{"status":"available","doknr":"OLD288992","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0113.17K6863.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"17 K 6863/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt die Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung,\ndie ihr von der Beklagten wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer\nLeitungsperson versagt wurde.\n\n3\n\nDie Klägerin transportiert u. a. in größerem Umfang Massengüter. Seit dem\nJahr 1999 ist sie - mit kurzer Unterbrechung - als Entsorgungsfachbetrieb für eine\nVielzahl von Abfällen zertifiziert. Die letzte Zertifizierung erfolgte am 7. Oktober 2003.\nZum Zwecke des Transports von verschieden Abfällen \n\n4\n\n(Auflistung der beantragten Abfallarten nach den Abfallschlüsselnummern des\nEuropäischen Abfallkatalogs - EAK - in Beiakte Heft 1 Bl. 44-46),\n\n5\n\nwelche sich mit den zertifizierten Abfallarten teilweise decken, beantragte sie am\n22. August 2001 bei der Beklagten eine Transportgenehmigung. Mit Bescheid vom\n2. April 2002 lehnte die Beklagte die Erteilung der Transportgenehmigung ab, und\nsetzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 445,00 Euro fest. Die Beklagte lehnte\ndie Transportgenehmigung ab, weil sie erhebliche Bedenken gegen die\nZuverlässigkeit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, Herrn X, hegte.\nDiese Bedenken leitete sie aus verschiedenen Vorgängen in der Vergangenheit her.\nIm Einzelnen stütze sich die Beklagte auf folgende Sachverhalte:\n\n6\n\nDie Staatsanwaltschaft Krefeld stellte in der Abschlussverfügung ihres\nErmittlungsverfahrens - Az. 3 Js 1427/95 - vom 3. Dezember 1999 fest, dass die D\nUmwelt Entsorgung GmbH & Co. KG von Januar 1995 bis Juli 1996 Abfälle der\nFirmen I AG und C AG entgegennahm, zwischenlagerte und sie nach Frankreich\nverbrachte. Für die D Umwelt Entsorgung GmbH & Co. KG handelte einer der\nbeiden Geschäftsführer der Klägerin, Herr X. Die Zwischenlagerung der Abfälle sei\nnicht genehmigt gewesen. Sachverständigerseits sei festgestellt worden, dass\neine Umweltgefährdung hierdurch hervorgerufen werde (Straftat nach § 326\nAbs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch). Die nicht notifizierte Verbringung der Abfälle nach\nFrankreich (68.936,18 t Eisenoxid) erfülle den Straftatbestand des § 326 Abs. 2\nStrafgesetzbuch. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren nach § 153a\nStrafprozessordnung unter der Auflage einer Zahlung von 36.000,-- DM ein. Herr\nX stimmte der Verfahrenseinstellung unter Zahlung der Geldauflage zu.\n\n7\n\nDas Staatliche Umweltamt L1 stellte in seinem Bußgeldbescheid vom\n17. Januar 2002 - Az. 33.5n-MVCC-Jä (Beiakte Heft 1 Bl. 77) fest, dass Herr X als\nGeschäftsführer der Klägerin zugelassen hatte, dass auf einem unbefestigten\nBetriebsgrundstück der Klägerin über den Zeitraum von mindestens einem Jahr\neine Halde aus Hausmüllverbrennungs-Rohschlacke errichtet wurde. Die nach\n§ 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Genehmigung holte\nHerr X nicht ein und beseitigte über den genannten Zeitraum die Halde trotz\nentsprechender Aufforderungen nicht. Das Staatliche Umweltamt L1 setzte für die\nOrdnungswidrigkeit eine Geldbuße gegen Herrn X in Höhe von 50.000,-- DM fest.\nHerr X zahlte die Buße.\n\n8\n\nDarüber hinaus hielt die Beklagte der Klägerin vor, dass sie die\nAnzeigepflichten zur Betriebsorganisation gemäß § 52a des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes erst nach Erlass einer sofort vollziehbaren\nOrdnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erfüllt habe (Verfügung des\nStaatlichen Umweltamtes L1 vom 20. September 2000 - Az. 33.3n.Jä, Beiakte\nHeft 1 Bl. 81). Weiterhin sei Herr X am 22. Februar 1999 unter Erhebung eines\nVerwarnungsgeldes von 75,- DM verwarnt worden, weil er die Annahmeerklärung\nzum Entsorgungsnachweis Nr. 2360376 an vier Stellen unvollständig ausgefüllt\nhabe (Beiakte Heft 1 Bl. 74).\n\n9\n\nDen gegen den Versagungsbescheid erhobenen Widerspruch lehnte die\nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 - zugestellt am 22. August\n2002 - ab und setzte dafür eine Gebühr von 445,- Euro fest.\n\n10\n\nAm 23. September 2002, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n11\n\nDie Klägerin ist der Meinung, dass sie zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie\nrügt, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung die\nUnschuldsvermutung der Menschenrechtskonvention nicht widerlegt habe. Der\nSachverhalt könne außerdem in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 des\nBundeszentralregistergesetzes nicht mehr verwertet werden. Der Bußgeldbescheid\ndes Staatlichen Umweltamtes L1 stehe der Zuverlässigkeit des Herrn X nicht\nentgegen, weil die Höhe des Bußgeldes von 50.000,- DM sich an dem\nwirtschaftlichen Vorteil der Tat für die bevorteilte juristische Person orientiert habe.\nDer wirtschaftliche Vorteil für die Gesellschaft habe aber bei der Festsetzung des\nBußgelds gegen Herrn X persönlich nicht beachtet werden dürfen. Insofern sei § 8\nder Entsorgungsfachbetriebeverordnung ergänzend heranzuziehen, wonach die\nZuverlässigkeit in der Regel dann fehlt, wenn wegen eines näher spezifizierten\nDelikts eine Geldbuße von mehr als 5.000,- Euro (früher: 10.000,- DM) festgesetzt\nworden sei. Die unbefestigte Teilfläche sei außerdem zwischenzeitlich befestigt\nworden. Eine Ordnungsverfügung hält die Klägerin als Erkenntnismittel für prinzipiell\nungeeignet, da es sich nicht um eine strafrechtliche Verurteilung oder die\nVerhängung eines Bußgeldes handele. Die konkrete Ordnungsverfügung des\nStaatlichen Umweltamtes L1 vom 19. April 2000 sei außerdem an die Klägerin und\nnicht an Herrn X gerichtet gewesen. Sie stütze sich überdies auf persönliche\nEindrücke des Behördenvertreters. Gleichermaßen hält die Klägerin eine\nkostenpflichtige Verwarnung für rechtlich unerheblich im Hinblick auf die\nZuverlässigkeitsprüfung. Jedenfalls dürfe die Verwarnung wegen der\nLöschungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr berücksichtigt\nwerden. Schließlich rügt die Klägerin, die Beklagte sei bei der Beurteilung der\nZuverlässigkeit irrig davon ausgegangen, dass sie eine Ermessensentscheidung zu\ntreffen habe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids\nvom 2. April 2002 und ihres des dazu ergangenen\nWiderspruchsbescheids vom 20. August 2002 zu verpflichten,\nder Klägerin die am 22. August 2001 beantragte\nTransportgenehmigung zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hält die Zuverlässigkeit des Herrn X für nicht gegeben. Sie tritt dem\nklägerischen Vortrag unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im\nVerwaltungsverfahren entgegen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie Versagungsbescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen\ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung der\nbegehrten Transportgenehmigung hat, § 113 Abs. 5 S. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung\n\n21\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im\nFolgenden: VwGO.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Transportgenehmigung,\nweil sie die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Denn bei ihrer Leitungsperson\nHerrn X ergeben sich Bedenken hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit.\n\n23\n\nNach § 49 Abs. 2 S.1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und\nSicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG)\n\n24\n\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des\nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n\n25\n\nist die Transportgenehmigung zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind,\naus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für\ndie Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Begehrt eine\njuristische Person die Transportgenehmigung, ist hinsichtlich der Zuverlässigkeit auf\nihre Leitungspersonen abzustellen. Das ist bei der Klägerin u. a. Herr X, der als ein\nGeschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz gesetzlicher Vertreter der die\nKlägerin vertretenden (§§ 161, 125, 170 Handelsgesetzbuch)\nKomplementärgesellschaft ist.\n\n26\n\nAnhand welcher Kriterien im Einzelnen festzustellen ist, ob Bedenken gegen die\nZuverlässigkeit der maßgeblichen Person gegeben sind oder fehlen, ist im\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht näher beschrieben. In der Verordnung\nzur Transportgenehmigung\n\n27\n\nvom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. 1997 I S. 2861, zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (GBGl. I S. 2199) - TgV -\n\n28\n\nfehlt eine genauere Darlegung der Zuverlässigkeitskriterien ebenso wie in den\nGesetzesmaterialien, in denen im Wesentlichen auf die Vorgängernorm des § 12\nAbfallgesetz 1986 verwiesen wird,\n\n29\n\nBundestags-Drucksachen 12/5672 S. 51, 74, 132.\n\n30\n\nHinsichtlich der Zuverlässigkeit war in § 12 Abs. 1 S. 3 AbfG 1986 bereits eine\ngleichlautende Regelung enthalten, sodass keine Hinderungsgründe dafür bestehen,\ndie hierzu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des heute geltenden § 49 Abs.\n2 KrW-/AbfG heranzuziehen. Soweit ersichtlich ist in der zu § 12 Abs. 1 S. 3 AbfG\n1986 ergangenen Rechtsprechung die \"Zuverlässigkeit\" nach dem im\nWirtschaftsverwaltungsrecht üblichen Wortsinn beurteilt worden. Eine abweichende,\nauf eventuelle Besonderheiten des Abfallwirtschaftsrechts gründende Bedeutung\nwurde ihr - zu Recht - nicht beigelegt,\n\n31\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1981 - 7 C 47/79, in: DVBl\n1981, 985; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März\n1985\n- 10 S 381/85, in: NVwZ 1985, 438; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss\nvom 21. April 1986 - 5 TH 592/86, in: NJW 1987, 393.\n\n32\n\nNach dem allgemeinen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verständnis von\nRechtsprechung und Literatur ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck\nseines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig\nordnungsgemäß betreibt,\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3/93, in:\nBVerwGE 100, 187; Tettinger, in: Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage\n(1999) § 35\nRn. 26 m. w. N.\n\n34\n\nDer von der Klägerin angeführte § 8 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,\nwelcher in seinem Absatz 2 Beispielsfälle aufzählt, bei denen die erforderliche\nZuverlässigkeit für eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb \"in der Regel\" nicht\ngegeben ist, vermag schon aus gesetzessystematischen Gründen höchstens einen\ngroben Anhalt für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals geben. Die\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung erweist sich bereits als sachlich unanwendbar,\nda es um eine Transportgenehmigung und nicht um eine Zertifizierung als\nEntsorgungsfachbetrieb geht. Die besondere Gefahrenlage, die vom Gesetzgeber\nbeim Transport von Abfällen festgestellt ist (dazu siehe unten Bl. 2), liegt nicht in\ngleicher Weise bei Entsorgungsfachbetrieben vor, so dass die\nAnalogievoraussetzung der vergleichbaren Sachverhalte fehlt. Weiterhin ist\nnormhierarchisch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung unterhalb des förmlichen\nGesetzes angesiedelt. Eine niederrangige Norm (hier: Verordnung) kann, wenn ihr\ndurch Gesetz nicht ausdrücklich diese Funktion zugewiesen ist, nicht zur Auslegung\neiner höherrangigen Norm (hier: § 49 Abs. 2 KrW-/AbfG) herangezogen werden.\n\n35\n\nOb bei dem Bewerber um eine Transportgenehmigung \"Bedenken gegen die\nZuverlässigkeit\" bestehen, muss im Wege einer auf Tatsachen gegründeten\nPrognose festgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach dem\nGesetzeswortlaut gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers lediglich \"Bedenken\"\nbestehen müssen. Anders als etwa in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung für die\nGewerbeuntersagung vorausgesetzt, müssen die Tatsachen die Unzuverlässigkeit\nnicht (umfassend) \"dartun\". Bedenken bedeutet nicht, dass ein ordnungswidriges\nVerhalten des Antragstellers oder anderer verantwortlicher Personen mit einiger\nSicherheit zu gewärtigen ist. Es genügt, wenn die Möglichkeit nicht\nordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles und im\nRahmen einer auf sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden\nPrognose nicht von der Hand zu weisen ist,\n\n36\n\nvgl. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetz, Loseblatt (Stand: 1. März 2003), § 49 Rn. 70; zur insofern gleich\nlautenden Vorgängerregelung des § 12 AbfG 1986: Versteyl, in:\nKunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz 1986, 2. Auflage (1992), § 12 Rn. 19 .\n\n37\n\nTrotz seines prognostischen Elements handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal\nder Bedenken gegen die Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff (ohne\nBeurteilungsspielraum der Verwaltung), welcher der vollständigen gerichtlichen\nKontrolle unterliegt,\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 1967 - I C 43.67, in:\nBVerwGE 28, 202 (209 f.) zu § 35 GewO; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2000 - 21 A 2891/99, in: NVwZ-RR\n2001, 725 (726) zu §§ 55 Abs. 2 S. 1, 58c I Bundes-Immissionsschutzgesetz.\n\n39\n\nEs wird also nicht die behördliche Entscheidung lediglich in begrenztem Umfang\nauf Fehlerhaftigkeit überprüft, sondern entscheidend ist, ob aus der Sicht des\nGerichts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bedenken gegen die\nZuverlässigkeit bestehen.\n\n40\n\nHinsichtlich des Herrn X bestehen Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit in\ndiesem Sinne. Insofern stimmt die Bewertung der Kammer mit derjenigen der\nBeklagten überein. Ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Antragstellers für\ndie Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung bestehen, ist spezifisch\nabfallbezogen festzustellen. Die Bedenken müssen einen Bezug zu dem\nbeabsichtigten gewerbsmäßigen Transport von Abfällen zur Beseitigung und von\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (vgl. § 1 TgV) haben.\nAn die Zuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers, der die beiden genannten\nArten von Abfällen gewerbsmäßig einsammeln und befördern will, sind im Hinblick\nauf deren Gefährlichkeit für die Schutzgüter des Gesetzes (vgl. § 1 KrW-/AbfG, Art.\n20 a Grundgesetz) hohe Anforderungen zu stellen. Denn die typische\nKonfliktsituation besteht darin, dass das wirtschaftliche Interesse der\nAbfallbeförderungsunternehmer - ebenso wie das der Abfallerzeuger - darauf\ngerichtet sein wird, den Abfall möglichst einfach und billig zu entsorgen, während\neine ordnungsgemäße Abfallentsorgung hohe Aufwendungen, besondere Sorgfalt\nund den Betriebsablauf erschwerende Vorkehrungen erfordern kann,\n\n41\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1985\n- 10 S 381/85, in: NVwZ 1985, 438; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss\nvom 21. April 1986 - 5 TH 592/86, in: NJW 1987, 393 (394); Hellmann-Sieg, in:\nJarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,\nLoseblatt (Stand: 1. März 2003), § 49 Rn. 68.\n\n42\n\nDas Verhalten des Herrn X in der Vergangenheit nötigt zu dem Schluss, dass er\nes mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Abfallrechts, die für den von\nihm geführten Betrieb bestehen, nicht hinreichend genau nimmt. Dies ergibt sich aus\nden Vorfällen, welche auch die Beklagte ihrer Ablehnungsentscheidung zu Grunde\ngelegt hat.\n\n43\n\nSoweit die Beklagte sich zur Begründung der fehlenden Zuverlässigkeit auf das\nGeschehen stützt, das dem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 326 Abs. 1\nNr. 4, Abs. 2 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) zu Grunde lag,\ntritt die Kammer ihr bei. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte den zu\nGrunde liegenden Sachverhalt gewürdigt hat und nicht lediglich der\nstaatsanwaltlichen Einstellungsverfügung nach § 153 a Strafprozessordnung gefolgt\nist. Die ohne Genehmigung erfolgte Zwischenlagerung und der nicht notifizierte\nExport von mehreren Tausend Tonnen Abfällen sind geeignet, Bedenken gegen die\nZuverlässigkeit des Herrn X für das Gewerbe des Abfalltransporteurs hervorzurufen,\nweil es sich um schwere und über einen längeren Zeitraum begangene Verstöße\ngegen das Abfall- bzw. Umweltstrafrecht handelt, die mit der beantragten\nBerufszulassung in enger Verbindung stehen.\n\n44\n\nDas Bundeszentralregistergesetz verhindert eine Verwertung dieses Geschehens\nfür die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Herrn X entgegen der klägerischen\nAnsicht nicht. Unmittelbar ist § 51 BZRG schon bereits deshalb nicht anwendbar, weil\nwegen des Geschehens eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt ist. § 51\nBZRG findet aber nur auf Strafurteile, nicht auf eingestellte Strafverfahren\nAnwendung,\n\n45\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95, in: BVerwGE\n101, 24.\n\n46\n\nMan kann jedoch mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass\nVerfehlungen bei der Beurteilung von abfallrechtlicher Zuverlässigkeit aus Gründen\nder Bewährung des Täters regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen ist, sobald\nsie längere Zeit zurückliegen, wobei eine Orientierung an dem mutmaßlichen Ablauf\nvon Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters sachgerecht erscheinen mag.\nHinsichtlich des hier zu entscheidenen Falles kann dies aber dahinstehen. Denn die\nRechtsfolge des Verwertungsverbots tritt jedenfalls deswegen nicht ein, weil die\nAusnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG eingreift. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4\nBZRG darf die Tat trotz erreichter Tilgungsfrist berücksichtigt werden, wenn der\nBetroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe beantragt, falls die\nZulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.\nDie Klägerin beantragt die Zulassung zu dem Gewerbe des gewerblichen\nAbfalltransporteurs. Wird hierzu jemand zugelassen, der in der Vergangenheit\ngezeigt hat, dass er sogar abfallrechtliche Straftatbestände verwirklicht, wird wegen\nder beschriebenen besonderen Anfälligkeit des Abfalltransportgewerbes die\nAllgemeinheit in besonderer Weise Gefahren ausgesetzt,\n\n47\n\nvgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Auflage (2000), § 52 Rn.\n12 ff.\n\n48\n\nEine Parallelregelung zur weiterhin zulässigen Verwertung von zurückliegenden\nRechtsverstößen bei Gewerbezulassungsentscheidungen findet sich bezogen auf\nEintragungen in das Gewerbezentralregister in § 153 Abs. 5 S. 2 GewO, soweit es\nsich um Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten handelt.\n\n49\n\nSelbst wenn man dem nicht folgen wollte, griffe bei Herrn X der den\nregisterrechlichen Verwertungsverboten zu Grunde liegende Gedanke, dass der\nBetroffene sich in der Zwischenzeit als gesetzestreu bewährt hat, nicht ein. Denn er\nhat nach dem strafrechtlich relevanten Geschehen 1998/99 auch in jüngster\nVergangenheit gezeigt, dass er umweltrechtlichen Vorschriften nicht die Beachtung\nschenkt, die von einem Unternehmer zu verlangen ist, der gewerblich besonders\nheikle Abfälle einsammeln und befördern will; dazu sogleich. Eine zwischenzeitliche\nBewährung des Herrn X als abfallrechtlich rechtstreu kann nicht festgestellt\nwerden.\n\n50\n\nAuf die Frage, ob das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde\nund deswegen die Unschuldsvermutung nach der Menschenrechtskonvention - wie\ndie Klägerin meint - weiterhin besteht, kommt es nicht an, weil es nicht um die\nstrafrechtliche Verurteilung geht, sondern um die prognostische gewerbe- bzw.\nordnungsrechtliche Entscheidung der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit.\n\n51\n\nEs bestehen auch Bedenken gegen die abfallrechtliche Zuverlässigkeit des Herrn\nX wegen der - von ihm eingeräumten - Errichtung einer Halde aus\nHausmüllverbrennungs-Rohschlacke auf einem unbefestigten Teil des\nBetriebsgrundstücks. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 16 Abs. 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes) wurde er im Jahr 2002 mit einem Bußgeld in\nHöhe von 50.000,- DM belegt, das er auch zahlte. Wegen des jungen Datums der\nBußgeldentscheidung - die Tilgungsfrist läuft ab Rechtskraft, § 153 Abs. 2 GewO -\nbestehen über die Verwertbarkeit des zugrundeliegenden Geschehens nach §§ 153\nAbs. 1, 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO keine Zweifel. Da es sich bei Hausmüllverbrennungs-\nRohschlacke um sogenannte Massenabfälle handelt, hat die Zuwiderhandlung gegen\ndas Bundes-Immissionsschutzgesetz sowohl einen klaren abfallrechtlichen Bezug als\nauch eine spezielle Verbindung zu dem beantragten Gewerbe als Transporteur\nsolcher Abfallmassengüter.\n\n52\n\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn X bestehen darüber hinaus mit\nRücksicht auf die Ordnungsverfügung vom 20. September 2000. Dadurch, dass das\nStaatliche Umweltamt diese erlassen musste, hat Herr X erneut gezeigt hat, dass er\nerst bereit ist, umweltrechtliche Pflichten zu erfüllen, wenn die Ordnungsbehörde von\ndem Pflichtverstoß erfahren und ordnungsrechtliche Mittel zur Durchsetzung der\ngesetzlichen Vorschriften eingesetzt hat.\n\n53\n\nDa die Klage jedenfalls unbegründet ist, lässt die Kammer dahinstehen, ob die\nKlage wegen fehlender Klagebefugnis oder wegen fehlenden\nRechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich bestimmter Abfälle bzw.\nAbfallschlüsselnummern schon unzulässig ist. Das kommt in Betracht, weil die\nKlägerin nach der Entsorgungsfachbetriebsverordnung zertifiziert ist. Gemäß § 49\nAbs. 1 S. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG bedarf sie deswegen für bestimmte von ihr beantragte\nAbfälle keiner gesonderten Transportgenehmigung, weil sie insofern von Gesetzes\nwegen vom Genehmigungserfordernis ausgenommen ist.\n\n54\n\nDie Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid erweist sich als rechtmäßig. Da\ndie Klägerin hiergegen nichts vorgetragen hat, verweist die Kammer insofern auf den\nangegriffenen Bescheid. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid bleibt\nbestehen, weil eine möglicherweise gegen sie gerichtete Klage nach §§ 68 ff. VwGO\nunzulässig wäre, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-13/17-k-6863-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-13/17-k-6863-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288992","retrieved":"2026-07-09 03:07:50.052194+00:00"}}