{"status":"available","doknr":"OLD289069","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0108.1K8331.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"1 K 8331/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo.\n\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 21.07.1999 (Az.: 0000000-000) wurde für ihn nach \nvorangegangener gerichtlicher Verpflichtung durch Urteil des Verwaltungsgerichts \nTrier vom 04.05.1999 (6 K 145/98.TA), das am 03.07.1999 rechtskräftig wurde, ein \nAbschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 21.08.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren \nein. Mit Schreiben vom 04.09.2003 wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf \nmitgeteilt und ihm gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur \nStellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Dabei wurde er aufgefordert, alle \nGründe vorzutragen, die seiner Meinung nach einem Widerruf des \nAbschiebungsverbots bzw. einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen \nkönnten.\n\n5\n\nDas Bundesamt führte zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens \naus, dass eine Sachlagenänderung eingetreten sei. Die innenpolitischen \nVerhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen \ngrundlegend verändert. Zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO sei \nam 09.06.1999 ein Militärabkommen geschlossen worden, die jugoslawischen \nSicherheitskräfte hätten sich aus dem Kosovo zurückgezogen. Auf Grund einer \nResolution des UN-Sicherheitsrates vom 10.06.1999 stehe der Kosovo unter \ninternationaler Verwaltung. Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könnten daher im \nFalle einer heutigen Rückkehr in ihre Heimatregion mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden.\n\n6\n\nMit Stellungnahme des Klägers vom 06.10.2003, Eingang beim Bundesamt \n07.10.2003, trug er vor, dass bezüglich der vom Bundesamt angesprochenen \nvermeintlichen Lösung der Kosovo-Problematik anzumerken sei, dass konsensfähige \nPläne zu einer endgültigen Friedenslösung im Kosovo nicht existierten. Die \nAuseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen wären latent vorhanden, \nsie seien nur deshalb zu ihrem möglicherweise vorläufigen Ende gekommen, weil die \nGewalt durch die Präsens der KFOR-Truppen unterbunden worden sei. Es sei nicht \nabzusehen, dass für den Fall eines möglichen Abzuges der Truppen der Frieden \nstabil bleiben würde, sodass es dem Kläger nicht zugemutet werden könne, sich \nerneut dem Schutz der serbischen Behörden in Serbien und Montenegro zu \nunterstellen. Der Kläger will telefonisch vom zuständigen Gericht in Pristina erfahren \nhaben, dass sein Leben in Gefahr sei, aus diesem Grunde sei er ausdrücklich \naufgefordert worden, nicht mehr zurückzukommen. Ursache für diese Auskunft sei \nseine frühere politische Jugendarbeit gewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13.11.2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom \n21.07.1999 (Az.: 0000000-000) getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n8\n\nNach Zustellung des Bescheides am 18.11.2003 hat der Kläger am 02.12.2003 \nKlage erhoben.\n\n9\n\nEr trägt vor, dass die seinerzeit festgestellten Voraussetzungen für ein \nAbschiebungshindernis nach wie vor vorlägen, bzw. sich verfestigt hätten. Die \ninnenpolitischen Verhältnisse hätten sich im Kosovo seit Beendigung der \nKampfhandlungen zwar geändert, keineswegs jedoch so, dass er ohne Gefahr für \nLeib und Leben in sein Heimatland zurückkehren könne. Es ist nicht richtig, dass er, \nallein weil er albanischer Volkszugehörigkeit sei, eine politische Verfolgung nicht \nmehr zu befürchten habe. Die politische Lage sei nach wie vor trotz UNMIK und \nKFOR-Truppen so brisant, dass es für ihn unmöglich sei, in sein Heimatland \nzurückzukehren. Er gehöre als Sohn eines ehemaligen Majors einer \nGesellschaftsgruppe an, die unmittelbar im Zentrum des Augenmerks der \nFreischärler stehe. Er müsse in gleicher Weise wie seine Familie befürchten, Ziel \neines Attentats zu werden. Darüber hinaus halte er sich seit mehr als sechs Jahren \nlegal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er spreche fließend Deutsch und sei in \ndas Leben der Bundesrepublik integriert. Er habe niemals Sozialhilfe bezogen. Er \nhabe, ohne vorher arbeitslos gewesen zu sein, am 01.09.2003 eine neue \nArbeitsstelle aufgenommen. Es handele sich um einen festen Arbeitsvertrag mit \neinem Nettoverdienst von 1.480,83 Euro. Er sei seit dem 19.08.2002 verheiratet, \nseine Frau lebe in Deutschland, sie sei schwanger, der berechnete \nEntbindungstermin sei der 05.12.2003.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftlich,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13.11.2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die der Kläger \nhingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte ohne Erscheinen des Klägers und seiner \nProzessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da sie in der Ladung auf \ndiese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage ist zulässig und auch begründet. Der \nBescheid des Bundesamtes vom 13.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen \nWiderruf der zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen liegen nicht vor.\n\n18\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. „Nicht mehr vorliegen\" bedeutet in \ndiesem Zusammenhang, dass nur eine nachträgliche Änderung \nentscheidungserheblicher Umstände zum Widerruf berechtigt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335 ff; VGH \nKassel, Urteil vom 02.04.1993, - 10 UE 1413/91 -, NVwZ-RR 1993, 234; VGH \nMannheim, Urteil vom 23.11.1999, - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125 ff.\n\n20\n\nEs kann hier dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob sich \nentscheidungserhebliche Umstände nachträglich geändert haben, der Zeitpunkt des \nErlasses des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes oder unter dem \nGesichtspunkt der Rechtskraftwirkung gem. § 121 VwGO der Zeitpunkt der \nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist,\n\n21\n\nvgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O.,\n\n22\n\nda sich die Sachlage sowohl schon vor Rechtskraft des Urteils am 03.07.1999 als \nauch erst recht bei Erlass des Anerkennungsbescheides am 21.07.1999 geändert \nhatte.\n\n23\n\nEine nachträgliche Änderung lag damit weder zum Zeitpunkt der Rechtskraft des \nUrteils noch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides vor. \nDie Sachlage, auf der der Widerrufsbescheid beruht, war vor und nach Rechtskraft \ndes Urteils und Erlass des Anerkennungsbescheides unverändert. Zum Zeitpunkt \nder Rechtskraft und des Erlasses des Bescheides befanden sich schon keine \nserbischen Einheiten mehr im Kosovo. Am 09.06.1999 erzielten Vertreter der NATO \nund der jugoslawischen Armee eine Übereinkunft über den Abzug von rund 40.000 \nserbischen Soldaten, Polizisten und Paramilitärs aus dem Kosovo. Am 10.06.1999 \nbegann der Abzug der serbischen Einheiten aus dem Kosovo. Die Luftangriffe der \nNATO gegen Jugoslawien wurden ausgesetzt und die Vereinten Nationen \nverabschiedeten die Resolution 1244 über die Einrichtung einer Zivil- und \nSicherheitspräsenz im Kosovo (UNMIK und KFOR). Am 12.06.1999 rückten die \nKFOR-Verbände in den Kosovo ein, der erste Hilfskonvoi des UNHCR erreichte den \nKosovo am 13.06.1999. Am 20.06.1999 beendete die NATO die Luftangriffe gegen \nJugoslawien, nachdem zuvor die letzten serbischen Einheiten aus dem Kosovo \nabgezogen worden waren. Das Bundesamt begründete die Verfolgungssicherheit \ndes Klägers und damit den Widerruf eben mit dieser Situation, die sowohl am \n05.07.1999 als auch am 21.07.1999 indes schon unverändert vorlag. Von einer \nnachträglichen Änderung kann somit nicht ausgegangen werden.\n\n24\n\nEs besteht auch in demjenigen Fall, in dem das Bundesamt ein verpflichtendes \nUrteil rechtskräftig werden lässt, obwohl sich die Sachlage zwischenzeitlich \ngrundlegend geändert hat, keinen Grund abweichend auf den Zeitpunkt des \nErgehens des Urteils abzustellen. Das Bundesamt hätte gegen das es verpflichtende \nUrteil mit Aussicht auf Erfolg die Zulassung der Berufung beantragen \n\n25\n\nvgl. dazu Berlit in GK-AsylVfG, § 78 RN. 142; VGH Mannheim, Beschluss vom \n04.07.2000, - A 9 S 127/00.\n\n26\n\nund dadurch vermeiden können, einen zu diesem Zeitpunkt inhaltlich falschen \nBescheid erlassen zu müssen.\n\n27\n\nVgl. zur gesamten Problematik auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, \n- 2 E 5268/00 -, NVwZ-Beil. I. 12/2003, 109 f..\n\n28\n\nDa der Widerruf des Anerkennungsbescheides rechtswidrig ist und damit \nhinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, blieb \nfür das Bundesamt kein Raum mehr, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n53 AuslG nicht vorliegen, sodass der Bescheid auch insoweit rechtswidrig und \naufzuheben ist.\n\n29\n\nVgl. zur Rangfolge § 51 AuslG und § 53 AuslG insb. BVerwG, Urteil vom \n15.07.1997, - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 ff.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/1-k-8331-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/1-k-8331-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289069","retrieved":"2026-07-09 03:07:56.657493+00:00"}}