{"status":"available","doknr":"OLD288877","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0119.5K9224.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"5 K 9224/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt aus dem Iran. Er reiste nach eigenen Angaben am 06. April 2002 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 10. April 2002 einen Asylantrag.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab \nund stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG hinsichtlich des Iran vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran \nauf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes zu verlassen. Die dagegen erhoben Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges, \nklageabweisendes Urteil des VG Düsseldorf vom 17. September 2003 - 22 K 4432/02.A -).\n\n4\n\nAm 28. November 2003 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom \n02. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung \nseiner vormaligen Entscheidung zu § 53 AuslG ab.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 23. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 02. Dezember \n2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat auf den Folgeantrag des Klägers hin die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n16\n\nDas Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Entscheidung des \nBundesamtes vom 02. Dezember 2003 und nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den zutreffenden Bescheid \nsowie auf die Entscheidung des Gerichts im Erstverfahren (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2003 - 22 K \n4432/02.A -) Bezug. Der Kläger ist den dortigen Erwägungen auch nicht ansatzweise mit rechtserheblichem \nVorbringen entgegengetreten.\n\n17\n\nErgänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Dem Kläger droht auch auf Grund der in der mündlichen \nVerhandlung erneut vorgetragenen exilpolitischen Aktivität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein - Westfalen zur Frage der \nexilpolitischen Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland reicht nicht jede \nöffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur eine nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation getätigte aus, um asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante Bedeutung zu \nerlangen,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie vom \n16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, jew. m. w. N.\n\n19\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau \ngetragener Kritik einerseits und beachtlichem exponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche \nOrganisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik \nDeutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet \nund sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Abgesehen davon, dass \nauf Grund der Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise \nexilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich erfasst wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden \nauf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches \nEngagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag \ngelegt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten - wie auch beim Kläger, der sich noch \nbei der Erstverfahrensanhörung vor dem Bundesamt als im Heimatland politisch gänzlich inaktive Person \ndargestellt hat - erst im „sicheren\" Ausland erwacht ist.\n\n20\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur \nIdentifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände \nüber die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen \nwahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit \ndem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner \nerscheinen lassen. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in \nExilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser \nOrganisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nsowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls \ntypischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations/Propagandamaterial in \nFußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch \ndie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die Betreuung von Büchertischen und \ndie Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu \neiner Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen \nzahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich „dabei ist\", Parolen ruft, \nPlakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von \nihm allenfalls Unzufriedenheit nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -.\n\n22\n\nDie hier geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen, das Rufen \nvon Parolen gegen das Regime sowie das Verteilen von Flugblättern, lassen das Engagement des Klägers nicht \naus der Masse deckungsgleicher Beiträge anderer exilpolitisch aktiver Iraner in Deutschland hervortreten, deren \nGefährdung nach den obigen Darlegungen bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Der \nvorgetragene exilpolitische Einsatz entspricht qualitativ den dargelegten „unprofilierten\" Handlungsweisen. \nInsbesondere muss schon die Ernsthaftigkeit der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers bezweifelt werden. Nicht nur, \ndass er sich bei der Erstverfahrensanhörung durch das Bundesamt als gänzlich unpolitische Person dargestellt \nhat, sondern auch, dass er im gerichtlichen Erstverfahren seine angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten nicht \nerwähnte, belegen, dass sich der Kläger nunmehr lediglich dieser Aktionen bedienen will, um dadurch im \nAsylverfahren vermeintlich zu profitieren. Eine erkennbar bereits im Heimatland gefestigte und in der \nBundesrepublik Deutschland fortgesetzte politische Aktivität ist nicht erkennbar. Die Angaben in der mündlichen \nVerhandlung (Teilnahme an Demonstrationen, Flugblattverteilen, Parolenrufen) heben sich vielmehr in keiner \nWeise aus der Masse gleichgelagerter Tätigkeiten anderer Asylbewerber ab. Der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung zudem nicht den Eindruck vermittelt, als entspreche seine Tätigkeit einer tiefgreifenden, erst jetzt im \nExil gebildeten, politischen Überzeugung. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zu den genauen \nexilpolitischen Aktionen wirkten gleichsam auswendiggelernt und unspezifisch, so gab der Kläger auf wiederholte \nNachfrage zu seinen Aktivitäten lediglich an, er sei „überall gegen das Regime aktiv\", nehme an Demonstrationen \nteil und verteile Flugblätter. Diese Aktivitäten rechtfertigen nicht die Annahme, sie riefen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die besondere Aufmerksamkeit des iranischen Staates und dessen Verfolgungsinteresse \nhervor. Selbst der Hinweis des Klägers auf die Teilnahme an Demonstrationen unmittelbar vor der iranischen \nBotschaft führt zu keiner anderen Bewertung seiner Tätigkeiten. Denn entscheidend ist nicht allein das mögliche \nHervortreten des Klägers im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein \nHervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines \nAuftritts und nicht zuletzt auf Grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck \nerweckt, dass der Asylsuchende allein oder im - ggf. konspirativen - Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr \nfür den Bestand des Mullah-Regimes wird,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999. a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A - \nund 29. April 2004 - 5 A 1672/04.A.\n\n24\n\nDies ist beim Kläger erkennbar nicht der Fall. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die von ihm vorgelegte \nBescheinigung über eine vermeintliche Mitgliedschaft in der Exilorganisation „Iranische Monarchistische Patrioten \ne.V\". Hierbei handelt es sich lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung, die ohne jeden Beweiswert ist. \nAngeblich will der Kläger bereits seit 1 ½ Jahren Mitglied dieser Organisation sein, aber erst im Januar 2005 einen \nNachweis über seine Mitgliedschaft bekommen haben, da ein solcher Mitgliedsnachweis „nicht so schnell \nausgestellt\" werde. Warum ein Mitglied nicht sofort einen Mitgliedsausweis beantragen kann und erhält, ist dem \nGericht schon nicht plausibel. Ungeachtet dessen drängt sich aber der Eindruck auf, dass die Bescheinigung \ngezielt zur Vorlage beim Gericht ausgestellt wurde, zumal sie erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung \nvorgelegt wurde. Dies räumte der Kläger schließlich selbst ein, indem er angab, er habe gegenüber der \nExilorganisation geäußert, „er habe eine Gerichtsverhandlung\", daraufhin hätte man ihm „das [Dokument] dafür \nausgestellt\". Ferner hat der Kläger es versäumt im Erstverfahren auch nur ansatzweise über seine angebliche \nMitgliedschaft und die Teilnahme an diversen Veranstaltungen zu berichten. Wäre er damals schon aktiv gewesen, \nhätte nichts näher gelegen, als dort bereits ausführlich und ungefragt über seine Tätigkeiten zu berichten. \nSchließlich wird angemerkt, dass auch die Schreibweise seines Namens auf der vorgelegten \nMitgliedsbescheinigung („C1\") nicht mit der im Asylverfahren ständig angegebenen und unwidersprochen \ngebliebenen („C\") übereinstimmt. Da der Kläger von seiner Persönlichkeit und seiner Tätigkeit her schon nicht \ngeeignet ist, meinungsbildend zu wirken und seine Aktivitäten nach den Darlegungen weder ernsthaft noch \nsubstanziell sind, sondern vielmehr über die bloße unreflektierte Wiedergabe allgemeiner Parolen nicht hinausgeht, \nmuss er bei seiner Rückkehr in den Iran aufgrund der vorgetragenen niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeiten \nnicht befürchten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu werden.\n\n25\n\nDarüberhinaus kann sich der Kläger insbesondere nicht auf eine -in der mündlichen Verhandlung erstmals \ngeltend gemachte- vor oder nach der Ausreise angeblich drohende sippenhaftähnliche Gefährdung - aufgrund der \nvermeintlichen politischen Verfolgung seiner beiden Brüder - berufen. Sippenhaft im eigentlichen Sinne wird im \nGegensatz zu der Zeit kurz nach der Revolution heute im Iran nicht mehr praktiziert. Nach ständiger \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besteht eine solche Gefahr nur dann, wenn die \niranischen Behörden entweder im Hinblick auf die von ihnen verfolgte Person oder wegen der von ihr entfalteten \npolitischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch „Druck\" auf den Angehörigen zu bewirken, \ndass sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine \nVerwandtschaft (mit) zu verfolgen. Demnach ist ein derartiges besonderes Interesse nur gegeben, wenn es sich \nbei dem nahen Angehörigen um einen prominenten und als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt oder \ndieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 \nA 5338/98.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. März 2004, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n08. Januar 2003.\n\n27\n\nOb die beiden Brüder des Klägers diesen Anforderungen gerecht werden, bedarf vorliegend keiner \nEntscheidung, da jedenfalls dem Kläger selbst schon während seiner Zeit im Iran ihretwegen nichts passiert ist. Er \nhat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Bruder sechs Jahre, der \nandere Bruder vier bis fünf Jahre vor ihm den Iran verlassen habe ohne dass ihm selbst etwas passiert sei. Er sei \nvielmehr allein wegen der Probleme, die er im Erstverfahren geschildert habe, ausgereist. Dass dem Kläger derart \nlange Zeit im Iran nichts passiert ist, belegt schon, dass die Sicherheitskräfte an ihm erkennbar kein Interesse \ngehabt haben. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger -so seine Angabe in der mündlichen \nVerhandlung- wegen der vermeintlich regimekritischen Aktivitäten seiner Brüder „immer beobachtet worden\" sein \nwill, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn gerade dann wäre es doch für die Sicherheitskräfte ein \nleichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Dass dies nicht passiert ist, zeigt nur das völlige Desinteresse der \niranischen Sicherheitskräfte an seiner Person.\n\n28\n\nDie mit dem Folgeantrag geltend gemachten Gründe vermitteln dem Kläger daher keinen Anspruch auf \nAsylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n29\n\nDa auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen, ist die Klage mit der sich aus § \n154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-19/5-k-9224-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-19/5-k-9224-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288877","retrieved":"2026-07-09 03:07:39.887690+00:00"}}