{"status":"available","doknr":"OLD289192","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1219.26K5188.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-19","aktenzeichen":"26 K 5188/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0. März 0000 in Kiratli (Provinz Bayburt) geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und alevitischer \nReligionszugehörigkeit . Der Kläger reiste mit gefälschtem Pass nach eigener \nAngabe auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft Condor Air am 13. Dezember 2002 \n- später berichtigt in den 6. Dezember 2002 - aus Antalya/Türkei aus und gelangte \nam selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland nach Hannover.\n\n3\n\nAm 19. Dezember 2002 beantragte der Kläger hier die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er zur Begründung an: Seine \nPersonalpapiere seien in der Türkei. Bis zum 1. Juni 2002 habe er in \nMaltepe/Istanbul gelebt. Vom 1. Juni 2002 bis zum 13. Dezember 2002 habe er sich \nin Antalya aufgehalten, um auf seine Gerichtsverhandlung zu warten. Seine Ehefrau \nund sein Sohn seien noch in Istanbul. Er habe von 1980 bis 1990 das Gymnasium \nbesucht. Von 1990 bis 1993 habe er als Fahrer bei seinem Bruder gearbeitet und für \ndie Zeitung „K\" ( Dorfbewohner) Aktivitäten ausgeübt. Von 1993 bis 1994 habe er \nMilitärdienst geleistet. Nach seiner Eheschließung im Jahre 1995 sei am 1. Mai 1996 \nseine Schwester verhaftet und ohne Gerichtsurteil ins Gefängnis gesteckt worden. \nDas habe ihn ideologisch sehr betroffen. Er habe für den Verlag „V\" zu schreiben \nbegonnen und sage offen seine Meinung. Am 1. März 2002 und am 29. März 2002 \nseien Artikel von ihm mit der Überschrift: „Die Verhaftungen, die Folterung und die \nVergewaltigungen in der Türkei\" in der Zeitung „K\" veröffentlicht worden. Deshalb sei \ner in Istanbul vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt worden, im Medienwege für \nden Separatismus Propaganda betrieben und einer bewaffneten Organisation Hilfe \ngeleistet zu haben. Zu den Verhandlungen sei er nicht persönlich gegangen, weil er \nAngst gehabt habe, in Gewahrsam genommen zu werden. Er sei Sympathisant der \nTKP/ML-TIKKO und wegen des Vorwurfs, die Leute dieser Partei zu unterstützen, im \nJuni 1999 festgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden. Aus gesundheitlichen \nGründen sei damals keine Anklage gegen ihn erhoben worden. Am \n10. September 2002 habe er vor dem Notar in Istanbul zwei eidesstattliche \nVersicherungen abgegeben, dass er der Verfasser der zwei Artikel sei. \n\n4\n\nDer Kläger legte Fotokopie zweier Anklageschriften der Oberstaatsanwaltschaft \ndes Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 8. April und 15. April 2002 gegen den \nEigentümer und Chefredakteur der Zeitschrift „Devrim Yolunda Isci Köylü\", Herrn B, \nvor. Auf Nachfrage teilte das Auswärtige Amt unter dem 25. Juni 2003 dem \nBundesamt mit, dass die Anklageschriften echt seien und zu Verurteilungen des \nHerrn B durch die 1. Strafkammer des Staatssicherheitsgerichts Istanbul geführt \nhätten. Gegen die beiden Urteile sei Revision eingelegt worden. Die Fälle seien seit \ndem 30. Januar 2003 beim Kassationsgericht in Ankara. Gegen den Kläger sei \nwegen der Selbstbezichtigungserklärungen kein Verfahren anhängig und nach ihm \nwerde auch nicht gefahndet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur \nAusreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.\n\n6\n\nGegen diesen ihm am 30. Juli 2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am \n6. August 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Zwar habe das \nAuswärtige Amt mitgeteilt, dass nach ihm nicht gefahndet werde, aber das bedeute \nnicht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei keiner asylrechtlich relevanter \nVerfolgung ausgesetzt sei. Das Verfahren gegen den verantwortlichen Redakteur sei \nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossen, es könne sein, dass die \nStrafverfolgungsbehörden erst den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, um erst \ndann gegen ihn - den Kläger - ein Verfahren einzuleiten. Vor der unstreitigen \nTatsache, dass den türkischen Behörden die Urheberschaft an den Artikeln bekannt \nsei, könne eine offensichtliche Unbegründetheit seines Asylantrages nicht bejaht \nwerden. Er sei exilpolitisch aktiv. Als Vertreter der Zeitschrift „K\" nehme er an \npolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Vor dem Rathaus in E1 bei \neiner Großveranstaltung am 1. Mai 2003 und an der Großveranstaltung am \n24. Mai 2003 in X, die anlässlich des 30. Jahrestages des Todes von Ibrahim \nKaypakkaya durchgeführt worden sei, habe er eine Grußbotschaft der Zeitschrift \nvorgetragen. Die Veranstaltung sei das zentrale Ereignis für die Anhänger und \nSympathisanten der TKP/ML und genieße hohes Ansehen. Die Veranstaltung vom \n25. Mai 2002 werde im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen \nfür das Jahr 2002 ausdrücklich erwähnt. Dies werde auch im Jahr 2003 der Fall sein. \nEr sei Mitglied eines Komitees, das in L und Y Publikationen der Föderation der \nArbeiter aus der Türkei in Deutschland (ATIF) verteile. Auf dem Plakat gegen die \n„Agenda 2010\" der Bundesregierung sei er als Teilnehmer einer Demonstration \ndeutlich zu sehen.\n\n7\n\nDer Kläger reichte die von ihm vorgetragene Grußbotschaft vom 24. Mai 2003 zu \nden Gerichtsakten. In ihr wird der Faschismus in der Türkei angeprangert.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 18. August 2003 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit \nder Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n13\n\nDie Asylanträge der Ehefrau des Klägers, F1, und seines Sohnes F2, wurden mit \nBescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2003 abgelehnt. Ihre vor dem \nerkennenden Gericht erhobene Klage 17 K 1441/03.A nahmen sie im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 11. April 2003 zurück. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten - insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n19. Dezember 2003 -, sowie den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang \nund die vom Kreis L vorgelegten Ausländerakten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 18. August 2003 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n19\n\nDer Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n20\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, \nBVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n22\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur \nderjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische \nVerfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar \ndrohen.\n\n23\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \norientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, \nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n24\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \nBVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 -\n 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n25\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings \ndie Glaubhaftmachung genügt.\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n27\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in \nsich stimmig zu schildern.\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nInfAuslR 1994, 375 (376).\n\n29\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene \nSphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz \n402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-\nRR 1990, 379 (380).\n\n31\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 \n(181 f.).\n\n33\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich schlüssiges und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, in dem die Gründe für die Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer \nEinzelheiten darzulegen sind und dessen Schilderungen zumindest einleuchtend \nsein müssen und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge \nanknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im \nHinblick auf den jeweiligen Asylbewerber aufweisen. Widersprüchliches oder im \nVerfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel \nnicht, es sei denn, dass die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8, \nBeschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG a.F. \nNr. 6, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864,80 -, InfAuslR 1984, 129 f., Beschluss \nvom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -.\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen nicht \ngegeben.\n\n36\n\nEs bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger tatsächlich auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Denn selbst bei Einreise mit \ndem Flugzeug stünde ihm kein Asylanspruch zu. In Anbetracht der widersprüchlichen \nAngaben des Klägers zu den Zeitungsartikeln und den Anklagen des \nStaatssicherheitsgerichtes ist es bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt der \nVerfasser der Artikel ist, für die er die Verantwortung als Verfasser übernommen hat. \nAuch wenn vom Kläger eine genaue Kenntnis des Ablaufs von Verfahren vor den \nStaatssicherheitsgerichten nicht erwartet werden kann, so wäre bei dem \nBildungsstand des Klägers zumindest das Wissen vorhanden, ob er denn nun \npersönlich bereits angeklagt ist oder ob es noch darum geht, seine \nVerfassereigenschaft zu offenbaren, damit der Chefredakteur der Zeitschrift nur eine \nGeldstrafe erhält. Auch wenn der Kläger - nach seinen Angaben - vor dem \nBundesamt nicht die Möglichkeit hatte, den Sachverhalt zusammenhängend \ndarzustellen, so sind seine vor dem Bundesamt in diesem Zusammenhang \ngemachten Aussagen nicht damit erklärbar. Der Kläger hat mehrmals bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt behauptet, ein Verfahren sei bereits gegen ihn \neingeleitet worden und er habe auf das Urteil des Staatssicherheitsgerichts gewartet \n(Seiten 4, 7 und 8 des Anhörungsprotokolls). Auch die Überschriften und die Anzahl \nder Zeitungsartikel differieren. Während eine Überschrift nach Angaben des Klägers \nbeim Bundesamt lauten sollte: „Die Verhaftungen, die Folterung und die \nVergewaltigungen in der Türkei\" hat der Kläger in seinen Versicherungen vom \n10. September 2002 Artikel mit den Überschriften „Drei Guerillas sind in Ünye \ngefallen\", „Euren Kampf führt der Genosse fort\", „Noch ein Protest auf der \nSicherheitsbehörde Tokat\" und „Die Lösung der Kurdenfrage des nationalen \nSicherheitsrates oder eine Operation zur Versklavung des kurdischen Volkes\" \nverfasst und dafür die Verantwortung übernommen. Darüberhinaus hat sich der \nKläger bis heute nicht in der Lage gesehen, eine Übersetzung der zwei beim \nBundesamt genannten Zeitungsartikel zu den Gerichtsakten zu überreichen. Einer \nabschließenden Klärung bedarf es allerdings nicht, denn - selbst bei tatsächlicher \nVerfassereigenschaft des Klägers von solchen Artikeln - könnte er bei seiner \nRückkehr in die Türkei dafür nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Die \nVergehen nach dem Türkischen Pressegesetz sind spätestens im Dezember 2003 \nverjährt. Mit der Nennung des Namens des Autors - nach Angaben des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2003 im September 2002 - beginnt \ngemäß Art. 16 Abs. 1, 35 Abs. 1 und Abs. 2 des Türkischen PresseG (Gesetz Nr. \n5680) die presserechtliche Verjährungsfrist zu laufen, die längstens ein Jahr \nbeträgt.\n\n37\n\nZur presserechtlichen Verjährung vgl. Auskunft Dr. Silvia Tellenbach an das \nVG Gelsenkirchen vom 5. Februar 1999; Kaya an das VG Düsseldorf vom \n19. Juni 1999 sowie Kaya an das VG Gelsenkirchen vom 10. Februar 2003.\n\n38\n\nDas bedeutet, dass der Kläger wegen einer Autorenschaft für Artikel in der \nZeitung „K\" jetzt nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, was immer der \nInhalt der Artikel und die Art der Beteiligung des Klägers an den Artikeln war. Da \nausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 2003 gegen den \nKläger wegen der Selbstbezichtigungserklärungen kein Verfahren anhängig ist und \nnach ihm auch nicht gefahndet wird und da wegen eingetretener Verjährung auch \nkein Verfahren mehr anhängig gemacht werden kann, ist der Fall nicht vergleichbar \nmit dem in der vom Kläger überreichten Auskunft Kaya an das VG Magdeburg vom \n20. März 2001. Denn dort war gegen jene Person bereits ein Urteil ergangen, das \nspäter vom Berufungsgericht aufgehoben worden ist, und aus diesem Grund stand \njene Person weiterhin unter Beobachtung der staatlichen Sicherheitskräfte.\n\n39\n\nDie vom Kläger vor dem Bundesamt gemachten Ausführungen zu seiner \nFestnahme im Juni 1999 sind von dem Kläger selbst nicht als fluchtauslösendes \nEreignis gewertet worden.\n\n40\n\nFerner besteht auch nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass dem Kläger in der Türkei wegen etwaiger exilpolitischer Aktivitäten im \nBundesgebiet politische Verfolgung droht.\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen ist es angesichts der Vielzahl der Ereignisse und beteiligten Personen \nnicht beachtlich wahrscheinlich, dass die einfache Mitgliedschaft in einem \nexilpolitischen Verein oder die Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder \nInformationsveranstaltungen oder das Verteilen von Flugblättern den zuständigen \ntürkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder dass derartige Aktivitäten \nniedrigen Profils im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden \nin die Türkei asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Vielmehr beschränkt \nsich das Interesse türkischer Stellen auf die an exponierter Stelle auftretenden und \nagierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit \nbekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren \nund öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner \nauf solchen Veranstaltungen, ferner die Vorstandsmitglieder bestimmter \neingetragener Exilvereine);\n\n42\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteile vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und \n25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n43\n\nNach derselben Rechtsprechung ist auch nicht davon auszugehen, dass \nexilpolitische Aktivitäten niedrig profilierter Art nach den Vorschriften des türkischen \nAntiterrorgesetzes oder des türkischen Strafgesetzbuches strafbar sind. Jedenfalls ist \neine Strafverfolgung wegen separatistischer Propaganda im Ausland - von \nbesonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - nicht bekannt geworden. Die vom \nKläger in dem zu den Gerichtsakten gereichten Plakat und Flugblatt dargelegten \nAktionen der ATIF gegen die Politik in Deutschland und Europa sind asylrechtlich \nunerheblich. Durch den Vortrag von Grußbotschaften auf einer Großveranstaltung als \neiner unter zahlreichen Rednern hat sich der Kläger nicht politisch exponiert; \ndarüberhinaus enthält die Grußbotschaft keinen Aufruf zum Separatismus, sondern \neinen Aufruf zur Brüderlichkeit aller Völker. \n\n44\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei.\n\n45\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n46\n\nDas Verbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a GG - den \nPersonenkreis der politisch Verfolgten. Dementsprechend ist die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den \nunbestimmten Rechtsbegriff des \"politisch Verfolgten\" im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \nGG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) ausgefüllt hat, auch für die Anwendung des § 51 \nAbs. 1 AuslG heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen sind mit den \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG \ninsoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte \nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n47\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, \nNVwZ 1994, 500 (503); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96.OVG -.\n\n48\n\nAuch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nderselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.\n\n50\n\nNach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen \nverwiesen.\n\n51\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; auch die Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist \ndemgemäß rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n53\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-19/26-k-5188-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-19/26-k-5188-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289192","retrieved":"2026-07-09 03:08:06.600070+00:00"}}