{"status":"available","doknr":"OLD288955","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0114.19K1285.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"19 K 1285/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0. 1992 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung bisher ungedeckter\nKosten einer heilpädagogischen Maßnahme für die Zeit vom 1. August 2002 bis\n22. November 2002 als Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII.\n\n3\n\nKurz nach der Geburt der Klägerin, die auf dem elterlichen, ca. 2 km vom Ort\nentfernt liegenden Bauernhof lebt, wurde ein Herzfehler diagnostiziert, der letztlich\nwegen einer lebensbedrohenden Verengung 1996 die Operation erforderte. Die\nKlägerin war zu jener Zeit vier Jahre alt.\n\n4\n\nIhr Gesundheitszustand besserte sich, sie kam in den Kindergarten. Dort stellte\ndas Personal fest, dass der Entwicklungszustand der Klägerin hinter dem\ngleichaltriger Kinder zurück lag, sie war insbesondere langsamer. Nach mehreren\nUntersuchungen mit unterschiedlicher Einschätzung erhielt die Klägerin im Alter von\nca. 5 Jahren bei der Caritas S - als Frühförderungsstelle beauftragt - eine\nheilpädagogische Behandlung für etwa ein Jahr. Die Maßnahme wurde dort aus\npersonellen Gründen abgebrochen. Auf Empfehlung der Caritas leiteten die Eltern\nder Klägerin eine Ergotherapie ein, die ihnen nach einem weiteren Jahr jedoch nicht\nals ausreichend erschien. Nach Angaben der Eltern führte der Ergotherapie zwar zu\neiner Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, aber der seelische Zustand sei nicht\nverbessert worden. Sie habe darunter gelitten, dass sie bei Gruppenspielen immer\nals Letzte gewählt worden sei, sie keiner hätte haben wollen. Auch hätten die Kinder\nim Kindergarten mit der Klägerin wegen ihrer Langsamkeit nicht oder nur nachrangig\nspielen wollen. Sie habe, was ihr selbst aufgefallen sei, auch nicht so gut malen\nkönnen, wie die anderen Kinder. U.a. hierdurch sei es bei ihr zu erheblichen\nFrustrationen gekommen. Ihr Selbstwertgefühl sei erheblich gestört gewesen.\n\n5\n\nSchließlich habe sie im ersten Schuljahr der Grundschule - Schuljahr 1999/2000 -\nso schlechte Leistungen erbracht, dass die Klassenkonferenz sie - letztlich mit dem\nEinverständnis der Eltern - nicht in die nächste Klasse versetzt habe. Wegen der\nFeststellungen im Zeugnis vom 28. Juni 2000 wird auf dieses, BA Heft 1, Bl. 15\nverwiesen.\n\n6\n\nAnlässlich eines Termin bei der Hausärztin habe die Mutter dieser hierüber\nberichtet. Diese habe sie dann an den Ehemann, den Heilpädagogen T verwiesen.\nHerr T habe eine Therapie davon abhängig gemacht, dass die \"Chemie\" zwischen\nihm und der Klägerin stimmen müsse, was nach einer zweistündigen Testung sowohl\nvon diesem als auch von der Klägerin bejaht worden sei.\n\n7\n\nAm 11. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe\nim Form einer heilpädagogischen Kinderbehandlung im Umfang von 100 Stunden in\nder heilpädagogischen Praxis T in S. Dem Antrag war ein Bericht des Heilpädagogen\nT vom 1. Juli 2000 und ein Untersuchungsbericht der Diplompsychologin I vom 2.\nMai 2000 über die Untersuchung der Klägerin am 19. April 2000 beigefügt.\n\n8\n\nFrau I kam zur Diagnose:\n\n9\n\n\"Unterdurchschnittliche IQ-Ausprägung bei gleichzeitig gestörter visueller\nWahrnehmung und deutlichen Konzentrationsschwächen. Gestörtes Selbstkonzept\nsowie unangepasstes Sozialverhalten. Drohende seelische Behinderung nach § 35\na des KJHG.\n\n10\n\nNach ICD 10: Dritte Achse: Niedrige Intelligenz\n\n11\n\nF 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung\n\n12\n\nF 90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens\"\n\n13\n\nUnter Empfehlung führte Frau I aus:\n\n14\n\n\"Dianas Selbstwertgefühl sollte stabilisiert werden, um die Basis für stabile\nsoziale Bindungen zu schaffen. Konzentrationsleistungen und visuelle\nWahrnehmungsfähigkeit müssen dringend gefördert werden, da sie\nGrundvoraussetzungen für schulisches Gelingen sind.\n\n15\n\nDiese Förderung kann eine heilpädagogische Therapie leisten.\nEmpfehlenswert sind drei Stunden pro Woche für Diana mit zusätzlicher\nElternberatung von zwei Stunden im Monat beides für zunächst ein Jahr.\"\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf BA Heft 1, Bl. 9 bis\n12 verwiesen.\n\n17\n\nHerr T führte unter dem 1. Juli 2000 aus, bei der Klägerin liege ein deutlicher\nallgemeiner Entwicklungsrückstand im Bereich der visuellen Aufmerksamkeit, der\nWahrnehmungsgeschwindigkeit und des Wahrnehmungsumfangs vor. Ihr\nSozialverhalten sei durch die Probleme zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen. Ihr\nLeistungsverhalten sei geprägt durch Instabilität und durch Konzentrationsschwäche.\nSie leide deutlich an ihrem unsicheren Selbstwerterleben, brauche länger, um das\nLernziel zu erreichen. Sie müsse daher wesentliches Wissen und Erfahrungslücken\naus der Vergangenheit füllen. Sie sei allerdings ein Kind, dass im Aufgabenbereich\nder Grundschule und nicht der Sonderschule zu beschulen sei. Er kam zu dem\nSchluss, ohne heilpädagogische Behandlung werde die Klägerin eine angemessene\nSchulbildung nicht erreichen. Die Heilpädagogische Behandlung sei in einem\nUmfang von 100 Stunden erforderlich. Als Kosten einer Behandlungsstunde gab er\nmit 110,00 DM an.\n\n18\n\nIn einem Gespräch mit den Eltern, bei dem auch Herr T zugegen war, meldet der\nBeklagte Zweifel an, dass eine heilpädagogische Maßnahme angezeigt sei, da bei\nder Klägerin offensichtlich die von Frau I diagnostizierten Leistungsschwächen im\nVordergrund stünden. Anlässlich einer Rücksprache mit der Schulleitung teilte der\nRektor mit, dass er derzeit, zu Beginn des neuen Schuljahres, noch keine\nVeranlassung sehe, für W sonderpädagogische Maßnahmen anzufragen. Das Kind\nmüsse sich erst in die neue Klassengemeinschaft einfügen.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und\nführte aus, Grund für die Probleme seien offensichtlich die Leistungsschwierigkeiten\nder Klägerin im schulischen Bereich. Eine heilpädagogische Behandlung führe wohl\nnicht zu einer Steigerung der schulischen Leistungsfähigkeit. Vorrangig sei die\nInanspruchnahme schulischer Fördermöglichkeiten.\n\n20\n\nZur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin\ngeltend, sie könne nicht auf schulische Angebote verwiesen werden, da die Schule\neinen solchen Bedarf nicht sehe. Im Übrigen seien Schulen mit dem vorliegenden\nADS regelmäßig überfordert. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin einen kinder-\nund jugendpsychiatrischen Befundbericht der Frau L, Ärztin für Kinder- und\nJugendpsychiatrie vom 27. September 2000 vor. Hierin kam die Ärztin zu dem\nErgebnis, eine gezielte heilpädagogische Therapie sei zum Abbau der\nTeilleistungsstörungen, der Förderung der Konzentration und der\nAufmerksamkeitsspanne, dem Aufbau von Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen\nsowie der Stabilisierung der Persönlichkeit erforderlich. Hierzu erscheine eine\nheilpädagogische Therapie in einem Umfang von 100 Stunden einschließlich\nElterngesprächen erforderlich.\n\n21\n\nAls Diagnosen gab die Ärztin an: einfache Aufmerksamkeits- und\nAktivitätsstörung F 90.0, emotionale Störung im Kindesalter F 93, Zustand nach Op.\neines angeborenen Herzvitiums und Verdacht auf Neurofibromatose und Noonan\nSyndrom. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht, BA Heft 1, Bl. 44 bis 46\nverwiesen.\n\n22\n\nHierauf fand erneut eine Besprechung in der Schule statt, in der die Lehrerin die\nAuffassung vertrat, dass W sich gut in die neue Klasse eingelebt habe und Positives\nerfahre. Die Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Verfahrens sehe sie nicht.\nAllerdings sei das Sozialverhalten von W noch zu fördern.\n\n23\n\nAusweislich des Aktenvermerks vom 8. November 2000 - BA Heft 1, Bl. 35 -\nbekundeten die Eltern der Klägerin bei diesem Gespräch, dass W wenig Kontakt zu\nanderen Kindern habe, man müsse mittags Kinder anrufen, damit W Spielkameraden\nhabe. W habe Kontakt zu Herrn und Frau T und frage schon immer, wann sie zu\nHerrn T gehen dürfe.\n\n24\n\nMit Bescheid vom 13. November 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin in\nAbhilfe auf den Widerspruch Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII und zwar zur\nStärkung des Sozialverhaltens und des Selbstbewusstseins durch Kostenübernahme\nfür 20 Stunden einschließlich Elternberatung für die Dauer von 3 Monaten, für die\nZeit danach bis zum Ende des 1. Halbjahres des zweiten Schuljahres (Januar 2002)\nvon einer Stunde pro Woche zzgl. einem Elterngespräch im Monat. Für die\nBehandlungsstunde von 50 Minuten werde ein Höchstbetrag von 90,00 DM\nübernommen.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2000, welches beim Beklagten am 20.\nDezember 2000 einging, stellte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten einen\nNeuantrag mit dem Begehren, die Kosten von wöchentlich zwei Therapiestunden zu\nübernehmen. Zur Begründung stützte sie sich auf Schreiben des Herrn T vom 9.\nDezember 2000 und der Frau L vom 7. Dezember 2000. Hiernach hielt Herr T auf\nGrund der bisher durchgeführten Therapiestunden eine psychologische Therapie für\nnicht angezeigt, allein eine heilpädagogische Therapie sei geeignet, die Probleme\nder Klägerin zu beheben. Als Maßnahme schlug er 150 Stunden heilpädagogische\nBehandlung, ein bis zwei Kontakte die Woche vor. In der Stundenzahl sei die\nElternberatung enthalten. Frau L führe aus, die Klägerin erhalte seit September 2000\nheilpädagogische Therapie, was ihr viel Freude bereite. Der Umfang solle 2 Stunden\npro Woche umfassen, um sinnvoll heilpädagogisch mit dem Kind arbeiten zu können.\n\n26\n\nAm 12. Februar 2001 fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt, in dem Herr T\nweiterhin die Erforderlichkeit von 2 Therapiestunden pro Woche vertrat. Er habe der\nKlägerin die \"Sandtherapie\" sowie Spieltherapien angeboten. Die Mutter berichtete\nhierin, dass die Klägerin die Therapiestunden gerne besuche.\n\n27\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin über die\nBewilligung vom 13. November 2000 hinaus ein Elterngespräch pro Monat mit 50\nMinuten und einer Vergütung von 90,00 DM.\n\n28\n\nUnter dem 23. Februar 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer weiteren\nStunde heilpädagogischer Therapie ab. Sowohl die Stellungnahme der Frau L als\nauch das Hilfeplangespräch rechtfertigten keine andere Beurteilung. \n\n29\n\nDie heilpädagogische Behandlung fand dennoch vorerst weiterhin im Umfang\nvon 2 Stunden pro Woche, ab dem 1. März 2003 mit einer Stunde pro Woche\nstatt.\n\n30\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgt die Klägerin den Anspruch im\nVerfahren gleichen Rubrums, 19 K 4042/01 weiter.\n\n31\n\nFür die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin\nerneut Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Therapie mit einer Stunde pro\nWoche plus ein Elterngespräch im Monat bei einem Stundensatz von 46,02\nEuro.\n\n32\n\nDen hiergegen mit dem Begehren einer Bewilligung von 2 Behandlungsstunden\npro Woche und Übernahme der Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe\nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 5. Februar\n2003 als unbegründet zurück und bezog sich zur Begründung auf die Begründung\nder früheren Bescheide sowie seine Darlegungen im Verfahren 19 K 4042/01. Auch\ninsoweit verfolgt die Klägerin ihr Begehren gerichtlich, und zwar im Verfahren 19 K\n1286/03 weiter.\n\n33\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2002 gewährte der Beklagte der Klägerin\nEingliederungshilfe entsprechend den Modalitäten der vorangegangenen Zeiträume\nfür die Zeit vom 1. August 2002 bis 22. November 2002.\n\n34\n\nDie Klägerin legte auch hiergegen Widerspruch ein, und verlangte die\nBewilligung einer weiteren wöchentlichen Therapiestunde sowie die Übernahme der\nKosten in der tatsächlich anfallenden Höhe.\n\n35\n\nDer Beklagte wies auch diesen Widerspruch mit Bescheid vom 5. Februar 2003\nmit der Bezugnahme auf die früheren Begründungen als unbegründet zurück.\n\n36\n\nDie Klägerin hat am 22. Februar 2003 Klage erhoben und verfolgt das Begehren\nweiter.\n\n37\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf den bisherigen Vortrag im gesamten\nVerwaltungsverfahren sowie den in den weiteren Klageverfahren 19 K 4042/01 und\n19 K 1286/03.\n\n38\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n39\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2002 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom\n05.02.2003 insoweit aufzuheben, als dass die in diesem\nBescheid gewährte Hilfe hinsichtlich ihrer Intensität hinter\nden beantragten zwei Behandlungsstunden pro Woche\nzurückbleibt und die Kosten der heilpädagogischen\nBehandlung nicht im Umfang der tatsächlich entstehenden\nKosten in Höhe von Euro 64,96 übernommen werden.\n\n40\n\n2. \n\n41\n\n3. den Beklagte zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in\nForm einer heilpädagogischen Maßnahme ab dem\n01.08.2002 bis zum 22.11.2002 im Umfang von einer\nweiteren heilpädagogischen Behandlungsstunde\nwöchentlich in der heilpädagogischen Praxis T zu\ngewähren und die dort entstehenden Kosten im Höhe von\nEuro 64,96 für jede Behandlungs- bzw. Gesprächseinheit\nzu übernehmen und insoweit einen Betrag in Höhe von\nEuro 906,94 zu erstatten.\n\n42\n\n4. \n\n43\n\n5. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das\nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n44\n\n6. \n\n45\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nEr ist weiterhin der Auffassung, eine weiter gehende heilpädagogische\nMaßnahme sei nicht erforderlich gewesen und verweist ebenfalls auf seinen Vortrag\nim Klageverfahren 19 K 4042/01.\n\n48\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss der Kammer vom\n14. Januar 2004, auf den verwiesen wird, durch Vernehmung der Frau L und des\nHerrn T als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2004 verwiesen. \n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten im vorliegenden sowie in den Verfahren 19 K 4042/01 und 19 K\n1286/03 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen\nAnspruch auf Bewilligung einer weiteren Kostenübernahme für eine\nheilpädagogische Therapie im Zeitraum vom 1. August 2002 bis 22. November 2002,\ndie angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, §\n113 Abs. 5 VwGO.\n\n52\n\nDie Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung für\nden neuen Bewilligungszeitraum in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1\nSGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des\nSozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe\nbehinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- sind nicht\nerfüllt.\n\n53\n\nNach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf\nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit\nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht\nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine\nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n54\n\nDie Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni\n2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht\ngeändert. \n\n55\n\nDie \"seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei\nSchritten festzustellen:\n\n56\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie,\nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese\nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine \"seelische Störung\" (Neurose oder\nsonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der\n\"Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem\nErgebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. \"sekundären Neurotisierung\")\nführt,\n\n57\n\nvgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2.\nAuflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; so auch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil\nvom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5\nC 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6\nS 827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n58\n\nSoweit es um das \"Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die\nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der\nTeilleistungsstörung eine \"seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose,\ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der\n\"Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben\nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB\nVIII Anwendung findet.\n\n59\n\nvgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8\n\n60\n\nDie begehrte Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, um der drohenden\nBehinderung entgegenzuwirken. § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist insoweit zunächst\nauf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG.\n\n61\n\nNach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.)\neine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder\nderen Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die\nGesellschaft einzugliedern. \n\n62\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des\nUrteils vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums, 19 K 4042/01,\nverwiesen, die auch für den hier streitigen Zeitraum uneingeschränkt gelten.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.\n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/19-k-1285-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/19-k-1285-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288955","retrieved":"2026-07-09 03:07:46.654982+00:00"}}