{"status":"available","doknr":"OLD289066","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0108.18L4444.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"18 L 4444/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8337/03 gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2003 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. November \n2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen \neinen - so wie hier- mit einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung versehenen \nBescheid kommt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn die \nangefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer \nAbwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des \nVerwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \naus anderen Gründen vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen sind hier \nnicht erfüllt. \n\n6\n\nZunächst erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf von T und über den Förderort bei der in \nVerfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Prüfung als \nrechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 SchpflG i.V.m. § 12 Abs. 1 VO-\nSF.\n\n7\n\nFormelle Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen könnten, sind \nnicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.\n\n8\n\nNach derzeitigem Erkenntnisstand spricht auch alles für die materielle \nRechtmäßigkeit des Bescheides.\n\n9\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, \nseelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das \nVerfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur \nFestlegung des Förderortes werden gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch \nRechtsverordnung bestimmt.\n\n10\n\nHieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 VO-SF, dass Lern- \nund Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, \nErziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung \ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen \nFörderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder \nLern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. \n\n11\n\nIn diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 3 VO-SF, dass eine \nErziehungsschwierigkeit vorliegt, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig \nverschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend \ngefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und \nMitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.\n\n12\n\nLiegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest \nund entscheidet zugleich über den schulischen Förderort.\n\n13\n\nDie Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt \nsich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse \nsonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu \nherangezogen.\n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, \n25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -; Beschlüsse \nvom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -.\n\n15\n\nNach diesen Maßstäben ist zunächst die Feststellung der Antragsgegnerin nicht \nzu beanstanden, dass bei Sascha eine Erziehungsschwierigkeit vorliegt. Das Gericht \nsieht insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer \nweiteren Darstellung der Gründe ab, weil es der Begründung des \nWiderspruchsbescheides folgt.\n\n16\n\nIst die Feststellung einer Erziehungsschwierigkeit nicht zu beanstanden, \nbegegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für T, der noch \nschulpflichtig ist (§ 5 Satz 1 SchpflG), keinen rechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und \n§ 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum, \nsodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs \nausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält keinen Hinweis auf \neinen Entscheidungsspielraum der Behörde. Ein solcher stünde auch im \nWiderspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den betroffenen Schülern eine ihrer \nBehinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens und der Entwicklung \nentsprechende Förderung zukommen zu lassen. Hiermit wäre es nicht zu \nvereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu überlassen, auf die gebotene \nFörderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts anderes aber würde die \nAnnahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein \ngegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen wäre, trotz \nfestgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des Förderbedarfs \nabzusehen, setzte seine Eröffnung atypische Fallkonstellationen voraus. Solche \nliegen hier nicht vor.\n\n17\n\nNichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass gemäß § 1 Abs. 4 VO-SF ein \nVerfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Abschluss der \nErprobungsstufe, also der Klassen 5 und 6 (vgl. § 5a SchVG), nur noch in \nAusnahmefällen durchzuführen ist. Die Voraussetzungen für einen solchen \nAusnahmefall liegen hier vor. Der Förderbedarf von T entfällt insbesondere nicht \ndeshalb, weil das Verfahren zur Feststellung seines Förderbedarfs sich lange \nhingezogen hat und er sich bereits in der neunten Klasse befindet, die er derzeit \nwiederholt. Dies kann und darf allein schon in T wohlverstandenem Interesse nicht \ndazu führen, dass ihm die letzte Gelegenheit versagt wird, sich noch zu einem \nMenschen zu entwickeln, der den Anforderungen einer sozialen Gemeinschaft \ngewachsen und bereit ist, sich in Frage zu stellen und den schulischen Belangen zu \ngenügen.\n\n18\n\nDie Festlegung des Förderortes ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass \nder von der Antragsgegnerin bestimmte Förderort - eine Schule für Erziehungshilfe - \nnicht geeignet ist, ist nicht ersichtlich, denn eine solche Schule ist nach § 5 Abs. 3 \nVO-SF dafür vorgesehen, Schüler, die sich, wie Sascha, ihrer Erziehung nachhaltig \nverschließen oder widersetzen und dadurch ihre eigene Entwicklung und die ihrer \nMitschüler gefährden, durch speziell geschulte Lehrer in kleineren Lerngruppen zu \nfördern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erreichung dieses Zieles \nauch keineswegs nur theoretisches Wunschdenken, sondern vielmehr eine \nrealistische Chance für Schüler, die besonderer Betreuung und Zuwendung \nbedürfen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als T diese Aufmerksamkeiten, die eine \nRegelschule zu erbringen nicht in der Lage ist, nach den Berichten seiner \nLehrerinnen bereits in der Vergangenheit eingefordert hat.\n\n19\n\nEin besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung liegt ebenfalls vor. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, T \nInteressen an einer optimalen schulischen Förderung noch zu wahren. Diese können \nnötigenfalls sogar gegen den Willen der Antragstellerin durchzusetzen sein, sodass \nes gerechtfertigt ist, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers auch als \nöffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.\n\n20\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 1 L \n1250/02 -, und vom 30. Dezember 2002 - 1 L 4556/02 -.\n\n21\n\nKäme der Klage aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der \nangefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer \nverwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in Kürze \nnicht zu rechnen. Dann aber würde T bis zum Ende seiner Schulpflicht auf einer \nSchule belassen, die ihn nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Dies würde \nihn während seiner Schulzeit der letzten Chance berauben, doch noch einen \nHauptschulabschluss zu erreichen, der ihm die Möglichkeit gibt, eine seinen \nWünschen entsprechende Berufsausbildung zu erhalten. Eine sofortige Vollziehung \nist auch nicht deshalb entbehrlich, weil T dem Vortrag der Antragstellerin zufolge im \nletzten Schulhalbjahr große Fortschritte bezüglich seines Sozialverhaltens gemacht \nhätte. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus dem in dem Verwaltungsvorgang \nenthaltenen Bericht der Gesamtschule vom 19. November 2003 ergibt. Danach \nblockt T weiterhin umfassendere Arbeitsaufträge ab, verweigert Überarbeitungen von \nArbeiten und setzt Korrekturen im Hausheft nicht um, die auch noch mündlich mit ihm \nbesprochen worden waren. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides \nBezug genommen. Von den behaupteten großen Fortschritten, die es \nmöglicherweise rechtfertigen könnten, ihn noch auf der Regelschule zu belassen, \nkann danach keine Rede sein.\n\n22\n\nNach allem liegt es im öffentlichen und darüber hinaus in T eigenem Interesse an \neiner angemessenen Schulausbildung und einer positiven \nPersönlichkeitsentwicklung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen \nindividuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -.\n\n24\n\nDemzufolge ist es auch rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin und T nicht \nwollen, dass er die Sonderschule besucht. Nur am Rande sei angemerkt, dass der \nBegriff „Sonderschule\" in weiten Teilen der Bevölkerung möglicherweise mit einem \nMakel behaftet ist, der allerdings in unvereinbarem Gegensatz zu Zuwendung und \nNutzen steht, die den dort geförderten Kindern unter Berücksichtigung ihrer \nindividuellen Bedürfnisse in ihrem eigenen Interesse zuteil werden und regelmäßig \nzu Erfolgserlebnissen führen, die ihnen in einer allgemeinen Schule versagt \nbleiben.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/18-l-4444-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-08/18-l-4444-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289066","retrieved":"2026-07-09 03:07:56.410553+00:00"}}