{"status":"available","doknr":"OLD289044","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0109.9K2159.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-09","aktenzeichen":"9 K 2159/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1966 geborene Kläger stammt aus Teheran und ist iranischer \nStaatsangehöriger moslemischen Glaubens.\n\n3\n\nEr beantragte im November 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter und \ngab zur Begründung an, er sei in der Studentenbewegung und Organisation \n„Nationale Kooperation der Schüler und Studenten des Landes\" aktiv gewesen und \nhabe an einer Großdemonstration teilgenommen. In der Folgezeit sei er im \nZusammenhang mit der Anfertigung und Verteilung von Flugblättern zur Fahndung \nausgeschrieben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom \n3. November 1999 Bezug genommen. Ferner legte er ärztliche Stellungnahmen vor, \nausweislich derer er an psychischen Störungen bzw. einer Depression litt. In einer \nStellungnahme des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge e.V. vom \n8. November 1999 wird ihm ein posttraumatisches Belastungssyndrom \nbescheinigt.\n\n4\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 16. November 1999 und 21. März 2000 trug der Kläger \nerneut zu seinem Verfolgungsschicksal vor. Auf die Niederschrift über die \nAnhörungen wird verwiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. März 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zudem forderte es den \nKläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu \nverlassen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. März 2000 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges \nVorbringen wiederholt und vertieft.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. März 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte \nund Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid vom 27. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat - nach den \ninsoweit maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n16\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG \nnicht zu. Er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten Bestimmung.\n\n17\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.).\n\n19\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Im zweiten \nFall kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn er bei seiner Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (S. 344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.\n\n21\n\nDieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist im Fall des Klägers anzuwenden, denn er \nwar bei seiner Ausreise aus dem Iran vom asylerheblicher Verfolgung nicht \nunmittelbar bedroht bzw. betroffen.\n\n22\n\nDer Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich seines individuellen \nVorfluchtschicksals nicht glaubhaft. \n\n23\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend \naufgelöst werden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.; \nBeschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 \n- 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n25\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Das Gericht \nfolgt zunächst den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 13. November 2000 und sieht insoweit von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Im Hinblick auf die \nAnhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist lediglich hinzuzufügen, \ndass das Vorbringen des Klägers auch nach dem persönlichen Eindruck, den er bei \nder Einzelrichterin hinterlassen hat, nicht glaubhaft ist. Dies gilt schon deswegen, \nweil der Kläger die angeblich fluchtauslösenden Umstände sachlich, kühl und ohne \nspürbare Emotionen geschildert hat. Seine Darlegungen wirkten einstudiert, ohne \ndass je der Eindruck entstanden ist, er habe von wirklich Erlebtem berichtet. \nÜbertrieben erscheint vor diesem Hintergrund insbesondere, dass er \n500 Kabelschläge von den Sicherheitskräften bekommen haben will.\n\n26\n\nZum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann ebenfalls nicht \nangenommen werden, dass dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im \nBundesgebiet bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht.\n\n27\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Personen, die sich \npolitisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also aus der Masse der mit dem \nRegime in Teheran Unzufriedenen herausheben und sie als ernsthaften und \ngefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.\n\n28\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und \nvom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -.\n\n29\n\nNach den in den vorgenannten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten \nGrundsätzen, auf die Bezug genommen wird, sind die exilpolitischen Aktivitäten des \nKlägers als niedrig profiliert zu bewerten. \n\n30\n\nDas Engagement des Klägers beschränkt sich darauf, für die Zeitschrift „Awaye \nPars\", die von der CPI Bremen herausgegeben wird, zwei Beiträge verfasst zu \nhaben. Abgesehen davon, dass die Inhalte des Gedichts und des anderen \nKurzbeitrags nur schwer verständlich und kaum nachvollziehbar sind, unterscheiden \nsie sich auch nicht von üblichen Unmutsäußerungen iranischer Asylsuchender, \ndenen kein exponiertes politisches Gewicht beizumessen ist. Entscheidend für die \nAnnahme relevanter exilpolitischer Betätigung ist nämlich ein Hervortreten aus der \nMasse der sich in Deutschland exilpolitische betätigenden Asylbewerber, das auf \nGrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und \nnicht zuletzt auf Grund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen \nErklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den \nBestand des Mullah-Regimes wird. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O..\n\n32\n\nDer Kläger ist indes mangels erkennbaren eigenen politischen Profils nicht aus \nder Masse vergleichbarer Aktivitäten in dem Sinne hervorgetreten, dass aus der \nSicht des iranischen Regimes von ihm eine ernst zu nehmende Gefahr für das \nRegime in Teheran ausgehen könnte. Dies gilt schon deswegen, weil weder \nvorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Zeitschriftenbeiträge offiziellen \niranischen Stellen, namentlich dem Geheimdienst, überhaupt bekannt geworden ist. \nSelbst wenn diese Betätigung jenen Stellen bekannt geworden sein sollte, handelt es \nsich nicht um eine exponierte Tätigkeit im oben beschriebenen Sinne.\n\n33\n\nSoweit er durch die Veröffentlichung der vorgenannten Beiträge zu erkennen \ngegeben hat, mit der CPI, einer monarchistischen Vereinigung, zu sympathisieren, \nkann ebenfalls nicht angenommen werden, dass ihm deswegen bei Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dass Mitglieder \nmonarchistischer Vereinigungen allenfalls dann asylerheblichen Gefährdungen bei \nRückkehr in den Iran ausgesetzt sind, wenn sie sich in hervorgehobener Position in \nexilpolitischen Organisationen betätigt haben, wird durch aktuelle Erkenntnisse \nbestätigt.\n\n34\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom \n28. Januar 2003 an das VG Schleswig, - IV C 2-247-S-410 093- 1/03 -; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Januar 2003 an das VG Schleswig, - Gz.: 508-\n516.80/40817 -; Amnesty international Deutschland, Auskunft vom 6. August 2003 \nan das VG Frankfurt a.M., - MDE 13-01.054 -.\n\n35\n\nDiese Einschätzung teilt auch das Deutsche Orient-Institut in zwei neueren \nGutachten zur Verfolgungsgefahr für Monarchisten im Iran.\n\n36\n\nVgl. die Gutachten des Sachverständigen Brocks, Deutsches Orient-Institut, \njeweils vom 26. Mai 2003, an das VG Schleswig bzw. an das VG Kassel; s. auch \nAnhörung des Sachverständigen Brocks, Deutsches Orient-Institut, vor dem VG \nWiesbaden am 11. März 2003.\n\n37\n\nDie Äußerung des Kompetenzzentrums Orient-Okzident der Universität Mainz, \ndass seit 2003 ein generelles Gefährdungspotenzial für Mitglieder monarchistisch-\nnationalistischer Organisationen bei Rückkehr in den Iran bestehe, \n\n38\n\n vgl. Gutachten vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden,\n\n39\n\nvermag mangels näherer und detaillierter Begründung die vorgenannten \nGrundsätze nicht in Frage zu stellen.\n\n40\n\nDer Kläger, der bereits kein Mitglied einer monarchistischen Organisation ist, ist \naus den vorgenannten Gründen schon gar nicht in exponierter Weise für eine solche \naufgetreten.\n\n41\n\nSoweit er geltend macht, an den Veranstaltungen der Freien evangelischen \nGemeinde B teilzunehmen, führt auch dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu einer Verfolgungsgefahr. Selbst bei einem Übertritt vom islamischen zum \nchristlichen Glauben (Apostasie) hätte er nur dann politische Verfolgung zu \nbefürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des \nreligiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg \neine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hätte oder eine \nsolche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde.\n\n42\n\nStd. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, \nvom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; \nKammer, Urteile vom 28. April 2003 - 9 K 1689/00.A - und vom 18.12.2003 - 9 \nK 4675/00.A -.\n\n43\n\nDer Kläger ist aber nach eigenem Vorbringen (noch) nicht zum christlichen \nGlauben übergetreten.\n\n44\n\nAuch mit der Gesamtheit der beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten hebt sich \nder Kläger nicht von dem Engagement der großen Zahl iranischer Asylbewerber ab. \nDie Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein führt nicht zu einer \nQualitätsänderung der Gesamtaktivität.\n\n45\n\nDazu näher OVG NRW, a.a.O..\n\n46\n\nDas Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn der Tatbestand der Vorschrift ist nicht \nerfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum \nAsylanerkennungsbegehren ergibt. \n\n47\n\nAus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass das mit dem Hilfsantrag \ngeltend gemachte Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß \n§ 53 AuslG ebenfalls erfolglos bleibt. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Danach kann von einer \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist auch dann \ngegeben, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Heimatland \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen \nBehandlungsmöglichkeiten unzureichend sind.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; \nUrteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff.\n\n49\n\nSoweit der Kläger vor dem Bundesamt ärztliche Bescheinigungen und eine \nBescheinigung des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge e.V. \nvorgelegt hat, ausweislich derer er an psychischen Störungen, einer Depression bzw. \neinem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet, begründet dies kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die Bescheinigungen \nsind ca. vier Jahre alt, ohne dass seither eine psychische Erkrankung geltend \ngemacht worden ist. Auch in der mündlichen Verhandlung ist er hierauf nicht \nzurückgekommen, geschweige denn, dass eine aktuelle ärztliche Bescheinigung \nvorgelegt worden wäre. Von daher hatte das Gericht auch von Amts wegen keinen \nAnlass, dem weiter nachzugehen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach \ndem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2003 die \nmedizinische Versorgung im Iran ausreichend, in Teheran sogar befriedigend ist.\n\n50\n\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen §§ 34 AsylVfG \nsowie 50 AuslG.\n\n51\n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-09/9-k-2159-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-09/9-k-2159-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289044","retrieved":"2026-07-09 03:07:54.659685+00:00"}}