{"status":"available","doknr":"OLD289109","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0106.34L4528.03PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-06","aktenzeichen":"34 L 4528/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das \nMitbestimmungsverfahren zu der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung von G aus \ndem M1 an den M zum Zweck der Besetzung einer Referentenstelle in der \nIT-Abteilung des M fortzuführen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte schrieb, nachdem sie den Antragsteller im Wege der Mitwirkung \nbeteiligt hatte, im August 2003 die Stelle eines Referenten/einer Referentin für die \nInformationstechnologiestelle des M dienststellenübergreifend aus. Die Stelle ist \nnach den Besoldungsgruppen A13 h.D. bis A15 bewertet. Vorgesehen war sie für \neinen Diplominformatiker. Als besondere Anforderungen waren in dem \nAusschreibungstext unter anderem überdurchschnittliche Staatsexamina oder ein \nüberdurchschnittliches Examensergebnis in einem Hochschul- oder \nFachhochschulstudium im Ingenieurwesen (z.B. Kommunikationstechnik oder \nInformatik), und gute Kenntnisse und Erfahrungen in Netzwerktechniken und mit \nMicrosoft Produkten (Betriebssystem, Büroanwendungen) genannt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Ausschreibungsvorgang verwiesen. \n\n4\n\nVon den fünf Bewerbern, die sämtlich nicht aus dem M stammten, wurde einer, \nG, zu einem Vorstellungsgespräch am 29. Oktober 2003 eingeladen. G ist \nDiplom-Physiker und hat die erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die \nSekundarstufe I und II in den Fächern Physik und Mathematik absolviert. Er war zur \nZeit der Bewerbung seit Oktober 2001 als Regierungsrat z.A. als Dezernent bei dem \nM1 beschäftigt. \n\n5\n\nNach dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs beabsichtigte die Beteiligte, G \ndie ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Unter dem 30. Oktober 2003 beantragte \nsie bei dem Antragsteller die Zustimmung zur Abordnung von G aus dem M1 an den \nM für die Dauer von sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung. \n\n6\n\nDer Antragsteller äußerte unter dem 11. November 2003 Bedenken und lehnte \nes nach Erörterung mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 ab, die Zustimmung zu \ndieser Maßnahme zu erteilen. Wegen der Begründung wird auf die genannten \nSchreiben verwiesen.\n\n7\n\nDie Beteiligte schrieb dem Antragsteller unter dem 5. Dezember 2003, die \nAblehnung der Zustimmung zu der getroffenen Auswahlentscheidung weise keinen \nBezug zu dem Mitbestimmungstatbestand auf und sei deshalb unbeachtlich. Sie, die \nBeteiligte, werde das Abordnungsverfahren G fortführen. \n\n8\n\nAm 9. Dezember 2003 hat der Antragsteller in der Hauptsache \n(34 K 8579/03.PVL) die Feststellung beantragt, seine Ablehnung der Zustimmung zur \nAbordnung von G aus dem M1 an den M sei beachtlich.\n\n9\n\nAm gleichen Tag hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu \nverpflichten, das Mitbestimmungsverfahren zur Abordnung von \nG aus dem M1 an den M zum Zweck der Besetzung einer \nReferentenstelle in der IT-Abteilung vorläufig fortzuführen.\n\n11\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nbeigezogenen Ausschreibungsvorgang und den Bewerbungsvorgang G sowie auf \nden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat für sein Antragsbegehren im Beschlussverfahren einen \nVerfügungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 85 Abs. 2 \nArbGG, 935, 936, 940, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n16\n\n1. Der Anspruch des Antragstellers auf ordnungsgemäße Durch- und Fortführung \neines Mitbestimmungsverfahrens kann grundsätzlich durch eine einstweilige \nVerfügung gesichert werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n17. Februar 2003, 1 B 2544/02.PVL, PersR 2003, 202). Gerade im Fall des Abbruchs \neines Mitbestimmungsverfahrens wegen angeblich rechtsgrundlos verweigerter \nZustimmung kommt diese Form des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zuge.\n\n17\n\n2. Die Abordnung von G an den M ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \nLPVG NRW mitbestimmungspflichtig, weil sie für mehr als drei Monate beabsichtigt \nist. Der Antragsteller als Personalrat der aufnehmenden und die Versetzung \nwesentlich betreibenden Dienststelle kann das Mitbestimmungsrecht ausüben. \nDarüber streiten die Beteiligten nicht.\n\n18\n\n3. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen. Die \nVerweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller ist offensichtlich beachtlich. \nDer Antragsteller macht (auch) Gründe geltend, die er allgemein und zum Schutz der \nvon ihm kollektiv vertretenen Beschäftigten gegen die von der Dienststelle \nbeabsichtigte Maßnahme ins Feld führen darf.\n\n19\n\n3.1 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11. November 2003 die \nVerweigerung seiner Zustimmung angekündigt und schon damals darauf \nhingewiesen, dass G aus seiner, des Antragstellers, Sicht das in der Ausschreibung \nvorgegebene Anforderungsprofil nicht erfülle. Dieses Vorbringen hat er in der \nendgültigen Ablehnung der Zustimmung in Bezug genommen und damit sinngemäß \nwiederholt. In der Sache trifft die Auffassung des Antragstellers offensichtlich zu. G \nist gemessen am Inhalt der Ausschreibung ungeeignet. Er kann kein Studium oder \nkeine Berufsausbildung als Informatiker vorweisen. Er ist Physiker und Inhaber der \nLehrbefähigung für Physik und Mathematik an den Sekundarstufen des \nnordrhein-westfälischen Schuldienstes. Er hat kein überdurchschnittliches Examen in \neinem ingenieurfachlichen Studiengang abgelegt. Er verfügt nach dem \nunwidersprochenen Vortrag des Antragstellers nicht über nennenswerte Erfahrungen \nim Betrieb von computergestützten Netzwerken. Schließlich kann er auch keine \nbelegten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in der Welt der Microsoft Produkte \nvorweisen. Aus seiner Bewerbung ergibt sich, dass er sich mit Java-Programmierung \nunter der Regie der Firma T und mit Netzwerktechnik auf der Basis von \nUnix-Rechnern beschäftigt hat. Das qualifiziert ihn nicht in besonderer Weise für den \nUmgang mit Microsoft Software und den daraus entstehenden \nProgrammierungsaufgaben. \n\n20\n\n3.2 Der Antragsteller kann die offensichtlich mangelnde Übereinstimmung der \nEignung und der Fähigkeiten des Bewerbers mit dem in der Stellenausschreibung \nenthaltenen Anforderungsprofil bei der Ausübung seiner Mitbestimmungsbefugnis \ngeltend machen. Das liegt innerhalb der durch den Mitbestimmungstatbestand \ngeschützten Interessen. Sie beziehen sich dabei über den engen \nAbordnungstatbestand hinaus schon jetzt auf einen Dauereinsatz von G. Die \n- vorübergehende - Abordnung ist ausdrücklich mit dem Ziel einer Versetzung \nbeabsichtigt. \n\n21\n\n3.3 Schutzzweck der Mitbestimmung bei Abordnungen der hier betroffenen Art \nsind die kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle, \naber auch das allgemeine Interesse an einer strikt nach Eignungs- und \nLeistungsgesichtspunkten vorgenommenen Stellenbesetzung und an der Einhaltung \nder von der Dienststelle aufgestellten Auswahlgrundsätze. Dabei kann und muss sich \ndie Personalvertretung an den Anforderungen orientieren, die die Dienststelle bei der \nAbsicht, die Stelle zu besetzen, selbst vorgegeben hat. Das gilt insbesondere dann, \nwenn eine unter Mitwirkung des Personalrates erfolgte Ausschreibung stattgefunden \nhat. Die Rüge des Personalrats, G vermöge die Anforderungen der Ausschreibung \nnicht zu erfüllen, zielt in den Kern des personalvertretungsrechtlichen \nSchutzbereichs. Die Beteiligte wählt einen Bewerber aus, der anders als einige der \nMitbewerber, offensichtlich kein Ingenieurstudium nachweisen kann und der, \nebenfalls anders als Mitbewerber, keine Berufserfahrungen als \nNetzwerkadministrator hat. Die Dienststelle löst sich mit ihrer Personalentscheidung \ndeutlich von den Vorgaben, die sie zuvor selbst für die einzurichtende Stelle aus \nwohl erwogenen sachlichen Gründen aufgestellt hat. Noch in der Erläuterung zur \nStellenausschreibung vom 17. Juli 2003 an den Antragsteller hatte die Beteiligte \ndarauf hingewiesen, es werde bewusst ein Personenkreis angesprochen, der über \neine einschlägige akademische Ausbildung verfüge; es solle gerade vermieden \nwerden, dass der Stelleninhaber gezwungen sei, sich die notwendigen \nFachkenntnisse im Selbststudium anzueignen. Davon rückt die Dienststelle im \nVerfahren ab, selbst wenn die Verwendung eines Diplom-Physikers fachnäher ist, als \ndie bisherige Praxis, die Aufgaben durch Juristen des höheren Dienstes \nwahrnehmen zu lassen. Mit dem Einsatz eines nicht gerade völlig fachfremden, aber \ndoch einschlägig nicht ausgebildeten und noch weniger erfahrenen Mitarbeiters sind \naußerdem unausweichlich Mehrbelastungen der in der Dienststelle vorhandenen \nAngehörigen verbunden.\n\n22\n\n3.4 In der von dem Antragsteller beschlossenen Zustimmungsverweigerung liegt \nkein Übergriff in die allein der Dienststelle zustehende Auslese aus einem \nBewerberfeld und den der Dienststelle dabei zustehenden Beurteilungsspielraum. Es \ngeht nicht um eine von der Einschätzung der Dienststelle abweichende Bewertung \nder Qualifikation des Bewerbers, sondern um die Frage, ob der Bewerber überhaupt \nund von vorn herein die Anforderungen erfüllt. \n\n23\n\n3.5 Es kann offen bleiben, ob die weitere Rüge des Antragstellers, er sei im \nVorfeld des Auswahlgesprächs durch die Dienststelle nicht ausreichend informiert \nworden, beachtlich ist. Darauf kommt es nicht an. Eine mitbestimmungsrelevante \nEinwendung unter einer Mehrzahl genügt.\n\n24\n\n3.6 Nicht entscheidend ist, ob die Einwendungen des Antragstellers dazu führen \nmüssen, dass die Abordnung und spätere Versetzung von G letztlich unterbleibt. Das \nhängt vom Ausgang des Mitbestimmungsverfahrens ab. Gegenwärtig ist lediglich von \nBedeutung, ob der Antragsteller die Zustimmung aus völlig sachfremden \nErwägungen rechtsmissbräuchlich verweigert. Das ist nicht der Fall. \n\n25\n\n4. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, obwohl die einstweilige Verfügung sich \njedenfalls zum Teil als Vorwegnahme der Hauptsache auswirkt. Ohne einstweilige \nVerfügung werden die Rechte des Antragstellers gesetzwidrig übergangen, ohne \ndass sich das in einem späteren Stadium nach rechtskräftigem Abschluss der \nHauptsache effektiv rückgängig machen oder ausgleichen ließe. Durch den \nZeitablauf während des Hauptsacheverfahrens verfestigt sich zudem die \nPersonalmaßnahme, sodass sie auch dann kaum noch korrigierbar ist, wenn sich \nspäter die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung herausstellt. Der \nDienststelle ist eine Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens ohne weiteres \nzuzumuten. Da es sich um die personelle Angelegenheit eines Beamten handelt, \nendet ein Einigungsstellenverfahren lediglich mit einer Empfehlung (§ 66 Abs. 7 \nSatz 4 LPVGNW).\n\n26\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \nKostenentscheidung getroffen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-06/34-l-4528-03-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-06/34-l-4528-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289109","retrieved":"2026-07-09 03:07:59.961925+00:00"}}