{"status":"available","doknr":"OLD289134","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1230.18L3729.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-30","aktenzeichen":"18 L 3729/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nZunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen \nBescheides in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung schriftlich unter zulässiger Bezugnahme auf die Begründung der \nSchließungsanordnung in ausreichender Weise damit begründet, dass das \nöffentliche Interesse an der Ordnungsfunktion des formellen Gaststättenrechts das \nprivate Interesse der Antragstellerin überwiegt.\n\n4\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Antrag nicht begründet.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Untersagungsverfügung kommt \nnur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig \nist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nSuspendierung des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen sind hier \nnicht erfüllt.\n\n6\n\nZunächst ist die Untersagungsverfügung vom 12. September 2003 offensichtlich \nrechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG in Verbindung mit § 15 \nAbs. 2 Satz 1 GewO. Nach diesen Bestimmungen kann der Betrieb eines Gewerbes, \nzu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, verhindert werden, wenn der \nBetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Diese Voraussetzung liegt \nvor.\n\n7\n\nDie Antragstellerin betreibt auf der MS B ein Gaststättengewerbe, weil sie dort \nGetränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG). \n\n8\n\nHierfür bedarf die Antragstellerin nach deutschem Recht wie jeder andere \nSchankwirt, mithin unabhängig von seiner Nationalität, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nGastG jedenfalls insoweit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, als diese \nLeistungen erbracht werden, wenn das Schiff zumindest für einige Zeit, also nicht nur \nvorübergehend zwischen An- und Ablegen, fest vor Anker liegt. \n\n9\n\nHierfür gibt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin durchaus einen \nGrund, nämlich die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 GastG. Dieser \nAusnahmetatbestand greift hier nämlich gerade nicht ein. Dies ergibt sich aus dem \neindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung. Diesem zufolge finden die Vorschriften des \nGaststättengesetzes u.a. für Schiffe keine Anwendung, in denen anlässlich der \nBeförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. \nBeförderung von Personen ist das Fortbewegen mindestens eines Fahrgastes mit \neinem Fahrzeug von einem Ort zum anderen.\n\n10\n\nVgl. u.a. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand September \n2003, § 1, Rdnr. 11.\n\n11\n\nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die MS B nicht nur vorübergehend, \nsondern länger dauernd fest vor Anker liegt, weil, was offensichtlich ist, in dieser Zeit \nkeine Fortbewegung, sondern ausschließlich ortsfeste Bewirtung von Personen \nstattfindet. Dass in diesem Zusammenhang Abgrenzungsschwierigkeiten zu den \nGelegenheiten bestehen könnten, bei denen mit dem Schiff (angeblich regelmäßige) \nFahrten zur Personenbeförderung vorgenommen werden, ist nicht ersichtlich; denn \nes ist ohne weiteres erkenn- und voneinander abgrenzbar, wann ein Schiff fest vor \nAnker liegt und wann es zu einer der zielgerichteten Beförderung von Passagieren \ndienenden Fahrt an- bzw. ablegt. \n\n12\n\nDa die Antragstellerin nach allem die Erlaubnis nicht besitzt, die für die Bewirtung \nvon Gästen auf ihrem fest vor Anker liegenden Schiff erforderlich ist, war der \nAntragsgegner berechtigt, die Fortsetzung dieses Schankbetriebes zu untersagen. \nVon dieser Berechtigung hat er auch unter Beachtung von § 40 VwVfG NRW \nermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere sind seine zur Begründung \nder Betriebsschließung in der Ordnungsverfügung angestellten Erwägungen, auf die \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sachgerecht und \nergeben, dass er sein Ermessen entsprechend dem Zweck der §§ 31 GastG, 15 \nAbs. 2 GewO ausgeübt hat, dem es regelmäßig entspricht, einen ohne die \nerforderliche Erlaubnis ausgeübten Betrieb zu verhindern. Demgemäß ist \nunerheblich, ob Beschwerden bezüglich der MS B vorliegen.\n\n13\n\nDas Abstellen auf die formelle Illegalität allein wäre im Hinblick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann ermessensfehlerhaft, wenn feststünde, \ndass die Gaststättenerlaubnis alsbald erteilt werden müsste. Hierfür ist vorliegend \nnichts ersichtlich, zumal die Antragstellerin bisher den von Gesetzes wegen \nunabdingbaren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht gestellt hat und demgemäß \nauch nicht ansatzweise absehbar ist, ob die gaststätten- und zudem baurechtlichen \nAnforderungen erfüllt sein könnten.\n\n14\n\nInfolge der danach offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung \ngeht die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ein privates \nInteresse, einen unter Missachtung des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts geführten \nGaststättenbetrieb aufrechterhalten zu dürfen, regelmäßig nicht schutzwürdig ist. Ein \nAusnahmefall liegt hier auch insoweit nicht vor, als dem Antragsgegner \nmöglicherweise der gesetzwidrige Zustand schon seit längerer Zeit bekannt war. \nHieraus kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten, weil der Antragsgegner wie \njede Behörde verpflichtet ist, gesetzmäßig zu handeln mit der Folge, dass aus einer \nlänger dauernden Duldung eines den rechtlichen Anforderungen nicht \nentsprechenden Sachverhalts keine Verpflichtung folgen kann und darf, weitere \nRechtsverstöße hinzunehmen, und sei es auch nur vorübergehend bzw. für eine \nbestimmte Jahreszeit. Unerheblich ist auch, ob andere, ebenfalls fest vor Anker \nliegende Schiffe möglicherweise ebenfalls nicht im Besitz der erforderlichen \nErlaubnis sind, wofür allerdings nichts Konkretes vorgetragen und auch sonst nichts \nersichtlich ist. Jedenfalls könnte die Antragstellerin auch hieraus kein Recht auf \nvorübergehende weitere Duldung herleiten, weil es keinen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht gibt. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob \nAngestellte der Antragstellerin infolge der Schließung des Gaststättenbetriebes ihren \nArbeitsplatz verlieren werden. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber \nersichtlich gesehen und hingenommen hat. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die \nAntragstellerin insoweit hätte Vorsorge treffen können, wenn sie rechtzeitig und \nunverzüglich, also spätestens im August 2003, nach der zutreffenden Belehrung \ndurch den Antragsgegner über die rechtliche Situation, einen Antrag auf Erteilung der \nSchankerlaubnis gestellt hätte.\n\n15\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Zwangsmittelandrohung rechtlich \nnicht zu beanstanden ist. Insoweit kam deshalb eine Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs, noch dazu abweichend vom gesetzlichen Regelfall, nicht \nin Betracht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in \nVerbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, \nS. 605, 608). Der danach in Verfahren der vorliegenden Art festzusetzende \nMindestwert von 10.000,- Euro ermäßigt sich auf die Hälfte, weil im vorliegenden \nVerfahren nur vorläufiger Rechtsschutz erzielt werden kann.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-30/18-l-3729-03","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-30/18-l-3729-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289134","retrieved":"2026-07-09 03:08:01.964920+00:00"}}