{"status":"available","doknr":"OLD288840","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0120.1L4472.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"1 L 4472/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 8389/03.A - gegen die in dem \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n27. November 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung wird insoweit angeordnet, \nals dem Antragsteller darin (in Ziffer 3) die Abschiebung für den Fall einer erneuten, \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird.\n\nInsoweit wird dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe bewilligt und \nRechtsanwalt L1 aus L2 beigeordnet.\n\nIm Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus \nL2 abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Antragsteller sieben Achtel und die Antragsgegnerin ein Achtel.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. Dezember 2003 (sinngemäß) gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 8389/03.A -\n gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n27. November 2003 enthaltene Abschiebungsanordnung und -\nandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat im Wesentlichen keinen Erfolg; er ist zulässig, ganz überwiegend aber \nunbegründet.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBundesamtsbescheides (im Sinne der §§ 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 71 Abs. 4 AsylVfG), \ndie Anlass geben, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 \nAsylVfG aufschiebende Wirkung zu geben, bestehen bei der vorliegend allein \nmöglichen summarischen Prüfung nur, soweit dem Antragsteller die Abschiebung für \nden Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik \nDeutschland angedroht wird. Im Übrigen hält der Bescheid einer rechtlichen Prüfung \nstand.\n\n6\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der in Ziffer 1 enthaltenen Ablehnung der \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Anforderungen an die zu \nerfüllenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt in \ndem angegriffenen Bescheid zutreffend dargelegt; diesen genügt der Folgeantrag \ndes Antragstellers auch nicht ansatzweise. Das Gericht folgt insoweit den tragenden \nErwägungen (auf den Seiten 2 bis 4) der angegriffenen Entscheidung, denen der \nAntragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist; von einer \nweiteren Darstellung der Gründe sieht der Einzelrichter entsprechend § 77 Abs. 2 \nAsylVfG ab. \n\n7\n\nDie in Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Ablehnung des Antrags auf \nAbänderung der im ersten Asylverfahren des Antragstellers ergangenen \nEntscheidung bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wobei offen bleiben kann, ob es bereits an den Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlt. Jedenfalls kommt eine Änderung der Ziffer 3 des \n(durch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 14. August 1997 -\n 16 K 2109/93.A - bestätigten) Bescheides vom 16. Juli 1993 - auch über § 51 Abs. 5 \nVwVfG - nicht in Betracht, weil der Abschiebung des Antragstellers in sein \nHeimatland kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 \nAuslG entgegensteht. \nHinsichtlich der durch den Antragsteller primär angeführten Gefahr der \nDoppelbestrafung (nach Dekret 33) wegen in Deutschland begangener \nDrogendelikte hat das Bundesamt im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verneint. Es \nist nämlich schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die nigerianische \nDrogenbehörde und die Strafverfolgungsbehörden im Heimatland des Antragstellers \nüberhaupt Kenntnis von dessen einschlägiger Verurteilung in Deutschland erhalten. \nAngesichts der Informationspraxis der Botschaft hat das Bundesamt auf Seite 5 des \nangegriffenen Bescheides nachvollziehbar ausgeführt, dass die nigerianische \nDrogenbehörde den Abschiebungsgrund schon von dritter Seite erfahren müsste; \ndieser zutreffenden Begründung hat der Antragsteller lediglich die unsubstantiierte \nBehauptung entgegengesetzt, es sei damit zu rechnen, dass auch der nigerianische \nStaat Kenntnisse und Informationen über das Verhalten von Asylbewerbern in \nErfahrung bringe und auswerte. Selbst wenn der nigerianische Staat von der \neinschlägigen Bestrafung des Antragstellers Kenntnis erlangen sollte, führt dies nicht \nmit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu der befürchteten \nDoppelbestrafung (nach Dekret 33). Die Frage, ob es sich bei der strafrechtlichen \nVerfolgung wegen Beschädigung des Ansehens Nigerias im Ausland nach bereits \nerfolgter Anklage oder Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Ausland um eine \nnach der nigerianischen Verfassung unzulässige Doppelbestrafung handelt, \nunterliegt nämlich noch immer der Prüfung durch ein nigerianisches Gericht. \n\n8\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Nigeria vom 10. Februar 2003, S. 19 (und den insoweit gleich lautenden \naktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Dezember 2003, \nS. 25).\n\n9\n\nIn diesem Zusammenhang spricht einiges für die (unter Hinweis auf eine nicht \nnäher bezeichnete Prognose des Vertrauensanwaltes der Außenstelle Lagos \nangeführte) Argumentation des Bundesamtes, dass der Supreme Court heutzutage \nkeine vertretbaren Gründe für eine erneute Anklage gegen eine bereits „angeklagte, \nverurteilte oder bestrafte\" Person finden werde. Ebenso wie der an der Sache \nvorbeigehende Einwand des Antragstellers zur Entwicklung der Rechtsprechung \nwährend des NS-Regimes bedarf dieser Punkt aber keiner Vertiefung, weil sich ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch dann nicht \nergäbe, wenn ein nigerianisches Gericht bzw. der dortige Supreme Court auf \nAnklage entscheiden würde. \nEine Doppelbestrafung stellt grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung im \nSinne der vorgenannten Normen dar. Art. 103 Abs. 3 GG verwehrt grundsätzlich nur \neine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Es besteht \nderzeit auch noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine \nPerson wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem \ndritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt \nhat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, \noder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im \nFalle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss. \nOb die Abschiebung in einen Staat eine unmenschliche Behandlung im Sinne von \nArt. 3 EMRK darstellen würde und daher unzulässig wäre, wenn die den Ausländer \ndort erwartende Strafe mit Blick auf die Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung \nder in Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und \nunter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, kann dabei letztlich \noffen bleiben. Denn diese äußerste Grenze wird allenfalls in besonderen \nAusnahmefällen überschritten; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Strafe \nlediglich als in hohem Maße hart und bei einer strengen Beurteilung anhand \ndeutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen betrachtet werden \nkann.\n\n10\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH BW -, Urteil vom \n10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043, Nr. 55, Seite 11 mit zahlreichen \nNachweisen (auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -\n BVerfG -); ähnlich Verwaltungsgericht - VG - Schleswig, Beschluss vom 6. März \n1996 - 5 B 25/96 -, AuAS 1996, S. 118 ff. (S. 119 f.).\n\n11\n\nGemessen an diesen Grundsätzen begründet die Gefahr der Verhängung einer \nFreiheitsstrafe nach Dekret 33 für den Antragsteller in Nigeria bei Berücksichtigung \nvon Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies gilt umso \nmehr, als der Antragsteller ausweislich seines Folgeantragsschreibens nur jeweils \n(1997 und 1999 durch das Amtsgericht Köln) zu einer (kurzen) Freiheitsstrafe auf \nBewährung verurteilt worden ist, also schon nach seiner eigenen Darstellung allein \nwegen dieser Straftaten hier in Deutschland keine Freiheitsstrafe verbüßt hat; aus \nden beigezogenen Akten der Ausländerbehörde ergibt sich vielmehr, dass der \nAntragsteller auch wegen einer Reihe von Eigentums- und Vermögensdelikten \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei eine (kurze) Freiheitsstrafe ohne \nBewährung (wegen Diebstahls) erstmals im Mai 2001 verhängt wurde. Die für die \nDrogendelikte verhängten Freiheitsstrafen haben sich nur wegen des \nBewährungsversagens (teilweise) realisiert. Vor diesem Hintergrund vermag die \neventuell in Nigeria zu erwartende Freiheitsstrafe zwar als hart, aber noch nicht \neinmal als in hohem Maße hart beurteilt zu werden. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass gerade auf dem Gebiet der Betäubungsmitteldelikte derart \nunterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die zu treffenden Sanktionen \nstrafwürdigen Verhaltens existieren, dass vom Bestehen eines internationalen \nMindeststandards nicht gesprochen werden kann, sodass grundsätzlich die andere \nRechtsordnung und die ihr zu Grunde liegenden Auffassungen zu achten sind.\n\n12\n\nVgl. VG Schleswig, a.a.O., unter Hinweis auf das BVerfG.\n\n13\n\nDes Weiteren ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die mit \neiner etwaigen Strafe verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in den \nrechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder \nErniedrigungselement hinausgehen. Auch aus den Verhältnissen in den \nnigerianischen Haftanstalten ergibt sich dies nicht. Dabei kann Abschiebungsschutz \nwegen der Umstände in der von dem Heimatstaat rechtsstaatlich angeordneten und \ndurchgeführten Untersuchungs- oder Strafhaft nur in Ausnahmefällen in Betracht \nkommen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass ein Ausländer dabei den \nStandard an Haftbedingungen zu ertragen hat, der in seinem Heimatland allgemein \nherrscht. Nur wenn die Haftbedingungen konkret und individuell absehbar mit \nabsichtlich zugefügten schweren physischen oder psychischen Leiden einhergehen \nund auf eine mehr oder weniger im Kern zerstörerische Verletzung der elementarsten \nRechte auf physische oder psychische Integrität angelegt sind, kann ein Absehen \nvon der Abschiebung eines einer Straftat verdächtigen Ausländers in Betracht \nkommen. \n\n14\n\nVgl. (das bereits in der Erkenntnisliste genannte) Urteil der vormals für Nigeria \nzuständigen 26. Kammer des VG Düsseldorf vom 19. Mai 2000 - 26 K 6898/99.A -, \nS. 8 ff. des Urteilsabdrucks.\n\n15\n\nDie Haftbedingungen in den nigerianischen Gefängnissen sind gemessen an den \nallgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria nicht in einem Maße zerstörerisch, dass \nmit dem sicheren Tod oder dem sicheren Erleiden einer lebensbedrohenden \nschweren und langen Krankheit gerechnet werden müsste. \n\n16\n\nVgl. nur die entsprechende - auf zahlreiche Erkenntnisse gestützte - Wertung \nder 26. Kammer in dem vorgenannten Urteil sowie die Ausführungen des \nAuswärtigen Amtes in den bereits genannten Lageberichten vom 10. Februar \n(S. 18) und 23. Dezember 2003 (S. 22).\n\n17\n\nDaraus folgt zugleich, dass sich aus den (schlechten) Haftbedingungen in Nigeria \nfür den Antragsteller auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG herleiten lässt. \n\n18\n\nEin solches ergibt sich schließlich auch nicht aus der geltend gemachten \nErkrankung; diesbezüglich hat es der Antragsteller bis zum heutigen Tage bei der \nunsubstantiierten und durch nichts belegten Behauptung belassen, er leide an \nHepatitis der ansteckenden Form.\n\n19\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid (in Ziffer 3) getroffene Entscheidung, den \nAntragsteller aus der Haft heraus abzuschieben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 \nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 und 5 AuslG. Die für den Fall der Haftentlassung \nausgesprochene Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung von einer Woche \nunterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken, vgl. §§ 34 Abs. 1, 71 Abs. 4, 36 \nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n20\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen \nindes, soweit dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall einer erneuten, \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. \nDiesbezüglich fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das \nAsylverfahrensgesetz enthält keine Bestimmung, die das Bundesamt ermächtigt, \neinem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Einreise -\n gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen.\n\n21\n\nVgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -; dem folgend VGH \nBW, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -.\n\n22\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt L1 aus L2 ist ganz überwiegend abzulehnen, da die Rechtsverfolgung \nim vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den \nvorstehend ausgeführten Gründen nur hinsichtlich der \n„Wiedereinreiseabschiebungsandrohung\" die für eine Gewährung erforderlichen \nhinreichenden Erfolgsaussichten besitzt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); insoweit ist \nProzesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antragsteller die Kosten der \nProzessführung auch bezüglich dieses (wertmäßig mit einem Achtel veranschlagten) \nVerfahrensteils auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht \naufbringen kann.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n24\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/1-l-4472-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/1-l-4472-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288840","retrieved":"2026-07-09 03:07:36.709647+00:00"}}