{"status":"available","doknr":"OLD288954","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0114.16K1804.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"16 K 1804/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2002 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Eisenbahngeländes G1, das fast mit seinen \ngesamten Seitenlängen unmittelbar an die öffentliche Xstraße in P angrenzt. Die \nXstraße verläuft im Süden, Westen und Nordwesten in einem Bogen um das \nGrundstück der Klägerin herum. Kurz bevor die Straße im Nordwesten in die C \nStraße einmündet, weist das Grundstück eine Zufahrt zur Xstraße auf. Diese Zufahrt \nwird dazu benutzt, ein am äußersten westlichen Ende des Grundstücks befindliches \nStellwerk und eine östlich benachbarte Eisenbahnwerkstatt zu erreichen. Der \nBahnhof P befindet sich auf mehreren nördlich vom streitigen Grundstück gelegenen \nFlurstücken und wird durch die unmittelbar angrenzende C Straße erschlossen. Auf \ndem streitigen Grundstück befindet sich als Teil des Bahnhofs ein Bahnsteig. Am \nöstlichen Ende des streitigen Grundstücks entlang verläuft von der Xstraße im Süden \nzur Verlängerung der X1straße im Norden eine Fußgängerunterführung. Diese liegt \nnicht auf der Klägerin gehörigen Grundstücken und verbindet im Norden \nGrundstücke, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen, mit der südlichen \nXstraße.\n\n3\n\nDie Xstraße weist auf den dem Eisenbahngelände zugewandten Seiten einen \nteils befestigten, teils unbefestigten Gehweg, teilweise nur einen unbefestigten \nRandstreifen auf. Die Klägerin reinigt den Gehweg bzw. Randstreifen der Xstraße \nnicht. Auf Grund von Beschwerden stellte der Beklagte in der Vergangenheit in \ndiesem Bereich mehrfach Unkrautbewuchs und Verschmutzungen fest.\n\n4\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 29. November 2002 gab der Beklagte der \nKlägerin auf, den an ihr o.g. Grundstück grenzenden Gehweg der Xstraße gemäß \ndem in der Straßenreinigungssatzung der Stadt P festgelegten Umfang (zurzeit \neinmal wöchentlich) zu reinigen. Dabei vertrat er die Auffassung, das \nEisenbahngelände werde im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW durch den \nGehweg der Xstraße erschlossen.\n\n5\n\nDen hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. Februar 2003, der Klägerin zugestellt am 25. Februar \n2003, als unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit der am 13. März 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das \nstreitige Eisenbahngelände werde nicht im Rechtssinne durch die Xstraße oder \nderen Gehweg erschlossen. Das Grundstück sei dem Eisenbahnverkehr gewidmet \nund damit einer Erschließung im Sinne des Straßenreinigungsrechtes entzogen. Im \nBereich dieses Grundstücks sei kein Gehweg sondern nur ein nicht für die Begehung \ndurch Fußgänger geeigneter Randstreifen vorhanden. Vom Eisenbahngelände gehe \nim Übrigen auf Grund der Lage der Eisenbahngeleise und der \nAbfallentsorgungseinrichtungen in den Zügen keine Verschmutzung der Xstraße \naus.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November \n2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr vertritt die Rechtsansicht, das Eisenbahngelände entlang der Xstraße werde, \nauch wenn sich auf diesem nur Geleise und keine Gebäude befänden, durch den \nGehweg der angrenzenden Straße im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW \nerschlossen; denn durch die Straße werde dessen verkehrliche und wirtschaftliche \nNutzung ermöglicht. Auf dem streitigen Grundstück befinde sich auch der Bahnhof P. \nDas Vorhandensein einer Zufahrt zur Xstraße sei für die Erschließung im \nRechtssinne nicht erforderlich; es genüge die Möglichkeit, eine Zuwegung zu \nschaffen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDas streitige Eisenbahngelände entlang der Xstraße in P wird nicht im Sinne des \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW durch den Gehweg dieser Straße erschlossen. Die \nXstraße dürfte zwar eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StrReinG NRW \nsein. Sie vermittelt aber keine Erschließung des streitigen Eisenbahngeländes im \nRechtssinne. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind nur solche Grundstücke, \ndie von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig \neine Zugangsmöglichkeit haben und dadurch schlechthin eine innerhalb \ngeschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der \nGrundstücke ermöglicht wird,\n\n17\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, OVGE 41, \n257.\n\n18\n\nDie Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die \nStraßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die \nStraßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt \nund sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen \nNutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile \nnicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine \nHeranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht,\n\n19\n\nvgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drucks. 8/33, Seite 1 - \nzitiert im Urteil des OVG Münster vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, DWW \n2003, 195.\n\n20\n\nDerartige Vorteile liegen bei Grundstücken, die selbst Verkehrswege darstellen, \nin der Regel nicht vor. Denn die „innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und \nsinnvolle wirtschaftliche Nutzung\" eines Verkehrsweges ist, weil der Verkehrsweg \ndafür einer Erschließung durch eine öffentliche Straße nicht bedarf, nicht vom \nVorhandensein einer solchen abhängig. Das gilt jedenfalls hinsichtlich seines dem \neigentlichen Hauptfunktionszwecks dienenden Verlaufs, also insbesondere hier \nhinsichtlich der Schienenwege. Wie sich anhand des weitläufigen, überwiegend \nsogar außerhalb geschlossener Ortslagen verlaufenden und im Allgemeinen von \neiner Erschließung durch Straßen unabhängigen Schienennetzes der Eisenbahn \nverdeutlichen lässt, bedürfen Schienenwege für ihre Nutzung einer Erschließung \ndurch andere Wege grundsätzlich nicht. Soweit also ein Schienenweg in einem Teil \nseines Verlaufs an eine öffentliche Straße angrenzt, dienen beide zwar dem Verkehr, \nnicht aber der gegenseitigen Erschließung.\n\n21\n\nDiese zur Straßenreinigungsgebührenpflicht entwickelten Grundsätze müssen \nauch für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Grundeigentümer \ngelten. Denn diese Übertragung ist die mit der Gebührenpflicht korrespondierende \nAlternative (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW), allerdings \nnur hinsichtlich der Reinigung der Gehwege (auf die es hier aber auch nur ankommt). \nDies gilt unabhängig von der Verursachung der Verschmutzung des Gehwegs der zu \nreinigenden Straße; denn auf diese stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW nicht \nab.\n\n22\n\nDas Gericht lässt offen, ob etwas anderes gilt, wenn Eisenbahngrundstücke \nGebäude aufweisen, die für ihren Betrieb auf den Anschluss an öffentliche Straßen \nangewiesen sind, wie etwa Bahnhöfe und Verladestationen. Um ein solches \nGrundstück handelt es sich nämlich bei dem streitigen nicht. Dieses enthält auf den \nder Xstraße zugewandten Seiten im Wesentlichen nichts weiter als Schienewege und \ndie zu deren Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen wie Weichen und \nSignale. Dasselbe gilt auch für das im Westen des Grundstücks gelegene Stellwerk \nund die benachbarte Eisenbahnwerkstatt. Dass diese beiden Gebäude über eine \nZufahrt zur Xstraße erreicht werden, ändert daran nichts. Diese Gebäude sind \nZubehör der Schienenwege und dienen dem Eisenbahnbetrieb, nicht aber einer \nNutzung, die innerhalb geschlossener Ortslagen üblich und sinnvoll wirtschaftlich ist. \nDas erhellt schon ein Vergleich mit entsprechenden Einrichtungen außerhalb \ngeschlossener Ortslagen, die durchaus anzutreffen sind.\n\n23\n\nEine Berücksichtigung der östlich des streitigen Grundstücks entlang \nverlaufenden Fußgängerunterführung kommt hier rechtlich nicht in Betracht. Diese \nstellt keinen Erschließungszusammenhang zwischen der Xstraße und dem streitigen \nGrundstück her.\n\n24\n\nSoweit das Flurstück 000 (in hier nur geringem Umfang) auch mit einem \nBahnsteig des Bahnhofs P bebaut ist und daraus der rechtliche Schluss gezogen \nwerden könnte, dass dann das gesamte Buchgrundstück, soweit es an die Xstraße \nangrenzt, der Heranziehung zur Gehwegreinigung zu Grunde zu legen wäre, ist \nbereits fraglich, ob neben der C Straße auch die Xstraße zusätzlich der Erschließung \ndes Bahnsteigs dient, der nur ein Anhängsel der im Norden gelegenen und - wenn \nüberhaupt - ausschließlich durch die C Straße erschlossenen Bahnhofsgrundstücke \nist. Vor allem aber gilt dazu folgendes: Grundsätzlich beruht - im Rahmen der \nHeranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - die für das Buchgrundstück als \nVeranlagungsgegenstand sprechende Grundstücksbetrachtung auf der Überlegung, \nbei dem zu veranlagenden Grundstück handele es sich um dasjenige, dem die \ngereinigte Straße die bauliche, gewerbliche oder sonst ortsübliche Nutzung \nvermittele. Bei der Auslegung des Grundstückbegriffs ist aber auch der Grundsatz \nder Gebührengerechtigkeit zu berücksichtigen. Insoweit kann es im Einzelfall \ngeboten sein, dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte Teilfläche eines \nBuchgrundstücks ist,\n\n25\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, aaO.\n\n26\n\nAuch dies lässt sich auf die Übertragung der Reinigungspflicht anwenden: Es \nkann nicht Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW sein, die Reinigungspflicht \nhinsichtlich des Gehwegs einer zu einem Schienenweg in erheblicher Länge parallel \nverlaufenden Straße auf den Eigentümer des gesamten angrenzenden \nSchienenwegs zu übertragen, wenn die zu reinigende Straße im weit überwiegenden \nBereich nicht der Erschließung dieses Schienenweges dient, nur weil sich auf dem \nBuchgrundstück ein Gebäude befindet, das auf einem durch die Straße \nerschlossenen, im Verhältnis zum Schienenwegteil nur ganz geringfügigen \nGrundstücksteil liegt. Sollten also Gebäude des Bahnhofs P durch die Xstraße \nerschlossen sein, so käme allenfalls für den dazu gehörigen Grundstücksteil eine \nHeranziehung der Klägerin zur Reinigung des Gehwegs der Xstraße in Betracht. \nWelcher Teil des streitigen Bahngeländes dafür in Betracht kommt, ist zurzeit nicht \nersichtlich. Sollte es insofern einer Beweisaufnahme bedürfen, wäre die Aufhebung \nder angefochtenen Bescheide jedenfalls aus § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngerechtfertigt; die dafür erforderlichen Ermittlungen wären erheblich, und die \nAufhebung der Bescheide wäre schon deshalb sachdienlich, weil der Beklagte dann \nsinnvollerweise zu prüfen hätte, ob er wegen des geringfügigen Restteils des \nGehwegs - unter Berücksichtigung der von der Stadt ohnehin durchzuführenden \nGehwegreinigung im Übrigen - an einer Heranziehung der Klägerin zur \nStraßenreinigung festhält.\n\n27\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob und \nggf. in welchem Umfang es sich bei den an das streitige Bahngelände angrenzenden \nStraßenteilen um Gehwege im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW \nhandelt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der \nVollstreckung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO \nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/16-k-1804-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-14/16-k-1804-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288954","retrieved":"2026-07-09 03:07:46.548527+00:00"}}