{"status":"available","doknr":"OLD288991","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0113.17K4897.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"17 K 4897/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt für die bei ihr anfallenden Gipsabfälle aus der\nRauchgasentschwefelung eine andere Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-\nVerordnung bzw. die Einstufung der Abfälle als ungefährlich.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in L eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage. Bei\nder Reinigung der Verbrennungsabgase vom entstandenen Schwefeldioxid entsteht\nAbfall, der im Wesentlichen aus Gips besteht. Auf ihren Antrag hin erließ die\nBeklagte am 13. Dezember 1999 einen immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigungsbescheid mit Nebenbestimmungen. In der Nebenbestimmung 6.8.1.1\n(GA Bl. 107) ist geregelt:\n\n4\n\nC) Gips aus der Gipsentwässerung (BE 20), gewonnen aus dem\nReaktionsprodukt der SO2-Wäscher der drei Rauchgasreinigungslinien\ndurch Entwässerung und Feingipsabscheidungen - EAK 190107.\n\n5\n\nD)\n\n6\n\nDie Nebenbestimmung 6.8.3.2 (GA Bl. 114) lautet:\n\n7\n\nDer aufbereitete Gips (Grobfraktion) ist im Rahmen einer Verwertung oder\nBeseitigung unter der EAK-Nr 190107 (feste Abfälle aus der Gasreinigung) zu\nführen.\n\n8\n\nDie Klägerin erhob u. a. gegen diese Nebenbestimmungen Widerspruch. Den\nbegründete sie damit, dass ihr vorliegende Analysen zeigten, dass der Gips\nungefährlich sei und die Zuweisung der Schlüsselnummer 190107 die Regelungen\ndes § 41 Abs. 1, 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht beachte.\nVielmehr meint sie, der anfallende Gips müsse der Schlüsselnummer 190199\nzugeordnet werden. Die Beklagte stützte sich demgegenüber auf die\nZuordnungssystematik der Schlüsselnummern und wies den Widerspruch insofern\nmit Teilwiderspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 zurück.\n\n9\n\nAm 24. Juli 2002 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n10\n\nSie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen\nArgumente.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 13.\nDezember 1999 und den hierzu ergangenen\nTeilwiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2002 insofern\naufzuheben und abzuändern, als \n\n13\n\nI.\n\n14\n\n1. in der Nebenbestimmung 6.8.1.1 c) dem anfallenden Gips\ndie Schlüsselnummer 190107 an Stelle von 190199\nzugeordnet ist\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n3. die Nebenbestimmung 6.8.3.2 aufzuheben,\n\n17\n\n4. \n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\ndie Schlüsselnummer 190199 statt 190107 zuzuordnen,\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den anfallenden Gips als nicht\ngefährlich einzustufen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie ist der Ansicht, die Klägerin habe die Ungefährlichkeit des Gipses nicht\nnachgewiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage hat weder in der Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg.\n\n29\n\nSoweit der Genehmigungsbescheid hinsichtlich seiner Nebenbestimmungen\n6.8.1.1 und 6.8.3.2 angefochten ist, erweist er sich als rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Zuordnung der\nbeantragten Schlüsselnummer hat, § 113 Abs. 5 S. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung \n\n30\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im\nFolgenden: VwGO.\n\n31\n\nDie angegriffenen Nebenbestimmungen finden als Auflagen ihre rechtliche\nGrundlage in § 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und\nähnliche Vorgänge\n\n32\n\n(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), geändert durch Art. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1550) in der Fassung des Art. 2 Nr. 8\ndes Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1950).\n\n33\n\nDanach kann die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies\nerforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten\nGenehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. § 6 Abs. 1 BImSchG setzt u. a.\nvoraus, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG müssen die beim Anlagenbetrieb anfallenden Abfälle\nmöglichst vermieden, ansonsten verwertet oder schadlos beseitigt werden. Zwar ist\ndie Regelungsreichweite des Bundes-Immissionsschutzgesetzes grundsätzlich auf\nden Bereich der Anlage beschränkt. Der Anlagenbetreiber muss jedoch alle\nnotwendigen Vorbereitungen treffen, damit die beim Betrieb anfallenden Abfälle\nrechtmäßig verwertet oder beseitigt werden können. \n\n34\n\nBT-Drs. 14/4599 S. 127 li. Sp.: ?Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und\naußerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der\nAnlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu\ngewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß\nverwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt\nwerden können. Soweit Dritte die Verwertung oder Beseitigung durchführen sollen,\nhat der Betreiber zum Beispiel geeignete Verträge zu schließen, bei denen die\nBonität des Vertragspartners gewährleistet ist, und die vertraglichen Rechte zu\nnutzen.\" \n\n35\n\nZur Vorbereitung der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Entsorgung - etwa\ndurch entsprechende Vertragsgestaltung - ist es erforderlich, dass den Abfällen die\nrichtige Abfallschlüsselnummer zugeordnet wird. Diese Zuordnung obliegt auch dem\nAnlagenbetreiber als Abfallerzeuger. Die Zuordnung ist erforderlich, weil eine\nAbfallverwertungs- und Beseitigungsanlage nur solche Abfälle annehmen darf, für\ndie sie zugelassen ist. Die Zulassung der Abfallentsorgungsanlagen bedient sich\naber ihrerseits der europarechtlich vorgegebenen Abfallschlüsselnummern. Wird die\nAbfallschlüsselnummer bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung\nzugeordnet, werden Unsicherheiten bei der Schlüsselnummernvergabe, welche bei\njedem neuen Abfallentsorger entstehen könnten, vermieden und so ein Beitrag zur\nordnungsgemäßen und rechtmäßigen Entsorgung im Vorfeld geleistet.\n\n36\n\nDie Beklagte hat mit der Schlüsselnummer 190107 der Abfallverzeichnis-\nVerordnung für den anfallenden Gips die richtige Zuordnung vorgenommen. Die\nZuordnung der Abfallschlüssel richtet sich nach der Verordnung über das\nEuropäische Abfallverzeichnis\n\n37\n\n(Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S.\n3379), zuletzt geändert durch Art. 2 VersatzVO-EinführungsVO vom 24. Juli 2002\n(BGBl I S. 2833).\n\n38\n\nNach § 1 der AVV wird durch die Abfallverzeichnis-Verordnung sowohl die\nBezeichnung des Abfalls (Art und sechsstelliger Schlüssel, § 2 AVV) als auch seine\nÜberwachungsbedürftigkeit (die Kennzeichnung eines Sternchens (*) hinter dem\nsechsstelligen Schlüssel bezeichnet die besonders überwachungsbedürftigen Stoffe)\nfestgelegt. Wie die Abfallbezeichnung durch den Abfallschlüssel zu erfolgen hat,\nergibt sich aus § 2 Abs. 2 AVV und den Vorgaben der Einleitung des\nAbfallverzeichnisses, welche nach dieser Norm einzuhalten sind. Mit der Ziffer 19 ist\ndas richtige Kapitel, nämlich ?Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen\" gewählt, mit der\nweiteren Ziffer 01 die richtige Untergruppe ?Abfälle aus der Verbrennung von\nAbfällen\" und schließlich die richtige Endziffer 07, nämlich ?feste Abfälle aus der\nAbgasbehandlung\". Die von der Klägerin beantragte Endziffer 99 ?Abfälle anderweitig\nnicht genannt\" kommt wegen der Nennung in der Endziffer 07 nicht in Betracht.\n\n39\n\nDie Klägerin meint, der Abfallschlüssel sei nicht ?passend\" im Sinne der Ziffer 2 b\nder Einleitung zum Abfallverzeichnis, weil die Abfälle nicht gefährlich und deswegen\nnicht besonders überwachungsbedürftig seien. Dazu stützt sie sich auf § 41 Abs. 1\ndes Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der\numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen \n\n40\n\n(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert\ndurch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n\n41\n\nauf welchem u. a. der Erlass der Abfallverzeichnis-Verordnung beruht.\n\n42\n\nDiese Verordnungsermächtigung führt jedoch nicht dazu, dass die Zuordnung\nder Abfallschlüsselnummer fehlerhaft erfolgt ist. Die Zuordnung nach\nAbfallschlüsselnummern dient einer europaweit einheitlichen Klassifizierung und\nmöglichst eindeutigen Benennung von Abfällen. Der nationale Verordnungsgeber hat\ndas (neue) Europäische Abfallverzeichnis\n\n43\n\nEntscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 (ABl. Nr. L 226\nS. 3)\n\n44\n\ndurch die Abfallverzeichnis-Verordnung lediglich durch wörtliche Übernahme in\ndeutsches Recht transformiert. Eine abweichende Auslegung anhand von nationalem\nRecht verbietet sich deswegen,\n\n45\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02, in: DVBl\n2003, 743 (744).\n\n46\n\nDa die Nebenbestimmung 6.8.3.2 keinen hiervon sachlich abweichenden Inhalt\nhat, war die Klage gegen sie aus den gleichen Gründen als unbegründet\nabzuweisen.\n\n47\n\nDer zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Der Antrag, die Abfälle als ungefährlich\neinzustufen, ist unzulässig, weil die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung\nlediglich die Zuordnung der Abfallschlüsselnummer 190199 an Stelle von 190107\nbeantragt hatte. Der Antrag, die fehlende Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 S. 1 AVV\nfestzustellen, ist von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt\nworden, sodass es jedenfalls an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren\nfehlt. Eine Auslegung des Antrags gegen seinen klaren Wortlaut kam nicht in\nBetracht, weil es sich nicht lediglich um eine Formulierungsfrage handelt, sondern\neinen gänzlich unterschiedlichen Streitgegenstand.\n\n48\n\nSelbst wenn der zweite Hilfsantrag zulässig wäre, wäre er jedenfalls\nunbegründet. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV kann die zuständige Behörde Abfälle, die\nnach der AVV - durch ein Sternchen (*) gekennzeichnet - als gefährlich eingestuft\nsind, als ungefährlich einstufen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der Abfall\nkeine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften\n(Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Den Nachweis der Ungefährlichkeit der\nanfallenden Gipsanfälle, welcher erst der Beklagten einen Ermessensspielraum zur\nFrage der Anerkennung der Abfälle als ungefährlich eröffnen würde, ist von der\nKlägerin nicht geführt worden. Die Klägerin hat zwar Unterlagen über eine\nBeprobung im Zuge der Rückführung von Kesselstäuben vorgelegt, diese können\nden von § 3 Abs. 3 S. 1 AVV verlangten Nachweis der Ungefährlichkeit aber nicht\nerbringen. \n\n49\n\nDas Abfallverzeichnis nimmt notwendigerweise Typisierungen vor. Bei den\nAbfällen, die in einer Abfallverbrennungsanlage wie derjenigen der Klägerin anfallen,\nhat der Verordnungsgeber festgelegt, dass die festen Abfälle aus der\nAbgasbehandlung prinzipiell gefährlich und damit besonders überwachungsbedürftig\nsind. Diese Einstufung ist angesichts der hochwertigen Schutzgüter, denen das\nAbfallrecht verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Von dieser starren Regelung erlaubt\n§ 3 Abs. 3 S. 1 AVV Ausnahmen im Einzelfall, wenn der Abfallbesitzer die\nUngefährlichkeit seiner speziellen Abfälle nachweist. Da die fehlende Gefährlichkeit\njedoch nur allgemein für alle Abfälle des Abfallbesitzers, die unter die jeweilige\nSchlüsselnummer fallen, ausgesprochen werden kann, kann der Nachweis der\nUngefährlichkeit nur als erbracht angesehen werden, wenn der Abfallbesitzer - im\nRahmen des praktisch Möglichen - belegt, dass alle bei ihm unter der jeweiligen\nSchlüsselnummer anfallenden Abfälle ungefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 AVV\nsind. Dem Abfallbesitzer ist insofern von § 3 Abs. 3 S. 1 AVV eine besondere\nDarlegungs- und Nachweislast auferlegt, wenn er eine Ausnahme von der allgemein\ngeltenden Regel erreichen will.\n\n50\n\nDieser Darlegungs- und Nachweislast genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht.\nDie Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass alle Abfallzusammensetzungen, die in\nihrer Anlage verbrannt werden, einen als ungefährlich einzustufenden Gips in der\nAbgasreinigung erzeugen. Einen solchen Nachweis musste sie aber erbringen, da\nsie auch für alle Abfallzusammensetzungen die Einstufung als ungefährlich erstrebt.\nDie Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage der Klägerin darf eine Vielzahl von\nAbfallarten annehmen, \n\n51\n\nvgl. Anlage 5 zum Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 1999, Beiakte\nHeft 4 vor Trennlasche 0.\n\n52\n\nDarunter befinden sich dreizehn Abfallarten, die als gefährlich eingestuft sind.\nDie Klägerin hat trotz eines Hinweises des Gerichts und den zutreffenden Einwänden\nder Beklagten im Verfahren, dass in der klägerischen Anlage die unterschiedlichsten\nAbfälle verbrannt werden und die bisher eingereichten Unterlagen deswegen nicht\nausreichend sind, nicht nachgewiesen, dass die Ungefährlichkeit für alle verbrannten\nAbfallzusammensetzungen gilt. Auch den übrigen Einwänden der Beklagten, welche\nsich gegen die angewandten Analysemethoden im Einzelnen richten, ist die Klägerin\nnicht entgegengetreten.\n\n53\n\nDie Kammer befindet sich insofern in Übereinstimmung mit dem Arbeitsentwurf\neiner allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über das Europäische\nAbfallverzeichnis vom 23. September 2003. Danach können bestimmte Abfallarten,\nwelche von der Abfallverzeichnis-Verordnung als gefährlich eingestuft sind, nach den\nKriterien so genannter Spiegeleinträge abweichend als ungefährlich eingestuft\nwerden. Gleichzeitig besteht eine Liste der stets gefährlichen Abfallarten, also\nsolcher Abfallarten, bei denen es regelmäßig ausscheidet, sie gegen die\nStandardvorgabe der Abfallverzeichnis-Verordnung als ungefährlich einzustufen. Die\nbei der Klägerin anfallende streitgegenständliche Abfallart 190107 ist in diese Liste\nder stets gefährlichen Abfallarten aufgenommen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11,\n711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-13/17-k-4897-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-13/17-k-4897-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288991","retrieved":"2026-07-09 03:07:49.970452+00:00"}}