{"status":"available","doknr":"OLD288957","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0114.19K4042.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"19 K 4042/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 6. September 1992 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung bisher\nungedeckter Kosten einer heilpädagogischen Maßnahme für die Zeit vom 18.\nDezember 2000 bis 31. Januar 2002 als Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB\nVIII.\n\n3\n\nKurz nach der Geburt der Klägerin, die auf dem elterlichen, ca. 2 km vom Ort\nentfernt liegenden Bauernhof lebt, wurde ein Herzfehler diagnostiziert, der letztlich\nwegen einer lebensbedrohenden Verengung 1996 die Operation erforderte. Die\nKlägerin war zu jener Zeit vier Jahre alt.\n\n4\n\nIhr Gesundheitszustand besserte sich, sie kam in den Kindergarten. Dort stellte\ndas Personal fest, dass der Entwicklungszustand der Klägerin hinter dem\ngleichaltriger Kinder zurück lag, sie war insbesondere langsamer. Nach mehreren\nUntersuchungen mit unterschiedlicher Einschätzung erhielt die Klägerin im Alter von\nca. 5 Jahren bei der Caritas S - als Frühförderungsstelle beauftragt - eine\nheilpädagogische Behandlung für etwa ein Jahr. Die Maßnahme wurde dort aus\npersonellen Gründen abgebrochen. Auf Empfehlung der Caritas leiteten die Eltern\nder Klägerin eine Ergotherapie ein, die ihnen nach einem weiteren Jahr jedoch nicht\nals ausreichend erschien. Nach Angaben der Eltern führte der Ergotherapie zwar zu\neiner Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, aber der seelische Zustand sei nicht\nverbessert worden. Sie habe darunter gelitten, dass sie bei Gruppenspielen immer\nals Letzte gewählt worden sei, sie keiner hätte haben wollen. Auch hätten die Kinder\nim Kindergarten mit der Klägerin wegen ihrer Langsamkeit nicht oder nur nachrangig\nspielen wollen. Sie habe, was ihr selbst aufgefallen sei, auch nicht so gut malen\nkönnen, wie die anderen Kinder. U.a. hierdurch sei es bei ihr zu erheblichen\nFrustrationen gekommen. Ihr Selbstwertgefühl sei erheblich gestört gewesen.\n\n5\n\nSchließlich habe sie im ersten Schuljahr der Grundschule - Schuljahr 1999/2000 -\nso schlechte Leistungen erbracht, dass die Klassenkonferenz sie - letztlich mit dem\nEinverständnis der Eltern - nicht in die nächste Klasse versetzt habe. Wegen der\nFeststellungen im Zeugnis vom 28. Juni 2000 wird auf dieses, BA Heft 1, Bl. 15\nverwiesen.\n\n6\n\nAnlässlich eines Termin bei der Hausärztin habe die Mutter dieser hierüber\nberichtet. Diese habe sie dann an den Ehemann, den Heilpädagogen T verwiesen.\nHerr T habe eine Therapie davon abhängig gemacht, dass die \"Chemie\" zwischen\nihm und der Klägerin stimmen müsse, was nach einer zweistündigen Testung sowohl\nvon diesem als auch von der Klägerin bejaht worden sei.\n\n7\n\nAm 11. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe\nim Form einer heilpädagogischen Kinderbehandlung im Umfang von 100 Stunden in\nder heilpädagogischen Praxis T in S. Dem Antrag war ein Bericht des Heilpädagogen\nT vom 1. Juli 2000 und ein Untersuchungsbericht der Diplompsychologin I vom 2.\nMai 2000 über die Untersuchung der Klägerin am 19. April 2000 beigefügt.\n\n8\n\nFrau I kam zur Diagnose:\n\n9\n\n\"Unterdurchschnittliche IQ-Ausprägung bei gleichzeitig gestörter visueller\nWahrnehmung und deutlichen Konzentrationsschwächen. Gestörtes Selbstkonzept\nsowie unangepasstes Sozialverhalten. Drohende seelische Behinderung nach § 35\na des KJHG.\n\n10\n\nNach ICD 10: Dritte Achse: Niedrige Intelligenz\n\n11\n\nF 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung\n\n12\n\nF 90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens\"\n\n13\n\nUnter Empfehlung führte Frau I aus:\n\n14\n\n\"Ws Selbstwertgefühl sollte stabilisiert werden, um die Basis für stabile soziale\nBindungen zu schaffen. Konzentrationsleistungen und visuelle\nWahrnehmungsfähigkeit müssen dringend gefördert werden, da sie\nGrundvoraussetzungen für schulisches Gelingen sind.\n\n15\n\nDiese Förderung kann eine heilpädagogische Therapie leisten.\nEmpfehlenswert sind drei Stunden pro Woche für W mit zusätzlicher\nElternberatung von zwei Stunden im Monat beides für zunächst ein Jahr.\"\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf BA Heft 1, Bl. 9 bis\n12 verwiesen.\n\n17\n\nHerr T führte unter dem 1. Juli 2000 aus, bei der Klägerin liege ein deutlicher\nallgemeiner Entwicklungsrückstand im Bereich der visuellen Aufmerksamkeit, der\nWahrnehmungsgeschwindigkeit und des Wahrnehmungsumfangs vor. Ihr\nSozialverhalten sei durch die Probleme zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen. Ihr\nLeistungsverhalten sei geprägt durch Instabilität und durch Konzentrationsschwäche.\nSie leide deutlich an ihrem unsicheren Selbstwerterleben, brauche länger, um das\nLernziel zu erreichen. Sie müsse daher wesentliches Wissen und Erfahrungslücken\naus der Vergangenheit füllen. Sie sei allerdings ein Kind, dass im Aufgabenbereich\nder Grundschule und nicht der Sonderschule zu beschulen sei. Er kam zu dem\nSchluss, ohne heilpädagogische Behandlung werde die Klägerin eine angemessene\nSchulbildung nicht erreichen. Die Heilpädagogische Behandlung sei in einem\nUmfang von 100 Stunden erforderlich. Als Kosten einer Behandlungsstunde gab er\nmit 110,00 DM an.\n\n18\n\nIn einem Gespräch mit den Eltern, bei dem auch Herr T zugegen war, meldet der\nBeklagte Zweifel an, dass eine heilpädagogische Maßnahme angezeigt sei, da bei\nder Klägerin offensichtlich die von Frau I diagnostizierten Leistungsschwächen im\nVordergrund stünden. Anlässlich einer Rücksprache mit der Schulleitung teilte der\nRektor mit, dass er derzeit, zu Beginn des neuen Schuljahres, noch keine\nVeranlassung sehe, für W sonderpädagogische Maßnahmen anzufragen. Das Kind\nmüsse sich erst in die neue Klassengemeinschaft einfügen.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und\nführte aus, Grund für die Probleme seien offensichtlich die Leistungsschwierigkeiten\nder Klägerin im schulischen Bereich. Eine heilpädagogische Behandlung führe wohl\nnicht zu einer Steigerung der schulischen Leistungsfähigkeit. Vorrangig sei die\nInanspruchnahme schulischer Fördermöglichkeiten.\n\n20\n\nZur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin\ngeltend, sie könne nicht auf schulische Angebote verwiesen werden, da die Schule\neinen solchen Bedarf nicht sehe. Im Übrigen seien Schulen mit dem vorliegenden\nADS regelmäßig überfordert. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin einen kinder-\nund jugendpsychiatrischen Befundbericht der Frau Dr. L, Ärztin für Kinder- und\nJugendpsychiatrie vom 27. September 2000 vor. Hierin kam die Ärztin zu dem\nErgebnis, eine gezielte heilpäda-gogische Therapie sei zum Abbau der\nTeilleistungsstörungen, der Förderung der Konzentration und der\nAufmerksamkeitsspanne, dem Aufbau von Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen\nsowie der Stabilisierung der Persönlichkeit erforderlich. Hierzu erscheine eine\nheilpädagogische Therapie in einem Umfang von 100 Stunden einschließlich\nElterngesprächen erforderlich.\n\n21\n\nAls Diagnosen gab die Ärztin an: einfache Aufmerksamkeits- und\nAktivitätsstörung F 90.0, emotionale Störung im Kindesalter F 93, Zustand nach Op.\neines angeborenen Herzvitiums und Verdacht auf Neurofibromatose und Noonan\nSyndrom. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht, BA Heft 1, Bl. 44 bis 46\nverwiesen.\n\n22\n\nHierauf fand erneut eine Besprechung in der Schule statt, in der die Lehrerin die\nAuffassung vertrat, dass W sich gut in die neue Klasse eingelebt habe und Positives\nerfahre. Die Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Verfahrens sehe sie nicht.\nAllerdings sei das Sozialverhalten von W noch zu fördern.\n\n23\n\nAusweislich des Aktenvermerks vom 8. November 2000 - BA Heft 1, Bl. 35 -\nbekundeten die Eltern der Klägerin bei diesem Gespräch, dass W wenig Kontakt zu\nanderen Kindern habe, man müsse mittags Kinder anrufen, damit W Spielkameraden\nhabe. W habe Kontakt zu Herrn und Frau T und frage schon immer, wann sie zu\nHerrn T gehen dürfe.\n\n24\n\nMit Bescheid vom 13. November 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin in\nAbhilfe auf den Widerspruch Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII und zwar zur\nStärkung des Sozialverhaltens und des Selbstbewusstseins durch Kostenübernahme\nfür 20 Stunden einschließlich Elternberatung für die Dauer von 3 Monaten, für die\nZeit danach bis zum Ende des 1. Halbjahres des zweiten Schuljahres ( Januar 2002 )\nvon einer Stunde pro Woche zzgl. einem Elterngespräch im Monat. Für die\nBehandlungsstunde von 50 Minuten werde ein Höchstbetrag von 90,00 DM\nübernommen.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2000, welches beim Beklagten am 20.\nDezember 2000 einging, stellte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten einen\nNeuantrag mit dem Begehren, die Kosten von wöchentlich zwei Therapiestunden zu\nübernehmen. Zur Begründung stützte sie sich auf Schreiben des Herrn T vom 9.\nDezember 2000 und der Frau Dr. L vom 7. Dezember 2000. Hiernach hielt Herr T auf\nGrund der bisher durchgeführten Therapiestunden eine psychologische Therapie für\nnicht angezeigt, allein eine heilpädagogische Therapie sei geeignet, die Probleme\nder Klägerin zu beheben. Als Maßnahme schlug er 150 Stunden heilpädagogische\nBehandlung, ein bis zwei Kontakte die Woche vor. In der Stundenzahl sei die\nElternberatung enthalten. Frau Dr. L führe aus, die Klägerin erhalte seit September\n2000 heilpädagogische Therapie, was ihr viel Freude bereite. Der Umfang solle 2\nStunden pro Woche umfassen, um sinnvoll heilpädagogisch mit dem Kind arbeiten\nzu können.\n\n26\n\nAm 12. Februar 2001 fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt, in dem Herr T\nweiterhin die Erforderlichkeit von 2 Therapiestunden pro Woche vertrat. Er habe der\nKlägerin die \"Sandtherapie\" sowie Spieltherapien angeboten. Die Mutter berichtete\nhierin, dass die Klägerin die Therapiestunden gerne besuche.\n\n27\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin über die\nBewilligung vom 13. November 2000 hinaus ein Elterngespräch pro Monat mit 50\nMinuten und einer Vergütung von 90,00 DM.\n\n28\n\nUnter dem 23. Februar 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer weiteren\nStunde heilpädagogischer Therapie ab. Sowohl die Stellungnahme der Frau Dr. L als\nauch das Hilfeplangespräch rechtfertigten keine andere Beurteilung.\n\n29\n\nDie heilpädagogische Behandlung fand dennoch weiterhin vorerst im Umfang\nvon 2 Stunden pro Woche, ab 1. März 2003 nur noch mit einer Stunde pro Woche\nstatt.\n\n30\n\nDie Klägerin legte hiergegen unter dem 7. März 2001 Widerspruch ein, aus der\nStellungnahme der Frau Dr. L gehe eindeutig hervor, dass heilpädagogische Hilfe in\neinem größeren Umfang, \"als einmal pro Woche\" erforderlich sei. In einem weiteren\nSchreiben führte sie aus, die Heilpädagogik könne nur dann Erfolg haben, wenn eine\nbestimmte Behandlungsintensität gegeben sei. Bei einer 50 Minuten-Stunde entfielen\nschon rund 10 bis 15 Minuten auf die Begrüßung und Einstellung. Danach verblieben\nfür die eigentliche Therapie allenfalls 35 bis 40 Minuten. Dies sei nicht\nausreichend.\n\n31\n\nFür die Zeit ab März 2001 rechnete Herr T gegenüber der Klägerin für seine\nLeistungen zusätzlich Mehrwertsteuer ab, da er nach einer Stellungnahme des\nFinanzamtes nunmehr der Umsatzsteuerpflicht unterfalle. Die Klägerin bat auch\ninsoweit mit Schreiben vom 17. April 2001 um Berücksichtigung.\n\n32\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Juni 2001, zugestellt\nam 18. Juni 2001, als unbegründet zurück und führte aus, über den Umfang der bis\nEnde Januar 2002 bewilligten Therapie hinaus sei ein Bedarf nicht gegeben. Die\nBegrüßung und Verabschiedung des Patienten seien sicherlich keine Maßnahmen\nder Therapie und daher außerhalb der Stunde durchzuführen, sodass dann auch 50\nMinuten für die Behandlung verblieben. Im Übrigen sei bei einem weiteren Bedarf die\nKostenübernahme durch die Krankenkasse zu prüfen. Hierauf seien die Eltern auch\nschon anlässlich des Bewilligungsbescheides vom November 2000 hingewiesen\nworden.\n\n33\n\nDie Vergütung mit 90,00 DM pro Stunde sei einheitlich für das Kreisgebiet\nfestgelegt worden.\n\n34\n\nDie Klägerin hat am 17. Juli 2001 Klage erhoben und verfolgt das Begehren\nweiter.\n\n35\n\nZur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den bisherigen Vortrag,\nergänzend macht sie geltend:\n\n36\n\nBei ihr liege das Krankheitsbild einer Aufmerksamkeitsstörung vor. Hinzu kämen\ndeutliche Teilleistungsstörungen im motorischen und visuellen Bereich. Der Umfang\nvon 2 Stunden pro Woche sei für eine als geeignet und erforderlich einzustufende\nMaßnahme notwendig. Der Beklagte habe insoweit auch die Kosten in voller Höhe\nund einschließlich Mehrwertsteuer zu übernehmen, denn sie habe die Therapie\nbereits begonnen, es gebe zudem keine kostengünstigere Maßnahme. Der Beklagte\nhabe trotz entsprechender Nachfrage einen günstigeren Anbieter nicht benennen\nkönnen.\n\n37\n\nSoweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass auf Grund des\nTestergebnisses der Frau I vorrangig eine sonderpädagogische Förderung sei,\nkönne dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte habe nicht einmal dargelegt, wie eine\nsolche Förderung aussehen solle. Dieser Einschätzung widersprächen sämtliche\nStellungnahmen, die Schule sehe derzeit keinen sonderpädagogischen Bedarf.\n\n38\n\nSie habe Fortschritte gemacht, wenn der Beklagte diese als zu gering ansehe,\nübersehe er, dass er nicht mehr Stunden bewillige.\n\n39\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n40\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2001 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 13.06.2001\naufzuheben.\n\n41\n\n2. \n\n42\n\n3. den Beklagte zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in\nForm der im Zeitraum vom 18.12.2000 bis zum 31.01.2002\ndurchgeführten heilpädagogischen Maßnahmen im Umfang\nvon insgesamt 90 Stunden insoweit zu übernehmen als\ndass ihr Umfang über die mit dem Bescheid vom\n13.11.2000 von dem Beklagten bewilligten Stunden und der\ndort übernommenen Kosten hinausgeht und insoweit Euro\n2.984,10 zu erstatten.\n\n43\n\n4. \n\n44\n\n5. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das\nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n45\n\n6. \n\n46\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n47\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n48\n\nEr ist weiter der Auffassung, eine weiter gehende heilpädagogische Maßnahme\nsei nicht erforderlich gewesen. Soweit die Klägerin auf Verbesserungen im\nschulischen Bereich verweise, sei zu berücksichtigen, dass sie die 1. Klasse\nwiederholt habe und damit eine Verbesserung doch zu erwarten gewesen sein\nmüsse. Dies könne nicht als Behandlungserfolg gewertet werden. Auch räume die\nMutter der Klägerin ein, dass trotz der zwischenzeitlich mehr als 3 Jahre dauernden\nTherapie das Selbstwertgefühl der Klägerin nach wie vor ganz erheblich gestört\nsei.\n\n49\n\nIm Übrigen verweist er auf die Begründung der angefochten Bescheide.\n\n50\n\nDer Beklagte bewilligte auch für Folgezeiträume bis einschließlich 28. Februar\n2003 im bisherigen Umfang von einer Wochenstunde eine heilpädagogische\nTherapie bei einem Stundensatz von 46,02 Euro. Die Klägerin begehrt auch für diese\nZeiträume und für die Zeit nach Ablehnung - 1. März 2003 bis 30. Juni 2003 - die\nBewilligung einer Therapie mit wöchentlich zwei Stunden bei einem Stundensatz vom\n65,24 Euro. Diese Begehren sind Gegenstand der Verfahren 19 K 1285/03, 19 K\n1286/03 und 19 K 4567/03.\n\n51\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss der Kammer vom\n14. Januar 2004, auf den verwiesen wird, durch Vernehmung der Frau Dr. L und des\nHerrn T als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2004 verwiesen.\n\n52\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten im vorliegenden sowie in den vorgenannten Verfahren und den der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verweisen.\n\n53\n\nEntscheidungsgründe:\n\n54\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen\nAnspruch auf Bewilligung einer weiteren Kostenübernahme für eine\nheilpädagogische Therapie im Zeitraum vom 18. Dezember 2000 bis 31. Januar\n2002, die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin daher nicht in ihren\nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n55\n\nDie Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in\nBetracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, welche wegen des\nBeginns der Maßnahme vor dem 1. Juli 2001 - vgl. Art. 67 des Sozialgesetzbuchs -\nNeuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom\n19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1139 - in der Fassung vom 23. Juli 1996 anzuwenden\nist, sind nicht erfüllt.\n\n56\n\nNach der vorgenannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch\nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf\nEingliederungshilfe.\n\n57\n\nFür die gerichtliche Entscheidung ist auch der tatbestandliche Prüfungsumfang\nhierbei nicht durch die - hinsichtlich eines Teils stattgebende - Entscheidung des\nBeklagten eingeschränkt, wenn - wie hier - die Bewilligung nicht auf in sich nicht\nnachvollziehbaren Erwägungen beruht. Der Beklagte bewilligte nach seiner\nursprünglichen Ablehnung auf die mit dem Widerspruch der Klägerin erstmals\nvorgelegte ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. L hin die heilpädagogischen\nMaßnahme. Aus den unten noch darzulegenden Gründen war die für die\nBewilligungen ursächliche Stellungnahme nicht geeignet, allein einen\nheilpädagogischen Bedarf nachzuweisen. Damit kommt den Bewilligungen des\nBeklagten für die gerichtlich zu treffende Entscheidung keine Relevanz zu. Für die\nKammer ist hiermit der volle Prüfungsumfang eröffnet.\n\n58\n\nDie \"seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten\nfestzustellen:\n\n59\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie,\nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese\nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine \"seelische Störung\" (Neurose oder\nsonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der\n\"Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem\nErgebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. \"sekundären Neurotisierung\")\nführt,\n\n60\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34;\nVondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, §\n35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49,\n487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH\nBaden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n61\n\nSoweit es um das \"Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die\nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der\nTeilleistungsstörung eine \"seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose,\ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der\n\"Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben\nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1\nund 3 SGB VIII Anwendung findet.\n\n62\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b;\nVondung in LPK SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998\n- 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz\n436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994\n- 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom\n13. November 1996\n- 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342.\n\n63\n\nDie begehrte Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, um der drohenden\nBehinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39\nAbs. 3 und § 40 BSHG.\n\n64\n\nNach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.)\neine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder\nderen Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die\nGesellschaft einzugliedern.\n\n65\n\nEs ist schon mehr als fraglich, ob die aus klägerischer Sicht behaupteten\nseelischen Beeinträchtigungen wegen der ganz erheblichen\nkörperlichen/gesundheitlichen Probleme der Klägerin - Herzleiden, Verdacht auf\nNeurofibromatose und Noonan Syndrom - auf einer Teilleistungsstörung, hier im\nSinne des geltend gemachten Aufmerksamkeitsdefizits, als Hauptursache\nberuhen.\n\n66\n\nNach dem sich der Kammer darstellenden Gesamtbild aus den\nVerwaltungsvorgängen und entsprechender Literatur ergibt sich der Eindruck, dass\ndie seelischen Beeinträchtigungen nicht vordringlich aus einer Teilleistungsstörung\nresultieren, sondern als Annex zu den einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen zu\nsehen sind.\n\n67\n\nDieser Beurteilung stehen auch nicht Stellungnahmen der Frau Dr. L\nentgegen:\n\n68\n\nDie Klägerin wird als in sämtlichen Fertigkeiten verlangsamt dargestellt, sie\nbrauche für alles mehr Zeit als gleichaltrige Kinder.\n\n69\n\nAnders als Frau Dr. L und Herr T sah Frau I auf Grund ihrer Testung bei der\nKlägerin eine erhebliche Intelligenzminderung als gegeben. Es spricht vieles dafür,\ndass die der Klägerin gegenüber gleichaltrigen Kindern fehlenden Fertigkeiten und\ndie allgemeine Verlangsamung hierauf beruhen. Sie war im Kindergarten\nGleichaltrigen unterlegen, sodass man sie nicht als adäquaten Spielpartner ansah.\nSie musste die erste Klasse der Grundschule wiederholen. Die schulischen\nLeistungen liegen bis heute im unteren Notenbereich. Auch heute noch wird die\nKlägerin nach Angaben ihrer Mutter in der Schule, z. B. beim Sport wegen der\nfehlenden Geschicklichkeit als Letzte gewählt, oder beim Messdienerdienst von\nanderen Kindern geschnitten. Nach den früheren und heutigen Stellungnahmen der\nsachverständigen Zeugin Dr. L besteht bei der Klägerin der Verdacht auf\nNeurofibromatose und das Noonam Syndrom. Hierzu gab die Zeugin an, hierauf\nweise auch die Bläschenbildung im Gesicht der Klägerin hin, die bei Mitschülern\nAnlass für unschöne bis herabsetzende Bemerkungen - wie \"Du hast die Pest\"\nseien.\n\n70\n\nDie beiden vorgenannten Erkrankungen können ausweislich der\nFachliteratur,\n\n71\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,\n\n72\n\nzu \"Neurofibromatosis gerneralisata\" und \"Noonan-Syndrom\" einhergehen mit\nLernbehinderungen. Ein weiteres Symptom für das Noonan-Syndrom ist hiernach der\nhäufiger auftretende - und auch bei der Klägerin ursprünglich vorliegende -\nangeborene Herzfehler.\n\n73\n\nSchon die frühen Stellungnahmen der Frau Dr. L nennen unter \"Diagnose\" diese\nklinischen Befunde, ohne dass aber bei der Beurteilung der Ursachen, die einen Be-\nhandlungsbedarf bei der Klägerin auslösen, und der Bennennung der Therapien, die\nin Betracht kommen, auf die gravierenden, als solche erkannten organischen\nBeeinträchtigungen, weiter eingegangen worden wäre, obwohl die vorgenannten\nSymptome der Erkrankungen, mit den Gründen, die für eine Erforderlichkeit einer\nBehandlung angeführt werden, korrespondieren. Die Ursache wurde offensichtlich\naus medizinischer Sicht nicht hinterfragt. Wenn hiernach allein eine Heilpädagogik\nvorgeschlagen wurde, beruht dies offensichtlich auf dem Mangel, schwer wiegende\nmedizinischen Ursachen auszuklammern.\n\n74\n\nDamit ist die Stellungnahme der Frau Dr. L jedoch nicht geeignet, die alleinige\nErforderlichkeit und Geeignetheit einer heilpädagogischen Therapie zu belegen.\n\n75\n\nEs liegen eine Vielzahl körperlicher oder geistiger Ursachen für das Verhalten der\nKlägerin vor. Die Frage der Lernschwierigkeiten, der allgemeinen Verlangsamung\nund fehlenden Fertigkeiten allein mit einer \"einfachen Aufmerksamkeits- und\nAktivitätsstörung\" zu begründen, erscheint daher erheblich zu kurz gegriffen.\n\n76\n\nDie Belastungssituation der Klägerin, die die Kammer als gegeben ansieht, hat,\nwie auch ihre Mutter im Termin eindrucksvoll geschildert hat, eine Vielzahl von\nkörperlicher/gesund-heitlicher Ursachen, wie oben bereits dargelegt.\n\n77\n\nEine medizinischen Abklärung der Frage, wo die Hauptursachen für die\nzahlreichen geltend gemachten Beeinträchtigungen - sei es im seelischen, geistigen\noder körperlichen Bereich - liegen, und wie sie ggfs. jetzt erstmals in den S1 Kliniken\nF durchgeführt wird, ist nie erfolgt. Sie kann heute wegen der zwischenzeitlich\nerfolgten Behandlung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume auch nicht\nnachgeholt werden. Bei der Vielzahl der möglichen körperlichen Ursachen wäre dies\naber vor Aufnahme der Maßnahme unbedingt erforderlich gewesen. Das\nHilfeplangespräch des Jugendamtes konnte eine solche Aufbereitung der\nProblemkreise, schon nach seinem durch das Gesetz vorgegebenen Auftrag nicht\nleisten, da es den hierfür Verantwortlichen regelmäßig an der medizinischen\nKompetenz fehlt. Erforderlich waren vorrangig medizinische Untersuchungen, um so\nein Konzept zu entwickeln, dass den komplexen Problemen der Klägerin hätte\ngerecht werden können.\n\n78\n\nPrognostisch musste damit schon seinerzeit festgestellt werden, dass - unter\nBerücksichtigung des zuvor Ausgeführten - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt\neine nur auf eine heilpädagogische Behandlung beschränkte Maßnahme als nicht\nausreichend in Betracht kommen konnte. Die durchgeführte und begehrte\nMaßnahme war niederschwellig angelegt, sie war bei der hier vorliegenden\nProblembündelung nicht ausreichend. Ein heilpädagogische Maßnahme mag bei\neiner vereinzelten isolierten Teilleistungsstörung geeignet sein, ist aber in einem\nkomplexen Fall, wie dem der Klägerin mehr als unzurei-chend und damit\nungeeignet.\n\n79\n\nDass es konkret nicht zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Bedarfs\ngekommen ist, weil die Schule einen solchen nicht sah, ist danach ebenfalls\nunerheblich, denn eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung der zuständigen\nBehörde gab es nicht.\n\n80\n\nDie Prognose, dass es sich bei der heilpädagogischen Behandlung, die auch nur\nbei Herrn T durchgeführt werden sollte, um eine im Falle der Klägerin ungeeignete,\nweil eindeutig zu geringe Maßnahme handelte, bestätigt sich letztlich auch durch den\nVerlauf der Behandlung. Ziel der ganzheitlichen Behandlung sollte es sein, dass\nSelbstwertgefühl der Klägerin zu steigern, eine damit einhergehende seelische\nBehinderung zu beseitigen. Nach den Angaben der Mutter in der mündlichen\nVerhandlung ist die Fertigkeit der Klägerin heute noch verlangsamt, die Klägerin hat\nSelbstzweifel, das Selbstwertgefühl sei immer noch erheblich gestört. Dies nach\neiner Therapiedauer von über drei Jahren und trotz der tatsächlich geleisteten, hier\nfür die Bewilligung begehrte höheren Stundenzahlen.\n\n81\n\nDie Fragwürdigkeit der Maßnahme zeigt sich letztlich auch schon in dem\nunklaren zeitlichen Konzept. Zunächst gab Herr T nur eine Therapiedauer von 100\nStunden an. Kurze Zeit später hielt auch Frau Dr. L ebenfalls einen Gesamtumfang\nvon 100 Stunden für angezeigt. Keiner gab aber an, in welchem Zeitraum dieser\nBedarf gedeckt werden sollte. Am 9. Dezember 2000 erhöhte Herr T den Bedarf\nohne weitere Begründung auf 150 Stunden ohne Angaben zur Dauer der Therapie\nund sprach gleichzeitig von 1 bis 2 Kontakten pro Woche, ohne die Dauer des\neinzelnen Kontakts zu benennen. Zur gleichen Zeit bescheinigte Frau Dr. L einen\nBedarf von 2 Stunden pro Woche, auch wiederum ohne darzulegen, ob es sich um\nzwei Kontakte a´ einer Stun-de oder eine Doppelstunde handeln soll, was auch\ninsoweit von Bedeutung gewesen wäre, als die Widerspruchsbegründung auf den\ngroßen Zeitverlust bei einem nur ein-stündigen Kontakt hinweist.\n\n82\n\nNach Angaben des Zeugen T im Termin war ihm von Anfang an klar, dass \"hier\neine langwierige Behandlung erforderlich werden würde.\" Ferner will er weiter schon\n3 Stunden pro Woche für erforderlich gehalten haben. Dies einmal zu Grunde gelegt,\nhätte die Therapie bei 100 Stunden und 3 Stunden pro Woche nur knapp 8 Monate\ndauern können, bei 150 Stunden rund ein Jahr. Auch die Angaben des Zeugen zum\nanfänglichen Verhältnis der Klägerin zu ihm weichen erheblich von den\nDarstellungen der Mutter der Klägerin ab. Gab die Mutter an, die Klägerin sei von\nAnfang an gern zu Herrn T gegangen, habe schon nach dem nächsten Termin\ngefragt und Herr T habe auch erklärt, die \"Chemie\" zwischen ihm und der Klägerin\nstimme, stellt der Zeuge dies anders dar. Er habe zunächst den Eindruck gehabt,\nnicht an das Kind heranzukommen, es sei ihm gegenüber aggressiv gewesen, ja sie\nhabe ihn auch angespuckt und getreten. Von letzterem ist bemerkenswerter Weise\nauch in keinem Bericht, bis auf den, der anlässlich der mündlichen Verhandlung\nvorgelegt wurde die Rede.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.\n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/19-k-4042-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/19-k-4042-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288957","retrieved":"2026-07-09 03:07:47.096895+00:00"}}