{"status":"available","doknr":"OLD288841","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0120.2K1676.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"2 K 1676/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer dem Kläger per e-mail vom 16. Januar 2003 bekannt gegebene \nWiderruf der Genehmigung vom 9. Januar 2003 eines Arbeitszeitverkürzungstags für \nden 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar \n2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen \nErholungsurlaubstag gutzuschreiben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Steueramtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim \nRechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes O tätig. \n\n3\n\nAm 8. Januar 2003 beantragte er seine Freistellung vom Dienst nach § 2 a der \nVerordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande O (AZVO) in der damals \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 \nS. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), \nfür den 20. Januar 2003. Die Genehmigung erfolgte am 9. Januar 2003.\n\n4\n\nDurch Erlass vom 14. Januar 2003 wies das Innenministerium des O im \nEinvernehmen mit dem Finanzministerium darauf hin, dass es beabsichtige, die \nRechtslage bezüglich des Arbeitszeitverkürzungstages (im Folgenden: AZV-Tag) für \nBeamte derjenigen für Arbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der Tarifrunde 2003 \nmit Wirkung vom 1. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen könnten. Mit \nRücksicht auf die bevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen \nAZV-Tag mehr zu bewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem 13. Januar \n2003 bewilligter Freistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen worden \nseien, wurde auf eine Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das O (VwVfG NRW) hingewiesen. Das \nFinanzministerium gab dies am 15. Januar 2003 an seine nachgeordneten \nDienststellen mit der Weisung zur entsprechenden Umsetzung weiter. \n\n5\n\nAm 16. Januar 2003 wurde durch hausinterne e-mail unter Hinweis auf den o.g. \nErlass mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme des sogenannten AZV-Tages ab sofort \nnicht mehr möglich bzw. eine Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG \nNRW gegeben sei. Soweit die Umwandlung in einen Urlaubs- oder Gleittag \ngewünscht werde, solle die Geschäftsstelle entsprechend informiert und ggf. die \ngelbe Urlaubskarte zur Umbuchung vorgelegt werden. \n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 16. Januar 2003 Widerspruch und nahm \nam 20. Januar 2003 einen Tag \"frei\". \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 wies das Rechenzentrum der \nFinanzverwaltung des Landes O den Widerspruch des Klägers zurück. Das \nInnenministerium habe im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alle Ressorts \nangewiesen, im Vorgriff auf eine geplante Änderung der AZVO Bewilligungen von \nnoch nicht in Anspruch genommenen arbeitsfreien Tagen nach § 2 a AZVO gemäß § \n49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zu widerrufen bzw. künftige Anträge abzulehnen, da die \nRechtsgrundlage insoweit entfallen sei. Dem sei mit der hausinternen e-mail vom 16. \nJanuar 2003 entsprochen worden. Auf Grund der geänderten Rechtslage werde der \nWiderspruch abgelehnt und der Kläger aufgefordert, am 20. Januar 2003 seinen \nDienst anzutreten oder - dem Erlass des Innenministeriums entsprechend \n- Erholungsurlaub oder Gleitzeit in Anspruch zu nehmen. Bei Nichterhalt einer \nNachricht werde im Falle des Fernbleibens vom Dienst ein Tag Erholungsurlaub in \nAbzug gebracht. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 8. März 2003 Klage gegen den Widerruf der Bewilligung \nseines arbeitsfreien Tages nach § 2 a AZVO erhoben, mit der er geltend macht, dass \nzumindest bis zum Datum des von ihm beantragten arbeitsfreien Tages, dem 20. \nJanuar 2003, der AZV-Tag noch nicht entfallen sei, da die AZVO noch nicht \nentsprechend geändert worden sei. Die Rücknahme der Bewilligung des AZV-Tages \nsei deshalb nicht zulässig. \n\n9\n\nDer Kläger begehrt damit sinngemäß, \n\n10\n\nden ihm per e-mail vom 16. Januar 2003 bekannt gegebenen \nWiderruf der Genehmigung vom 9. Januar 2003 eines \nArbeitszeitverkürzungstages für den 20. Januar 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, \neinen Urlaubstag gutzuschreiben. \n\n11\n\nDas beklagte Land hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. \n\n12\n\nEs ist der Klage entgegen getreten und beruft sich für den Widerruf zunächst auf \nArt. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten \nim Land O sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der \nPolizeivollzugsbeamten des Landes O und zur Änderung der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der \nGemeinden und Gemeindeverbände des Landes O vom 18. Februar 2003 (GV. \nNRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung -, wonach § 2 a AZVO \nrückwirkend mit Wirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen worden sei. Im Vorgriff auf \ndiese Rechtsänderung habe das Innenministerium zum Wegfall des arbeitsfreien \nTages den eingangs erwähnten Erlass vom 15. Januar 2003 bekannt gegeben. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer und ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis \nerklärt haben, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n17\n\nFür den auf Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung eines AZV-Tages für \nden 20. Januar 2003 gerichteten Klageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht \nentfallen. Die Sache hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann \nanzunehmen, wenn der Kläger am 20. Januar 2003 Dienst verrichtet hätte, weil ihm \neine Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung dann keinen Nutzen mehr bringen \nwürde. Denn der hier letztlich im Streit stehende AZV-Tag ist für einen mittlerweile in \nder Vergangenheit liegenden Kalendertag beantragt worden und es wäre damit auch \nnach einer Aufhebung des Widerrufs der Genehmigung unmöglich, dass der Kläger \nfür diesen Tag den AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat indes der Kläger \ntatsächlich am 20. Januar 2003 keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihm ein \nUrlaubstag in Abzug gebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich der \nAufhebung des Widerrufs der Genehmigung eines AZV-Tages für den 20. Januar \n2003 ist daher für den Kläger noch von Nutzen, weil der Beklagte ihm für diesen Fall \nden in Anspruch genommenen Urlaubstag wieder gutschreiben kann und unter dem \nGesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch gutschreiben muss. \n\n18\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene, auf § 49 Abs. 2 Nr. 4 \nVwVfG NRW gestützte Widerruf der Genehmigung durch e-mail vom 16. Januar \n2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW setzt u.a. voraus, dass die \nBehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind zu dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage des Anfechtungsantrags maßgeblichen \nZeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt gewesen. Der mit \nder Genehmigung vom 9. Januar 2003 realisierte Anspruch des Klägers nach § 2 a \nAZVO auf Bewilligung eines arbeitsfreien Tages konnte durch den Erlass vom 14. \nJanuar 2003, welchen das Innenministerium im Vorgriff auf die zu erwartende \nÄnderung der AZVO erlassen hat, nicht tangiert werden, weil ein Erlass als \nuntergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher sich aus einer \nRechtsverordnung, und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht ausschließen \nkonnte.\n\n20\n\nLagen damit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Genehmigung nach § \n49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nicht vor und war dieser mit der Folge aufzuheben, \ndass dem Kläger für den 20. Januar 2003 ein AZV-Tag zustand, so ist ihm auch \nunter dem Rechtsgedanken einer Folgenbeseitigung der für diesen Tag in Abzug \ngebrachte Erholungsurlaubstag gutzuschreiben. \n\n21\n\nDiesem Anspruch kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass nach \nAbschluss des Verwaltungsverfahrens Art. I i.V.m. Art. IV und V der \nÄnderungsverordnung in Kraft getreten sei und diese Vorschriften die Regelung \nenthalten, dass Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als \nArbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, gerade mit der \nFolge in Erholungsurlaubstage umzuwandeln sind, dass die betroffenen Beamten \neinen Urlaubstag verlieren. Denn diese Regelungen sind nichtig. Sie beinhalten eine \nunzulässige echte Rückwirkung, weil durch sie nachträglich ändernd in abgewickelte, \nder Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wurde. \n\n22\n\nVgl. hierzu hinsichtlich der Art. I und V, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. \nNovember 2003, - 1 K 4348/03 und 1 K 4269/03 - m.w.N.\n\n23\n\nDiese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt \nzulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden \nkonnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet \nwerden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden \nRegelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine \nRechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was \nauch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom 14. Januar \n2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat. \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, - 2 C 32/01 -, NVwZ-RR 2003, 515; \nVG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003, a.a.O. \n\n25\n\nDer Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht \nunter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur \nein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. \n\n26\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE \n95, 64, 87 m.w.N.\n\n27\n\nGeht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine \nArbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über \nden Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten \njeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die \nrückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher \nmehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten \ndarstellt.\n\n28\n\nVG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n29\n\nDas Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung \ndarstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder \nPlanungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen \ndargelegt werden musste. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE \n30, 367, 389. \n\n31\n\nStellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV-Tag im Zeitraum vom 14. Januar \n2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise bewilligt \nund genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte Rückwirkung \ndar, so kann die rückwirkende Streichung und Umwandlung des AZV-Tages in einen \nUrlaubstag auch nicht im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beamten zum Tragen \nkommen, in dem diesem seinerzeit der AZV-Tag durch einen Widerruf der zunächst \nerteilten Genehmigung rechtswidrigerweise vorenthalten wurde.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben \nansieht.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/2-k-1676-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/2-k-1676-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288841","retrieved":"2026-07-09 03:07:36.792910+00:00"}}