{"status":"available","doknr":"OLD288959","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0114.19K7329.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"19 K 7329/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0. 1987 geborene Klägerin beantragte, vertreten durch ihre Eltern, beim \nBeklagten am 26. Oktober 2000 die Übernahme der Kosten - monatlich 460,00 DM - \neiner im September 2000 begonnenen Dyskalkulie -Therapie im Mathematisch-\nLerntherapeutischen Institut D1 - MLI. Zu jener Zeit - Schuljahr 2000/2001 - besuchte \nsie die 8. Klasse der G Realschule in L.\n\n3\n\nZur Begründung des Antrags gab sie an, nach einer Stellungnahme des MLI vom \n19. Mai 2000 leide sie an einer schweren Form der Dyskalkulie. Dem Antrag war die \nschriftliche Stellungnahme der „Ergebnisse der förderdiagnostischen Untersuchung\" \nder Klägerin vom 2. Mai 2000 - Beiakte Heft 2, Bl. 2 bis 6 - beigefügt, auf die im \nÜbrigen verwiesen wird. Unter „Diagnose\" heißt es:\n\n4\n\n„Bei T liegt eine Dyskalkulie extrem schweren Ausprägungsgrades im Sinne \no.g. Definition vor. Bei ihren Problemen im mathematischen Bereich handelt es \nsich um Rechenschwierigkeiten, die als elementar einzustufen sind, da bereits \nbeim Rechnen im Zahlenraum bis 10 erhebliche Defizite vorhanden sind.\n\n5\n\nPsychische Beeinträchtigungen als Folge dauerhafter Frustrationen im \nmathematischen Lernbereich sind bereits vorhanden, eine seelische Behinderung \nist bei fortdauernden Misserfolgserlebnissen nicht auszuschließen.\"\n\n6\n\nDas MLI empfahl eine lerntherapeutische Interventionsmaßnahme, die \nBeratungsgespräche mit der häuslichen Bezugsperson sowie den zuständigen \nLehrern beinhalte. Die Lerntherapie werde für ca. 30 bis 36 Monate befürwortet. Im \nschulischen Bereich empfehle man dringend eine Entlastung der Klägerin, um die \nangespannte psychische Situation zu entschärfen. Insbesondere sollte vermieden \nwerden, dass sie mit Misserfolgserlebnissen vor der Klasse konfrontiert werde.\n\n7\n\nDie Klägerin reichte ferner ein auf den 17. November 2000 datiertes \nnervenfachärztliches Attest des H nach, wonach sie sich in nervenärztlicher \nBehandlung befinde. Der Arzt gab an, sie leide unter Dyskalkulie, ferner unklarem \nKopfschmerz, unklarem Minderwuchs. Die Dyskalkulie sei nicht auf einen \nallgemeinen Intelligenzmangel oder eine unangemessene Schulform zurückzuführen. \nFerner führte er aus, die Einschätzungen des MLI teile er, eine sinnvoll Alternative \nzur Therapie im MLI sei nicht zu erkennen.\n\n8\n\nDie Schule bescheinigte der Klägerin unter dem 16. November 2000, dass die \nbeim MLI vorgeschlagene Therapie nicht angeboten werden könne. Ob eine \nDyskalkulie vorliege, könne man nicht sagen, allerdings seien die Leistungen der \nKlägerin im Fach Mathematik in den Klassen 5 - 7 jeweils nur ausreichend bis \nmangelhaft gewesen.\n\n9\n\nDie Klägerin wurde sodann auf Veranlassung des Beklagten dem schul-\npsychologischen Dienst des Beklagten vorgestellt. Herr Dipl. Psychologe C führte \nhiernach in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2001 aus: Die Klägerin sei schon \nim Jahre 1996/97 einmal vorgestellt worden. Grund für die Vorstellung seien \nseinerzeit massive Schwierigkeiten in der Rechtschreibung sowie die Beratung zur \nWahl der weiterführenden Schule gewesen. Auf Grund dieser Schwierigkeiten \nscheide eine Dyskalkulie im Sinne der Definition aus, da eine solche nur bei einer \nisolierten Teilleistungsschwäche gegeben sei. Ferner leide die Untersuchung des \nMLI an fachlichen Mängeln, da nur für die Teilleistungsstörung spezifische Test \ngemacht worden seien, ein allgemeiner Intelligenztest aber nicht. Ohne einen \nsolchen lasse sich aber nicht beurteilen, ob eine Teilleistungsstörung oder ggfs. eine \nallg. Intelligenzminderung bestehe.\n\n10\n\nDie angebotene Lerntherapie sei auch nicht geeignet, da die Klägerin hierfür \nnicht motiviert sei, wie die Äußerungen der Mutter und der Klägerin anlässlich der \nVorstellung belegt hätten. Eine Dyskalkulie könne nicht bestätigt werden. Die \nKlägerin sei vielmehr, wie sich auch unter Berücksichtigung der früheren Gespräche \nzeige, in der Schule überfordert. Wegen der weiteren Einzelheiten der \nStellungnahme wird auf Bl. 13 bis 17 der Beiakte Heft 2 verwiesen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 20. April 2001 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten \nals Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ab, da eine Dyskalkulie nach der \nStellungnahme des schul-psychologischen Dienstes nicht habe festgestellt werden \nkönnen, sodass auch eine Dyskalkulie - Therapie im MLI nicht geeignet sei, eine \ndrohende seelische Behinderung zu verhindern.\n\n12\n\nDie Klägerin legte am 11. Mai 2001 gegen den Bescheid Widerspruch ein und \nführte zur Begründung aus: Der schul-psychologische Dienst habe seinerzeit den \nBesuch der Realschule oder einer Gesamtschule empfohlen. Ferner habe man \nwegen Konzentrationsstörungen und vielen Flüchtigkeitsfehlern bei Diktaten den \nBesuch einer Lese-Rechtschreib-Therapie empfohlen. Hieran habe sie auch \nteilgenommen, sie mache aber immer noch die Flüchtigkeitsfehler. Probleme mit dem \nRechnen habe sie schon in der Grundschule gehabt. Weder Nachhilfe noch \nhäusliche Hilfe hätten geholfen.\n\n13\n\nAuf Grund der Testung nehme sie seit September 2000 einmal wöchentlich an \nder Dyskalkulie - Therapie teil. Die Ausführung des C seien nicht geeignet, die \nDiagnosen des MLI und von H zu erschüttern. Es bestehe eine Dyskalkulie, die \njedenfalls eine drohende seelischen Behinderung zur Folge habe. Diese äußere sich \ndarin, dass sie kaum Kontakt zu Gleichaltrigen habe und in der Schule von \nMitschülern ignoriert werde. Zu Beginn eines Schuljahres wisse sie nicht, neben wen \nsie sich setzen solle. Außerschulisch habe sie nur eine Freundin. Im Übrigen sei das \nMLI auch ein geeigneter Anbieter.\n\n14\n\nNach einer weiteren schriftlichen Stellungnahme des Herrn C, wegen des \nInhaltes wird auf Bl. 42 bis 48 der BA Heft 2 Bezug genommen, wies der Beklagte \nden Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 als unbegründet \nzurück. Das Widerspruchsvorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 15. November 2001 Klage erhoben und nimmt zur \nBegründung zunächst Bezug auf das bisherige Vorbringen.\n\n16\n\nErgänzend macht sie geltend, sie sei in der Schule völlig isoliert, sie habe dort \nnur eine Freundin und die stamme aus einer anderen Klasse. Sie habe sich in der \nSchule auch einem massiven Leistungsdruck ausgesetzt gesehen. Die schulischen \nMisserfolge hätten zu einem Schulverweigerungsverhalten geführt, sie sei bisweilen \naggressiv bockig, andererseits aber auch resignativ. \n\n17\n\nFerner hat sie eine Zusammenstellung des Herrn H vom 5. September 2001 über \nUntersuchungsergebnisse (GA, Bl. 56), den Abschlussbericht des MLI vom 7. April \n2003 nach Beendigung der Therapie zum 31. März 2003 (GA, Bl. 68 bis 69) sowie \ndie Schulzeugnisse der Schuljahre 1993/94 bis 2002/2003 (GA, Bl. 85 bis 104) \nvorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf die jeweiligen Schriftstücke verwiesen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. \nApril 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. \nOktober 2001 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe gemäß § \n35 a SGB VIII durch Übernahme der durch die Behandlung beim \nMathematisch-Lerntherapeutischen Institut in E1 in der Zeit vom \n26. Oktober 2000 bis zum 31. März 2003 entstandenen Kosten zu \nbewilligen, \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr verweist auf die Begründung seiner Bescheide sowie die Stellungnahmen des \nC. Ferner macht er geltend, auch die vorgelegten Zeugnisse belegten, dass es sich \nbei der Klägerin nicht um eine Dyskalkulie handele, denn die schulischen Ergebnisse \nseien hiernach auch in anderen Fächern unzureichend.\n\n23\n\nDas Gericht hat Herrn H gemäß Beweisbeschluss vom 17. Dezember 2003 im \nschriftlichen Verfahren als sachverständigen Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses \nwird auf die schriftliche Erklärung des H vom 4. Januar 2004 nebst Anlagen, GA, Bl. \n118 bis 136 verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \nBeiakten Hefte 1 und 2 ergänzend verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den \nBeklagten auf Bewilligung der Dyskalkulie - Therapie im MLI für die Zeit vom 26. \nOktober 2000 bis 31. März 2003, der angefochtene, ablehnende Bescheid vom 20. \nApril 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2001 ist \ndaher rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in \nBetracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, welche wegen des \nBeginns der Maßnahme vor dem 1. Juli 2001 - vgl. Art. 67 des Sozialgesetzbuchs - \nNeuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom \n19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1139 - in der Fassung vom 23. Juli 1996 anzuwenden \nist, sind nicht erfüllt.\n\n28\n\nNach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert \noder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe.\n\n29\n\nOb die Klägerin die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist schon fraglich.\n\n30\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten \nfestzustellen:\n\n31\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" (Neurose oder \nsonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem \nErgebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") \nführt,\n\n32\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; \nVondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § \n35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, \n487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n33\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 \nund 3 SGB VIII Anwendung findet.\n\n34\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; \nVondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , \nBuchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. \nNovember 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten \nEntscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342.\n\n35\n\nEine Teilleistungsstörung in Form der Dyskalkulie ist schon nicht erwiesen.\n\n36\n\nIn der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO - ICD 10 - \nwird die Dyskalkulie als „umschriebener Entwicklungsrückstand\" unter der \nTeilüberschrift „Entwicklungsstörungen\" mit der Nr. F 81.2 geführt. Das \nHauptmerkmal ist eine umschriebene Beeinträchtigung der Entwicklung von \nRechenfertigkeiten, die nicht allein durch einen allgemeine Intelligenzminderung oder \neine eindeutig unangemessene Beschulung erklärbar ist. Bei der Rechenstörung - \nDyskalkulie - dürfen in der Vorgeschichte keine anderen ausgeprägten Lese- oder \nRechtschreibschwierigkeiten bestehen, da nach ICD 10, Nr. F 81.3 sonst von einer \nkombinierten Störung schulischer Fertigkeiten gesprochen wird.\n\n37\n\nVon dieser Definition geht auch das MLI und der Beklagte aus. \n\n38\n\nHiernach ist zunächst festzustellen, dass das MLI in seiner Testung die Klägerin \nkeinem allgemeinen Intelligenztest unterzogen hat, sodass nicht feststellbar ist, ob \ndie für das Rechnen ermittelten Werte nicht etwa auf einer allgemeinen \nIntelligenzminderung verbunden mit schulischer Überforderung beruhen. Hierfür \nsprechen nicht nur die von der Klägerin eingeräumten Probleme im Bereich der \nRechtschreibung, die letztlich zu einer entsprechenden LRS-Therapie führten, \nsondern auch die durch die Zeugnisse dokumentierten Leistungen im Fach Englisch, \nals die Klägerin hier auf der Realschule auch nur Noten zwischen mangelhaft und \nausreichend erzielte. Entsprechendes gilt für das Fach Deutsch.\n\n39\n\nEine solche Annahme wird auch gestützt durch die von H in seinem Schreiben \nvom 5. September 2001 zusammengestellten Testergebnisse. Nach dem am 10. Juli \n2001 durchgeführten Benton-Test (sprachfreie Prüfung der Intelligenz und des \nAuffassungsvermögens) erzielte die Klägerin nach Angaben von H bei 9 von 15 \nrichtigen Lösungen ein für eine 14-jährige weit unterdurchschnittliches Ergebnis. \nAuch im Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest-B zur Messung des allgemeinen \nIntelligenzniveaus mit hoher Objektivität erzielte die Klägerin mit einem IQ von 82 \neinen Wert, der unter dem Normbereich von 90-110 lag. Bei dem ferner \ndurchgeführten d2-Test (visueller Aufmerksamkeits- / Belastungstest) erreichte sie \nnach Angaben von H bei „Leistungsmenge\" den Prozentrang 4,5, „Leistungsgüte\" \n(Menge der Fehler) einen solchen von 3,8, insgesamt von 3,5. Der Prozentrang \nbezieht sich auf den Anteil der gleichen Altersgruppe, der keine größere Leistung \nzeigen, mit anderen Worten, nur 3,5 % der Gleichaltrigen zeigte schlechtere \nLeistungen als die Klägerin. Lediglich im Kurztest für allgemeine Intelligenz - KAI \nerreichte die Klägerin ein Ergebnis, welches innerhalb der Norm lag.\n\n40\n\nIn seiner schriftlichen Aussage relativierte der sachverständige Zeuge H seine \nAngaben aus seinen früheren Erklärungen, die die Klägerin zum Gegenstand des \nVerwaltungsverfahrens gemacht hat, dahingehend, dass er lediglich noch von einer \nVerdachtsdiagnose Dyskalkulie spricht, eine von ihm selbst durch weitere Tests \ndiagnostizierte Rechenstörung im Sinne der Dyskalkulie aber mangels eigener \nspezifischer Tests/Begutachtung nicht mehr bestätigt und insoweit nur auf das \nErgebnis des MLI verweist.\n\n41\n\nEine nachträgliche Begutachtung der Klägerin ist wegen der zwischenzeitlich \ndurchgeführten Behandlung nicht mehr angezeigt, da hiermit nicht mehr der \ndamalige Zustand ermittelt werden könnte. Ferner bat der Prozessbevollmächtigte \nauch ausdrücklich, im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung \nfrühere Probleme bei der Klägerin nicht mehr als unerlässlich anzugehen.\n\n42\n\nDoch selbst wenn eine Dyskalkulie vorgelegen haben sollte, lässt sich nicht \nfeststellen, dass diese Störung Hauptursache für eine drohende oder bereits \nvorhandene seelische Behinderung war. \n\n43\n\nDie Ausführungen des MLI sind hier nicht fallbezogen, sondern geben nur die \nallgemeine Folgen/Möglichkeiten einer Dyskalkulie wider.\n\n44\n\nAuch der Zeuge H vermochte in seiner Zeugenaussage nicht zu bestätigen, dass \neine mögliche Dyskalkulie die Hauptursache für Verhaltensauffälligkeiten der \nKlägerin war. So gibt er auch den allgemeinen Leistungsdruck auf die Klägerin in der \nSchule an, dem sich die Klägerin bisweilen nicht gewachsen fühlte. In die gleiche \nRichtung gehen die von Herrn C in seiner Stellungnahme vom wiedergegebenen \nErklärungen der Mutter, der Klägerin „sei das alles zu viel\", denen im Verfahren nicht \nwidersprochen wurde. Diese Erklärungen legen eine allgemeine vorhandene \nschulische Überforderung der Klägerin nahe, die sich auch in den Zeugnissen der \ngesamten Realschulzeit widerspiegelt, als sie dort in der Regel in den Fächern \nDeutsch, Englisch und Mathematik lediglich Noten von ausreichend oder mangelhaft \nerhielt, und dies trotz erheblicher Fördermaßnahmen.\n\n45\n\nFerner litt die Klägerin ausweislich der Untersuchung von H zu jener Zeit an \nMinderwuchs. Auch ein solcher Befund lässt psychische Beeinträchtigungen gerade \nin der Zeit der Pubertät nicht ausgeschlossen erscheinen. Auf Grund der Vielzahl der \nin Betracht zu ziehenden Ursachen für eine etwaige Isolation in der Schule \neinhergehend mit Leistungsverweigerungshaltung oder Minderung des \nSelbstwertgefühls lässt sich eine Dyskalkulie nicht als Hauptursache feststellen.\n\n46\n\nDie begehrte Maßnahme ist damit auch nicht die erforderliche und geeignete \nMaßnahme, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII \nverweist insoweit zunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG.\n\n47\n\nNach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) \neine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder \nderen Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die \nGesellschaft einzugliedern. \n\n48\n\nEs lässt sich nach dem zuvor Ausgeführten nicht feststellen, dass die Therapie \nim MLI geeignet war, das Ziel der Hilfe, einer drohenden seelischen Behinderung \nentgegenzuwirken bzw. eine etwa bestehende zu beseitigen bzw. zu mildern.\n\n49\n\nDass die vom Beklagten seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf die \nStellungnahme von C vom 5. Februar 2001 zu Grunde gelegte Prognose über die \nGeeignetheit der Maßnahme zutreffend war, bestätigt sich erst recht aus der \nRückschau.\n\n50\n\nDie möglichen Ursachen für eine eingetretene oder nur drohende seelische \nBehinderung sind, wie oben dargelegt, vielfältiger Natur. Vordergründig ist \noffensichtlich eine allgemeine Überforderung der Klägerin in der Schule gewesen, die \nsich nicht nur in nicht ausreichenden bzw. mangelhaften Leistungen im Fach \nMathematik, sondern auch den weiteren Hauptfächern Deutsch und Englisch zeigte. \nEine Maßnahme, die nur auf ein Schulfach und damit nur auf einen von mehreren \nProblembereichen der Klägerin gerichtet war, war damit schon ungeeignet, die etwa \ndurch die schlechten schulischen Leistungen der Klägerin bei ihr entstandenen \nBeeinträchtigungen zu beseitigen. Zwar bescheinigt das MLI im Abschlussbericht \nvom April 2003, also nach gut 2,5-jähriger Therapie einen erfolgreichen Abschluss \nder Maßnahme. Die die Therapie angeblich erforderlich machenden schulischen \nLeistungen sprechen aber eine ganz andere Sprache. Ziel der Maßnahme hätte es \nsein müssen - eine allgemeine Intelligenzminderung einmal ausgeschlossen -, die \nKlägerin so zu fördern, dass die schulischen Leistungen in den Fächern Mathematik, \nDeutsch und Englisch sich derart verbessern, dass eben mindestens Leistungen im \noberen Bereich von ausreichend erreicht werden. Jedes andere Ergebnis war nach \nder Zielsetzung nicht geeignet, eine Leistungsverweigerungshaltung und Schulangst \nder Klägerin zu beseitigen, ihr Selbstwertgefühl, welches in erster Linie durch die \nschlechten schulischen Leistungen negativ beeinflusst worden sein soll, zu steigern. \n\n51\n\nDass zur Erreichung dieses Ziels für eine Schülerin der Klasse 8 bzw. 9 die \nMaßnahme - allein im Bereich der Grundrechenarten - nicht geeignet war, zeigt sich \nauch an den während der gesamten Therapiezeit unverändert schlechten Schulnoten \nder Klägerin, ja der Nichtversetzung der Klägerin zum Schuljahr 2002/2003 in die 10. \nKlasse wegen mangelhafter Leistungen in Mathematik und Englisch sowie nur \nausreichenden in Deutsch. Die Leistungen in den vorbenannten Fächern \nverbesserten sich selbst während der Wiederholung der Klasse 9 im Schuljahr \n2002/2003 kaum. So blieb es im ersten Halbjahr bei den Noten mangelhaft in \nEnglisch und Mathematik, lediglich in Deutsch erreichte die Klägerin eine Steigerung \nzu einem befriedigend. Die Leistungen in den übrigen Fächern bewegten sich \nebenfalls nur im Bereich von befriedigend und ausreichend. Im zweiten Halbjahr \nwurden die Leistungen in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik dann \njeweils mit ausreichend bewertet.\n\n52\n\nDass dies auf die Therapie zurückzuführen ist, lässt sich nicht feststellen. Die \nvom MLI im Wesentlichen darauf angelegte Therapie, der Klägerin bei wöchentlich \neinem Termin ein Verständnis für die Grundrechenarten zu vermitteln, war schon \nwegen des Alters der Klägerin und der angeblichen Schwere der Rechenstörung \nbezogen auf das zu erreichende Ziel einer effektiven Verbesserung der schulischen \nLeistung viel zu kurz.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/19-k-7329-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/19-k-7329-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288959","retrieved":"2026-07-09 03:07:47.286857+00:00"}}