{"status":"available","doknr":"OLD288842","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0120.2K2823.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"2 K 2823/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des \nInnenministeriums des Landes O vom 30. Januar 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Innenministeriums des Landes O vom 24. März 2003 \nverpflichtet, dem Kläger einen Arbeitszeitverkürzungstag für den 3. Februar 2003 zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Oberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim \nInnenministerium des Landes O (im Folgenden: Innenministerium) beschäftigt. \n\n3\n\nAm 23. Januar 2003 beantragte er seine Freistellung vom Dienst nach § 2 a der \nVerordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) \nin der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 \n(GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 \n(GV. NRW. S. 26), für den 3. Februar 2003. \n\n4\n\nDurch Erlass vom 14. Januar 2003 hatte das Innenministerium im Einvernehmen \nmit dem Finanzministerium darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die \nRechtslage bezüglich des Arbeitszeitverkürzungstages (nachfolgend: AZV-Tag) für \nBeamte derjenigen für Arbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der Tarifrunde 2003 \nmit Wirkung vom 1. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen könnten. Mit \nRücksicht auf die bevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen \nAZV-Tag mehr zu bewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem 13. Januar \n2003 bewilligter Freistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen worden \nseien, werde auf die Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW \nhingewiesen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 2003 lehnte das Innenministerium den Antrag des \nKlägers auf Gewährung eines AZV-Tages unter Hinweis auf eine „Verfügung\" der \nAbteilung 2 vom 23. Januar 2003 (Az.: 24-1.25.02-7/03) ab. Es bestehe „kein \nrechtlich schützenswertes Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des AZV-\nTages mehr\". Der Kläger beantragte daraufhin am 31. Januar 2003 „hilfsweise\" einen \nUrlaubstag für den 3. Februar 2003, der auch genehmigt wurde, und blieb am 3. \nFebruar 2003 dem Dienst fern. \n\n6\n\nGegen die Ablehnung seines Antrags erhob der Kläger am 31. Januar 2003 \nWiderspruch, mit dem er geltend machte: Die Ablehnung seines Antrages sei \nrechtswidrig und beschädige das Vertrauen der Beamtinnen und Beamten in die \nrechtsstaatlich einwandfreie Behandlung durch ihren Arbeitgeber. Es bestehe die \nNotwendigkeit, die mit Verfügung vom 23. Januar 2003 angekündigte und nunmehr \nvollzogene Entscheidungspraxis des Innenministeriums einer \nRechtmäßigkeitsprüfung unterziehen zu lassen. Dies ergebe sich auch aus seinem \nSelbstverständnis als Personalvertreter und Mitglied der Vereinten \nDienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Überprüfung liege auch im Interesse aller \nKolleginnen und Kollegen, da die gegen die Entscheidungspraxis erhobenen \nBedenken nicht hätten entkräftet werden können. Er verwies hierzu auf Schreiben \ndes Deutschen Gewerkschaftsbundes/Bezirk NRW vom 20. Januar 2003, des \nDeutschen Beamtenbundes/Landesbund NRW vom 16. Januar 2003 und des \nPolizeipräsidenten E vom 24. Januar 2003.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 wies das Innenministerium den \nWiderspruch zurück und führte aus: Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 AZVO werde ein \nBeamter in jedem Kalenderjahr für einen Arbeitstag vom Dienst freigestellt. Der \nBeamte habe hierbei einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf sachgerechte \nErmessensausübung. Es sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, dass \ndas Interesse des Einzelnen auf Gewährung eines AZV-Tages im Hinblick auf eine \nzum Zeitpunkt der Entscheidung bevorstehende Änderung der AZVO aus \nGleichbehandlungserwägungen und zur Wahrung des Betriebsfriedens zurückstehen \nmusste. \n\n8\n\nDurch Art. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit \nder Beamten im Land O sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der \nPolizeivollzugsbeamten des Landes O und zur Änderung der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der \nGemeinden und Gemeindeverbände des Landes O vom 18. Februar 2003 (GV. \nNRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung - sei § 2 a AZVO gestrichen \nworden. Die Änderungsverordnung sei nach ihrem Art. V mit Wirkung vom 14. Januar \n2003 in Kraft getreten. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines \narbeitsfreien Tages ab diesem Zeitpunkt entfallen mit der Folge, dass der Kläger an \ndem von ihm beantragten Tag (3. Februar 2003) nicht vom Dienst habe freigestellt \nwerden können. Die Ablehnung des Freistellungsantrages sei daher rechtmäßig. \n\n9\n\nDie Kläger hat am 24. April 2003 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Die \nAblehnung eines AZV-Tages sei ohne Rechtsgrundlage geschehen, da die AZVO zu \njenem Zeitpunkt noch nicht geändert gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage entfalle \njedoch erst dann, wenn die entsprechenden Normen aufgehoben oder geändert \nworden seien. Er verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes \nFrankfurt/Oder vom 15. August 1996 (2 L 524/96), wonach die dem Wunsch des \nBeamten folgende individuelle Festlegung des freien Tages Vertrauensschutz \ngenieße. Werde eine Genehmigungspraxis im Vorgriff geändert, liege eine \nRechtsverweigerung vor. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nInnenministeriums des Landes O vom 30. Januar 2003 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Innenministeriums des \nLandes O vom 24. März 2003 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, \neinen Arbeitszeitverkürzungstag für den 3. Februar 2003 zu \ngewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. \n\n13\n\nEs ist der Klage entgegen getreten und führt ergänzend aus: Der Kläger habe \nkeinen Anspruch auf Gewährung des freien Arbeitstages für das Jahr 2003. § 2 a \nAZVO sei durch Art. V der Änderungsverordnung mit Wirkung vom 14. Januar 2003 \ngestrichen worden, sodass es an einer Rechtsgrundlage für die Gewährung eines \nAZV-Tages fehle. Es verweist im Übrigen auf einen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 2003 (4 L 188/03).\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Berichterstatter kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben \n(vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). \n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nFür den auf Bewilligung eines AZV-Tages am 3. Februar 2003 gerichteten \nKlageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht \ndurch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger am 3. \nFebruar 2003 Dienst verrichtet hätte; in diesem Falle wäre der hier im Streit stehende \nAZV-Tag für einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Kalendertag beantragt \nworden und es wäre damit mittlerweile unmöglich, dass der Kläger für diesen Tag \nden AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat der Kläger aber am 3. Februar 2003 \ntatsächlich keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihm ein Urlaubstag in Abzug \ngebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich des für den 3. Februar 2003 \nbeantragten AZV-Tages ist daher für den Kläger noch von Nutzen, weil der Beklagte \nihm für diesen Fall den in Anspruch genommenen Urlaubstag wieder gutschreiben \nkann und unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch gutschreiben muss. \n\n19\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Versagung der Bewilligung eines AZV-Tages \nfür den 3. Februar 2003 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger \nhat einen Anspruch auf Bewilligung eines AZV-Tages für den 3. Februar 2003.\n\n20\n\nDieser Anspruch bestand seinerzeit nach § 2 a AZVO. \n\n21\n\nSoweit der Dienstvorgesetzte nach dieser Bestimmung berechtigt war, den AZV-\nTag an dem von dem Beamten vorgesehenen Tag aus dienstlichen Gründen zu \nversagen, bestand ein solcher Hinderungsgrund im Hinblick auf die Freistellung des \nKlägers am 3. Februar 2003 jedenfalls nicht. Anderenfalls wäre der Kläger nicht unter \nGewährung eines Erholungsurlaubstages tatsächlich freigestellt worden. \n\n22\n\nDer Anspruch war nicht durch den Erlass vom 14. Januar 2003 entfallen, den das \nInnenministerium im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen \nhatte. Denn ein Erlass kann als untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher \nsich aus einer Rechtsverordnung und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht \nausschließen.\n\n23\n\nDer Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Bestimmung des § 2 a \nAZVO durch Art. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung mit Wirkung vom 14. \nJanuar 2003 rückwirkend gestrichen worden ist. Art. I i.V.m. Art. V der \nÄnderungsverordnung enthält - ggf. im Zusammenhang mit der Regelung des Art. IV, \nwonach Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage \ngenommen worden sind, in Erholungsurlaubstage umgewandelt werden - zunächst \nfür die Fälle, in denen AZV-Tage bewilligt und als solche genommen worden sind, \neine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch die Regelungen der Art. I, IV und V \nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \neingegriffen wurde. \n\n24\n\nSo zu Art. I und V der Änderungsverordnung VG Gelsenkirchen, Urteile vom \n25. November 2003 - 1 K 4348/03 - und - 1 K 4269/03 -. \n\n25\n\nDiese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt \nzulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden \nkonnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet \nwerden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden \nRegelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine \nRechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was \nauch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom 14. Januar \n2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat. \n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, - 2 C 32/01 -, NVwZ-RR 2003, 515; \nVG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003, a.a.O. \n\n27\n\nDer Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht \nunter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur \nein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE \n95, 64 (87), m.w.N.\n\n29\n\nGeht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine \nArbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über \nden Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten \njeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die \nrückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher \nmehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten \ndarstellt.\n\n30\n\nVG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n31\n\nDas Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung \ndarstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder \nPlanungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen \ndargelegt werden müsste. \n\n32\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE \n30, 367 (389). \n\n33\n\nStellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV-Tag im Zeitraum vom 14. Januar \n2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise bewilligt \nund genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte Rückwirkung \ndar, so kann die rückwirkende Streichung des AZV-Tages auch nicht in den Fällen zu \nLasten des Beamten zum Tragen kommen, in denen dem Beamten der AZV-Tag von \nvornherein rechtswidrigerweise vorenthalten wurde und er für seinen freien Tag \neinen Urlaubstag opfern musste. \n\n34\n\nHat der Kläger damit einen Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tages für den \n3. Februar 2003, so ist ihm auch unter dem Rechtsgedanken einer \nFolgenbeseitigung der für diesen Tag in Abzug gebrachte Urlaubstag \ngutzuschreiben. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n36\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben \nansieht.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/2-k-2823-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/2-k-2823-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288842","retrieved":"2026-07-09 03:07:36.871899+00:00"}}