{"status":"available","doknr":"OLD288839","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0120.15L4683.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"15 L 4683/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \n abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 2001 an der I-Universität E (I-Uni) \nals Studentin eingeschrieben, und zwar in den Fächern Geschichte (Magister) im \nHauptfach sowie Germanistik (Magister) im Nebenfach. Zuvor hatte sie bereits vom \nWintersemester 1997 bis zum Sommersemester 2000 an der S-Universität C die \nFächer Germanistik, Geschichte und Politikwissenschaft studiert. Anträge der \nAntragstellerin bei der HHU auf Zulassung zum höheren Fachsemester auch im \nletztgenannten Fach, scheiterten bisher. Trotzdem nahm die Antragstellerin an den \nLehrveranstaltungen des Faches Politikwissenschaft teil.\n\n4\n\nDen zuletzt für das Wintersemester 2003/2004 gestellten und auf einen \nOrtswechsel gestützten Antrag auf Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft \n(Magister) im Nebenfach in einem höheren Fachsemester lehnte der Antragsgegner \nmit Bescheid vom 30. September 2003 ab, da keine freien Studienplätze vorhanden \nseien. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin \ngeltend, dass sie in ihrem Hauptfach Geschichte und ihrem ersten Nebenfach \nGermanistik bereits Magisterprüfungsreife erlangt habe. Um ihr Studium im Laufe \ndes Jahres 2004 beenden zu können, sei es wichtig, dass sie nunmehr auch für das \nNebenfach Politikwissenschaft zugelassen werde. Für die Erreichung der \nMagisterprüfungsreife auch in diesem Fach sei lediglich noch die Ableistung von 5 \nSemesterwochenstunden und eines Seminarscheins erforderlich. Die Teilnahme an \nden entsprechenden Veranstaltungen sei in Absprache mit Prof. Dr. I1 vom \nSozialwissenschaftlichen Institut, der dies in einem Schreiben vom 15. Oktober 2003 \nbestätigte, gesichert. Daneben richtete Prof. Dr. L vom Historischen Seminar II ein \nEmpfehlungsschreiben an den Antragsgegner, in dem er die Antragstellerin als \nzielstrebige Studentin lobt und eine Einschreibung erbittet. Schließlich wandte sich \nder Studiendekan der Philosophischen Fakultät, Prof. Dr. C1, an den Antragsgegner. \nEine andere, derzeit im 12. Fachsemester befindliche Studentin verzichte zu Gunsten \nder Antragstellerin auf ihren Studienplatz, weshalb man der Antragstellerin nunmehr \neinen Studienplatz zuweisen könne. Nachdem der Antragsgegner Prof. Dr. C1 \nmitgeteilt hatte, dass eine derartige Vorgehensweise weder der gängigen Praxis \nnoch der Vergabeverordnung entspreche, wies er den Widerspruch mit Bescheid \nvom 27. November 2003 zurück.\n\n5\n\nAm 18. Dezember 2003 hat die Antragstellerin - jeweils verbunden mit einem \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Klage erhoben und einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung bezieht sie sich auf \ndas im Verwaltungsverfahren Vorgetragene und macht geltend, es sei ihr nicht \nzuzumuten, die Dauer des Klageverfahrens und weitere Ablehnungen in den \nFolgejahren abzuwarten.\n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n7\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, sie im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig - bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache - zum Studium der \nPolitikwissenschaft im Nebenfach zum Wintersemester \n2003/2004 für das 7. Fachsemester zuzulassen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr trägt - unter Vorlage entsprechenden Zahlenmaterials - vor, der Magister-\nNebenfachstudiengang Politikwissenschaft habe in Anbetracht der festgesetzten \nZulassungszahlen eine ganz erhebliche Überlast zu tragen, so dass eine Vergabe \nvon Studienplätzen an Ortswechsler und an sonstige Bewerber nicht in Betracht \ngekommen sei. Auch der Verzicht einer im 12. Fachsemester befindlichen Studentin \nauf ihren Studienplatz habe keinen Einfluss auf die vergaberechtliche Situation.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus den \nnachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ \n166 VwGO, 114 ZPO.\n\n14\n\nDas am 18. Dezember 2003 bei Gericht eingegangene vorläufige \nRechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Es ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der \nAntragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n16\n\nDie Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, \naber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnen \ndie Entscheidung des Antragsgegners vom 30. September 2003, die Antragstellerin \nzum Wintersemester 2003/2004 im Nebenfach-Studiengang Politikwissenschaft nicht \nfür das 7. Fachsemester zuzulassen, sowie seine diesbezügliche \nWiderspruchsentscheidung vom 27. November 2003 keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der \nPolitikwissenschaft im Nebenfach innerhalb der durch Verordnung festgesetzten \nKapazität für diesen Studiengang. \n\n18\n\nGemäß § 37 Abs. 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von \nStudienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW) vom 12. Juni \n2002 (GV NRW S. 188) - VergabeVO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. \nJuni 2003 (GV NRW S. 324), werden, sofern in einem Studiengang \nZulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, die Studienplätze durch \ndie Hochschule vergeben. Dabei ergibt sich die Zahl der in ein höheres \nFachsemester aufzunehmenden Bewerber aus der Differenz zwischen der in der \ngültigen Festsetzungsverordnung aufgeführten Zahl von Studienplätzen und der \nAnzahl der Studenten, die sich ordnungsgemäß zurückgemeldet haben (§ 37 Abs. 2 \nVergabeVO). Sind danach Bewerber für das entsprechende höhere Fachsemester \nzuzulassen, erfolgt die Auswahl der Bewerber nach den in § 38 VergabeVO in einer \nbestimmten Rangfolge genannten Vergabekriterien. So genannte Ortswechsler \nfinden dort unter § 38 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO Erwähnung.\n\n19\n\nDanach ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin zum \nWintersemester 2003/2004 nicht zum Nebenfach-Studiengang Politikwissenschaft \nzuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vergabe von Studienplätzen nach § \n38 VergabeVO kommt mangels verfügbarer Studienplätze nicht in Betracht. Denn die \nZahl der ordnungsgemäßen Rückmeldungen zum 7. Fachsemester übersteigt die \nfestgesetzte Zulassungszahl, so dass sich eine positive Differenz i. S. d. § 37 Abs. 2 \nVergabeVO nicht ergibt. Dies hat der Antragsgegner anhand der Gegenüberstellung \nder festgesetzten Zulassungszahlen und der nach Ablauf der Rückmeldefrist \ntatsächlich eingeschriebenen Studierenden nachvollziehbar dargelegt. Die vom \nAntragsgegner genannten Zahlen entsprechen dabei den in der maßgeblichen \nVerordnung von der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen festgesetzten Zulassungszahlen. Gemäß Anlage 1 I. der \nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern \nan den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 \nvom 12. November 2003 (GV NRW, S. 660) betragen die Kapazitäten für das dort als \nPolitologie (Magister, Nebenfach) bezeichnete Fach 51 (3. Fachsemester), 42 \n(5. Fachsemester), 34 (7. Fachsemester) bzw. 26 (9. Fachsemester) Studienplätze. \nDie Zulassungszahl für das hier maßgebliche 7. Fachsemester (34) unterschreitet die \nZahl der bereits tatsächlich eingeschriebenen Studierenden (73) deutlich.\n\n20\n\nSonstige Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für \nden Umstand, dass eine andere, bei der I-Uni im Studiengang Politikwissenschaft im \n12. Fachsemester eingeschriebene Studentin bereit ist, der Antragstellerin ihren \nStudienplatz zu überlassen. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des \nAntragsgegners, der sich nach dem entsprechenden Vortrag im \nWiderspruchsverfahren zu Recht nicht veranlasst gesehen hat, diesen Punkt separat \nzu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nDie Einnahme eines Studienplatzes durch einen anderen Studenten ist dem \nRechtssystem zwar nicht gänzlich fremd. So ist in der Rechtsprechung vor dem \nHintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG, der grundsätzlich auch einen Anspruch auf freie \nWahl des Studienortes gewährt, anerkannt, dass ein studienganginterner örtlicher \nStudienplatztausch möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass die beteiligten \nHochschulen den Tausch genehmigen. Die Genehmigungsentscheidung hat die \nHochschule unter sachgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu treffen, wobei einem \nTausch entgegenstehen kann, dass in seiner Folge nachteilige Veränderungen des \nStudienablaufs, der Studienorganisation, der Kapazitätsauslastung oder eine \nBenachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten \nsind,\n\n22\n\nVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 6 Z 2041/91 -, NVwZ 1992, \n403 f.\n\n23\n\nInsbesondere kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Tauschpartner \nnicht im gleichen Fachsemester studieren,\n\n24\n\nBayerischer VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 7 CE 95.10016 -, NVwZ \n1996, 1238 (1239) und vom 10. Juli 2003 - 7 CE 03.1561 -, KMK-HSchR/NF 11C \nNr. 20, S. 2; s.a. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 6 Z 2041/91 -, \nNVwZ 1992, 403 f. sowie VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 30 A \n1124/97 -, KMK-HSchR/NF 31J Nr. 13, S. 2,\n\n25\n\nweil sich dann eine semesterübergreifende Verschiebung der \nStudierendenanzahl ergibt, der Tausch mithin nicht kapazitätsneutral ist.\n\n26\n\nOb und inwieweit parallel zum örtlichen Studienplatztausch die \n(verfassungsmäßige) Notwendigkeit besteht, grundsätzlich die Möglichkeit \neinzuräumen, zu Gunsten eines anderen, nicht für den betreffenden Studiengang \nzugelassenen Studenten auf einen Studienplatz mit der Folge zu verzichten, dass \nder andere Student an Stelle des Verzichtenden zugelassen wird, bedarf keiner \nEntscheidung. Zweifel an der Vergleichbarkeit mit dem örtlichen Studienplatztausch \nbestehen insoweit, als der Studienplatz, auf den verzichtet wird, zunächst wieder in \ndie Masse der verfügbaren Studienplätze zurückfallen und nicht ohne Einhaltung \neines bestimmten Verfahrens weiterzuvergeben sein dürfte.\n\n27\n\nSelbst unter Anwendung der für den Studienplatztausch entwickelten Grundsätze \nergibt sich nämlich kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Nebenfach-\nStudiengang der Politikwissenschaft im 7. Fachsemester. Die Einnahme des \nStudienplatzes einer im 12. Fachsemester dieses Studiengangs Studierenden stellt \nsich nicht als kapazitätsneutral dar.\n\n28\n\nOhne Auswirkung auf die Kapazität bleibt ein Studienplatz(aus)tausch - wie \ndargelegt - nur dann, wenn die Tauschpartner im selben Fachsemester studieren, \nweil die Zulassungszahlen insoweit für jedes (bzw. im Falle eines zweisemestrigen \nZulassungsturnus jedes zweite) Fachsemester separat festgesetzt werden. Da sich \ndie Antragstellerin für das 7. Fachsemester beworben hat, die verzichtbereite \nStudentin dagegen im 12. Fachsemester studiert, ist diese Voraussetzung nicht \nerfüllt.\n\n29\n\nDarüber hinaus wirkt sich die Einnahme des betreffenden Studienplatzes durch \ndie Antragstellerin auch deshalb in vom Antragsgegner nicht hinzunehmender Weise \nnachteilig auf das Gefüge der Studienplatzausnutzung aus, weil die im 12. \nFachsemester immatrikulierte, verzichtende Studentin außerhalb der \nRegelstudienzeit studiert. Ist ein Studienplatz(aus)tausch bereits nicht \nkapazitätsneutral, wenn die Tauschpartner nicht im gleichen Fachsemester \nstudieren, ist das Kapazitätssystem erst recht nachteilig betroffen, wenn der auf \nseinen Studienplatz Verzichtende außerhalb der Regelstudienzeit studiert, der \nBegünstigte aber einen Studienplatz innerhalb der Regelstudienzeit begehrt. Denn \nder außerhalb der Regelstudienzeit Studierende nimmt - da sich die \nKapazitätsbestimmung allein auf die Regelstudienzeit bezieht - keine Kapazitäten \nmehr in Anspruch. Dagegen wäre der vom Verzicht Begünstigte auf eine solche \nInanspruchnahme angewiesen. \n\n30\n\nLässt sich danach aus dem Verzicht einer anderen Studentin auf ihren \nStudienplatz ein Anspruch auf Zulassung der Antragstellerin nicht herleiten, kann \nauch die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits seit ihrer Einschreibung bei der I-\nUni in den Fächern Geschichte und Germanistik an Studienveranstaltungen im Fach \nPolitikwissenschaft teilnimmt, hinsichtlich der Frage der Zulassung zum Studium im \nNebenfach Politikwissenschaft keine rechtliche Relevanz entfalten. Dieses Kriterium \nist weder in der Vergabeverordnung genannt noch gebietet das Gesetz über die \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW \nS. 190), zuletzt geändert durch Gesetz 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) die \nBerücksichtigung derartiger Umstände. \n\n31\n\nGemäß § 82 Abs. 1 HG haben die Studierenden zwar das Recht, auch \nLehrveranstaltungen außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu \nbesuchen. Diese Regelung ist Ausdruck der in § 4 Abs. 4 S. 1 HG normierten Freiheit \ndes Studiums und bietet den Studierenden Gelegenheit, sich auch in anderen \nFachrichtungen zu bilden. Jedoch soll der Besuch fachfremder Lehrveranstaltungen \ndie gewählte wissenschaftliche Ausbildung lediglich abrunden und ergänzen und \nnicht dazu dienen, sich einem anderen Studiengang so intensiv wie ein dort \neingeschriebender Student zu widmen,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4/80 - BVerwGE 61, 169 (173 \nf.).\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich ein Anspruch auf Zulassung zu einem \nfachfremden Studiengang weder aus dem geltenden Recht herleiten noch ist er in \nAnbetracht dessen, dass sich die Teilnahme an Veranstaltungen des Studiengangs \nPolitikwissenschaft bei der Antragstellerin zu einem so genannten „faktischen\" \nStudium verdichtet hat, sonst geboten. Soweit in der Rechtsprechung davon \nausgegangen wird, dass u. U. nach Zulassung für den betreffenden Studiengang \neine Anrechnung von „faktischen\" Studienzeiten in Betracht kommen kann,\n\n34\n\nso BVerwG für das Medizinstudium: Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4 /80 \n-, BVerwGE 61, 169 ff.,\n\n35\n\nist dies für den hier zu entscheidenden Fall nicht von rechtlicher Relevanz, da \ninsoweit die Zulassung gerade Voraussetzung für eine Anrechnung ist.\n\n36\n\nKommt danach die Zulassung der Antragstellerin zum höheren Fachsemester im \nNebenfach Politikwissenschaft zum Wintersemsester 2003/2004 unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, bleibt die Antragstellerin auf weitere Anträge \nbei der I-Uni angewiesen, gegebenenfalls - wie der Antragsgegner aufgezeigt hat - \nauch auf solche auf Zulassung zum 1. Fachsemester.\n\n37\n\nErgänzend sei angemerkt, dass die Frage eines Anspruchs auf Zulassung der \nAntragstellerin außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht Gegenstand des \nRechtsstreits ist. Ungeachtet des Umstandes, dass im Streit um die Vergabe eines \nStudienplatzes nach den entsprechenden vergaberechtlichen Vorschriften ein \nAnspruch auf Zulassung wegen nicht ausgeschöpfter Studienplatzkapazität \nregelmäßig nicht Teil des Begehrens ist,\n\n38\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 5. März 1999 - 3 Nc 139/98 -, NVwZ-RR 2000, \n27 f.,\n\n39\n\nhat die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zulassungszahlen \nnicht in Zweifel gezogen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG unter \nBerücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom \nJanuar 1996,\n\n42\n\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rn.14,\n\n43\n\nunter Nr. II.15.1 vorgesehenen Betrages für Streitigkeiten um die Zulassung zum \nStudium und erfolgt in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Zulassung zum Studium.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/15-l-4683-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-20/15-l-4683-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288839","retrieved":"2026-07-09 03:07:36.623331+00:00"}}