{"status":"available","doknr":"OLD289067","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0108.1K6179.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"1 K 6179/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie wurde auf Grund eines Verpflichtungsurteils \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.05.1999 (9 K 6213/94.A), das am \n22.06.1999 rechtskräftig wurde, mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 08.07.1999 als Asylberechtigte \nanerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorlagen. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 07.05.2002 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren \nein. Im Anschreiben des Bundesamtes vom 21.10.2002 - zugestellt am 24.10.2002 - \nwurde der Klägerin der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihr gemäß § 73 Abs. 4 \nSatz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. \nDabei wurde die Klägerin aufgefordert, alle Gründe vorzutragen, die ihrer Meinung \nnach einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. einer Rückkehr in ihr \nHeimatland entgegenstehen könnten. Zur Begründung der Einleitung des \nWiderrufsverfahrens führte das Bundesamt aus, dass eine Sachlagenänderung \neingetreten sei. Die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit \nBeendigung der Kampfhandlung grundlegend geändert. Zwischen der \nBundesrepublik Jugoslawien und der NATO sei am 09.06.1999 ein Militärabkommen \ngeschlossen worden, die jugoslawischen Sicherheitskräfte hätten sich aus dem \nKosovo zurückgezogen. Auf Grund der Resolution des UN-Sicherheitsrates vom \n10.06.1999 stehe der Kosovo unter internationaler Verwaltung. \nVerfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner \noder aus sonstigen individuellen Gründen könnten daher im Falle einer heutigen \nRückkehr in ihre Heimatregion mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. \n\n4\n\nMit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2003 wurde \nausgeführt, dass die Klägerin im Mai 1992 im Bundesgebiet von einem Kosovo-\nAlbaner vergewaltigt und daraufhin schwanger geworden sei. Das Kind habe sie zur \nAdoption freigegeben. Der Vergewaltiger halte sich zwischenzeitlich wieder im \nKosovo auf. Er habe ihr gegenüber massive Drohungen ausgesprochen, als er von \nder Adoption erfahren habe. Daher sei ihr eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar. \nFerner komme ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den in \ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 - benannten \nErwägungen nicht in Betracht, da die Rechtskraft des zu Grunde liegenden \nverwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils einem nunmehrigen Widerruf \nentgegenstehe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 02.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als \nAsylberechtigte vom 08.07.1999 und die in diesem Bescheid getroffenen \nFeststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nAußerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen.\n\n6\n\nNach Zustellung des Bescheides am 06.09.2003 hat die Klägerin am 18.09.2003 \nKlage erhoben. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage unter anderem vor, \ndass ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten sei. Die Schwere in der \nVergangenheit stattgefundenen Verfolgungen und die dabei verursachten \nBeeinträchtigungen und die in Deutschland erlittenen Erlebnisse ließen eine \nRückkehr in das Kosovo unzumutbar erscheinen. Dieser besonderen Belastung sei \nvorliegend Rechnung zu tragen. Insoweit verweist die Klägerin auf das Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht Aachen unter 9 K 6213/94.A. Ihr Vater habe 18 Jahre lang \naus politischen Gründen in serbischen Gefängnissen gesessen und sei schwer \nmisshandelt worden. Auch ein Bruder der Klägerin sei im Kosovo schwer \nmisshandelt worden. Der Bruder sei politisch verfolgt worden und in die \nBundesrepublik Deutschland geflüchtet. Nach der Flucht des Bruders, der sie sich \nangeschlossen habe, habe sich zunächst der im Kosovo verbleibende Vater jeden \nTag bei den serbischen Sicherheitskräften melden müssen. Er sei dort schwer \nmisshandelt worden. Im Jahre 1994 sei ihm die Flucht in die Bundesrepublik \nDeutschland gelungen. \n\n7\n\nDer Rücknahme des Anerkennungsbescheides stehe die Rechtskraft des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.05.1999 entgegen. Die Klägerin verweist \ndiesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998, - 9 C \n53/97 -. Außerdem weist sie darauf hin, dass der Widerruf einer Anerkennung als \npolitischer Verfolgter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur dann zulässig sei, wenn \nsich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse \nnachträglich erheblich geändert hätten. Dies sei allerdings nicht der Fall. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 02.09.2003 aufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin \nhingewiesen worden ist, Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage ist zulässig und auch begründet. Der \nBescheid des Bundesamtes vom 02.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen \nWiderruf der zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen liegen nicht vor.\n\n15\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. „Nicht mehr vorliegen\" bedeutet in \ndiesem Zusammenhang, dass nur eine nachträgliche Änderung \nentscheidungserheblicher Umstände zum Widerruf berechtigt.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335 ff; VGH \nKassel, Urteil vom 02.04.1993, - 10 UE 1413/91 -, NVwZ-RR 1993, 234; VGH \nMannheim, Urteil vom 23.11.1999, - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125 ff.\n\n17\n\nEs kann hier dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob sich \nentscheidungserhebliche Umstände nachträglich geändert haben, der Zeitpunkt des \nErlasses des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes oder unter dem \nGesichtspunkt der Rechtskraftwirkung gem. § 121 VwGO der Zeitpunkt der \nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist, \n\n18\n\nvgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O.,\n\n19\n\nda sich die Sachlage sowohl schon vor Rechtskraft des Urteils am 22.06.1999 als \nauch erst recht bei Erlass des Anerkennungsbescheides am 08.07.1999 geändert \nhatte. \n\n20\n\nEine nachträgliche Änderung lag damit weder zum Zeitpunkt der Rechtskraft des \nUrteils noch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides vor. \nDie Sachlage, auf der der Widerrufsbescheid beruht, war vor und nach Rechtskraft \ndes Urteils und Erlass des Anerkennungbescheides unverändert. Zum Zeitpunkt der \nRechtskraft und des Erlasses des Bescheides befanden sich schon keine serbischen \nEinheiten mehr im Kosovo. Am 09.06.1999 erzielten Vertreter der NATO und der \njugoslawischen Armee eine Übereinkunft über den Abzug von rund 40.000 \nserbischen Soldaten, Polizisten und Paramilitärs aus dem Kosovo. Am 10.06.1999 \nbegann der Abzug der serbischen Einheiten aus dem Kosovo. Die Luftangriffe der \nNATO gegen Jugoslawien wurden ausgesetzt und die Vereinten Nationen \nverabschiedeten die Resolution 1244 über die Einrichtung einer Zivil- und \nSicherheitspräsenz im Kosovo (UNMIK und KFOR). Am 12.06.1999 rückten die \nKFOR-Verbände in den Kosovo ein, der erste Hilfskonvoi des UNHCR erreichte den \nKosovo am 13.06.1999. Am 20.06.1999 beendete die NATO die Luftangriffe gegen \nJugoslawien, nachdem zuvor die letzten serbischen Einheiten aus dem Kosovo \nabgezogen worden waren. Das Bundesamt begründete die Verfolgungssicherheit der \nKlägerin und damit den Widerruf eben mit dieser Situation, die sowohl am \n22.06.1999 als auch am 08.07.1999 indes schon unverändert vorlag. Von einer \nnachträglichen Änderung kann somit nicht ausgegangen werden.\n\n21\n\nEs besteht auch in demjenigen Fall, in dem das Bundesamt ein verpflichtendes \nUrteil rechtskräftig werden lässt, obwohl sich die Sachlage zwischenzeitlich \ngrundlegend geändert hat, keinen Grund abweichend auf den Zeitpunkt des \nErgehens des Urteils abzustellen. Das Bundesamt hätte gegen das es verpflichtende \nUrteil mit Aussicht auf Erfolg die Zulassung der Berufung beantragen \n\n22\n\nvgl. dazu Berlit in GK-AsylVfG, § 78 RN. 142; VGH Mannheim, Beschluss vom \n04.07.2000, - A 9 S 127/00.\n\n23\n\nund dadurch vermeiden können, einen zu diesem Zeitpunkt inhaltlich falschen \nBescheid erlassen zu müssen.\n\n24\n\nVgl. zur gesamten Problematik auch VG Frankfurt a. M., Urteil vom \n20.03.2003, - 2 E 5268/00 -, NVwZ-Beil. I 12/2003, 109 f..\n\n25\n\nDa der Widerruf des Anerkennungbescheides rechtswidrig ist und damit \nhinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, blieb \nfür das Bundesamt kein Raum mehr, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n53 AuslG nicht vorliegen, sodass der Bescheid auch insoweit rechtswidrig und \naufzuheben ist.\n\n26\n\nVgl. zur Rangfolge § 51 AuslG und § 53 AuslG insb. BVerwG, Urteil vom \n15.07.1997, - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 ff.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/1-k-6179-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/1-k-6179-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289067","retrieved":"2026-07-09 03:07:56.490327+00:00"}}