{"status":"available","doknr":"OLD289068","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0108.1K8094.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"1 K 8094/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.11.2003 verpflichtet, \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. \n6 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens als, die Beklagte trägt 1/3 der \nKosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der \nVollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie führte bereits ein Asylverfahren in der \nBundesrepublik Deutschland durch (Az.: A 1 804 971 - 138), das am 13.01.1995 \nbestandskräftig abgeschlossen wurde. Nach freiwilliger Rückkehr in den Kosovo \nreiste sie am 27.11.2002 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 27.12.2002 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom \n16.12.2002 die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nZur Begründung des Antrags gab die Klägerin bei der persönlichen Anhörung vor \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am \n23.04.2003 im Wesentlichen an, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr in das \nKosovo festgestellt habe, dass Familienmitglieder im Krieg umgekommen seien. Die \ndadurch eingetretene nervliche Belastung habe sie nicht verkraften können. Laut \nnervenärztlichen Attest von Dr. Q vom 12.12.2002 leide die Klägerin an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung, die im Kosovo nicht behandelbar sei. In dem \nAttest wird ausgeführt, dass sich die Klägerin am 11.12.2002 in Begleitung ihrer \nAngehörigen in seiner Praxis vorgestellt habe. Sie sei schon vorher in kontinuierlicher \nBehandlung bei Dr. T1, Neurologe und Psychiater aus Kosovska-Mitrovica, gewesen \nund dort medikamentös behandelt worden. Von Dr. Q wurde eine Psychopharmako-\nTherapie mit folgenden Medikamenten eingeleitet: Krimipramin 100 mg (1/2-1/2-0-\n1/2-1), Cipalopram 40 mg (1-0-0) und Despa 10 mg (1/2-1/2-0-1). Des Weiteren solle \ndie Klägerin im Rahmen des Behandlungskonzeptes - wie es üblich sei - eine \nsupportive Gesprächstherapie erhalten. Eine rasche und durchgreifende Besserung \nder Beschwerden sei angesichts der Natur der Krankheit nicht schnell zu erwarten, \neine kontinuierliche und etwas länger dauernde nervenärztliche Behandlung mit \nunausweichbarer Gesprächstherapie sei mit Sicherheit erforderlich. \n\n4\n\nDas Bundesamt führte auf Grund des erstmalig vorgetragenen Sachverhalts ein \nweiteres Asylverfahren durch. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14.11.2003 lehnte es den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte \nes die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu \nverlassen. Anderenfalls drohte es die Abschiebung nach Serbien und Montenegro \noder jeden anderen Staat, in die Klägerin einreisen darf, oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet ist, an. \n\n6\n\nNach Zustellung des Bescheids am 20.11.2003 hat die Klägerin am 26.11.2003 \nKlage erhoben.\n\n7\n\nSie trägt vor, an einer posttraumatischen Belastungstörung zu leiden. Deshalb \nhabe sie sich auch vom 17.06.2003 bis 09.09.2003 in stationärer Behandlung in der \nEvangelischen Stiftung U in S, Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, \nPsychosomatik und Neurologie befunden. Sie legt diesbezüglich den an Dr. Q \ngerichteten Entlassungbbericht der Stiftung U vom 09.09.2003 vor. Darin wird \nbezüglich der Klägerin u.a. eine „schwere depressive Episode bei zu Grunde \nliegender PTBS\" diagnostiziert. Die Klägerin trägt weiter vor, ungefähr zwei- bis \ndreimal im Monat bei Dr. Q in Behandlung zu sein und von ihm Medikamente \n(Saroten retard 75 mg, Zoplicon-ratiopharm 7,5 mg und Zoloff 50 mg) zu bekommen \nund mit ihm zu sprechen. Sie müsse aber auch häufig einen anderen Arzt aufsuchen \noder sogar den Notarzt rufen, wenn ein Notfall vorliege, da Dr. Q so schnell nicht zu \nerreichen sei. Ihre Erkrankung sei im Kosovo nicht behandelbar.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n14.11.2003 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin \nhingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist zum Teil begründet.\n\n16\n\nSoweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2003 den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte abgelehnt werden und festgestellt wird, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, ist der Bescheid rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDas Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vor liegen.\n\n18\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n19\n\nAuch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen.\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315 ff..\n\n21\n\nSind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, \nwie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von \nRechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die \nMaßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer \nGerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des \nVerfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen \nsoll \n\n22\n\nvgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen \nVerfolgung. \n\n23\n\nHinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als \nBeeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den \nBetroffenen in eine ausweglose Lage versetzt.\n\n24\n\nPolitische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als \nasylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne \noder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den \nerforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, \nobwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt.\n\n25\n\nVgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, \n1000/86, 961/86 -.\n\n26\n\nDabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von \njedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden \nkann\n\n27\n\nvgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71).\n\n28\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO..\n\n30\n\nDie anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen \ngenügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht \nüberzeugend aufgelöst werden,\n\n31\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Von einer \nstaatlichen Verfolgung der Klägerin in Serbien und Montenegro/Kosovo ist zurzeit \nnicht auszugehen. Diesbezüglich sieht das Gericht von der weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab, da es der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes \nvom 09.02.2000 folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\n\n33\n\nSoweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2003 allerdings festgestellt \nwird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Klägerin nicht \nvorliegen, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte \nhat es zu Unrecht abgelehnt, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 \nVwGO).\n\n34\n\nDer Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. \n\n35\n\nDanach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder \nLeben ist auch dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer \nRückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; \nBVerwG; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff. \n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. \n\n38\n\nNach dem Bericht der Evangelischen Stiftung U in S leidet die Klägerin u.a. an \neiner posttraumatischen Belastungsstörung. Eine psychotherapeutische wie \nmedikamentöse Behandlung ist nach dem Attest des Dr. Q dringend erforderlich und \nwird nach den Angaben der Klägerin auch regelmäßig durchgeführt. Das Gericht hat \nkeine Veranlassung, diese Angaben, insbesondere die Diagnose der Evangelischen \nStiftung U in S, in Zweifel zu ziehen.\n\n39\n\nBedarf mithin die Klägerin wegen ihrer Erkrankung weiterhin einer \npsychotherapeutischen Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete \nGesundheitsgefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten. \n\n40\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche \npsychotherapeutische Behandlung der Klägerin im Kosovo derzeit nicht \nsichergestellt. Auch wenn es nicht mehr zutreffen dürfte, dass eine \npsychotherapeutische Behandlung im Kosovo überhaupt nicht möglich ist,\n\n41\n\nso noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2000, Az.: 514-516.80/6 \nYUG, an das Verwaltungsgericht Würzburg; UNHCR, Stellungnahme vom \n11. Oktober 2000 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht; ferner \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Würzburg vom \n25. Juni 2001 - Az.: 508-516.80/6 YUG,\n\n42\n\nsondern in Skenderaj ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer eingerichtet \nwurde und in der Universitätsklinik Prishtina eine stationäre psychotherapeutische \nBehandlung möglich ist,\n\n43\n\nvgl. Auskunft des International Centre for Migration Policy Development vom \n6. Februar 2001, beigefügt der Auskunft des Bundesamtes an das \nVerwaltungsgericht Köln vom 25. Juli 2001,\n\n44\n\nsowie in Ferizaj die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung von \nposttraumatischen Stressproblemen besteht,\n\n45\n\nvgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001, mitgeteilt \nvom Bundesamt an das Verwaltungsgericht Köln mit Schreiben vom \n5. Oktober 2001,\n\n46\n\nbesagt dies nicht, dass auch die Behandlung der Kläger in hinreichender Weise \ngewährleistet wäre.\n\n47\n\nEine Behandlung in einem Rehabilitationszentrum für Folteropfer scheidet aus, \nweil die Klägerin nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu diesem \nPersonenkreis gehören. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung vermag \neine erforderliche ambulante Behandlung nicht zu ersetzen. Abgesehen davon, dass \neine entsprechend langfristige stationäre Aufnahme zu einer Behandlung in dem \nUmfang, wie sie die Klägerin zu 2) benötigt, realistischerweise nicht in Betracht \nkommen wird, unterscheidet sich die stationäre Aufnahme auch in der Intensität ihrer \nEinwirkung auf den Patienten von einer ambulanten Psychotherapie, sodass auch \ninsoweit nicht von einer Gleichwertigkeit beider Behandlungsformen auszugehen ist. \nSoweit es eine grundsätzlich mögliche ambulante Behandlung in Ferizaj betrifft, \nbestehen dort auf Grund einer umfangreichen Warteliste lange Wartezeiten,\n\n48\n\nvgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001,\n\n49\n\nsodass auch insoweit die erforderliche Behandlung der Klägerin nicht als \ngesichert erscheint.\n\n50\n\nAus der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Prishtina vom \n7. August 2002 an die Ausländerbehörde der Stadt H ergibt sich, dass eine \npsychotherapeutische Behandlung bei Patienten, die - wie die Klägerin - unter den \nFolgen schwerer kriegsbedingter Traumatisierung leiden, im Kosovo nicht \ndurchgeführt werden kann.\n\n51\n\nDie im Widerspruch zu einer Vielzahl anders lautender bzw. differenzierter \nAuskünfte stehenden Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo in \nPrishtina vom 02.07.2003 an das Landeseinwohneramt Berlin und vom 19.11.2003 \nan das hiesige Gericht führen in diesem konkreten Fall auch zu keinem anderen \nErgebnis. Nach der Auskunft vom 19.11.2003 praktizieren lediglich zwei Fachärzte \nfür Neurologie und Psychiatrie privat in Prishtina. Eine Behandlung müsste von der \nKlägerin selber bezahlt werden, wobei eine Konsultation ca. 35 - 40 Euro kosten \nwürde. Es kann daher schon nicht angenommen werden, dass die Klägerin - wie bei \nihrem Krankheitsbild erforderlich- sofort einen Therapieplatz bekommen könnte. \nVielmehr wird es bei der Zahl der traumatisierten Personen im Kosovo verteilt auf nur \nzwei Fachärzte so sein, dass sich die Wartezeit für die Klägerin auf einen \nBehandlungstermin nicht wie vom Verbindungsbüro angegeben auf ca. 1 Woche, \nsondern auf einen wesentlichen längeren Zeitraum belaufen wird. Eine Behandlung \nin einem der kommunalen „Mental Health Care Center\" kommt für die Klägerin nicht \nin Betracht, da dort lediglich eine einfache Form der Psychotherapie angeboten \nwerden kann, die bei dem Krankheitsbild der Klägerin zu keinem Erfolg führen \nwürde.\n\n52\n\nDamit kann nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Behandlung der \nKlägerin zu im Kosovo zurzeit sichergestellt wäre. Dementsprechend wäre für die \nFall der Rückkehr der Klägerin in das Kosovo mit einer erheblichen Verschlechterung \nihres Gesundheitszustandes zu rechnen.\n\n53\n\nIst nach alledem zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf das Kosovo festzustellen, erweist sich die ihr \ngegenüber ergangene Abschiebungsandrohung gleichwohl als rechtmäßig. \nRechtsgrundlage sind insoweit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. \nJedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist für eine erweiternde \nAuslegung des § 50 Abs. 3 AuslG auch auf Fälle eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 AuslG angesichts der Regelungen in § 41 AsylVfG kein Raum.\n\n54\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 \n(1134).\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/1-k-8094-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/1-k-8094-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289068","retrieved":"2026-07-09 03:07:56.576385+00:00"}}