{"status":"available","doknr":"OLD288896","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0116.21K3477.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"21 K 3477/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 692,21 nebst 5 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens außer den außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in C das Seniorenzentrum Stiftung I. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den \nPflegeheimplatz der Frau I1 ein Pflegewohngeld in Höhe von DM 888,-- monatlich ab \ndem 1. Mai 1998. Die Auszahlung des Pflegewohngeldes erfolgte durch den \nBeigeladenen; auch im Jahre 1999.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. März 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter \nHinweis auf gestiegene Investitionskosten ein erhöhtes Pflegewohngeld rückwirkend \nzum 1. Januar 1999. \n\n5\n\nDiesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2000. Darin \nwurde dem Kläger für den Pflegeheimplatz der Frau I1 für die Zeit ab dem \n1. Januar 1999 ein Pflegewohngeld in Höhe von DM 1.000,82 an Stelle von DM 888,- \nbewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Auszahlung des \nPflegewohngeldes durch den Beigeladenen erfolgt. Eine Auszahlung des \nDifferenzbetrages für das Jahr 1999 in Höhe von monatlich DM 112,82 erfolgte \njedoch nicht.\n\n6\n\nMit Schreiben an den Beigeladenen vom 11. Juni 2001 wies der Kläger diesen \ndarauf hin, dass die Korrektur des Pflegewohngeldes für das Jahr 1999 für den \nPflegeheimplatz der Frau I1 noch immer fehle.\n\n7\n\nDer Beigeladene wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an den \nBeklagten und forderte diesen unter Hinweis auf den zum 1. Januar 2001 erfolgten \nZuständigkeitswechsel auf, die Nachzahlung an den Kläger für das Jahr 1999 in \neigener Zuständigkeit vorzunehmen. \n\n8\n\nDer Beklagte verweigerte die begehrte Nachzahlung für das Jahr 1999 in Höhe \nvon Euro 692,21, auch nachdem er von dem Kläger wiederholt zur Zahlung \naufgefordert worden war. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt, der Beklagte sei schon deshalb zur Vornahme der \nNachzahlung für das Jahr 1999 verpflichtet, weil er den maßgeblichen \nBewilligungsbescheid vom 19. Juli 2000 erlassen habe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 692,21 nebst \n5 % Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hält den Beigeladenen für verpflichtet, die Nachzahlung für das Jahr 1999 \nvorzunehmen, weil dieser während dieses Zeitraumes allein für die Bewilligung und \nAuszahlung des Pflegewohngeldes zuständig gewesen sei. Daran habe der \nZuständigkeitswechsel zum 1. Januar 2001 nichts geändert. \n\n15\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nEr vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zur Leistung verpflichtet. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Leistungsklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. \n\n20\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von \nEuro 692,21.\n\n21\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt zum einen unmittelbar aus dem \nBewilligungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2000. Der Beklagte bewilligte dem \nKläger darin für das Jahr 1999 ein Pflegewohngeld in Höhe von DM 1.000,82 \nmonatlich für den Pflegeheimplatz der Frau I1. Da zu diesem Zeitpunkt für das \nJahr 1999 von dem Beigeladenen lediglich das zuvor durch den Bescheid des \nBeklagten vom 26. Mai 1998 bewilligte Pflegewohngeld in Höhe von DM 888,-- \ngezahlt worden war, hat der Kläger einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von \nDM 1122,82 für jeden Monat des Jahres 1999. Dies ergibt in der \nSumme DM 1.353,84, bzw. EURO 692,21. \n\n22\n\nDer Beklagte ist aus dem Bewilligungsbescheid vom 19. Juli 2000 selbst zur \nAuszahlung dieses Betrages verpflichtet, weil dieser Bescheid nach seinem Wortlaut \nsowie dem insoweit allein maßgeblichen Empfängerhorizont eine \nLeistungsverpflichtung des Beklagten und nicht eine solche des Beigeladenen \nbegründete. Der Umstand, dass der Beklagte bei dem Erlass des Bescheides nur im \nAuftrage des an sich zuständigen überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, nämlich des \nBeigeladenen, handelte, ist dem Wortlaut des Bescheides nicht zu entnehmen. \nVielmehr heißt es in dem Bescheid ausdrücklich: „Hiermit bewillige ich Ihnen ... für \nden Pflegeheimplatz der Frau I1 vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 Pflegewohngeld in \nHöhe von DM 1.000,82 mtl.\". Aus dieser Formulierung musste die Pflegeeinrichtung \ndes Klägers als Empfänger des Bescheides schlussfolgern, dass der Bescheid eine \nVerpflichtung des Beklagten begründen sollte. Zwar heißt es in dem Bescheid \naußerdem, dass die Auszahlung des Pflegewohngeldes durch den Beigeladenen \nerfolgt. Daraus musste der Kläger jedoch nicht schließen, dass der Bescheid mit \neiner den Beklagten ausschließenden Wirkung allein eine Verpflichtung des \nBeigeladenen begründen sollte. Aus der Sicht des Klägers war dies allein ein \nHinweis auf Auszahlungsmodalitäten. Eine Regelungswirkung musste der Kläger \ndiesem Hinweis nicht beimessen. An dem Tenor des Bescheides ändert der Hinweis \nnichts. \n\n23\n\nEine Zahlungsverpflichtung des Beklagten begründet der Bescheid vom \n19. Juli 2000 jedoch auch dann, wollte man darin einen Verpflichtungsakt zu Lasten \ndes Beigeladenen erkennen. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die \nBewilligung und Auszahlung von Pflegewohngeld vom überörtlichen auf den örtlichen \nTräger der Sozialhilfe zum 1. Januar 2001 ist eine mögliche Zahlungsverpflichtung \ndes Beigeladenen aus dem Bescheid vom 19. Juli 2000 auf den Beklagten \nübergegangen. Der Beklagte ist insoweit Rechtsnachfolger des Beigeladenen. Der \nZuständigkeitswechsel vom Beigeladenen auf den Beklagten durch Art. 21 des \nZweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-\nWestfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462, 470) verpflichtet den Beklagten \ndazu, auch solche Ansprüche auf Pflegewohngeld zu befriedigen, die den Zeitraum \nvor dem 1. Januar 2001 betreffen. \n\n24\n\nEs liegt im Wesen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, dass \ngrundsätzlich alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben \nübergehen. Dies führt dazu, dass auch finanzielle Verpflichtungen aus noch nicht \nabgeschlossenen - frühere Zeiträume betreffenden - Bewilligungsvorgängen auf den \nneuen Zuständigkeitsträger übergehen und bei diesem zu unvorhersehbaren \nhaushaltsrechtlichen Belastungen führen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn \nder Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitswechsel \nÜbergangsregelungen schafft, durch die bestimmte Teilbereiche in sachlicher, \nräumlicher oder auch zeitlicher Hinsicht von dem Aufgabenübergang ausgenommen \nwerden,\n\n25\n\nvgl. zur Funktionsnachfolge: OVG Münster, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A \n2886/83 -.\n\n26\n\nDa Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und \nVerwaltung in Nordrhein-Westfalen keinerlei Übergangsvorschriften enthält, ist der \nBeklagte nach Auffassung der Kammer zum 1. Januar 2001 kraft Gesetzes in \nsämtliche Verpflichtungen des Beigeladenen betreffend die Bewilligung und \nAuszahlung von Pflegewohngeld eingetreten. Er hat auch solche \nZahlungsverpflichtungen zu übernehmen, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001 \nbetreffen. Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen der \nRechtsvorgänger, der Beigeladene, seine Verpflichtungen nicht selbst erfüllt hat. Da \nes an einer Übergangsregelung fehlt, hat es der Gesetzgeber im Sinne einer klaren \nStichtagsregelung bewusst in Kauf genommen, dass die örtlichen Träger der \nSozialhilfe im Einzelfall alte Zahlungsverpflichtungen des überörtlichen Trägers zu \nübernehmen haben, selbst wenn diese in der Sache unstreitig sind und eine \nAuszahlung nur versehentlich unterblieben ist. Dies schafft Rechtssicherheit. \n\n27\n\nDer Kammer erscheint dies auch nicht unbillig. Denn der Beklagte ist zum \n1. Januar 2001 nicht nur in die Verpflichtungen des Beigeladenen aus den zu diesem \nZeitpunkt bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnissen eingetreten, vielmehr hat er \nauch die Rechte des Beigeladenen aus diesen Rechtsverhältnissen übernommen. \nSo ist der Beklagte berechtigt, rechtswidrige Bescheide des Beigeladenen aus der \nZeit vor dem 1. Januar 2001 im Einzelfalle aufzuheben und im eigenen Namen von \nden Leistungsempfängern Rückzahlung zu verlangen. In diesen Fällen fließen dem \nBeklagten Zahlungen zu, obwohl er entsprechende Leistungen in der Vergangenheit \nnicht erbracht hat. Das Fehlen einer Übergangsregelung belastet den Beklagten also \nnicht einseitig. \n\n28\n\nDa zum 1. Januar 2001 eine uneingeschränkte Funktionsnachfolge eingetreten \nist, kann der Kläger Zahlung von dem Beklagten verlangen. \n\n29\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der \nKlage ist nach §§ 291, 288 BGB begründet. Ein Zahlungsanspruch ist auch im \nVerwaltungsprozess zu verzinsen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/21-k-3477-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/21-k-3477-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288896","retrieved":"2026-07-09 03:07:41.438446+00:00"}}