{"status":"available","doknr":"OLD289136","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1230.5K7830.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-30","aktenzeichen":"5 K 7830/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2001, Zeichen XX/0-0-0000-0, \nbetreffend das Grundstück G1, und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2001 werden aufgehoben, \nsoweit eine Vorausleistung für den Anschluss an den Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM erhoben \nwird.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch \nLeistung einer Sicherheit in Höhe von 130,- Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, der Klägerin \ngegenüber eine Vorausleistung für die Herstellung einer Anschlussleitung an den \nöffentlichen Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM zu erheben.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, das an der Istaße liegt, und \ndas sie als Bauträgerin im Jahr 2000 im Rahmen der Errichtung einer \nReihenhaussiedlung bebaute. Das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser \nwird nicht in den öffentlichen Kanal in der Istraße eingeleitet, sondern versickert auf \ndem Grundstück. \nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 00 III X. Der \nBebauungsplan bestimmt in seinen textlichen Festsetzungen unter Nummer 6, dass \nauf den im Plan gekennzeichneten Flächen anfallendes Niederschlagswasser auf \nden jeweiligen Grundstücken zu versickern ist. Das streitbefangene Grundstück liegt \nnicht in dem gekennzeichneten Bereich, sondern an der Grenze zu diesem Gebiet. \nUnter Nummer 5.5 der Begründung des Bebauungsplanes wird die Festsetzung zur \nEntwässerung u.a. folgendermaßen begründet: Der Ortsteil (Alt-)X werde im \nTrennsystem entwässert. Für die Regenwasserbeseitigung stellten Sammelkanäle \nu.a. in der Istraße die Verbindung zur Regenwasserrückhalte- und -\nbehandlungsanlage G her. Die Beseitigung des Niederschlagswassers der an den \ngenannten Straßen gelegenen Grundstücke erfolge durch den Anschluss an und die \nEinleitung in diese Sammler. Für die innere Erschließung des Plangebiets sei der \nBau eines Regenwasserkanalsystems nicht vorgesehen.\n\n4\n\nIn der Istraße wurde im Frühjahr 1998 eine Kanalisation im Trennsystem \nhergestellt und mit Grundstücksanschlussleitungen versehen. Mit Bescheid vom 30. \nOktober 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung, das Grundstück \nan das städtische Kanalnetz anzuschließen. Unter den mit der Genehmigung \nverbundenen Auflagen heißt es unter (198): „Das anfallende Schmutz- und \nRegenwasser ist im Trennsystem in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. \nAbweichend hiervon kann gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis das anfallende \nNiederschlagswasser auf dem Grundstück versickern. Eine Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang wird nach Inbetriebnahme in Aussicht \ngestellt.\"\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. November 2000 erteilte der Kreis W der Klägerin die \nwasserrechtliche Erlaubnis, das auf dem Grundstück anfallende \nNiederschlagswasser über eine Sickeranlage in das Grundwasser einzuleiten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. August 2001 erhob der Beklagte der Klägerin gegenüber \neine Vorausleistung in Höhe von 1.500,- DM für die Herstellung des \nGrundstücksanschlusses an den Regenwasserkanal.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, \ndas Regenwasser werde nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sondern \nüber Rigolen entwässert.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2001, der Klägerin zugestellt am 25. Oktober \n2001, wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Klägerin aufgrund des \nAnschluss- und Benutzungszwangs nach § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der \nStadt X verpflichtet sei, das Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. \nDie wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung auf dem Grundstück spiele für die \nBenutzungspflicht keine Rolle.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 23. November 2001 Klage erhoben. Nachdem sie die Klage \nzunächst unter anderem auf die wasserrechtliche Erlaubnis und die in Aussicht \ngestellte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des \nNiederschlagswassers gestützt hat, hält sie nunmehr eine Befreiung für erlässlich, \nweil das klägerische Grundstück aufgrund der neusten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Bezug \nauf das Niederschlagswasser dem Anschluss- und Benutzungszwang von \nvorneherein nicht unterliege.\n\n10\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. August 2001, AZ: XX/0-\n0-0000-0, G1, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n23. Oktober 2001 aufzuheben, soweit die Klägerin zur Zahlung \neiner Vorausleistung auf den Kostenersatz für den Anschluss \nan den Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM verpflichtet \nwurde.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Vorverfahren vor, das \nstreitbefangene Grundstück müsse, wie in der Begründung des Bebauungsplans \nvorgesehen, an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Der Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs aufgrund der Abwasserbeseitigungssatzung \nstehe auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG NRW entgegen, \nweil diese Entscheidung einen Einzelfall betreffe. Außerdem widerspreche eine ins \nBelieben der Grundstückseigentümer gestellte Entwässerung dem Wohl der \nAllgemeinheit. Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Vorsorgestrategie sei \ninsbesondere zur Vermeidung von Überschwemmungen eine Anschlusspflicht auch \nfür Niederschlagswasser erforderlich. In den letzten Jahren sei der \nGrundwasserspiegel gestiegen, und aus diesem Grund seien Überschwemmungen \nzu befürchten. \nAußerdem könne die wasserrechtliche Erlaubnis jederzeit widerrufen werden, so \ndass bereits jetzt ein Sonderinteresse der Klägerin an der Anschlussleitung bestehe. \nJedenfalls könne eine Vorausleistung verlangt werden, weil spätestens im Fall des \nWiderrufs der Sondervorteil entstehen werde. Ferner sei das Verhalten der Klägerin \nwidersprüchlich, weil sie für die Entwässerung des Grundstücks, auf dem sich die \nPkw-Stellplätze befänden, den öffentlichen Kanal nutze, dies aber hinsichtlich der \nanderen von ihr bebauten Grundstücke ablehne.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berichterstatterin kann anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a \nAbs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin gegenüber eine Vorausleistung für \ndie Herstellung der Anschlussleitung an den öffentlichen Regenwasserkanal zu \nerheben. Die Kommune kann grundsätzlich eine Vorausleistung auf \nKostenersatzforderungen verlangen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. §§ 6 Abs. 4 und 8 Abs. 8 KAG \nentsprechend).\n\n20\n\nVgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, \nRn. 64.\n\n21\n\nDiese Möglichkeit hat der Beklagte ferner in § 8 Abs. 2 S. 2 der Satzung über die \nErhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt X sowie des Kostenersatzes \nvon Haus- und Grundstücksanschlüssen vom 23. Juni 1995 ausdrücklich \nvorgesehen. \nDie Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung sind aber vorliegend \nnicht gegeben. \nEine Vorausleistung kann erhoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Anforderung der \nVorausleistung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde, eine gültige \nSatzung vorliegt und ein endgültiger Anspruch der Gemeinde entstehen kann. \n\n22\n\nVgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, \nRn. 64.\n\n23\n\nDas ist aber nur möglich, wenn die Maßnahme im Sonderinteresse des einzelnen \nGrundstückseigentümers liegt.\n\n24\n\nVgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, \nRn. 64.\n\n25\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat das \nSonderinteresse als ungeschriebene Voraussetzung aufgrund des besonderen \nCharakters des Kostenersatzes als Entgeltsleistung, durch die der Pflichtige eine von \nder Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme \nausgleicht, entwickelt. Ein Sonderinteresse besteht, wenn die Maßnahme für das \nGrundstück des Anschlussnehmers konkret nützlich ist, etwa weil auf dem \nGrundstück anfallendes Abwasser in die öffentliche Anlage abgeleitet wird. \n\n26\n\nVgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, \nRn. 30\n\n27\n\nBei Fertigstellung des Anschlusses im Jahr 1998 bestand ein Sonderinteresse \nnoch nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch gar nicht bebaut, so dass \ndie Klägerin kein Interesse an einem Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatte. \nNach der Rechtsprechung des OVG NRW entsteht bei unbebauten, aber \nbebaubaren Grundstücken ein Kostenersatzanspruch für sozusagen im Voraus \nverlegte Grundstücksanschlüsse, sobald der Grundstücksanschluss aufgrund \nveränderter Sach- oder Rechtslage einen Sondervorteil für den Eigentümer \ndarstellt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 17.1.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, S. 599 \n(600)\n\n29\n\nDas ist der Fall, wenn die Anschlussleitung tatsächlich genutzt wird oder genutzt \nwerden muss, oder wenn die Anschlussleitung aus sonstigen rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen erforderlich ist, etwa aufgrund eines Anschluss- und \nBenutzungszwangs. Bei dem streitbefangenen Grundstück ist keine dieser \nVoraussetzungen gegeben.\n\n30\n\nUnstreitig wird die Anschlussleitung nicht genutzt. Sie muss auch nicht genutzt \nwerden, weil die Klägerin aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises W \nvom 30. November 2000 berechtigt ist, das auf dem Grundstück anfallende \nNiederschlagswasser über eine Sickeranlage in das Grundwasser einzuleiten. Die \nKlägerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht aufgrund eines \nwirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs zur Einleitung des \nNiederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet. Die Satzung \nüber die Beseitigung von Abwasser - Abwasserbeseitigungssatzung - der Stadt X \nvom 20. Dezember 1996 (ABS) schreibt zwar in § 9 Abs. 1 und 2 einen Anschluss- \nund Benutzungszwang hinsichtlich des gesamten Abwassers und nach Abs. 5 S. 2 \nund Abs. 6 ausdrücklich auch für das Niederschlagswasser vor. Die Klägerin ist als \nGrundstückseigentümerin Anschlussnehmer i.S.v. § 7 Nr. 11 ABS, es ist ersichtlich \nkeiner der von der ABS vorgesehenen Ausnahmefälle gegeben und die in Aussicht \ngestellte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht erfolgt.\n\n31\n\nDennoch muss die Klägerin das auf ihrem Grundstück anfallende \nNiederschlagswasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleiten, weil eine \nRegelung wie § 9 ABS nach der Rechtsprechung des OVG NRW - der sich das \nerkennende Gericht anschließt - dem Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 \nGrundgesetz (GG) widerspricht. Es fehlt nämlich an einer Ermächtigungsgrundlage \nfür eine solche satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und \nBenutzungszwangs für Niederschlagswasser.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S.380 \n(381).\n\n33\n\nDas OVG NRW führt zur Wirksamkeit satzungsrechtlichen Anschluss- und \nBenutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers Folgendes aus:\n\n34\n\n„Der aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 \nGG ableitbare Vorbehalt des Gesetzes erfordert in Fällen eines Eingriffs in \n„Freiheit und Eigentum\", dass dies nur durch oder auf Grund eines Gesetzes \ngeschieht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 -, BVerfGE 8, 155 (166 \nf.); Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. Art. 20 Rn. 53.\n\n36\n\nDer Anschluss- und Benutzungszwang stellt einen solchen Eingriff in die \ngrundrechtliche Sphäre des Bürgers dar, da von ihm im Rahmen der Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Grundeigentums eine Handlung gefordert wird, \nsodass ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 \nGG vorliegt.\n\n37\n\nVgl. zum für den Anschluss- und Benutzungszwang bei Grundstücken \neinschlägigen grundrechtlichen Schutzbereich BVerwG, Beschluss vom 10. \nSeptember 1975 \n- VII B 35.75 -, VerwRspr. Bd. 27, 481.\n\n38\n\nDem Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deshalb genügt, weil die \nEntwässerungssatzung selbst Rechtsnorm ist und damit als Gesetz im Sinne des \nVorbehalts des Gesetzes anzusehen wäre, da es sich beim Satzungserlass nur \num eine Normsetzung der Verwaltung handelt. Deshalb bedürfen gemeindliche \nSatzungen ebenso einer gesetzlichen Ermächtigung zu Eingriffen in Freiheit und \nEigentum wie Verwaltungsakte.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, StuGR 1986, 430 \n(431).\"\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S.380 \n(381).\n\n41\n\nEine Ermächtigung, den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des \nNiederschlagswassers für eine im Trennsystem betriebene Abwasseranlage \nanzuordnen, gibt § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) nach Auffassung des OVG NRW aus folgenden Gründen nicht: \n\n42\n\n„[Nach § 9 Satz 1 GO NRW] können die Gemeinden bei öffentlichem \nBedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an \nWasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nEinrichtungen, sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme \n(Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe \n(Benutzungszwang) vorschreiben. Dem Wortlaut nach erlaubt die Vorschrift den \nAnschluss- und Benutzungszwang für die „Kanalisation\", ohne dass zwischen \nSchmutz- und Niederschlagswasser unterschieden würde. Jedoch ergibt sich aus \ndem die Begriffe Wasserversorgung und Kanalisation im Folgenden \nzusammenfassenden Oberbegriff „und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nEinrichtungen\", dass der Anschluss- und Benutzungszwang nur im Interesse der \nVolksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus \nanderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen angeordnet werden \ndarf.\"\n\n43\n\nOVG NRW a.a.O\n\n44\n\nDas Erfordernis „bei öffentlichem Bedürfnis\" verdrängt nicht die Rechtfertigung \ndurch Belange der Volksgesundheit als weitere Voraussetzung, die auch für den \nUmfang des Anschluss- und Benutzungszwangs maßgeblich ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW a.a.O mit weiteren Nachweisen.\n\n46\n\nDer Anschluss- und Benutzungszwang dient nur bei Schutzwasser regelmäßig \ndem Schutz der Volksgesundheit. Die Beseitigung von Niederschlagswasser im \nTrennsystem erfolgt demgegenüber nicht ohne weiteres aus Gründen der \nVolksgesundheit, sondern bedarf einer besonderen Begründung. Diese kann etwa \ndarin bestehen, dass der Anschluss- und Benutzungszwang zum Schutz des \nGrundwassers vor Verunreinigung und vor einer deshalb drohenden Gefahr für die \nVolksgesundheit erforderlich ist.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW a.a.O. mit weiteren Nachweisen.\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen, an die das OVG NRW - grundsätzlich und nicht nur in \neinem Einzelfall - die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang für \nRegenwasser auf der Grundlage von § 9 Satz 1 GO NRW knüpft, sind bei § 9 ABS \nnicht erfüllt. \n\n49\n\nDer Anschluss- und Benutzungszwang für das auf dem klägerischen Grundstück \nanfallende Regenwasser dient nämlich nicht dem Schutz der Volksgesundheit im \nSinne von § 9 Satz 1 GO NRW. \nÄhnlich wie in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall droht gerade keine \nVerunreinigung des Grundwassers. Das Regenwasser kann unbedenklich auf dem \nstreitbefangenen Grundstück versickern. Die Klägerin verfügt sogar - anders als in \ndem von OVG NRW entschiedenen Fall - bereits über eine Erlaubnis zur \nVersickerung des Regenwassers vor Ort. Darüber hinaus leitet auch der Beklagte \ndas getrennt gesammelte Regenwasser in ein Rückhaltebecken und führt es dann \nortsnah einem Gewässer zu.\n\n50\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kann der Anschluss- und \nBenutzungszwang für das Niederschlagswasser auch nicht auf Belange des \nÜberschwemmungsschutzes gestützt werden. Zweifelhaft ist bereits, ob mögliche \nÜberschwemmungen eine Gefahr für die Volksgesundheit i.S.v. § 9 GO NRW \ndarstellen können. Als Gefahr für die Volksgesundheit wird im Zusammenhang mit \nder Entwässerung regelmäßig eine gesundheitliche Beeinträchtigung der \nBevölkerung durch Verunreinigungen des Grundwassers angesehen.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW a.a.O, S. 381.\n\n52\n\nEine Berücksichtigung von Überschwemmungsgefahren im Rahmen von § 9 Satz \n1 GO NRW wäre zwar etwa im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen des \nGrundwassers bei wild abfließendem Wasser aus überschwemmten Gebieten \ndenkbar. Das Niederschlagswasser könnte dabei schädliche Stoffe aufnehmen und \nin das Grundwasser eintragen. Ob der Überschwemmungsschutz aus diesem Grund \n- als dem Schutz der Volksgesundheit dienend - einen Anschluss- und \nBenutzungszwang für Regenwasser rechtfertigen kann, muss hier allerdings nicht \nentschieden werden. \nEs gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Hochwassergefahr \nbesteht. Die Klägerin ist nach wie vor aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis \nberechtigt, das Niederschlagswasser vor Ort zu beseitigen. Diese bestehende \nwasserrechtliche Erlaubnis bringt zum Ausdruck, dass jedenfalls bisher keine \nüberschwemmungsspezifischen Belange einer Entwässerung durch Versickerung auf \ndem Grundstück entgegenstehen. Das ergibt sich daraus, dass eine \nwasserrechtliche Erlaubnis nach § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu versagen \noder nach § 7 WHG, § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) zu widerrufen ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls \nder Allgemeinheit zu erwarten oder nicht durch Auflagen oder Maßnahmen verhütet \noder ausgeglichen werden kann.\n\n53\n\nVgl. zum Verhältnis des WHG zum den Landeswassergesetzen, Czychowski, \nWasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, Einl., IV und V, S. 49 ff., § 7 Rn. 3.\n\n54\n\nBei der Erteilung der Erlaubnis ist gemäß § 6 WHG das „Wohl der Allgemeinheit\" \nzu beachten. Dazu zählt auch der Schutz der betroffenen Flächen vor \nHochwasser.\n\n55\n\nVgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 6 Rn. 21.\n\n56\n\nDass Gründe des Hochwasserschutzes jedoch zur Zeit einer Versickerung des \nRegenwassers auf dem klägerischen Grundstück nicht entgegenstehen, ergibt sich \naus folgenden Erwägungen: \nDer Bebauungsplan X 00 III, den der Kreis W als zuständige Wasserbehörde bei \nseiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu berücksichtigen hatte, \nbestimmt unter Nummer. 6, dass in dem unmittelbar an das klägerische Grundstück \nangrenzenden Bereich das Niederschlagswasser nach § 51 Abs. 2 Satz 1 \nWassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vor \nOrt versickern soll. Einer Entwässerung des Regenwassers auf dem klägerischen \nGrundstück standen aus Sicht des Beklagten zumindest ursprünglich keine \nBedenken im Hinblick auf den Überschwemmungsschutz entgegen. \nDer Beklagte hat vielmehr sogar anlässlich der Weiterleitung des wasserrechtlichen \nAntrags der Klägerin an den Kreis W deutlich gemacht, dass eine \nNiederschlagsentwässerung auf dem klägerischen Grundstück möglich sei, und bei \nVorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang in Aussicht gestellt. Mit Anschreiben vom 30. Oktober 2000 leitete \nder Beklagte die Entwässerungsunterlagen an den Kreis W mit dem Hinweis weiter, \ndass - soweit eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliege - das Niederschlagswasser \nauf den klägerischen Grundstücken versickern dürfe, obwohl die Istraße über einen \nbetriebsfertigen Regenwasserkanal verfüge. \n\n57\n\nSollte sich die Situation in dem Baugebiet durch einen Anstieg des \nGrundwasserspiegels geändert haben, müsste der Beklagte die Festsetzungen zur \nEntwässerung auf den Grundstücken im Bebauungsplan ändern und eine \nVersickerung vor Ort untersagen. Darüber hinaus müsste der Beklagte dem Kreis W \ndie Veränderung der Situation wegen Belangen des Überschwemmungsschutzes \nmitteilen, um Anlass zu einem Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis zu geben. \nDer Beklagte ist aber bislang noch nicht zur Abwehr der behaupteten \nÜberschwemmungsgefahr tätig geworden. \n\n58\n\nDie Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs lässt sich auch nicht auf \n§ 7 Abs. 1 S. 1 GO NRW stützen. Es handelt sich insoweit nur um eine \nGeneralermächtigung, die nicht zur Regelung von Eingriffen in die grundrechtlich \ngeschützte Sphäre des Bürgers durch oder aufgrund von Satzungen ermächtigt.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil v. 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S.380 \n(382).\n\n60\n\nAuch das LWG bietet, anders als die meisten übrigen Landeswassergesetze, \nkeine Ermächtigungsgrundslage zur Anordnung eines Anschluss- und \nBenutzungszwangs für Niederschlagswasser durch Satzung.\n\n61\n\nVgl OVG NRW a.a.O, \n\n62\n\n§ 53 LWG kommt nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, weil sich diese \nNorm ausschließlich an die Kommunen richtet. Eine Überlassungspflicht des \nAbwasserbesitzers lässt sich aus der Abwasserbeseitigungslast der Kommune nicht \nableiten. Eine solche Pflicht kann sich nur aus einer Bestimmung ergeben, die sich \nan den Abwasserbesitzer als Adressaten richtet und ihm gegenüber notfalls \nselbständig vollstreckt werden kann. Eine solche Pflicht kann über den Anschluss- \nund Benutzungszwang begründet werden, Ermächtigungsgrundlage ist § 9 GO \nNRW.\n\n63\n\nVgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. \nAufl., 1996, § 53, Nr. 2 und 3, S. 181, OVG NRW a.a.O.\n\n64\n\nEine Ermächtigung zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für \nRegenwasser ergibt sich auch nicht aus § 51 a Abs. 3 S.1 LWG. Eine solche \nFestsetzung in einem Bebauungsplan wäre nicht von § 51 a Abs. 3 S. 1, 2 LWG \ngedeckt, weil diese Ermächtigung ausdrücklich nur die Festsetzung von Flächen \nerfasst, auf denen vor Ort oder ortsnah zu entwässern ist. Überlassungspflichten in \nden übrigen Gebieten sollen über den Anschluss- und Benutzungszwangs geregelt \nwerden, für den es eine eigene Ermächtigungsnorm in der Gemeindeordnung \ngibt.\n\n65\n\nVgl. Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 51 a, Nr. 3, S. 163\n\n66\n\nDer Bebauungsplan X 00 III enthält darüber hinaus ohnehin keine entsprechende \nFestsetzung, es wird lediglich ohne rechtsverbindlichen Charakter in der Begründung \nauf die Entwässerung der an der Istraße liegenden Grundstücke über die öffentliche \nKanalisation hingewiesen. Der Beklagte hat zwar gemäß § 51 a Abs. 3 S. 1 u. 2 LWG \ni.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB innerhalb des Bebauungsplan festgesetzt, in welchen \nBereichen das Regenwasser i.S.v. § 51a Abs. 2 S. 1 LWG beseitigt werden soll. \nDaraus ergibt sich aber nicht, dass der Eigentümer in den übrigen Gebieten zur \nÜberlassung des Regenwasser an die Gemeinde verpflichtet ist.\n\n67\n\nDie Verknüpfung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Regenwasser mit \ndem Schutz der Volksgesundheit führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \nzu einer ungeregelten Entwässerung durch die Grundstückseigentümer. Eine \nEntwässerung auf dem Grundstück ist nämlich von der wasserrechtlichen Erlaubnis \nabhängig, so dass nur in Fällen wasserwirtschaftlicher Unbedenklichkeit vor Ort \nentwässert werden kann.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW a.a.O.\n\n69\n\nDie Vorausleistung auf den Kostenersatz kann auch nicht im Hinblick auf einen \nmöglichen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis erhoben werden. Das \nSonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme i.S.v. § 10 KAG \nmuss zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung bestehen.\n\n70\n\nVgl. . Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, \nRn. 64.\n\n71\n\nDas ist nicht der Fall, wenn unklar ist, ob und wann der Sondervorteil entstehen \nwird.\n\n72\n\nSchließlich kann der Beklagte der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die \nEntwässerung Garagen- und Stellplatzflächen (Flurstück 0000) in die öffentliche \nAnlage widersprüchliches Verhalten vorwerfen. Die Klägerin ist nicht \nanschlusspflichtig und im Übrigen frei, das Entsorgungsangebot des Beklagten für \ndie genannten Flächen anzunehmen. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO \nzugrunde.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-30/5-k-7830-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-30/5-k-7830-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289136","retrieved":"2026-07-09 03:08:02.134334+00:00"}}