{"status":"available","doknr":"OLD288897","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0116.15K2177.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"15 K 2177/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Reshtan/Suva Reka geborene Klägerin stammt aus dem \nKosovo und ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, der früheren \nBundesrepublik Jugoslawien.\n\n3\n\nSie reiste im April 1992 gemeinsam mit ihrem Ehemann H1 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 22. April 1992 gemeinsam mit diesem die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab ihr Ehemann beim \nBundesamt an, er sei albanischer Volkszugehöriger und sei ausgereist, weil er einen \nEinberufungsbescheid erhalten habe, dem er nicht habe Folge leisten wollen. Er \nsehe keinen Sinn im Krieg und wolle sein Leben nicht verlieren. Die Klägerin schloss \nsich diesem Vortrag ihres Ehemannes an. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. \n1 AuslG ab. Wegen der Bürgerkriegssituation im ehemaligen Jugoslawien enthielt \nder Bescheid keine Ausreiseaufforderung.\n\n5\n\nDie gegen den Bescheid erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf durch Einstellungsbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 15 K 4271/92.A - \nnach Klagerücknahme ein.\n\n6\n\nIn der Folgezeit erhielt die Klägerin Duldungen.\n\n7\n\nNachdem der Bürgermeister der Stadt X die Klägerin unter dem 29. Juli 1999 auf \nihre Ausreisepflicht hingewiesen und erklärt hatte, er beabsichtige, gegen sie eine \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen, stellte die Klägerin \npersönlich, gemeinsam mit ihrem Ehemann, am 2. August 1999 beim Bundesamt \neinen erneuten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie \nan, in Wirklichkeit Roma-Volkszugehörige zu sein und als solche im Kosovo einer \nmassiven Gefährdung ausgesetzt zu sein. Unter dem 12. Juni 2002 meldeten sich \ndie Prozessbevollmächtigten der Klägerin und überreichten ein nervenärztliches \nAttest des N vom 3. Juni 2002, nach welchem die Klägerin an einer schweren, länger \nanhaltenden reaktiven Depression mit Suizidgedanken leide und nicht reisefähig sei. \nAußerdem seien bei der Klägerin eine Hypertonie bei Adipositas, Migräne sowie ein \nZustand nach Hepatitis bekannt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nDurchführung von weiteren Asylverfahren und Abänderung des Bescheides vom \n12. Mai 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Klägerin \nund ihren Ehemann unter Androhung der Abschiebung nach Serbien und \nMontenegro auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.\n\n9\n\nGegen den am 20. März 2003 zur Post gegebenen Bescheid hat nur die Klägerin \nKlage erhoben, mit welcher sie ihr Anerkennungsbegehren und insbesondere ihr \nBegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nwiederholt und vertieft. Zur Begründung hat sie zwei psychologische Gutachten des \nDiplom-Psychologen P vom 1. Januar und 15. Mai 2003 überreicht, wegen deren \nInhalts auf die Gerichtsakten verwiesen wird. Am 5. August 2003 ist die Klägerin von \nder Amtsärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, N1 fachärztlich untersucht \nworden. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf die amtsärztliche \nStellungnahme vom 8. August 2003 an den Bürgermeister der Stadt X \nverwiesen.\n\n10\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich zur Sache nicht \ngeäußert.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. März 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Serbien \nund Montenegro vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \neigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; das Bundesamt hat zu \nRecht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.\n\n22\n\nBei dem Asylgesuch der Klägerin handelt es sich um einen Folgeantrag, weil ihr \nerstes bei der Beklagten gemeinsam mit ihrem Ehemann geführtes Asylverfahren \ndurch den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom \n21. Dezember 1994 unanfechtbar abgeschlossen ist. Das Bundesamt hat auf den \nFolgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens im Ergebnis zu Recht \nabgelehnt, weil die insoweit gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Voraussetzung \ndes § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. \nInsbesondere ist, auch wenn das Bundesamt zu dieser Feststellung einen \nüberzogenen Prüfungsmaßstab angelegt hat, \n\n23\n\nvgl. eine Vielzahl von Entscheidungen des Einzelrichters, u.a. Beschluss vom \n2. April 2002 - 15 L 1054/02.A -, \n\n24\n\neine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG, und liegen auch keine neuen Beweismittel vor, § 51 Abs. 1 Nr.2 VwVfG.\n\n25\n\nMit Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass eine politische Verfolgung gleich \nwelcher Volksgruppen auch immer im Kosovo nach dem Ende des Kosovo-Krieges \ninfolge der internationalen Präsenz durch die zivile Übergangsverwaltung der UNMIK \nund der internationalen Friedenstruppe der KFOR nicht (mehr) stattfindet. Die \ninternationale Präsenz im Kosovo gewährleistet in hinreichender Weise Schutz vor \nGefahren asyl- (wie auch abschiebungsschutzrechtlich) geschützter Rechtsgüter aller \nBevölkerungskreise. Dies gilt auch für Roma-Volkszugehörige, so dass offen bleiben \nkann, ob die Klägerin tatsächlich dieser Volksgruppe angehört. All dies hat das \nBundesamt in dem angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. \nSeine Würdigung entspricht der gefestigten verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung und hält auch einer gerichtlichen Überprüfung im maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 2 AsylVfG, stand. Von der \nweiteren Darstellung wird gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG abgesehen.\n\n26\n\nIst hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnende Entscheidung des \nBundesamtes rechtmäßig, ist die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung \nbefindliche Klägerin ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1 AuslG.\n\n27\n\nGem. §§ 71 Abs.4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AsylVfG stehen \netwaige Abschiebungshindernisse dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht \nentgegen. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die der Klägerin gesetzte Frist zur Ausreise entspricht \nder Regelung der §§ 71, Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylVfG.\n\n28\n\nDas hilfsweise Klagebegehren bleibt gleichfalls ohne Erfolg. \n\n29\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch die Beklagte. Zu Recht hat das \nBundesamt seine Entscheidung insoweit nicht an den Voraussetzungen des § 51 \nVwVfG orientiert, weil im Erstverfahren der Klägerin und ihres Ehemannes eine \nEntscheidung zu § 53 AuslG nicht getroffen worden ist. Soweit der Tenor der \nangegriffenen Entscheidung des Bundesamtes insoweit eine Abänderung des \nBescheides vom 10. Mai 1992 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG ablehnt, ist \ner unrichtig. Hierdurch wird die Klägerin jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt, weil \ndas Bundesamt - wie gezeigt - in den Gründen seiner Entscheidung das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in vollem Umfange überprüft und \nmit sachlich zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zunächst entspricht es \ngefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die allgemeine \nVersorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo, auf die sich die Klägerin wegen ihrer \nbehaupteten Roma-Volkszugehörigkeit zunächst allein berufen hat, weder \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG - Abs. 3 ist \nohnehin nicht einschlägig - noch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Dies hat \ndas Bundesamt mit zutreffender Begründung in dem angefochtenen Bescheid \nausgeführt, auf den gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.\n\n30\n\nAuch die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin rechtfertigen nicht die \nFeststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses, nach dem \ninsoweit allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1. Nach dieser Vorschrift \nkann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im \nAnsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit\" der \nGefahr für „diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \n330.\n\n32\n\nErheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen der unzureichenden medizinischen \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383.\n\n34\n\nAufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen, \ndie nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den \nerforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen \ndazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des \nSchutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der \nHeimat nicht finden kann.\n\n35\n\nMit Recht hat das Bundesamt dem Attest des N vom 3. Juni 2002 keine im \nRahmen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tragfähige \nBedeutung beigemessen. Der Einzelrichter teilt die Auffassung, dass die Diagnose \neiner schweren, länger anhaltenden reaktiven Depression in den Äußerungen des \nEhemannes der Klägerin gegenüber dem Arzt keine tragfähige nachvollziehbare \nGrundlage findet, weil sie auf einer mangelnden distanzierten Betrachtung des \nVortrages des Ehemannes, der von ihm vorgebrachten Gründe für die Beschwerden \nseiner Ehefrau und des Hintergrundes ihres Nachsuchens um ein ärztliches Attest \nberuht. Wegen der Würdigung im Einzelnen wird auf die zutreffende Begründung des \nangefochtenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\n\n36\n\nMit Recht hat das Bundesamt auch festgestellt, dass die von N festgestellte \nReiseunfähigkeit kein vom Bundesamt im Asylverfahren zu berücksichtigendes \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern \nallenfalls ein von der zuständigen Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu \nberücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellt. Gleiches gilt \nfür die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten psychologischen Gutachten des Dipl.-\nPsychologen P vom 1. Januar 2003 und 15. Mai 2003. Soweit dieser auf Grund der \nakuten Suizidalität der Klägerin die Auffassung vertritt, diese sei dringend \nverhaltenstherapeutisch behandlungsbedürftig und keinesfalls derzeit reisefähig, \nstellt auch diese Schlussfolgerung allenfalls ein von der Ausländerbehörde zu \nberücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nicht aber ein von \nder Beklagten im vorliegenden Asylverfahren allein zu berücksichtigendes \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar.\n\n37\n\nDies verdeutlicht die Würdigung in den Gutachten des Dipl.-Psychologen P, \nwelcher die Suizidgefahr auf Grund der drohenden Abschiebung für sehr akut hält. \nVor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Behandelbarkeit der Erkrankungen \nder Klägerin im Kosovo erst gar nicht.\n\n38\n\nEin solcher mit der Erkenntnis eines aussichtslosen Bleiberechts für Deutschland \nund einer für die Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr in die Heimat \neinhergehender psychischer Zustand begründet nämlich noch keine erhebliche \nGefährdung der Rechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Indem das Gesetz die \nVollziehung abschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen vorsieht, nimmt \nes vielmehr grundsätzlich deren regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den \npsychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt sie nicht als \nAbschiebungshindernisse gelten. Ansonsten trüge jeder Versuch einer Vollziehung \nabschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen zugleich den Grund für ein \nAbschiebungshinderniss aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in sich und führte die \nVollziehung ad absurdum.\n\n39\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 13 A 25/02.A-\n\n40\n\nAus diesem Grunde sei nur am Rande angemerkt, dass die von dem Dipl.-\nPsychologen P festgestellte, von der Amtsärztin N1 bestätigte schwer wiegende \ndepressive Symptomatik mit Angststörung im Kosovo ohne weiteres ärztlich \nbehandelbar ist.\n\n41\n\nAuskünfte des Büros des Zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe, \nDeutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 6. Februar, 15. Mai, 21. Mai und \n19. September 2002.\n\n42\n\nSoweit Dipl.-Psychologe P des weiteren den dringenden Verdacht einer post-\ntraumatischen Belastungsstörung äußert, findet dieser in den eigenen Schilderungen \nder Klägerin bei ihm wie auch bei der Amtsärztin N1 keine hinreichende tatsächliche \nGrundlage. Bei beiden hat die Klägerin übereinstimmend geäußert, die Ursache ihrer \nErkrankung liege bei mehrfachen Fehlgeburten und gynäkologischen Operationen, \ndie bei ihr zu aggressiven Affektausbrüchen geführt habe. Seit ihr spätestens \n1999/2000 klar geworden sei, dass sie keine Kinder mehr bekommen könne, leide \nsie unter dieser Erkenntnis und habe sie die Tatsache nicht verarbeitet, weil in \nmuslimischen Kreisen der Kosovo-Albaner der Kinderreichtum die von jedermann \nerwünschte Grundlage für Lebensglück darstelle und Kinderlosigkeit als Schande \nbetrachtet werde (so Gutachten des Dipl.-Psychologen P vom 15. März 2003). In \ngleicher Weise hat sich die Klägerin bei der Amtsärztin N1 geäußert. Diese hat bei \nihrer Untersuchung entgegen der Vermutung des Dipl.-Psychologen P manifeste \nHinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung nicht finden können und \nausgeführt, eine Traumatisierung im Heimatland sei von der Klägerin auch auf \nNachfrage nicht angegeben worden. Dies entspricht im Übrigen auch dem \nUntersuchungsstand des Dipl.-Psychologen P, der seinen Verdacht einer \nposttraumatischen Belastungsstörung allein auf die Schilderungen des Ehemannes \nder Klägerin gestützt hat, die im gesamten Akteninhalt der Bundesamts- und \nAusländerakten keinerlei Bestätigung finden.\n\n43\n\nUngeachtet der fehlenden tatsächlichen Nachvollziehbarkeit der \nVerdachtsdiagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung ist es aber auch \nnicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine solche im Kosovo nicht behandelbar ist. \nInsoweit hat die erkennende Kammer bereits bisher in ständiger Rechtsprechung \nfestgestellt, dass jedenfalls eine medikamentöse Behandlung post-traumatischer \nBelastungsstörungen im Kosovo möglich ist und dass sich die hiervon Betroffenen in \nmedizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatstaat allgemein \nüblichen Standart verweisen lassen müssen, auch wenn dieser mangels einer \nhinreichenden längerfristigen Gesprächstherapie zu einer Heilung der Erkrankung \nnicht ausreicht.\n\n44\n\nVgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 2002 - 15 K 8375/00-A -\n\n45\n\nDieser Rechtsprechung, die auf der Grundlage einer mangelnden \nGesprächstherapie im Kosovo basierte, ist auf Grund der geänderten Auskunftslage \nzu modifizieren. Während bislang nahezu sämtliche Erkenntnismittel die Möglichkeit \neiner psychotherapeutischen Gesprächstherapie im Kosovo verneint haben, hat das \nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo erstmals in einem Botschaftsberichtt vom \n2. Juli 2003 die Auffassung vertreten, eine chronische post-traumatische \nBelastungsstörung nach ICD 10 F 43 sei im Kosovo durch Fachärzte für Neurologie \nund Psychiatrie und ausgebildete Psychotherapeuten und Psychologen behandelbar \nund die medikamentöse Therapie sei sichergestellt.\n\n46\n\nAuf Nachfrage der 1. Kammer der Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat das \nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo in einem weiteren Botschaftsbericht vom \n19. November 2003 diese Darstellung bekräftigt und hierzu Folgendes wörtlich \nausgeführt:\n\n47\n\n„Die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung kann im Kosovo \nauch durch eine Gesprächstherapie erfolgen. Dieses Therapieangebot steht allen \nVolkszugehörigen offen. Eine Gesprächstherapie kann in Pristina durch zwei privat \npraktizierende Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie mit im Ausland \nerworbener Zusatzqualifikation im Bereich \nPsychotherapie/Gesprächspsychotherapie durchgeführt werden (z.B. Frau Dr. \nZyhra Muharremi, Rr. Ilaz Agushi 80, Pristina).\n\n48\n\nPersonen, die an psychischen Problemen leiden, können gleichfalls in den im \nJahre 2003 aufgebauten kommunalen „Mental-Health-Care-Center's\" in Pristina, \nPrizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica ambulant behandelt werden. \nIn diesen Zentren werden eine einfache Form der Psychotherapie, der Arbeits- und \nGruppentherapie und andere nicht medikamentöse Behandlungsformen für \npsychisch Kranke angeboten.\n\n49\n\nIn Pristina praktiziert privat eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie \n(Frau Dr. Ava Kurteshi, Pristina), die eine auch psychoanalytisch orientierte \nBehandlung von Patienten mit PTBS vornehmen kann.\n\n50\n\nDie Behandlung in den kommunalen „Mental-Health-Care-Center's\" ist für den \nPatienten kostenfrei. Die Kosten für die Inanspruchnahme privat praktizierender \nÄrzte im Kosovo ist nicht durch eine Gebührenordnung geregelt. Die Honorare \nwerden also frei durch den jeweiligen Arzt festgelegt.\n\n51\n\nEine Konsultation (ca. 45 Minuten) bei einem der o.g. privat praktizierenden \nFachärzte für Psychiatrie und Neurologie kostet ca. Euro 35 bis Euro 45.\n\n52\n\nEine Konsultation (- ohne zeitliche Begrenzung -) bei der Fachärztin für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie kostet den Patienten ca. Euro 10.\n\n53\n\nDie Wartezeit für den ersten Behandlungstermin belaufen sich auf ca. 1 \nWoche.\"\n\n54\n\nNach diesem dezidierten Botschaftsbericht, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der \nEinzelrichter keinen Anlass hat, ist entgegen der bisherigen Auskunftslage davon \nauszugehen, dass in den im Jahre 2003 aufgebauten kommunalen „Mental-Health-\nCare-Center's\" eine ambulante Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen \nauch in Form einer - zumindest - einfachen Gesprächstherapie ohne weiteres \nmöglich ist. Damit stellt sich für die Kammer nicht mehr die bislang im Vordergrund \nihrer rechtlichen Argumentation stehende und bejahte Frage, ob nicht die bislang \nallein gewährleistete medikamentöse Versorgung post-traumatischer \nBelastungsstörungen bereits die Verneinung eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt.\n\n55\n\nDie weiteren in den psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen P \nerwähnten, aus Befunden und Berichten des N2-Hospitals X und niedergelassener \nÄrzte zitierten organischen Erkrankungen eines behandlungsbedürftigen \nBluthochdrucks im Zusammenhang mit Adipositas, Zustand nach \nGallensteinoperation, Zustand nach Hepatitis, Migräne, Zustand nach vier \ngynäkologischen Operationen, zwei Mal wegen einer Fehlgeburt (1996, 1998), sind \nschließlich im Kosovo gleichfalls behandelbar, so dass auch sie die Bejahung eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses bei der Klägerin nicht \nrechtfertigen.\n\n56\n\nAuswärtiges Amt, Amtl. Auskünfte vom 26. April 2000, 27. April 2000, \n6. November 2000, 7. November 2000, 11. Juli 2001; Büro des zivilen Koordinators \nfür Kosovo-Soforthilfe, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Botschaftsberichte \nvom 25. Februar 2000, 23. Januar 2002, 11. Februar 2002, 21. Mai 2002.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/15-k-2177-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-16/15-k-2177-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288897","retrieved":"2026-07-09 03:07:41.526485+00:00"}}