf die Bewilligung von weiteren 154,- Euro monatlich beschränkte Klage \nbegründet der Kläger damit, das Kindergeld sei Einkommen des \nKindergeldberechtigten und könne deshalb seinen Anspruch auf \nGrundsicherungsleistungen nicht mindern.\n\n8\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nseines Bescheides vom 23. Juli 2003 sowie unter \nentsprechender teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 12. \nAugust 2003 zu verpflichten, ihm weitere \nGrundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich \nfür die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 zu bewilligen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt zur Begründung vor, das Kindergeld sei dem Kläger als Einkommen \nanzurechnen, weil erwartet werden könne, dass der kindergeldberechtigte Vater, \ndessen Lebensunterhalt durch sein Einkommen gesichert sei, das Kindergeld an \nseinen Sohn weiter leite. Im Übrigen bringe der Gesetzgeber durch eine \nbeabsichtigte Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zum Ausdruck, dass \nKindergeld sozialhilferechtlich als Einkommen des Kindes zu gelten habe. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Landrätin des Kreises X.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Parteien insoweit eine Verzichtserklärung abgegeben \nhaben.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO, als \ndiesem über den ihm bewilligten Betrag in Höhe von 82,39 Euro hinaus weitere \nGrundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli \n2003 bis zum 30. Juni 2004 zustehen.\n\n18\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist nach §§ 2, 3 des Gesetzes über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) \nbegründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die allgemeinen \nBewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Streitig ist allein die Anrechnung des \nKindergeldes in Höhe von 154,- Euro monatlich. Der Beklagte ist zu Unrecht davon \nausgegangen, dass das dem Vater des Klägers zustehende Kindergeld Einkommen \ndes Klägers ist und seinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen mindert. Der \nKläger hat daher einen Anspruch auf Bewilligung weiterer 154,- Euro monatlich.\n\n19\n\n§ 3 Abs. 2 GSiG verweist wegen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen \nauf die Vorschriften der §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes. Diese \nVorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass Einkommenswerte derjenigen \nPerson zuzurechnen sind, der sie zufließen. Dies gilt auch für das Kindergeld:\n\n20\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Kindergeld \nsozialhilferechtlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen ist,\n\n21\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 14. Juni 2002 - 21 K 7292/00 -; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, \nSeite 177 ff. ; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, FEVS 51, Seite \n376 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 27. Juli 1995 - 6 S 120.95 -, FEVS 46, Seite 245 \nff..\n\n22\n\nDurch die Neuregelung des Kindergeldrechtes ab dem 1. Januar 1996 durch das \nJahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1250), bzw. das Jahressteuer-\nErgänzungsgesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1959) hat sich an dieser \nBetrachtungsweise nichts geändert,\n\n23\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG Hamburg, \nUrteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS 51, Seite 263 ff.\n\n24\n\nAusnahmsweise ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu werten, wenn \nder Kindergeldberechtigte das Kindergeld durch einen gesonderten Zuwendungsakt \nzweckorientiert an seine Kinder weitergibt. Die konkrete Feststellung einer solchen \nZuwendung lässt sich durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung nicht \nersetzen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, \na.a.O..\n\n26\n\nInsbesondere reicht es für die Annahme einer zweckorientierten Zuwendung des \nKindergeldes an die Kinder nicht aus, wenn das Kindergeld wie anderes Einkommen \nder Einstandsgemeinschaft in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der in \nerster Linie die für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen erforderlichen \nAufwendungen bestritten werden; eine Wirtschaftsweise, die in einer \nFamiliengemeinschaft häufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. Bei \neiner solchen durch das Gesetz nicht verbotenen und auch mit dem Zweck des \nKindergeldes zu vereinbarenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die \nFeststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, \ndass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des zweckorientierten \nund mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, \na.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -.\n\n28\n\nDas dem Vater des Klägers als Kindergeldberechtigtem gezahlte Kindergeld ist \ndemnach Einkommen des Vaters und nicht des Klägers. Von einer Weiterleitung des \nKindergeldes vom Vater an den Sohn, wie sie der Beklagte annimmt, kann ohne \nweiteres nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für einen zweckorientierten \ngesonderten Zuwendungsakt des Vaters an den Kläger hat der Beklagte nicht \nbenannt.\n\n29\n\nEine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers ist auch nicht \naus dem Gedanken zu folgern, dass der Lebensunterhalt des Vaters des Klägers \ndurch dessen Einkommen gedeckt ist und er das Kindergeld mithin nicht für sich \nselbst benötigt. Eine solche Betrachtung liefe den besonderen Regelungen des \nGrundsicherungsgesetzes zuwider. Einen Verweis auf die Vorschrift des § 16 BSHG, \nwonach vermutet wird, dass ein erwachsener Hilfebedürftiger, der mit seinen Eltern \nin einer Haushaltsgemeinschaft lebt, von diesen Leistungen zum Lebensunterhalt \nerhält, kennt das GSiG nicht. Es beschränkt außerdem die Anrechnung von \nUnterhaltsansprüchen Hilfebedürftiger gegenüber ihren Eltern in § 2 Abs. 1 Satz 3 \nGSiG auf solche Fälle, in denen das Gesamteinkommen der Eltern jenseits von \n100.000,- Euro jährlich liegt. Diese Beschränkung würde unterlaufen, wollte man mit \ndem Beklagten annehmen, es müsse von einer Weiterleitung des Kindergeldes \nausgegangen werden, sofern der Lebensunterhalt des kindergeldberechtigten \nElternteils auf andere Weise gedeckt ist.\n\n30\n\nDie von dem Gesetzgeber in den Blick genommene Änderung der \nEinkommensvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes durch ein neu zu \nschaffendes Sozialgesetzbuch XII, die darauf hinausläuft, das Kindergeld zukünftig \nden Kindern als Einkommen anzurechnen, wenn diese minderjährig sind, ändert an \nder Betrachtungsweise im vorliegenden Verfahren nichts. Der Kläger ist nicht \nminderjährig. Die Absicht des Gesetzgebers zu einer Neuregelung der \nKindergeldanrechnung zeigt außerdem, dass die derzeitige Gesetzesfassung eine \nAnrechnung des Kindergeldes beim Kind nicht rechtfertigt. Die Anrechnung beim \nKind stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach Einkommenswerte \ndemjenigen zuzurechnen sind, dem sie zufließen. Sie bedarf einer ausdrücklichen \nRegelung im Gesetz, an der es derzeit noch fehlt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/21-k-5823-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/21-k-5823-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288769","retrieved":"2026-07-09 03:07:30.161629+00:00"}}