{"status":"available","doknr":"OLD289191","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1220.2L4312.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-20","aktenzeichen":"2 L 4312/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 05.11.2002 gestellte Antrag mit dem Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des \nPolizeipräsidenten X vom 10.10.2002 eingelegten Widerspruchs \ndes Antragstellers wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nWiderspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber dann, wenn die \nsofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse \neines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den \nWiderspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an \nder sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das \nGericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder \nteilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n6\n\nFehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, \nkann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die \nVollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung im Bescheid vom 10.10.2002 genügt (noch) den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung \nwird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers \nan der vorläufigen Fortführung seiner Nebentätigkeit als Kellner in dem Bistro „Bei \nN1\" und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs der \nunter dem 20.12.2001 verlängerten Nebentätigkeitsgenehmigung abgewogen hat \nund aus welchen besonderen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nals notwendig erachtet. Maßgebend war für ihn insbesondere der dienstliche Konflikt \ndes Antragstellers mit den dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter, in den dieser \ndurch die weitere Tätigkeit in einer Gaststätte gerät, durch deren Betrieb in der \nVergangenheit Ruhestörungen und Körperverletzungsdelikte ausgelöst worden \nsind.\n\n7\n\nDie demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, \nob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, \nob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder \noffensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich \nrechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung \noffensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt \ndiese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu \nkeinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Vorliegend lässt sich ein derartiges \nOffensichtlichkeitsurteil nicht treffen, da es hinsichtlich einer Reihe von streitigen \ntatsächlichen Umständen möglicherweise einer dem Hauptsacheverfahren \nvorbehaltenen weiteren Aufklärung bedürfte. Im Rahmen der hiernach gebotenen \nallgemeinen - von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen - \nInteressenabwägung gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass das öffentliche \nInteresse daran, die Nebentätigkeit des Antragstellers sofort zu unterbinden, das \ngegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt. Ungeachtet des Streits der \nBeteiligten über Art und Umfang der von dem Bistro ausgehenden Störungen ist \njedenfalls festzustellen, dass beim Ordnungsamt der Stadt T ein Verfahren zur \nKonzessionsentziehung anhängig ist, in dem verschiedenen Verstößen \n(Ruhestörungen, Körperverletzungen, Drogenmissbrauch u.a.) nachgegangen wird, \ndie keineswegs nur auf möglicherweise querulotorischen Beschwerden von \nAnwohnern oder Gästen beruhen. Wer, wie der Antragsteller, in einem derartigen \nBetrieb als Kellner, „Türsteher\" und „Rechtsbeistand\" des Betreibers auftritt oder den \nAnschein erweckt, er übe diese Funktionen aus, tritt beinahe zwangsläufig in einen \nKonflikt mit seinen Aufgaben als Polizeibeamter zur Gefahrenabwehr und Verfolgung \nvon Straftaten. Damit kann zugleich der Ruf der Polizei insgesamt Schaden nehmen. \nDiesen bedeutsamen öffentlichen Interessen stehen private Interessen des \nAntragstellers gegenüber, die als eher unbedeutend einzuschätzen sind. Dass der \nAntragsteller als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 aus wirtschaftlichen Gründen \nauf zusätzliche Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit angewiesen wäre, trägt er selbst \nnicht vor. Hinzu kommt, dass die nunmehr widerrufene Nebentätigkeitsgenehmigung \nohnehin bis Ende des Monats Dezember 2002 befristet ist, eine positive \nEntscheidung im vorliegenden Eilverfahren also selbst dann kaum mehr praktische \nBedeutung erlangen könnte, wenn insoweit nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung sondern den der Antragstellung abgestellt würde.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-20/2-l-4312-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-20/2-l-4312-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289191","retrieved":"2026-07-09 03:08:06.522084+00:00"}}