{"status":"available","doknr":"OLD288876","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0119.2K1622.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"2 K 1622/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung der Mitteilung vom 16. Januar \n2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 verpflichtet, dem \nKläger für den 14. Februar 2003 einen Arbeitsverkürzungstag zu bewilligen und ihm \neinen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist \nbeim S tätig. \n\n3\n\nEr beantragte seine Freistellung vom Dienst nach § 2 a der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der damals \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 \nS. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), \nfür den 14. Februar 2003.\n\n4\n\nDurch Erlass vom 14. Januar 2003 hatte das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf \nhingewiesen, dass es beabsichtige, die Rechtslage bezüglich des \nArbeitszeitverkürzungstages für Beamte derjenigen für Arbeitnehmer anzupassen, \ndie auf Grund der Tarifrunde 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 keinen \nArbeitszeitverkürzungstag mehr beanspruchen könnten. Mit Rücksicht auf die \nbevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen Arbeitsver-\nkürzungstag mehr zu bewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem \n13. Januar 2003 bewilligter Freistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen \nworden seien, wurde auf eine Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hingewiesen. Das Finanzministerium gab \ndies am 15. Januar 2003 an seine nachgeordneten Dienststellen mit der Weisung zur \nentsprechenden Umsetzung weiter. \n\n5\n\nAm 16. Januar 2003 wurde durch hausinterne e-mail unter Hinweis auf den o.g. \nErlass mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme des so genannten AZV-Tages ab sofort \nnicht mehr möglich bzw. eine Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG \ngegeben sei. Soweit die Umwandlung in einen Urlaubs- oder Gleittag gewünscht \nwerde, solle die Geschäftsstelle entsprechend informiert und ggf. die gelbe \nUrlaubskarte zur Umbuchung vorgelegt werden. \n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger am 6. Februar 2003 Widerspruch und nahm am \n14. Februar 2003 einen Tag \"frei\". \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 wies das S den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Das Innenministerium habe im Einvernehmen mit dem \nFinanzministerium alle Ressorts angewiesen, im Vorgriff auf eine geplante Änderung \nder AZVO Bewilligungen von noch nicht in Anspruch genommenen arbeitsfreien \nTagen nach § 2 AZVO gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu widerrufen, bzw. künftige \nAnträge abzulehnen, da die Rechtsgrundlage insoweit entfallen sei. Dem sei mit der \nhausinternen e-mail vom 16. Januar 2003 entsprochen worden. Auf Grund der \ngeänderten Rechtslage werde der Widerspruch abgelehnt und der Kläger \naufgefordert, am 14. Februar 2003 seinen Dienst anzutreten oder - dem Erlass des \nInnenministeriums entsprechend - Erholungsurlaub oder Gleitzeit in Anspruch zu \nnehmen. Bei Nichterhalt einer Nachricht werde im Falle des Fernbleibens vom Dienst \nein Tag Erholungsurlaub in Abzug gebracht. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 6. März 2003 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen \ngeltend macht, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe noch die alte \nArbeitszeitverordnung gegolten. Die lediglich beabsichtigte Änderung habe noch \nkeine Rechtswirkung entfaltet. Hierin lägen auch keine dienstlichen Belange, die zu \neiner Ablehnung des Antrags führen könnten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n10\n\ndie Mitteilung vom 16. Januar 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 aufzuheben und \nden Beklagten zu verpflichten, dem Antrag auf Gewährung des \nArbeitszeitverkür-zungstages zu entsprechen und ihm - dem \nKläger - die am 14. Februar 2003 durch die Umwandlung in \neinen Urlaubstag verloren gegangenen Stunden wieder \ngutzuschreiben. \n\n11\n\nDas beklagte Land hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. \n\n12\n\nEs ist der Klage entgegen getreten und beruft sich für den Widerruf zunächst auf \nArt. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten \nim Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die \nArbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen und zur \nÄnderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und \nGemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 (GV. \nNRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung - wonach § 2 a AZVO \nrückwirkend mit Wirkung zum 14. Januar 2003 gestrichen worden sei. Im Vorgriff auf \ndiese Rechtsänderung habe das Innenministerium zum Wegfall des arbeitsfreien \nTages den eingangs erwähnten Erlass vom 15. Januar 2003 bekannt gegeben. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nDie Kammer hat die Sache dem Berichterstatter mit Beschluss vom \n19. Januar 2004 zur Entscheidung übertragen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nder Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht konnte mit Zustimmung beider Beteiligter ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Nach der \nÜbertragung der Sache auf den Berichterstatter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) war dieser \nals Einzelrichter zur Entscheidung berufen.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n19\n\nFür den auf Bewilligung eines AZV-Tages am 14. Februar 2003 gerichteten \nKlageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht \ndurch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger am 14. \nFebruar 2003 Dienst verrichtet hätte; in diesem Falle wäre der hier im Streit stehende \nAZV-Tag für einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Kalendertag beantragt \nworden und es wäre damit mittlerweile unmöglich, dass der Kläger für diesen Tag \nden AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat er aber am 14. Februar 2003 \ntatsächlich keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihm ein Urlaubstag in Abzug \ngebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich des für den 14. Februar 2003 \nbeantragten AZV-Tages ist daher für ihn noch von Nutzen, weil der Beklagte ihm für \ndiesen Fall den in Anspruch genommenen Urlaubstag wieder gutschreiben kann und \nunter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch gutschreiben müsste. \n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Versagung der Bewilligung eines AZV Tages \nfür den 14. Februar 2003 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat einen \nAnspruch auf Bewilligung eines AZV-Tages für den 14. Februar 2003.\n\n21\n\nDer Kläger hatte seinerzeit einen Anspruch nach § 2 a AZVO. Dieser Anspruch \nwar durch den Erlass vom 14. Januar 2003, welchen das Innenministerium im \nVorgriff auf die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen hat, nicht entfallen, weil \nein Erlass als untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher sich aus einer \nRechtsverordnung - also aus einem materiellen Gesetz - ergibt, nicht ausschließen \nkonnte.\n\n22\n\nDer Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass durch Art. I i.V.m. Art. V der \nÄnderungsverordnung § 2 a AZVO rückwirkend mit Wirkung vom 14. Januar 2003 \ngestrichen worden ist. Diese Vorschriften sind nämlich nichtig. \n\n23\n\nArt. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung enthält - ggf. im Zusammenhang mit \nder Regelung des Art. IV, wonach Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als \nArbeitszeitverkürzungstage genommen worden sind, in Erholungsurlaubstage \numgewandelt werden - zunächst für die Fälle, in denen AZV-Tage bewilligt und als \nsolche genommen worden sind, eine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch die \nRegelungen der Art. I, IV und V nachträglich ändernd in abgewickelte, der \nVergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wurde,\n\n24\n\nvgl. hierzu hinsichtlich der Art. I und V, VG Gelsenkirchen, Urteile vom \n25. November 2003 - 1 K 4348/03 - und - 1 K 4269/03 - m.w.N. \n\n25\n\nDiese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt \nzulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden \nkonnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet \nwerden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden \nRegelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine \nRechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was \nauch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom 14. Januar \n2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile \nvom 25. November 2003, a.a.O. \n\n27\n\nDer Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht \nunter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur \nein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist, \n\n28\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE \n95, 64, 87, m.w.N.\n\n29\n\nGeht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine \nArbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über \nden Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten \njeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die \nrückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher \nmehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten \ndarstellt,\n\n30\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n31\n\nDas Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung \ndarstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder \nPlanungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen \ndargelegt werden musste, \n\n32\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE \n30, 367, 389. \n\n33\n\nStellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV Tag im Zeitraum vom \n14. Januar 2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise \nbewilligt und genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte \nRückwirkung dar, so kann die rückwirkende Streichung des AZV-Tages auch nicht in \nden Fällen zu Lasten des Beamten zum Tragen kommen, in denen der AZV-Tag dem \nBeamten von vornherein rechtswidrigerweise vorenthalten wurde und er für seinen \nfreien Tag einen Urlaubstag opfern musste. \n\n34\n\nHat der Kläger damit einen Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tages für den \n14. Februar 2003, so ist ihm auch unter dem Rechtsgedanken einer \nFolgenbeseitigung der für diesen Tag in Abzug gebrachte Urlaubstag \ngutzuschreiben. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n36\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben \nansieht.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-19/2-k-1622-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-19/2-k-1622-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288876","retrieved":"2026-07-09 03:07:39.803354+00:00"}}