{"status":"available","doknr":"OLD288895","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0116.21K2967.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"21 K 2967/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 6. Februar 1915 geborene Kläger erhält von dem Beklagten seit 1998 \nBlindengeld.\n\n3\n\nMit seinem Bewilligungsbescheid vom 14. August 1998 übersandte der Beklagte \ndem Kläger ein Merkblatt, in dem dieser darüber belehrt wurde, dass er unverzüglich \nMitteilung zu machen habe, sollte er Leistungen der Pflegekasse erhalten oder in \neine stationäre Einrichtung zur Pflege aufgenommen werden. In diesen Fällen \nreduziere sich der Anspruch auf Blindengeld.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Mai 2001 bewilligte die zuständige Pflegekasse dem \ninzwischen pflegebedürftig gewordenen Kläger ein Pflegegeld für die Pflegestufe I in \nHöhe von 400,00 DM monatlich für die Zeit ab dem 1. März 2001. \n\n5\n\nVon dem Bezug des Pflegegeldes seit dem 1. März 2001 erfuhr der Beklagte \nzunächst nichts. Er zahlte das Blindengeld an den Kläger unvermindert fort.\n\n6\n\nIm September 2002 wurde der Kläger zur stationären Behandlung in das St. K-\nHospital in Y aufgenommen. Mit Schreiben an das Amtsgericht S1 vom \n2. Oktober 2002 regte das Krankenhaus die Einrichtung einer Betreuung für den \nKläger an und wies zur Begründung darauf hin, dieser leide an einer ausgeprägten \nsenilen Demenz mit hirnorganischem Psychosyndrom. Der Kläger wurde daraufhin \nmit Beschluss des Amtsgerichts S1 vom 5. November 2002 - 2 XVII 408/02 - unter \nBetreuung gestellt. Zum Betreuer wurde sein Sohn, der Zeuge W1, bestellt.\n\n7\n\nDer Zeuge W1 teilte dem Beklagten am 17. Dezember 2002 telefonisch mit, sein \nVater, der Kläger, habe seit dem 1. März 2001 Leistungen der Pflegekasse erhalten \nund werde nach erfolgter Krankenhausbehandlung nunmehr im Pflegeheim Burg X in \nY vollstationär gepflegt.\n\n8\n\nDer Beklagte erließ daraufhin am 18. Dezember 2002 den nunmehr streitigen \nRückforderungsbescheid, mit dem er das dem Kläger gewährte Blindengeld in der \nZeit vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2003 um insgesamt 3.576,11 Euro kürzte. Die \nRücknahme der ursprünglichen Bewilligung stützte der Beklagte auf § 45 SGB X, die \nRückforderung des überzahlten Blindengeldes auf § 50 SGB X. Zur Begründung \nwies der Beklagte darauf hin, das dem Kläger bewilligte Pflegegeld sei anteilig auf \ndas Blindengeld anzurechnen. Ab dem 1. November 2002 sei das Blindengeld \nwegen der zuvor erfolgten Aufnahme des Klägers in eine Pflegeeinrichtung sogar um \ndie Hälfte zu kürzen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2003 ließ der Zeuge W1 in seiner Eigenschaft als \nBetreuer des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch erheben. Zur \nBegründung wurde vorgetragen, der Kläger habe auf Grund seiner \nPflegebedürftigkeit von dem ihm vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Blindengeld \nkeine Kenntnis gehabt. Die Versorgung und Betreuung des Klägers sei seinerzeit \nnoch durch die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers erfolgt. Diese sei vor \nihrem Tod auf Grund ihrer Krankenhausaufenthalte offenbar nicht mehr in \nausreichender Weise in der Lage gewesen, sich um die Blindengeldangelegenheiten \nihres Mannes zu kümmern. Der Kläger sei außerdem vermögenslos. Sein derzeitiges \nEinkommen gestatte es ihm nicht, die von ihm zurückverlangten Beträge an den \nBeklagten zu zahlen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 27. März 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Er stützte seinen Rückforderungsbescheid nunmehr alternativ \nauch auf § 48 SGB X.\n\n11\n\nDagegen hat der Kläger am 30. April 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor, er genieße gegenüber einer Aufhebung der \nBlindengeldbescheide Vertrauensschutz, weil er die erforderlichen Mitteilungen über \nden Bezug von Pflegegeld infolge seiner Demenzerkrankung nicht grob fahrlässig \nunterlassen habe. Ein Verschulden an der unterlassenen Mitteilung treffe weder ihn \nnoch seine verstorbene Ehefrau. Wie einer Bescheinigung des behandelnden Arztes \nDr. O vom 20. Oktober 2003 entnommen werden könne, sei seine Ehefrau im April \n2001 durch ihre Erkrankungen nicht immer vollständig orientiert und nicht immer in \nder Lage gewesen, die Dinge des Alltags zu regeln.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hält dem Vorbringen des Klägers entgegen, er könne sich gegenüber der \nRückforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Auszuges aus der Betreuungsakte des \nAmtsgerichts S1.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n21\n\nZutreffende Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid des Beklagten ist \nnach Auffassung des Gerichts nicht § 7 GHBG i.V.m. § 45 SGB X, sondern § 7 \nGHBG i.V.m. § 48 SGB X. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem \nmaßgeblichen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 14. August 1998, der durch \nden Rückforderungsbescheid vom 18. Dezember 2002 seine Aufhebung gefunden \nhat, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Dafür spricht zum einen der \nWortlaut des Bescheides. Insbesondere heißt es auf Seite 2 des Bescheides, dass \ndas Blindengeld monatlich im Voraus überwiesen wird und die laufende Zahlung zum \n1. September 1998 aufgenommen wird. Folgerichtig sind an den Kläger auch bis zum \nErlass des Rückforderungsbescheides am 18. Dezember 2002 keine weiteren \nBewilligungsbescheide ergangen, obwohl dieser während der Zwischenzeit von über \n4 Jahren ununterbrochen Blindengeld erhalten hat. Anders als bei der Bewilligung \nvon Sozialhilfeleistungen, die zeitabschnittsweise gewährt werden, ist eine \nregelmäßige Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die \nBewilligung von Blindengeld durch den Beklagten nicht erfolgt.\n\n22\n\nAuch das Oberverwaltungsgericht Münster hat § 48 SGB X als die zutreffende \nRechtsgrundlage für die Aufhebung eines Blindengeldbescheides angesehen, wenn \ndie Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich entfallen,\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -.\n\n24\n\n§ 45 SGB X ist insoweit nicht einschlägig, weil er lediglich Bewilligungsbescheide \nerfasst, die von Anfang an, d.h. bereits bei ihrem Erlass, rechtswidrig waren. Die \nFallgestaltung eines nachträglichen Fortfalls der Bewilligungsvoraussetzungen \nerfasst beim Verwaltungsakt mit Dauerwirkung allein § 48 SGB X. Auf diese \nVorschrift hat sich der Beklagte wenigstens in seinem Widerspruchsbescheid vom \n27. März 2003 auch ausdrücklich berufen.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Blindengeldbescheides \nvom 14. August 1998 liegen vor. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nennt verschiedene \nFälle, in denen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur für die Zukunft, \nsondern auch für die Vergangenheit, d.h. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung \nder Verhältnisse, aufzuheben ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen \nnachträglich entfallen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 soll ein Bewilligungsbescheid \nrückwirkend aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift \nvorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen \nder Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die \nParteien haben im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren im Wesentlichen darüber \ngestritten, ob es der Kläger in diesem Sinne wenigstens grob fahrlässig unterlassen \nhat, dem Beklagten darüber Mitteilung zu machen, dass er seit dem 1. März 2001 \nLeistungen der Pflegekasse bezog hat, bzw. im Oktober 2002 in eine stationäre \nPflegeeinrichtung aufgenommen worden ist. Auf die Klärung dieser Streitfrage kommt \nes indes nicht an, weil nach Auffassung des Gerichts vorliegend § 48 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 SGB X einschlägig ist, und diese Vorschrift einen Vertrauensschutztatbestand \nnicht kennt. \n\n26\n\nNach Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung bei einem nachträglichen Fortfall der Bewilligungsvoraussetzungen \nauch dann mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn nach \nAntragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt \nworden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben \nwürde. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Nach der Auffassung \ndes Gerichts sind die Zahlungen der Pflegekasse an den Kläger als Einkommen im \nSinne dieser Vorschrift zu verstehen. Dies gilt ebenfalls für die Leistungen, die der \nKläger während seiner stationären Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erhalten \nhat.\n\n27\n\nDer Begriff des „Einkommens\" in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist nach \nherrschender Auffassung weit zu verstehen. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift \nkönnen auch andere Sozialleistungen sein. Die Vorschrift dient der Vermeidung des \nBezuges von Doppelleistungen,\n\n28\n\nvgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X 1, 2, Loseblattsammlung, § 48 Rdn. \n19; Wulffen/Wiesner, SGB X, 4. Auflage 2001, § 48 Rdn. 24; Bundessozialgericht, \nUrteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R, juris.\n\n29\n\nDen Bezug von doppelten Sozialleistungen wollen auch die \nAnrechnungsvorschriften des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose \nvermeiden. Nach § 3 Abs. 2 GHBG sind Leistungen der Pflegekasse zu 70 % auf das \nPflegegeld nach der Pflegestufe I anzurechnen. Nach § 2 Abs. 2 GHBG vermindert \nsich das Blindengeld zudem um die Hälfte, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des \nAufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger \ngetragen werden. Die innere Rechtfertigung für beide Anrechnungsvorschriften liegt \ndarin, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG bestimmten Zielsetzung des \nBlindengeldes, einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten \nMehraufwendungen zu schaffen, bereits anderweitig Rechnung getragen wird, wenn \nder Blinde neben dem Blindengeld Leistungen der Pflegekasse erhält oder er sich in \neiner Pflegeeinrichtung befindet und die Kosten dafür ganz oder teilweise von der \nPflegekasse getragen werden. In dieser Situation ist das Bedürfnis des Blinden an \neinem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen reduziert, \nweil diese Mehraufwendungen bereits anderweitig getragen werden. Die \nanderweitigen Sozialleistungen mindern deshalb den Anspruch auf Blindengeld. Sie \nverfolgen dieselbe Zielsetzung. Obwohl die Bewilligung von Blindengeld von \nEinkommen und Vermögen des Blinden unabhängig ist, gehört auch das Blindengeld \ndemnach zu den „einkommensabhängigen\" Sozialleistungen im Sinne von § 48 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Dies gilt jedenfalls insoweit, als auch die Bewilligung von \nBlindengeld davon abhängig ist, ob der Betreffende bereits anderweitige \nSozialleistungen erhält, die denselben Zweck verfolgen, die mit der Blindheit \nverbundenen Nachteile auszugleichen.\n\n30\n\nAls Konsequenz dieses Verständnisses der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n3 SGB X genießt der Kläger bei der Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, das ihm \nbewilligte Blindengeld für die Vergangenheit zurückzufordern, keinen \nVertrauensschutz. Der doppelte Bezug von Sozialleistungen berechtigt ohne \nweiteres zur anteiligen Rückforderung. Damit wird der gesetzliche Nachrang wieder \nhergestellt. Der Beklagte musste bei der ausgesprochenen Rückforderung also nicht \ndanach fragen, ob den Kläger ein Verschulden daran trifft, dass die erforderliche \nMitteilung über den Bezug von Pflegegeld, bzw. die Aufnahme in eine vollstationäre \nPflegeeinrichtung zunächst unterblieben ist. Das Gesetz geht davon aus, dass in den \nFällen des doppelten Bezuges von Sozialleistungen das öffentliche Interesse an \neiner Wiederherstellung des rechtmäßigen Bewilligungszustandes ein mögliches \nVertrauen des Leistungsempfängers in den Bestand der Bewilligung stets \nüberwiegt.\n\n31\n\nEin Ermessen hatte der Beklagte bei seiner Entscheidung über die rückwirkende \nAufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n3 SGB X nicht auszuüben. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, d.h. von einer \nAufhebung für die Vergangenheit ist nur in atypischen Einzelfällen abzusehen. Von \neinem solchen atypischen Einzelfall ist der Beklagte, wie seinem \nWiderspruchsbescheid vom 27. März 2003 zu entnehmen ist, nicht ausgegangen. \nDies hält das Gericht für zutreffend. Insbesondere ist nicht deshalb vom Vorliegen \neines atypischen Falles auszugehen, weil der Kläger nach den von ihm vorgelegten \nEinkommensnachweisen nicht in der Lage ist, den zurückverlangten Betrag in Höhe \nvon 3.576,11 Euro aus seinem Einkommen und Vermögen an den Beklagten \nzurückzuzahlen. Nach den mit dem Prozesskostenhilfegesuch vorgelegten \nEinkommensnachweisen ist die Rente des Klägers nicht einmal ausreichend, um die \nnach Verrechnung mit den Leistungen der Pflegekasse ungedeckt bleibenden \nPflegekosten zu begleichen. \n\n32\n\nDas Rückforderungsbegehren erscheint dennoch nicht ermessensfehlerhaft, weil \nder Beklagte die Möglichkeit hat, seine Forderung dadurch zu realisieren, dass er mit \nseinem Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf die laufenden \nBlindengeldleistungen aufrechnet. Beachtet der Beklagte bei einer Aufrechnung die \nGrenzen des § 51 Abs. 2 SGB I, kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger \ndurch die Realisierung der Rückforderung in wirtschaftliche Not gebracht wird. Bei \nder Ermittlung des nach § 51 Abs. 2 SGB I zulässigen Aufrechnungsbetrages wird \nder Beklagte insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger nicht \nsozialhilfebedürftig wird. Es muss dem Kläger also wenigstens so viel Blindengeld \nverbleiben, dass er in der Lage ist, die Kosten seiner Pflege im Heim zu tragen. \nDaneben muss dem Kläger der so genannte Barbetrag im Sinne von § 21 Abs. 3 \nBSHG verbleiben, um davon seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das \nGericht beziffert diesen Barbetrag auf derzeit ca. 130,00 Euro monatlich. \n\n33\n\nDas Rückforderungsverlangen des Beklagten nach § 50 Abs. 1 SGB X ist auch \nder Höhe nach zutreffend. Einwendungen dagegen hat der Kläger nicht vorgebracht. \nDas Gericht hat bei einer summarischen Überprüfung eine falsche Berechnung auch \nnicht feststellen können. \n\n34\n\nDer Klage bleibt nach alledem der Erfolg versagt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/21-k-2967-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/21-k-2967-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288895","retrieved":"2026-07-09 03:07:41.348419+00:00"}}