{"status":"available","doknr":"OLD288900","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0116.2K2825.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"2 K 2825/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des \nVersorgungsamtes E vom 20. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung N vom 25. März 2003 verpflichtet, der Klägerin für den 21. \nJanuar 2003 einen Arbeitsverkürzungstag zu bewilligen und ihr einen \nErholungsurlaubstag gutzuschreiben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Regierungsamtsinspektorin im Dienst des beklagten \nLandes. Sie ist beim Versorgungsamt E beschäftigt. Am 20. Januar 2003 beantragte \nsie ihre Freistellung vom Dienst nach § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der \nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der damals geltenden Fassung \nder Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), für den 21. \nJanuar 2003. \n\n3\n\nDurch Erlass vom 14. Januar 2003 hatte das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf \nhingewiesen, dass es beabsichtige, die Rechtslage bezüglich des \nArbeitszeitverkürzungstages (nachfolgend: AZV-Tag) für Beamte derjenigen für \nArbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der Tarifrunde 2003 mit Wirkung vom 1. \nJanuar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen könnten. Mit Rücksicht auf die \nbevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen AZV-Tag mehr zu \nbewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem 13. Januar 2003 bewilligter \nFreistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen worden seien, werde auf \ndie Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nhingewiesen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Januar 2003 lehnte das Versorgungsamt den Antrag auf \nGewährung des AZV-Tages unter Hinweis auf den vorgenannten Erlass ab und wies \ndarauf hin, dass es der Klägerin frei stehe, einen Tag Urlaub zu nehmen oder \nGleitzeit einzusetzen, falls sie trotzdem am 21. Januar 2003 vom Dienst freigestellt \nwerden wolle. Die Klägerin nahm gleichwohl für den 21. Januar 2003 \"frei\". \n\n5\n\nGegen die Ablehnung ihres Antrags erhob die Klägerin am 18. Februar 2003 \nWiderspruch, mit dem sie geltend machte, dass für die Weisung des \nInnenministeriums, ab dem 14. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen, die \nRechtsgrundlage fehle. Die Außerkraftsetzung geltenden Rechts durch eine \nErlassregelung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen \nund stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen Fürsorge- und Vertrauensgrundsätze \ndar. Aus diesen Gründen halte sie ihren Antrag weiter aufrecht. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies die Bezirksregierung N den \nWiderspruch zurück. Durch Art. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ndie Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der \nVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und \nGemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 (GV. \nNRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung - sei § 2 a AZVO gestrichen \nworden. Die Änderungsverordnung sei nach ihrem Art. V mit Wirkung vom 14. Januar \n2003 in Kraft getreten. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines \narbeitsfreien Tages ab diesem Zeitpunkt entfallen mit der Folge, dass die Klägerin an \ndem von ihr beantragten Tag (21. Januar 2003) nicht vom Dienst habe freigestellt \nwerden können. Die Ablehnung des Freistellungsantrages sei daher rechtmäßig. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 24. April 2003 Klage erhoben. \n\n8\n\nSie beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid des Versorgungsamtes E vom 20. Januar 2001 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N \nvom 25. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihrem Antrag auf Gewährung \ndes Arbeitszeitverkürzungstages zu entsprechen und ihr die \nam 21. Januar 2003 durch die Umwandlung in einen Urlaubstag \nverloren gegangenen Stunden wieder gutzuschreiben. \n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des Freistellungstages. Zur \nBegründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. \n\n13\n\nDie Kammer hat die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte angesichts eines entsprechenden Verzichts beider Beteiligter \nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n17\n\nFür den auf Bewilligung eines AZV-Tages am 21. Januar 2003 gerichteten \nKlageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht \ndurch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin am \n21. Januar 2003 Dienst verrichtet hätte; in diesem Falle wäre der hier im Streit \nstehende AZV-Tag für einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Kalendertag \nbeantragt worden und es wäre damit mittlerweile unmöglich wäre, dass die Klägerin \nfür diesen Tag den AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat die Klägerin aber am \n21. Januar 2003 tatsächlich keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihr ein Urlaubstag \nin Abzug gebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich des für den 21. Januar \n2003 beantragten AZV-Tages ist daher für die Klägerin noch von Nutzen, weil der \nBeklagte ihr für diesen Fall den in Anspruch genommenen Urlaubstag wieder \ngutschreiben kann und unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch \ngutschreiben müsste. \n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Versagung der Bewilligung eines AZV Tages \nfür den 21. Januar 2003 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf Bewilligung eines AZV-Tages für den 21. Januar 2003.\n\n19\n\nDie Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch nach § 2 a AZVO. Dieser Anspruch \nwar durch den Erlass vom 14. Januar 2003, welchen das Innenministerium im \nVorgriff auf die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen hat, nicht entfallen, weil \nein Erlass als untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher sich aus einer \nRechtsverordnung, und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht ausschließen \nkonnte.\n\n20\n\nDer Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass durch Art. I i.V.m. Art. V der \nÄnderungsverordnung § 2 a AZVO rückwirkend mit Wirkung vom 14. Januar 2003 \ngestrichen worden ist. Diese Vorschriften sind nämlich nichtig. \n\n21\n\nArt. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung enthält - ggf. im Zusammenhang mit \nder Regelung des Art. IV, wonach Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als \nArbeitszeitverkürzungstage genommen worden sind, in Erholungsurlaubstage \numgewandelt werden - zunächst für die Fälle, in denen AZV-Tage bewilligt und als \nsolche genommen worden sind, eine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch die \nRegelungen der Art. I, IV und V nachträglich ändernd in abgewickelte, der \nVergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wurde. \n\n22\n\nVgl. hierzu hinsichtlich der Art. I und V, VG Gelsenkirchen, Urteile vom \n25. November 2003 - 1 K 4348/03 - und - 1 K 4269/03 - m.w.N. \n\n23\n\nDiese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt \nzulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden \nkonnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet \nwerden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden \nRegelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine \nRechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was \nauch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom \n14. Januar 2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat. \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile \nvom 25. November 2003, a.a.O. \n\n25\n\nDer Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht \nunter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur \nein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. \n\n26\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE \n95, 64, 87, m.w.N.\n\n27\n\nGeht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine \nArbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über \nden Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten \njeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die \nrückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher \nmehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten \ndarstellt.\n\n28\n\nVG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n29\n\nDas Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung \ndarstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder \nPlanungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen \ndargelegt werden musste. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE \n30, 367, 389. \n\n31\n\nStellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV Tag im Zeitraum vom 14. Januar \n2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise bewilligt \nund genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte Rückwirkung \ndar, so kann die rückwirkende Streichung des AZV-Tages auch nicht in den Fällen zu \nLasten des Beamten zum Tragen kommen, in denen der AZV-Tag dem Beamten von \nvornherein rechtswidrigerweise vorenthalten wurde und er für seinen freien Tag \neinen Urlaubstag opfern musste. \n\n32\n\nHat die Klägerin damit einen Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tages für den \n21. Januar 2003, so ist ihr auch unter dem Rechtsgedanken einer Folgenbeseitigung \nder für diesen Tag in Abzug gebrachte Urlaubstag gutzuschreiben. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n34\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben \nansieht.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/2-k-2825-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/2-k-2825-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288900","retrieved":"2026-07-09 03:07:41.793153+00:00"}}