{"status":"available","doknr":"OLD288898","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0116.2K2741.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"2 K 2741/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des \nVersorgungsamtes E vom 21. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung N vom 25. März 2003 verpflichtet, dem Kläger für den \n24. Januar 2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag zu bewilligen und ihm einen \nErholungsurlaubstag gutzuschreiben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Klägerin steht als Regierungsoberinspektor im Dienst des beklagten Landes. \nEr ist beim Versorgungsamt E beschäftigt. Am 21. Januar 2003 beantragte er seine \nFreistellung vom Dienst nach § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten \nim Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der damals geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), für den 24. Januar 2003. \n\n3\n\nDurch Erlass vom 14. Januar 2003 hatte das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf \nhingewiesen, dass es beabsichtige, die Rechtslage bezüglich des \nArbeitszeitverkürzungstages (nachfolgend: AZV-Tag) für Beamte derjenigen für \nArbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der Tarifrunde 2003 mit Wirkung vom \n1. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen könnten. Mit Rücksicht auf die \nbevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten, Beamten keinen AZV-Tag mehr zu \nbewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem 13. Januar 2003 bewilligter \nFreistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen worden seien, werde auf \ndie Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nhingewiesen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2003 lehnte das Versorgungsamt den Antrag auf \nGewährung des AZV-Tages unter Hinweis auf den vorgenannten Erlass ab und wies \ndarauf hin, dass es dem Kläger frei stehe, einen Tag Urlaub zu nehmen oder \nGleitzeit einzusetzen, falls er trotzdem am 24. Januar 2003 vom Dienst freigestellt \nwerden wolle. Der Kläger blieb am 24. Januar 2003 dem Dienst fern. \n\n5\n\nGegen die Ablehnung seines Antrags erhob der Kläger unter dem \n13. Februar 2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte: Für die Weisung des \nInnenministeriums, ab dem 14. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen, \nfehle die Rechtsgrundlage. Die Außerkraftsetzung geltenden Rechts durch eine \nErlassregelung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen \nund stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen Fürsorge- und Vertrauensgrundsätze \ndar. Aus diesen Gründen halte er seinen Antrag weiter aufrecht. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies die Bezirksregierung N den \nWiderspruch zurück. Durch Art. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ndie Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der \nVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und \nGemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 \n(GV. NRW. 2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung - sei § 2 a AZVO \ngestrichen worden. Die Änderungsverordnung sei nach ihrem Art. V mit Wirkung vom \n14. Januar 2003 in Kraft getreten. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung \neines arbeitsfreien Tages ab diesem Zeitpunkt entfallen mit der Folge, dass der \nKläger an dem von ihm beantragten Tag (24. Januar 2003) nicht vom Dienst habe \nfreigestellt werden können. Die Ablehnung des Freistellungsantrages sei daher \nrechtmäßig. \n\n7\n\nDie Kläger hat am 24. April 2003 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Die \nAblehnung seines Antrags hätte nur auf entgegen stehende dienstliche Gründe \ngestützt werden können. Diese seien aber nicht ersichtlich. Die seinerzeit \nbeabsichtigte Änderung der AZVO sei kein solcher dienstlicher, sondern lediglich ein \npolitischer Grund. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n\n9\n\nden Bescheid des Versorgungsamtes E vom 21. Januar 2003 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N \nvom 25. März 2003 aufzuheben sowie den Beklagten zu \nverpflichten, seinem Antrag auf Gewährung des \nArbeitszeitverkürzungstages zu entsprechen und ihm die am \n21. Januar 2003 durch die Umwandlung in einen Urlaubstag \nverloren gegangenen Stunden wieder gutzuschreiben. \n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEs führt ergänzend aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung des \nfreien Arbeitstages für das Jahr 2003. § 2 a AZVO sei durch Art. V der \nÄnderungsverordnung mit Wirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen worden, so dass \nes an einer Rechtsgrundlage für die Gewährung eines AZV-Tages fehle. Die \nUmwandlung des gleichwohl in Anspruch genommenen freien Tages in einen \nUrlaubstag beruhe auf Art. IV der Änderungsverordnung. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Vorsitzende kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87 a \nAbs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). \n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nFür den auf Bewilligung eines AZV-Tages am 24. Januar 2003 gerichteten \nKlageantrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht \ndurch Zeitablauf erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger am \n24. Januar 2003 Dienst verrichtet hätte; in diesem Falle wäre der hier im Streit \nstehende AZV-Tag für einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Kalendertag \nbeantragt worden und es wäre damit mittlerweile unmöglich, dass der Kläger für \ndiesen Tag den AZV-Tag in Anspruch nimmt. Vorliegend hat der Kläger aber am \n24. Januar 2003 tatsächlich keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihm ein \nUrlaubstag in Abzug gebracht worden. Eine Klagestattgabe hinsichtlich des für den \n24. Januar 2003 beantragten AZV-Tages ist daher für den Kläger noch von Nutzen, \nweil der Beklagte ihm für diesen Fall den in Anspruch genommenen Urlaubstag \nwieder gutschreiben kann und unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch \ngutschreiben muss. \n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Versagung der Bewilligung eines AZV-Tages \nfür den 24. Januar 2003 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger \nhat einen Anspruch auf Bewilligung eines AZV-Tages für den 24. Januar 2003.\n\n19\n\nDieser Anspruch bestand seinerzeit nach § 2 a AZVO. \n\n20\n\nSoweit der Dienstvorgesetzte nach dieser Bestimmung berechtigt war, den AZV-\nTag an dem von dem Beamten vorgesehenen Tag aus dienstlichen Gründen zu \nversagen, bestand ein solcher Hinderungsgrund im Hinblick auf die Freistellung des \nKlägers am 24. Januar 2003 jedenfalls nicht. Anderenfalls hätte nämlich der Leiter \ndes Versorgungsamtes E den Kläger nicht unter Gewährung eines \nErholungsurlaubstages tatsächlich freigestellt. \n\n21\n\nDer Anspruch war nicht durch den Erlass vom 14. Januar 2003 entfallen, den das \nInnenministerium im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen \nhatte. Denn ein Erlass kann als untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher \nsich aus einer Rechtsverordnung und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht \nausschließen.\n\n22\n\nDer Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Bestimmung des § 2 a \nAZVO durch Art. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung mit Wirkung vom \n14. Januar 2003 rückwirkend gestrichen worden ist. Art. I i.V.m. Art. V der \nÄnderungsverordnung enthält - ggf. im Zusammenhang mit der Regelung des Art. IV, \nwonach Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage \ngenommen worden sind, in Erholungsurlaubstage umgewandelt werden - zunächst \nfür die Fälle, in denen AZV-Tage bewilligt und als solche genommen worden sind, \neine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch die Regelungen der Art. I, IV und V \nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \neingegriffen wurde. \n\n23\n\nSo zu Art. I und V der Änderungsverordnung VG Gelsenkirchen, Urteile vom \n25. November 2003 - 1 K 4348/03 - und - 1 K 4269/03 -. \n\n24\n\nDiese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt \nzulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden \nkonnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der \nRechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet \nwerden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden \nRegelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine \nRechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was \nauch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom \n14. Januar 2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat. \n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile \nvom 25. November 2003, a.a.O. \n\n26\n\nDer Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht \nunter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur \nein ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. \n\n27\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, \nBVerfGE 95, 64 (87), m.w.N.\n\n28\n\nGeht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine \nArbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über \nden Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten \njeweils nur einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die \nrückwirkende Streichung ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher \nmehr als nur eine unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten \ndarstellt.\n\n29\n\nVG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n30\n\nDas Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung \ndarstellte, konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder \nPlanungen Anlass geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen \ndargelegt werden müsste. \n\n31\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, \nBVerfGE 30, 367 (389). \n\n32\n\nStellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV-Tag im Zeitraum vom \n14. Januar 2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise \nbewilligt und genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte \nRückwirkung dar, so kann die rückwirkende Streichung des AZV-Tages auch nicht in \nden Fällen zu Lasten des Beamten zum Tragen kommen, in denen dem Beamten der \nAZV-Tag von vornherein rechtswidrigerweise vorenthalten wurde und er für seinen \nfreien Tag einen Urlaubstag opfern musste. \n\n33\n\nHat der Kläger damit einen Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tages für den \n24. Januar 2003, so ist ihm auch unter dem Rechtsgedanken einer \nFolgenbeseitigung der für diesen Tag in Abzug gebrachte Urlaubstag \ngutzuschreiben. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n35\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben \nansieht.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/2-k-2741-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/2-k-2741-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288898","retrieved":"2026-07-09 03:07:41.619941+00:00"}}