{"status":"available","doknr":"OLD288768","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0122.16L4736.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"16 L 4736/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 16 K \n9216/03.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 2003 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG begehrte Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht; denn es bestehen keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), mit welchem der \nAntragstellerin die Abschiebung in den Irak angedroht worden ist.\n\n4\n\nRechtsgrundlage hierfür sind die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG und 50, 51 Abs. 4 \nAuslG. Danach hat das Bundesamt einen Asylbewerber, dessen Asylantrag \nabgelehnt worden ist, unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern und die \nAbschiebung anzudrohen, es sei denn, dass der Asylbewerber im Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung ist. Die Antragstellerin besitzt eine solche jedoch nicht.\n\n5\n\nDas Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin auch zu Recht als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, \nwenn im - maßgeblichen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der \nRichtigkeit der getroffenen Tat-sachenfeststellungen vernünftigerweise kein Zweifel \nbesteht und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung die Klageabweisung geradezu aufdrängt. Diese Kriterien gelten \nauch im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,\n\n6\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR \n1506/93 -.\n\n7\n\nDer Antragstellerin steht offensichtlich kein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte zu. Nach deren eigenen Angaben ist die Antragstellerin auf dem \nLandweg (über die Türkei kommend) und damit über einen sicheren Drittstaat i.S. \ndes § 26 a Abs. 1 AsylVfG eingereist, sodass sie sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG \nberufen kann. Anhaltspunkte, dass die Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 S. 3 \nAsylVfG erfüllt sein könnten, liegen nicht vor.\n\n8\n\nEs ist auch offensichtlich, dass die Antragstellerin wegen der von ihr - im Übrigen \nvöllig unsubstantiiert - vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen im Zentralirak bei \neiner Rückkehr in den Irak keinen abschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen einer \nstaatlichen oder staatsähnlichen Macht i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt wäre. \nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak \nausgeschlossen, weil dort das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise \nzu Grunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist,\n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem ständige Rechtsprechung des \nOVG NRW, auch des 9. Senats, siehe z.B. Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 9 A \n1448/03.A -.\n\n10\n\nDas erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Zu den \nGründen im Einzelnen wird auf die o.a. Entscheidungen des OVG NRW \nverwiesen.\n\n11\n\nEs bestehen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu Gunsten \nder Antragstellerin, und zwar weder nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG noch nach § 53 \nAbs. 6 AuslG.\n\n12\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist nichts dafür \nersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen \nkonkrete Gefahren für die Antragstellerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nausgehen könnten,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A -, \nUrteilsabdruck S. 18 ff. \n\n14\n\nDer Antragstellerin drohen bei ihrer Rückkehr bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine \nlandesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nbegründen könnten. Die Antragstellerin hat bisher nicht hinreichend glaubhaft \ngemacht, dass für sie bei ihrer Abschiebung in den Irak eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe, und zwar unabhängig davon, ob diese \nvom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Die allgemein angespannte \nSicherheitslage im Irak, insbesondere die zahlreich verübten Attentate stellen in \nBezug auf die Antragstellerin keine einzelfallbezogene und erhebliche \nGefährdungssituation dar, sodass diese Gefahren nicht als „konkret\" im Sinne des § \n53 Abs. 6 AuslG bewertet werden können,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 19 \nff.\n\n16\n\nZudem ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihr wegen der von ihr \ngeschilderten Beschuldigung ihres bereits 2002 verstorbenen Vaters, einen Araber \ngetötet zu haben, bei einer Rückkehr in den Irak zum heutigen Zeitpunkt landesweit \neine konkrete Gefahr für Leib oder Leben durch die Araber wegen Sippenhaft droht. \n\n17\n\nDie der Antragstellerin vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist von einer Woche \nnach Bekanntgabe des Bescheides entspricht § 36 Abs. 1 AsylVfG.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/16-l-4736-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-22/16-l-4736-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288768","retrieved":"2026-07-09 03:07:30.080895+00:00"}}