{"status":"available","doknr":"OLD289232","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1218.4K9352.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"4 K 9352/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches unter anderem\nKies, Sand und Split gewinnt, aufbereitet und vermarktet. Sie betreibt seit 1972 auf\ndem Gebiet der Stadt S in der G1 westlich der Kreisstraße 00 bei X\ngenehmigterweise eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Sand und Kies\neinschließlich einer Kiesaufbereitungsanlage, diese in einer Entfernung von etwa\n800 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung. \n\n3\n\nDie Klägerin beabsichtigt im Anschluss an den bisherigen Abgrabungsbereich die\nErweiterung der Nassabgrabung in der G1 der Stadt S. Westlich der künftigen\nAbgrabungsfläche - im Folgenden Vorhabenfläche - in 750 m Entfernung liegt das\nGebiet der Stadt L, südlich der Fläche in 500 m Entfernung die Grenze des Gebietes\nder Stadt N. Die Vorhabenfläche liegt westlich eines durch Kiesgewinnung\nentstandenen Gewässers ebenfalls östlich der Kreisstraße 00. Sie wird nordöstlich\nvon einer Eisenbahnlinie begrenzt, die in südöstlicher Richtung verläuft und den\nNbach kreuzt. Der Nbach bildet ihre südöstliche Grenze. \n\n4\n\nDie Vorhabenfläche ist unter Einschluss einer Wasserfläche von 16,5 ha\ninsgesamt etwa 25,9 ha groß. Ihre Westhälfte wird als Ackerfläche genutzt. Die\nAckerfluren erstrecken sich auf etwa drei Viertel der Gesamtfläche. Östlich davon bis\nzum Nbach schließen sich als Viehweide genutzte Grünlandflächen an. Östlich des\nNbaches außerhalb des Vorhabenbereichs sind innerhalb von Grünlandfluren einige\nFischteiche angelegt. Die Vorhabenfläche schließt die Hofstelle des C-Hofes mit den\nGartenlandflächen zur Kleintierhaltung und zum Zierpflanzen- und Gemüseanbau\nein. Die nächstgelegene Wohnbebauung ist etwa 100 m von der Vorhabenfläche\nentfernt. In einem Zeitraum von sieben Jahren ab Erteilung der erstrebten\nGenehmigung sollen 2,15 Mio. m3 Sand und Kies gewonnen werden. Der Abbau soll\nbis etwa 17,3 m unter Flur (etwa 5,5 m NN) erfolgen. Es wird eine mittlere\nWassertiefe von etwa 13 m bei einem voraussichtlichen mittleren Wasserstand von\n18,20 m NN entstehen. Es ist beabsichtigt, nach Beendigung der Abgrabung\ninnerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren die neu entstandenen\nUferbereiche naturnah zu kultivieren und auf Dauer einer anthropogenen Nutzung zu\nentziehen. Die vorhandenen Kopfbaumbestände sollen während des Abbaus\nweitgehend erhalten bleiben und in das Gesamtrekultivierungskonzept eingebunden\nwerden. Eine geplante Untertunnelung der Kreisstraße 00 soll nach Beendigung der\nAbgrabung für Amphibienwanderungen erhalten bleiben. Die bei der Kieswäsche\nanfallenden Feinstkörnungen im Umfang von etwa 7 v. H. des Materials sollen der\nGestaltung von Flachuferbereichen und Schwemmsandfächern im bereits\ngenehmigten Gewässer dienen. Der aus diesem Bereich anfallende Abraum soll zur\nBöschungsgestaltung im Vorhabenbereich eingesetzt werden.\n\n5\n\nNaturräumlich liegt die Vorhabenfläche in der linksniederrheinischen\nNiederterrassenebene innerhalb der naturräumlichen Untereinheit \"Ner E1\". Die hier\nin einer Mächtigkeit von etwa 15 m bereits ab durchschnittlich 20,5 m NN\nanstehenden und abbaubaren Kiese und Sande stammen aus dem Quartär und\nwerden von Böden mittlerer Ertragsleistung, vorwiegend sandigen Lehmböden vom\nTyp Gley, Parabraunerde und Braunerde in einer Mächtigkeit von etwa 1,8 m\nüberlagert. Das Grundwasser fließt von Nordwesten nach Südosten zum Rhein. Der\nGrundwasserspiegel liegt im Mittel zwischen 18 bis 18,5 m NN. Der\nGrundwasserflurabstand liegt bei etwa 2,9 m. Der Uferbereich des Nbaches ist mit\nlockeren Gehölzgruppen und Einzelbäumen bestanden.\n\n6\n\nIm Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E vom 14. Juni 1984,\ngenehmigt mit Erlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft\ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1986, VI B 2.60.40, - im Folgenden:\nGEP 1986 -, ist die Fläche des Abgrabungsvorhabens insgesamt als Agrarbereich\nund ihre südliche Hälfte zusätzlich als Bereich für den Schutz der Landschaft\ndargestellt. \n\n7\n\nIm Flächennutzungsplan der Stadt S aus dem Jahr 1984 ist die Vorhabenfläche\nals Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Fläche westlich davon getrennt\ndurch die Kreisstraße 00 stellt der Flächennutzungsplan als Fläche zur Gewinnung\nvon Bodenschätzen dar. Die Vorhabenfläche ist bauplanungsrechtlich nicht\nüberplant. \n\n8\n\nSie liegt im räumlichen Geltungsbereich des im August 1986 in Kraft getretenen\nLandschaftsplanes des Kreises X1, Raum B1/S. Seine textlichen Darstellungen\nenthalten u. a. folgende \"Entwicklungsziele für die Landschaft\" und\n\"Entwicklungsräume\": \n\n9\n\n\"Entwicklungsziel 1 \n\n10\n\nErhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig\nausgestatteten Landschaft ... \n\n11\n\nEntwicklungsraum 1.22\n\n12\n\n- Nbach - ca. 26 ha\n\n13\n\nDie weitgehend grünlandgenutzte Aue des Nbaches mit Kopfbäumen und\nHecken, Obstbäumen und neuangepflanzten Gehölzen ist in ihrer derzeitigen\nStruktur zu erhalten. Die Kopfbäume und Hecken sind zu pflegen. ...\n\n14\n\nEntwicklungsziel 2\n\n15\n\nAnreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden\nund belebenden Elementen ...\n\n16\n\nEntwicklungsraum 2.13\n\n17\n\n- G2 - ca. 212 ha\n\n18\n\nDer Entwicklungsraum ist mit gliedernden und belebenden Elementen durch\nAnpflanzungen an Wegen und Gehöften anzureichern. ...\n\n19\n\nEntwicklungsziel 5\n\n20\n\nAusstattung der Landschaft zum Zwecke des Immissionsschutzes ...\n\n21\n\nEntwicklungsraum 5.3\n\n22\n\n- Immissionsschutzstreifen an der BAB A 00 zwischen Rheinstrom und B 000 -\nca. 289 ha \n\n23\n\nZur Minderung der Lärm- und Abgasbelastungen sind neben den geplanten\nLärmschutzwällen für die Ortslagen C1 und S die im landschaftspflegerischen\nBegleitplan vorgesehenen Schutzmaßnahmen gem. § 4 LG vom Verursacher\ndurchzuführen. ... \"\n\n24\n\nDer Landschaftsplan trifft u. a. folgende textliche Festsetzungen: \n\n25\n\n\"2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft\n\n26\n\nAllgemeines\n\n27\n\nI. Von allen in den folgenden Abschnitten genannten Verboten bleiben\nunberührt ... alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes genehmigten und\nrechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen\nUmfang, soweit nicht im folgenden anders geregelt.\n\n28\n\n...\n\n29\n\nIII. Von den Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt bleiben die im\ngenehmigten Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E dargestellten\nZiele der Regionalplanung, insbesondere Abgrabungsbereiche ...\n\n30\n\n...\n\n31\n\n2.3 Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete\n\n32\n\nFür alle Flächen unter Landschaftsschutz gelten folgende Regelungen:\n\n33\n\nI. Verbote\n\n34\n\nEs ist verboten,\n\n35\n\n1) Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen zu errichten ...,\n\n36\n\n2) Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderung der Oberflächengestalt d.\nBodens, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen, ..., Gewässer\nanzulegen oder die Gestalt fließender oder stehender Gewässer zu ändern oder\nzu zerstören, \n\n37\n\n... \n\n38\n\n2.4 Besondere Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete\n\n39\n\nGem. § 21 LG werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt:\n\n40\n\n... \n\n41\n\n2.4.40 Nbach\n\n42\n\nDas ca. 32 ha große Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Niederung des\nNbaches südlich der Trasse der BAB A 00. Die genauen Grenzen sind in der\nFestsetzungskarte sowie den im Anhang beigefügten Flurkarten festgesetzt. Die\nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet ist erforderlich gem. § 21 a) und b) LG\nNW insbesondere \n\n43\n\n- wegen seiner vegatationskundlichen, ornithologischen und landschaftlichen\nBedeutung, \n\n44\n\n- wegen des landschaftstypischen Grünlandes mit Kopfbäumen und\nHecken. ...\"\n\n45\n\nIm Übrigen wird auf den Inhalt des Landschaftsplanes Bezug genommen. \n\n46\n\nWährend ein nördlicher Streifen der Vorhabenfläche als Entwicklungsraum 5.3\nund ihre westliche Teilfläche als Entwicklungsraum 2.3 dargestellt ist, stellt der\nLandschaftsplan den östlichen Teil und damit etwa die Hälfte der Vorhabenfläche bis\nzur Bundesstraße B 000 als Bestandteil des Entwicklungsraumes 1.22 dar und setzt\nsie zugleich als Teil des Landschaftsschutzgebietes \"2.4.40 -Nbach\" fest. \n\n47\n\nMit Antrag vom 24. Mai 1993 suchte die Klägerin um die Zulassung des\nVorhabens nach. Betroffen von dem Vorhaben sind hiernach die Grundstücke G3\nsowie G4 auf dem Gebiet der Stadt S. Dem Antrag beigefügt waren ein\nÜbersichtsplan im Maßstab 1 : 25000, ein Lageplan im Maßstab 1 : 5000, ein\nAbbauplan, Schnitte, der Herrichtungsplan, die Kostenschätzung und die\nEinverständniserklärungen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Die\nKlägerin beabsichtigt, die in dem geplanten Erweiterungsbereich lagernden Kies- und\nSandmengen über teilweise schwimmende Förderbandstraßen zu dem vorhandenen\nBetriebsstandort westlich der Kreisstraße 00 zu transportieren und dort - wie bisher -\naufzubereiten. Für einen Abtransport mittels Lastkraftwagen über das öffentliche\nStraßennetz soll die Kreisstraße 00 über dem Wasserspiegel untertunnelt\nwerden.\n\n48\n\nUm Gegenstand, Umfang und Methoden der vorzunehmenden\nUmweltverträglichkeitsprüfung abzustimmen, führte die Beklagte unter Übersendung\nvon Ausfertigungen der Antragsunterlagen eine schriftliche Behördenbeteiligung\ndurch. Die vorgelegten Anforderungen und Stellungnahmen übersandte die Beklagte\nder Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 mit der Bitte um schriftliche\nGegenäußerung in Form einer Synopse, um anschließend den \"Scoping\"-Termin\nanzuberaumen. Diese Synopse ging bei der Beklagten am 4. Februar 1994 ein. Die\nBesprechung über den Inhalt und Umfang der für die Umweltverträglichkeitsprüfung\nerforderlichen Unterlagen fand am 15. April 1994 u. a. in Anwesenheit eines\nVertreters der Klägerin bei der Beklagten statt. Die Beklagte übersandte der Klägerin\nunter dem 10. Mai 1994 eine Ausfertigung der Terminsniederschrift mit der Bitte, die\nPlanunterlagen entsprechend zu überarbeiten und Einverständniserklärungen der\nEigentümer der betroffenen Grundstücke entsprechend beigefügtem, aktualisierten\nMuster vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 teilte die Beklagte der\nKlägerin mit, bislang seien diese Unterlagen nicht bei ihr eingereicht worden, sie\nbeabsichtige deshalb, den Abgrabungsantrag gemäß § 147 Abs. 2\nLandeswassergesetz wegen unvollständiger Unterlagen abzulehnen, und gab ihr die\nGelegenheit, binnen der nächsten drei Monate die überarbeiteten Planunterlagen\nvorzulegen. Unter dem 16. Februar 1996 bat die Beklagte um Vorlage der neuen\nEigentümereinverständnisse bis kurz vor dem Abschluss des\nPlanfeststellungsverfahrens. Unter dem 2. Mai 1996 kündigte die Klägerin die\nVorlage der Unterlagen für den 16. Mai 1996 an. Mit Schreiben vom 10. Mai 1996\nlegte die Klägerin die überarbeiteten Antragsunterlagen vor bestehend aus einer\nZusammenfassung, den Planungsgrundlagen einschließlich Bedarfsbegründung und\nPlanungsvorgaben, der Umweltverträglichkeitsstudie - Abiotische Faktoren -, der\nUmweltverträglichkeitsstudie - Nutzungen und biotische Faktoren -, der\nAbbauplanung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich\nRekultierungsplanung und bat um Einleitung bzw. Fortsetzung des\nPlanfeststellungsverfahrens. \n\n49\n\nDie Beklagte beteiligte daraufhin die zuständigen Behörden. Der Direktor des\nLandschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - regte\nunter dem 21. Juni 1996 an, bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie das\narchäologische Potential durch systematische archäologische\nProspektionsmaßnahmen zu erfassen; unter dem 30. August 1995 hatte er bereits\nauf die unmittelbar im Plangebiet gelegene Fundstelle 2710/018 hingewiesen. Es\nhandelt sich dabei um einen Kreisgraben am C-Hof, welcher die Überreste eines\nHügelgrabes aus dem Zeitraum zwischen der jüngeren Bronzezeit und der Zeit der\nKelten vermuten lässt. Die Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreisstelle X1 - trug\nmit Schreiben vom 27. Juni 1996 vor, mit dem innerhalb der Vorhabenfläche\nansässigen Vollerwerbslandwirt sei bislang nicht verhandelt worden, sein\nEinverständnis habe er nicht gegeben, und regte an, für die weitere Planung müsse\ndie Betroffenheit dieses wirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nochmals untersucht\nund eine Lösung erarbeitet werden. Unter dem 10. Juli 1996 äußerte das Staatliche\nUmweltamt E2 erhebliche Bedenken gegen die beantragte Genehmigung: Der\nbeantragte Bereich sei im GEP als Agrarbereich mit teilweiser Überlagerung als\nBereich zum Schutz der Landschaft dargestellt, nicht jedoch als Bereich für die\noberirdische Gewinnung von Bodenschätzen. Teile des Landschaftsschutzgebietes\nNbachaue sollten durch die Abgrabung in Anspruch genommen werden; nach der\neinschlägigen Verordnung dürften keine Abgrabungen vorgenommen werden. Das\nAbgrabungsbegehren stehe im Widerspruch zum auf Kreisebene eingeleiteten\nPlanfeststellungsverfahren zur naturnahen Entwicklung des Nbaches. Das\nLandesoberbergamt Nordrhein-Westfalen empfahl unter dem 16. Juli 1996, die S1\nAG im Verfahren zu beteiligen, weil in der Vorhabenfläche mit einer Absenkung der\nTagesoberfläche durch untertägigen Steinkohlenabbau zu rechnen sei. Die M-\nGenossenschaft MG - Körperschaft des öffentlichen Rechts - machte unter dem\n18. Juli 1996 geltend, im Fall der Zulassung der Abgrabung sollte im Hinblick auf das\nKonzept zur naturnahen Entwicklung des Nbaches der Abstand zwischen der\nBöschungsoberkante des Nbaches und der Abgrabung das Maß von 25 m nicht\nunterschreiten. Der Landrat des Kreises X1 machte mit Schreiben vom\n9. September 1996 vorbehaltlich von Maßnahmen zur Landschaftspflege, dem\nBiotop- und Artenschutz und einer Abstimmung mit dem Konzept zur naturnahen\nEntwicklung des Nbaches keine Bedenken geltend. Unter dem 26. September 1996\nsprach sich die Stadt S gegen die Zulassung der beantragten Abgrabung aus, weil\ndie Vorhabenfläche für die weitere städtebauliche Entwicklung als Gewerbeflächen\nfür die Neuansiedlung bzw. Verlagerung von wohngebietsunverträglichen Betrieben\nbenötigt werde. \n\n50\n\nNach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt S 11. Jahrgang Nr. 1\nvom 8. Januar 1997 wurden die Planunterlagen vom 20. Januar 1997 bis zum\n20. Februar 1997 beim Bürgermeister der Stadt S während der allgemeinen\nDienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt. In der Zeit der Offenlegung\nerhoben zwei Eigentümer von außerhalb der Vorhabenfläche gelegenen\nGrundstücken Einwendungen gegen den Plan. \n\n51\n\nZur Verhandlung der im vorherigen Anhörungsverfahren abgegebenen\nStellungnahmen und erhobenen Einwendungen lud die Beklagte zu einem\nErörterungstermin am 10. Juni 1997 in S ein; die Anberaumung dieses\nErörterungstermins wurde im Amtsblatt der Stadt S 11. Jahrgang Nr. 18 vom\n21. Mai 1997 bekannt gemacht. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 28. Mai 1997\neingeladen, nachdem diese unter dem 12. Mai 1997 in synoptischer Form eine\nGegenäußerung zu den Stellungnahmen und Einwendungen vorgelegt hatte. Im\nZuge des Erörterungstermins verwies der Terminsvertreter der Beklagten\ninsbesondere zur Frage der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes auf\ndie Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses und wegen der Absicht\nder Stadt S, auf der Vorhabenfläche das Gewerbegebiet III zu realisieren, auf das\nlaufende GEP-Verfahren, in dem Ende 1997 voraussichtlich die Entscheidung\ndarüber getroffen werde, ob dem Vorhaben der Stadt S oder der Klägerin der Vorzug\nzu geben sei. Wegen der Erörterung im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift\nvom 10. Juni 1997 Bezug genommen, die den beteiligten Behörden und der Klägerin\nunter dem 16. bzw. 17. Juni 1997 in Ausfertigung übersandt wurde. \n\n52\n\nUnter dem 5. November 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie\nbeabsichtige, den Antrag abzulehnen, da ihm zwingende Versagungsgründe\nentgegenstünden. Für das Vorhaben könne eine landesplanerische Zustimmung\nnicht erteilt werden, da auch in der - beabsichtigten - Neufassung des GEP 1986\neine Darstellung des (Vorhaben-)Bereiches als Abgrabungsbereich nicht vorgesehen\nsei. Unter dem 20. November 1997 bat die Klägerin mit Erfolg um Zurückstellung der\nEntscheidung über den Antrag und die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis\nApril 1998. Mit Schreiben vom 17. August 1998 - wiederholt unter dem\n16. September 1998 - bat die Klägerin um kurzfristige Entscheidung über den Antrag,\nnachdem Gespräche mit der Stadt S \"über eine positive Ausweisung (der\nVorhabenfläche) im Entwurf\" des neuen GEP erfolglos geblieben waren und die\nFläche in der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss als landwirtschaftliche Nutzfläche\ndargestellt war. Die Klägerin machte geltend, zwingende Versagungsgründe lägen\nnicht vor; die Ausweisung von Flächen für die Gewinnung oberflächennaher\nRohstoffe im GEP 1986 bedeute nicht, dass nicht auch außerhalb von ihnen Sand\nund Kies gewonnen werden könnten. \n\n53\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1998 - der Klägerin zugestellt am 8. Oktober 1998 -\nlehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der Abgrabung ab. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, die nach § 31 WHG erforderliche\nWGWWWerforderliche Planfeststellung könne nicht erfolgen, da das Vorhaben die\nhierfür maßgeblichen planungsrechtlichen Anforderungen nicht erfülle. Für das\nVorhaben sei eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, die Bestandteil der\nPlanfeststellung sei. Eine Zulassung sei nicht möglich, weil dem Vorhaben ein\nöffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stehe. Gem. § 35\nAbs. 3 Satz 2 BauGB dürften raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der\nRaumordnung nicht entgegen stehen. Das beantragte Vorhaben sei als\nraumbedeutsam einzustufen. Es widerspreche den Zielen der Raumordnung und\nLandesplanung, da die Fläche im Gebietsentwicklungsplan - GEP 1986 - als\nAgrarbereich mit der überlagernden Darstellung als Bereich zum Schutz der\nLandschaft dargestellt sei und Abgrabungen gem. GEP 1986 B VI 2-3 Ziel 3\ngrundsätzlich nur innerhalb der dargestellten Bereiche für die oberirdische\nGewinnung von Bodenschätzen vorzunehmen seien. Dieses Ziel sei verbindlich. Eine\nAusnahme (davon) könne bei dem beantragten Vorhaben nicht gemacht werden. Der\nAbgrabungsantrag widerspreche auch den Darstellungen und Zielen des 1998\naufgestellten neuen Gebietsentwicklungsplanes, die bis zu dessen Genehmigung als\nsonstige Erfordernisse der Landesplanung zu berücksichtigen seien. \n\n54\n\nDie Klägerin hat hiergegen am 28. Oktober 1998 Klage erhoben. \n\n55\n\nWährend des Klageverfahrens hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung\nund Landwirtschaft mit Erlass vom 12. Oktober 1999 den im Juni 1998 aufgestellten\nneuen Gebietsentwicklungsplan unter Beifügung von Maßgaben genehmigt. Der\nBezirksplanungsrat ist den Maßgaben beigetreten. Die Genehmigung ist sodann im\nDezember 1999 bekannt gemacht worden. Die textlichen Darstellungen dieses\nGebietsentwicklungsplanes - im Folgenden: GEP 1999 - in Bezug auf die\nRohstoffgewinnung (Kapitel 3.12) enthalten als Ziel 1 \"Bodenschätze haushälterisch\nnutzen\" u. a. folgende Aussagen: \n\n56\n\n\"1 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher\nBodenschätze (Abgrabungsbereiche) sichern die Rohstoffversorgung\nunter besonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit\nbestimmter Vorkommen und der dauerhaft umweltgerechten\nRaumentwicklung. \n\n57\n\n2 Der Gewinnung von Bodenschätzen kommt in diesen Bereichen bei\nder Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein erhöhtes Gewicht zu.\n\n58\n\n3 ... \n\n59\n\n4 Abgrabungen sind nur innerhalb der Abgrabungsbereiche\nvorzunehmen.\" \n\n60\n\nDie Vorhabenfläche liegt außerhalb der im GEP 1999 zeichnerisch dargestellten\nBereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze und\ninnerhalb eines als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der überlagernden\nFunktion für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung bzw. den\nregionalen Biotopverbund zeichnerisch dargestellten Bereichs. \n\n61\n\nZur Klagebegründung trägt die Klägerin nunmehr im Wesentlichen sinngemäß\nFolgendes vor:\n\n62\n\nSie habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Planfeststellungsantrages\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Ablehnung ihres Antrages\ndurch die Beklagte sei rechtsfehlerhaft, denn sie verletze ihren Anspruch auf\nabwägungsfehlerfreie Entscheidung über ihren Planfeststellungsantrag. Zwingende\nVersagungsgründe, die den Eintritt in eine planerische Abwägung von vornherein\nverhindern würden, stünden dem beantragten Vorhaben nicht entgegen. \n\n63\n\nDer geplanten Abgrabung als einem standortgebundenen Vorhaben im Sinne\ndes § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB könnten die in Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift geregelten\nöffentlichen Belange - hier etwa im Hinblick auf Natur und Landschaft - nicht als\nzwingender Versagungsgrund entgegen gehalten werden. Diese Vorschrift sei nach\n§ 38 BauGB nicht anwendbar, weil das streitgegenständliche Vorhaben überörtliche\nBedeutung habe. Die rechtliche Folge sei, dass die überörtliche Fachplanung - wie\nhier - von den städtebaulichen Anforderungen des Baugesetzbuches über die\nZulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich freigestellt sei. Der Umstand, dass der\nFlächennutzungsplan der Stadt S die Vorhabenfläche als Fläche für die\nLandwirtschaft und der GEP 1999 sie nicht als Fläche für die Rohstoffgewinnung\ndarstelle, zwinge nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ebenfalls nicht zur Versagung der\nGenehmigung. Weil es sich um eine raumbedeutsame und damit überörtliche\nPlanung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB handele, komme dem Bauplanungsrecht\nnach Maßgabe von § 31 WHG in Verbindung mit den landesrechtlichen\nBestimmungen über den Gewässerausbau lediglich die Bedeutung einer\nfachplanerisch zu berücksichtigenden Orientierungshilfe im Rahmen planerischer\nAbwägung zu. \n\n64\n\nDem GEP 1999 sei auch nicht unmittelbar ein zwingender Versagungsgrund zu\nentnehmen. Die in dem GEP 1999 dargestellten Abgrabungsbereiche, außerhalb\nderer die Vorhabenfläche liege, stellten allenfalls Vorbehaltsgebiete und damit ein in\ndie planerische Abwägung einzustellendes Erfordernis der Landesplanung dar, nicht\naber ein bindendes Ziel der Raumordnung im Sinne einer Vorrangzone. Zum einen\nfehle es an der für die Darstellung von so genannten verbindlichen\nAbgrabungskonzentrationszonen in Gebietsentwicklungsplänen erforderlichen\nErmächtigungsgrundlage, zum anderen mangele es den betreffenden Darstellungen\nan der für einen rechtlich verbindlichen Zielcharakter erforderlichen Konkretheit sowie\nder nötigen standortbezogenen Abwägung. Zudem sei der GEP 1999 unwirksam,\ndenn er leide, was sie - die Klägerin - gegenüber der Beklagten schriftlich unter dem\n15. Dezember 2000 gerügt habe, an einer Reihe von Verfahrens- und Formfehlern\nsowie Abwägungsdefiziten. \n\n65\n\nDie Lage des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet sei nicht geeignet, die\nausschließlich auf zwingende Versagungsgründe gestützte Versagung zu\nbegründen. Es sei Sache der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen der erst noch\nvorzunehmenden Abwägung die durch das Vorhaben nicht gefährdeten\nSchutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes gegenüber den Vor- und Nachteilen\ndes Vorhabens während der Durchführung und nach seiner Beendigung zu\ngewichten. Ein als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesener Teil der Landschaft\nunterliege - anders als ein Naturschutzgebiet - keinem absoluten\nVeränderungsverbot. Die rechtlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise\nErteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung lägen vor, denn das\ngeplante Vorhaben beeinträchtige weder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes\nnoch das Landschaftsbild. Auf den Umstand, dass der Landschaftsplan selbst hier\nkeine Ausnahme vorsehe, komme es insoweit nicht an. Außerdem erstrecke sich die\nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet nur auf einen Teil der Vorhabenfläche. Die\nübrige Vorhabenfläche lasse sich in noch wirtschaftlich lukrativer Weise ausbeuten,\nohne dass es hierzu eines neuen Planfeststellungsantrages bedürfe. Jedenfalls\ninsoweit sei ein Anspruch auf Neubescheidung gegeben, denn die im\nLandschaftsplan dargestellten Entwicklungsziele seien lediglich im Rahmen einer\nerst noch vorzunehmenden Abwägung beachtlich. \n\n66\n\nHabe sie keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Planfeststellungsantrages,\nsei der Ablehnungsbescheid jedenfalls formell rechtswidrig und aufzuheben. Die\nBeklagte sei im Zeitpunkt der Ablehnung des Planfeststellungsantrages sachlich\nnicht mehr zuständig gewesen, weil die Zuständigkeit für die Genehmigung von\nAbgrabungen zur Gewinnung von Kies und Sand gemäß § 8 Abs. 1 AbgrG NRW in\nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 (GVBl. 1994, S. 418, 425)\nzum Landschaftsgesetz am 20. Juli 1994 auf die Kreisordnungsbehörden, hier den\nLandrat des Kreises X1 übergegangen sei und der Antrag auf Genehmigung der\nNassabgrabung in seiner geänderten streitgegenständlichen Fassung erst im\nMai 1996 bei der Beklagten eingereicht worden sei. Der im Mai 1993 eingereichte\nPlanfeststellungsantrag für die gleiche Nassabgrabung sei mit dem Antrag in der\nFassung vom Mai 1996 nicht identisch, zum Beispiel hinsichtlich der Höhe des\nWasserspiegels - ursprünglich MW 21,00 m NN, jetzt MW 18,20 NN -, und sei im\nSinne der Übergangsvorschrift auch nicht vollständig und damit nicht\nbescheidungsfähig gewesen; denn die beigefügten Planunterunterlagen hätten\ninsbesondere keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung und auch im Übrigen\nnicht alle genehmigungsrelevanten Informationen enthalten. Sie - die Klägerin - habe\neinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, den geänderten\nPlanfeststellungsantrag an die zuständige Kreisordnungsbehörde abzugeben, denn\neine Neubescheidung in der Form der Antragsablehnung mangels sachlicher\nZuständigkeit wäre ermessensfehlerhaft. Der gesetzliche Wechsel in der\nZuständigkeit dürfe nicht zu Lasten des jeweiligen Antragstellers gehen; sie - die\nKlägerin - habe bereits erhebliche finanzielle Beträge für das beantragte Vorhaben\naufgewendet. \n\n67\n\nSchließlich habe sie - die Klägerin - einen Anspruch festzustellen, dass die\nAblehnung des Planfeststellungsantrags durch Versagungsbescheid vom\n6. Oktober 1998 rechtswidrig war. Diesen Anspruch könne sie zulässigerweise\nsowohl im Wege der Feststellungsklage als auch im Wege der\nFortsetzungsfeststellungsklage verfolgen. In Bezug auf den Anspruch auf\nVerpflichtung der Beklagten zur Abgabe des Antrages an die zuständige\nKreisordnungsbehörde ergebe sich das Feststellungsinteresse aus dem Bedürfnis,\nim Hinblick auf die Neubescheidung einen Folgeprozess durch Klärung der\nRechtslage zu vermeiden. In Bezug auf den Anspruch auf Neubescheidung durch die\nBeklagte ergebe sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Vorbereitung\neines Amtshaftungsprozesses auf der Grundlage einer in Betracht zu ziehenden\nverschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten. Der Anspruch sei auch\nbegründet, denn aus den Darstellungen der Abgrabungsbereiche im GEP 1984 habe\nsich ebenfalls kein zwingender Versagungsgrund ergeben. Auch diesen\nDarstellungen fehle es mangels vorhabenbezogener Abwägung an der erforderlichen\nZielqualität im Sinne einer qualifizierten positiven Standortzuweisung für\nAbgrabungen in raumplanerischer Hinsicht. \n\n68\n\nWegen der weiteren Klagebegründung im Einzelnen wird auf die umfänglichen\nklägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n69\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, \n\n70\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des\nAblehnungsbescheides vom 6. Oktober 1998 zu verpflichten,\nden Antrag der Klägerin vom 24. Mai 1993 in der Fassung\nvom 10. Mai 1996 auf Feststellung des Planes zur\nHerstellung eines Gewässers zur Gewinnung von Kies und\nSand auf dem Gebiet der Stadt S, G3 sowie G4 unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu\nbescheiden;\n\nhilfsweise zu 1. \n\n71\n\n2. \n\n72\n\n3. die Beklagte als unzuständige Behörde unter Aufhebung\nihres Bescheides vom 6. Oktober 1998 zu verpflichten, den\nPlanfeststellungsantrag der Klägerin vom 24. Mai 1993 in der\nFassung vom 10. Mai 1996 mangels\nSachbescheidungsbefugnis an den zuständigen Kreis X1 zur\ndortigen Neubescheidung abzugeben;\n\nhilfsweise zu 1. und 2. \n\n73\n\n4. \n\n74\n\n5. festzustellen, dass die Ablehnung des\nPlanfeststellungsantrages rechtswidrig war. \n\n75\n\n6. \n\n76\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n77\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n78\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen sinngemäß Folgendes vor: \n\n79\n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung. Dem beantragten\nVorhaben stünden zwingende Versagungsgründe entgegen. Kapitel 3.12 Ziel 1 des\nGEP 1999 sei ein verbindliches Planungsziel. Weder mangele es insoweit an der\nerforderlichen Rechtsgrundlage, noch sei der GEP 1999 wegen Verfahrens- oder\nAbwägungsfehlern unwirksam. Das betreffende Ziel des GEP 1999 sei auch mittelbar\nüber § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit der Folge eines zwingenden Versagungsgrundes\nbeachtlich. Sollte es dabei indessen lediglich um ein in die planerische Abwägung\neinzustellendes Erfordernis der Landesplanung handeln, stehe dem Vorhaben\nnunmehr der Beschluss des Regionalrates des Regierungsbezirks E über die\nErarbeitung der 32. Änderung des GEP 1999 vom 2. Oktober 2003 entgegen, der\nfolgenden Wortlaut habe: \n\n80\n\n\"1. Unter ausdrücklicher Bekräftigung der in Kapitel 3.12, Ziel 1 genannten\nZiele und der ihnen im Übrigen zugrundeliegenden Abwägung soll Kapitel 3.12\n\"Rohstoffgewinnung\" Ziel 1, Nr. 2 wie folgt gefasst werden: \"In den zeichnerisch\ndargestellten Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher\nBodenschätze (BSAB) ist deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme\nfür andere Zwecke ist auszuschließen, soweit sie mit der Rohstoffgewinnung nicht\nvereinbar sind. \n\n81\n\n2. Im Erarbeitungsverfahren soll geklärt werden, ob in den BSAB S2, S3, N1,\nC2-W, W/C3, C4-Nord, E4 Waldsee, K, N , C5, N1 und X2 dem\nAbgrabungsbelang Vorrang eingeräumt werden soll. \n\n82\n\n3. Die ... Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Verfahren aufzufordern. Ihnen\nist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von 3 Monaten Bedenken und\nAnregungen vorzubringen. \n\n83\n\n4. Die Bezirksregierung wird beauftragt, die Vorlage vor Einleitung der\nVerfahrens redaktionell zu überarbeiten.\" \n\n84\n\nDiese in der Aufstellung befindlichen Ziele entfalteten auch im vorliegenden\nVerfahren Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Ziffer 4 ROG. \n\n85\n\nEinem Anspruch der Klägerin stehe als zwingender Versagungsgrund auch die\nFestsetzung eines Teils der Vorhabenfläche als Landschaftsschutzgebiet entgegen,\ndenn die Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung über die etwaige Erteilung\neiner Befreiung lägen nicht vor. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, in der Lage\nzu sein, ihr Vorhaben auch auf den verbleibenden Flächen in wirtschaftlich lukrativer\nWeise zu realisieren, würde dies ein anderes, einen neuen Planfeststellungsantrag\nvoraussetzendes Vorhaben darstellen. \n\n86\n\nDer Ablehnungsbescheid sei auch formell rechtmäßig. Sie - die Beklagte - sei die\nim Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1993 zuständige Behörde gewesen. Diese\nZuständigkeit habe sie trotz der gesetzlichen Neuregelung auch zum 1. März 1995\nnicht verloren, denn der Antrag sei bereits im Zeitpunkt seiner Stellung im Jahr 1993\nvollständig gewesen, weil er alle nach der damaligen Gesetzes- und Erlasslage\nerforderlichen Unterlagen umfasst habe. Die Forderung zusätzlicher Unterlagen nach\ndem \"Scoping\"-Termin am 15. April 1994 bedeute nicht, dass der Abgrabungsantrag\nzuvor unvollständig gewesen sei und sich dadurch die Zuständigkeit auf die\nKreisordnungsbehörden verlagert habe; denn zum einen hätten diese Unterlagen\nnicht zu den die Vollständigkeit begründenden Unterlagen gehört, zum anderen habe\ndie Regelung über die Änderung der Zuständigkeit zum 1. März 1995 lediglich\nbewirken sollen, dass von den anhängigen Planfeststellungsverfahren nur solche auf\ndie nunmehr zuständigen Behörden haben übergehen sollen, die sich im\nAnfangsstadium befunden hätten und in denen noch kein erheblicher\nVerwaltungsaufwand entstanden sei. Die nachgebesserten Unterlagen stellten auch\nkeine Antragsänderung dar, die zu einer neuen Zuständigkeit hätte führen können.\nAbbau- und Rekultivierungsart seien unverändert geblieben. Die Korrektur der\nAngabe über die Höhe des Wasserspiegels beruhe lediglich auf einer zuvor falschen\nAngabe des auf Grund von Bergsenkungen geänderten Ist-Zustandes. \n\n87\n\nAuch das Feststellungsbegehren der Klägerin sei jedenfalls unbegründet, weil\nder GEP 1986 das verbindliche Planungsziel enthalten habe, Abgrabungen nur in\nden dargestellten Abgrabungskonzentrationszonen zuzulassen. \n\n88\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, der\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der zum Verfahren beigezogenen\nUnterlagen zum GEP 1986 und GEP 1999 sowie zum Landschaftsplan Bezug\ngenommen. \n\n89\n\nEntscheidungsgründe:\n\n90\n\nDie Klage hat mit sämtlichen Anträgen keinen Erfolg. \n\n91\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, den\nPlanfeststellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut\nzu bescheiden. Der auf diese Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klageantrag\nunter 1. ist unbegründet. \n\n92\n\nDas von der Klägerin beabsichtigte Abgrabungsvorhaben setzt die Erteilung\neiner Genehmigung nach § 31 WHG nach Durchführung eines\nPlanfeststellungsverfahrens voraus; denn die Gewinnung von Bodenschätzen - hier\nvon Kies und Sand - mittels Herstellung oder Erweiterung eines auf Dauer bestehen\nbleibenden Grundwassersees - hier mit einer projektierten Wasserfläche von\n16,5 ha - stellt einen planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau im Sinne der\nvorgenannten Vorschrift auch dann dar, wenn es sich bei der Herstellung des\nGewässers um eine nicht erstrebte Nebenfolge handelt. \n\n93\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 10. Februar 1978\n- 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220, 223 und vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -\nBVerwGE 85, 155, 156. \n\n94\n\nDer planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt, so wie es\nbeantragt ist, steht indessen als zwingender Versagungsgrund die Festsetzung etwa\nder östlichen Hälfte der Vorhabenfläche als Teil des\nLandschaftsschutzgebietes 2.4.40 Nbach in Verbindung mit dem Verbot,\nAbgrabungen vorzunehmen bzw. Gewässer anzulegen, gemäß dem im August 1986\nin Kraft getretenen Landschaftsplan Raum B1/S des Kreises X1 entgegen, von der\neine Befreiung nach § 69 NRW nicht erteilt werden kann. Die Bedeutung dieses\nVerbotes als zwingender Versagungsgrund und nicht erst als abwägungsrelevanter\nund damit gegebenenfalls zu überwindender Belang von Natur und Landschaft ergibt\nsich aus allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts und der Beachtlichkeit auch\nanderer fachgesetzlicher Vorgaben im Rahmen des wasserrechtlichen\nPlanfeststellungsverfahrens. \n\n95\n\nNach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG ist der Planfeststellungsbeschluss zu versagen,\nsoweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu\nerwarten ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im\nWasserhaushaltsgesetz - von dort ausdrücklich normierten Bezugnahmen auf\nsonstige Belange abgesehen - grundsätzlich in einem allein wasserwirtschaftlichen\nZusammenhang beantwortet. Indessen gibt das Planfeststellungsverfahren der\nWasserbehörde das rechtliche Instrumentarium, unter Berücksichtigung aller\nwasserwirtschaftlichen, bau- und bodenrechtlichen sowie sonst raumbedeutsamen\nGesichtspunkte Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen sowie diejenigen\nEinrichtungen festzustellen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung\nnachteiliger Wirkungen auf private Belange Dritter erforderlich sind (§ 31 Abs. 2\nWHG). Entsprechend der in § 75 Abs. 1 VwVfG enthaltenen Konzentrationsmaxime\ngehört es zu den wesentlichen rechtlichen Wirkungen der Planfeststellung im\njeweiligen Fachplanungsrecht, dass durch sie die Zulässigkeit des Vorhabens im\nHinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220,\n223f., 229 und 230. \n\n97\n\nZentrales Element der behördlichen Ermächtigung zur wasserrechtlichen\nPlanfeststellung ist die mit ihr - wie mit jeder anderen Planfeststellungsbefugnis -\nverbundene Einräumung eines Planungsermessens, das am zutreffendsten durch\nden Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist. Dieser Spielraum\nplanerischer Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Die der\nPlanfeststellungsbehörde gesetzten Schranken ergeben sich aus rechtlichen\nBindungen, denen sie in mehrfacher Hinsicht unterworfen sein kann. \n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 59\nzum Fernstraßenrecht und Urteil vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort\nS. 225f. zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren. \n\n99\n\nDabei stellen die zuerst im Bauplanungsrecht und Fernstraßenplanungsrecht\nentwickelten, aber auch im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren Geltung\nbeanspruchenden Anforderungen des Abwägungsgebotes - \n\n100\n\nvgl. zum Abwägungsgebot im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom\n20. Oktober 1972 - IV C 14.71 - BVerwGE 41, 67, 68 und 69f., im Fernstraßenrecht Urteil\nvom 14. Februar 1975 am angegebenen Ort Seite 63f. und im wasserrechtlichen\nPlanfeststellungsverfahren Urteil vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort Seite 225\nund 227 - \n\n101\n\neine rechtliche Bindung dar, die gegebenenfalls die Zulässigkeit des betreffenden\nVorhabens in Ausübung planerischer Gestaltungsfreiheit unter fehlerfreier Abwägung\nwiderstreitender öffentlicher und privater Belange ermöglichen kann. Diese\nMöglichkeit ist jedoch erst eröffnet, wenn der Ausübung des Planungsermessens in\ndieser Richtung nicht anderweitige planungsrechtliche Schranken entgegen stehen.\n\n102\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 am angegebenen Ort\nSeite 59, vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort Seite 225 und 227 und\n18. Mai 1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155, 156. \n\n103\n\nBei der gemeinnützigen Planfeststellung ist dem planerischen Abwägen die\npositive Beantwortung der Frage vorausgesetzt, ob der Erlass des Dritte potenziell\nbelastenden Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe des gesetzlichen\nPlanungszieles und gesetzlicher Planungsleitsätze im konkreten Fall gerechtfertigt\nist. \n\n104\n\nVgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -\nBVerwGE 45, 309, 312, zum Fernstraßenrecht Urteil vom 14. Februar 1975 am\nangegebenen Ort Seite 60 und 63, zum wasserrechtlichen\nPlanfeststellungsverfahren Urteil vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort\nSeite 227. \n\n105\n\nDas wasserrechtliche Planfeststellungsrecht betrifft allerdings nicht nur\nPlanungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit,\nsondern auch Ausbauvorhaben, die im allein privaten Interesse des\nAusbauunternehmers - wie hier der Klägerin - ausgeführt werden sollen. \n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort Seite 226\nund vom 18. Mai 1990 am angegebenen Ort Seite 156.\n\n107\n\nBei der privatnützigen Planfeststellung ist vor Eintritt in die planerische\nAbwägung zu fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom\nAusbauunternehmer im Sinne einer Genehmigung begehrte Planfeststellung aus\nRechtsgründen unzulässig ist und deshalb versagt werden muss. Ob ein solches\nAusbauvorhaben das Gemeinwohl unter anderen aus wasserhaushaltsrechtlichen\nGesichtspunkten in dem Sinne beeinträchtigt, dass seine Versagung deshalb\nzwingend geboten ist, muss grundsätzlich nach den für diese anderen\nGesichtspunkte jeweils maßgebenden sachlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt\nwerden. \n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort Seiten 227,\n229 und vom 18. Mai 1990 am angegebenen Ort Seite 156.\n\n109\n\nOb die Sichtweise überzeugt, darin eine \"tendenziell umgekehrte\" Fragestellung\nzu erblicken, weil im Unterschied zu gemeinnützigen, einer Planrechtfertigung\nbedürfenden wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren die privatnützige\nwasserrechtliche Planfeststellung für ein allein privates Ausbauunternehmen\ntypischerweise wegen ihrer Funktion einer Genehmigung und damit des Fehlens\neines sie tragenden öffentlichen Interesses Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu\nrechtfertigen vermöge - \n\n110\n\nso BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 am angegebenen Ort Seite 227; mit\nkritischer Anmerkung zu diesem Ansatz Gaentzsch, Rechtliche Fragen des\nAbbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, 889, 893 -, \n\n111\n\nkann letzten Endes offen bleiben; denn die Pflicht zur Prüfung, ob einem\nVorhaben zum Gewässerausbau bereits zwingende Versagungsgründe des\nWasserrechts oder anderer Rechtsbereiche entgegen stehen, besteht bereits\nunabhängig von der Privatnützigkeit für alle Planfeststellungsverfahren mit\nKonzentrationswirkung jedenfalls dann, wenn diese wie u. a. im Wasserrecht\nlediglich formeller, verfahrensrechtlicher Natur ist und den Geltungsanspruch des\nanderweitigen materiellen Fachrechts nicht einschränkt. \n\n112\n\nSo BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 am angegebenen Ort Seite 156 unter\nBezugnahme auf frühere bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidungen; vgl. in\ndiesem Sinne auch zum Fernstraßenrecht BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992\n- 4 B 1-11.92 - DVBl. 1992, 1435, 1436.\n\n113\n\nDer Zulässigkeit des Vorhabens steht hier ein einer Abwägung nach § 31 Abs. 2\nWHG vorgelagerter zwingender Versagungsgrund entgegen. Weil die\nVorhabenfläche, so wie beantragt, hier etwa zur Hälfte im festgesetzten\nLandschaftsschutzgebiet liegt, ist sie dem im Landschaftsplan insoweit festgesetzten\nstrikten Verbot einer Abgrabung bzw. der Herstellung eines Gewässers unterworfen.\nDer Einwand der Klägerin, die Lage des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet sei\nnicht geeignet, die Versagung zwingend zu begründen, vielmehr seien die Vor- und\nNachteile des Vorhabens im Hinblick auf Natur und Landschaft während seiner\nDurchführung und nach seiner Beendigung gegenüber den im Übrigen nicht\ngefährdeten Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes abzuwägen, geht\nfehl.\n\n114\n\nUm in einem Planfeststellungsverfahren der Fachplanung strikte Beachtung\nfinden zu können, muss die betreffende Landschaftsplanung nach dem jeweiligen\nLandesrecht Rechtssatzcharakter haben und dementsprechend rechtsverbindlich\nsein. \n\n115\n\nVgl. zum Fernstraßenrecht BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992\n- 4 A 4.92 - NVwZ 1993, 565, 567 mit weiteren Nachweisen zur\nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. \n\n116\n\nDies trifft für Landschaftspläne nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zu,\ndenn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LG NRW ist der Landschaftsplan als Satzung\nzu beschließen und hier auch so beschlossen worden.\n\n117\n\nAllein die Lage eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens im festgesetzten\nLandschaftsschutzgebiet im Sinne des § 21 LG NRW in Verbindung mit § 34 Abs. 2\nLG NRW, demzufolge nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan\nalle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können\noder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, begründet ohne weiteres jedoch\nnoch keinen zwingenden Versagungsgrund, sondern kann einen lediglich in die\nnachfolgende Abwägung einzustellenden Belang von Natur und Landschaft\ndarstellen. Setzt der Landschaftsplan demgegenüber in Verbindung mit der\nFestsetzung eines Landschaftsschutzgebietes ein striktes Verbot der Abgrabung\nbzw. der Herstellung eines Gewässers fest, stellt dieses Verbot nicht einen lediglich\nin die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belang dar; es nimmt vielmehr den\nCharakter eines einem privatnützigen Abbauvorhaben von vornherein zwingend\nentgegenstehenden Versagungsgrundes an. \n\n118\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,\nUrteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -, nicht rechtskräftig. \n\n119\n\nAbgesehen davon, dass § 34 LG NRW in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nLandschaftsplanes geltenden Fassung vom 26. Juni 1980 - GVBl. Seite 734 - in der\nFassung des Art. 17 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher\nBußgeldvorschriften vom 6. November 1984 - GVBl. Seite 663 - und des Art. I des\nGesetzes vom 19. März 1985 zur Änderung des Landschaftsgesetzes - GVBl.\nSeite 261 - nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, im Landschaftsplan eine\nAusnahme von den Verboten gemäß den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift zuzulassen\n- der entsprechende Absatz 4a wurde erst mit der Neufassung des Gesetzes vom\n15. August 1994 - GVBl. Seite 710 - eingeführt -, sieht der hier in Rede stehende\nLandschaftsplan auch keine solche Ausnahme von dem Verbot der Abgrabung bzw.\nder Herstellung eines Gewässers vor. Der Charakter eines zwingenden\nVersagungsgrundes geht auch nicht dadurch verloren, dass nach § 69 Abs. 1 LG\nNRW von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans auf Antrag eine\nBefreiung erteilt werden kann. \n\n120\n\nMateriellrechtliche Vorschriften, welche strikte Gebote oder Verbote enthalten,\nführen bei ihrer Missachtung ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit des\nPlanfeststellungsbeschlusses. \n\n121\n\nVgl. zum Fernstraßenrecht BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 am\nangegebenen Ort Seite 1436 und zum wasserrechtlichen\nPlanfeststellungsverfahren BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 am angegebenen Ort\nSeite 156.\n\n122\n\nInsoweit kommt es darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde rechtlich gehindert\nist, die in der Landschaftsplanung entwickelten Vorstellungen aus Anlass des\nplanfestzustellenden Vorhabens für einen Teilbereich zu modifizieren oder gar\naufzugeben. \n\n123\n\nVgl. zum Fernstraßenrecht BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 am\nangegebenen Ort Seite 567. \n\n124\n\nSieht das materielle Recht selbst die Möglichkeit der Ausnahme, Befreiung oder\nähnlich normierter Abweichungen vor, so liegt darin zwar eine schwächere inhaltliche\nBindung der planerischen Gestaltungsfreiheit; gleichwohl sind die Zielsetzungen des\nbetreffenden Rechtsbereichs von der Planfeststellungsbehörde zu beachten. Der\ninhaltliche Regelungsgehalt des Landschaftsschutzrechts verändert sich nicht\ndadurch, dass über einen vorgesehenen Befreiungstatbestand aus Anlass der\nPlanfeststellung im Zuge der Konzentrationsmaxime nunmehr die\nPlanfeststellungsbehörde zu befinden hat. \n\n125\n\nVgl. zum Fernstraßenrecht BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 am angegebenen\nOrt Seite 1436f.. \n\n126\n\nErst wenn bezogen auf das jeweils beantragte Vorhaben im konkreten Fall die\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot vorliegen, kann\ndieses dem Vorhaben nicht mehr zwingend entgegen stehen. \n\n127\n\nEntsprechendes gilt für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Befreiung\nvon einem solchen Verbot. Die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG NRW steht im\nbehördlichen Ermessen. Erst wenn im konkreten Fall die tatbestandlichen\nVoraussetzungen gegeben sind, ist der Behörde eine Ermessensbetätigung, die\nBefreiung zu erteilen oder abzulehnen, eröffnet. \n\n128\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -. \n\n129\n\nFür die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LG im Rahmen eines\nPlanfeststellungsverfahrens bedeutet das, dass das jeweilige Verbot im Hinblick auf\ndiese Vorschrift dem Vorhaben erst dann nicht mehr zwingend entgegensteht, wenn\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen für die behördliche Ermessensbetätigung\nnach § 69 Abs. 1 LG NRW vorliegen und demzufolge die Entscheidung, ob die\nBefreiung erteilt wird, in die der Prüfung etwaiger zwingender Versagungsgründe\nnachfolgende, dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgeschaltete\nplanerische Abwägung der Planfeststellungsbehörde einzufließen hat. \n\n130\n\nVgl. in diesem Sinne zum Fernstraßenrecht BVerwG, Beschluss vom\n26. Juni 1992 am angegebenen Ort Seite 1436f. und Urteil vom 18. Juni 1997\n- 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 Seite 207 und 208; vgl. ebenso\nGaentzsch, Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, 889,\n893. \n\n131\n\nDer Weg in eine solche Abwägung ist der Beklagten hier nicht eröffnet, weil die\ntatbestandlichen Voraussetzungen nach der hier allein in Betracht zu ziehenden\nBestimmung des § 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW nicht gegeben sind. \n\n132\n\nNach dieser Vorschrift kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die\nDurchführung des Gebotes oder Verbotes im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten\nHärte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Das Tatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall\nnicht beabsichtigten Härte\" ist nach allgemeinem Verständnis durch das Erfordernis\neines atypischen Sachverhalts gekennzeichnet. Eine Befreiung aus Gründen einer\nnicht beabsichtigten Härte kann vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für\nsolche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder\nVerbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen\nGehalt passt, wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem\nErgebnis führen würde, das der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen\nZielrichtung nicht mehr entspricht und deshalb so nicht beabsichtigt ist. \n\n133\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 - und Beschluss\nvom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 - jeweils mit weiteren\nRechtsprechungsnachweisen.\n\n134\n\nVergleichbar dem Verbot, im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet bauliche\nAnlagen zu errichten - hier nach der textlichen Festsetzung 2.3 I. 1) des\nLandschaftsplanes Raum B1/S des Kreises X1 -, liegt auch in dem hier in Rede\nstehenden Verbot nach der textlichen Festsetzung 2.3 I. 2), Abgrabungen\nvorzunehmen bzw. Gewässer anzulegen, für den Vorhabenträger in der Regel keine\nnicht beabsichtigte Härte. Die Bestimmung einer Liegenschaft zum Bestandteil eines\nLandschaftsschutzgebietes mit dem Ziel, dort die besonderen Schutzgründe des\n§ 21 LG NRW nachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den sich aufdrängenden\nWillen des Normgebers ein, eine solche Nutzung im Schutzgebiet mittels der\ngetroffenen Verbotsregelung auszuschließen. \n\n135\n\nVgl. insoweit zum Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, OVG NRW, Urteil\nvom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 - bezüglich eines Landschaftsschutzgebietes\nund Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 - bezüglich eines\nNaturschutzgebietes. \n\n136\n\nDieses Verbot ist beabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, die\nUnterschutzstellung tragenden Ausbildung als einer weitgehend grünlandgenutzten\nAue des Nbaches mit Kopfbäumen und Hecken, Obstbäumen und neuangepflanzten\nGehölzen in ihrer derzeitigen Struktur zu erhalten. \n\n137\n\nDer Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte nach § 69 Abs. 1 a) aa)\nLG NRW lässt - wie auch die anderen Befreiungstatbestände - einen Rückgriff auf\nUmstände, die der Plangeber bei Aufstellung des Landschaftsplanes für alle Flächen\nfestgesetzter Schutzgebiete als zwingend begriffen hat, nicht zu, sondern ist lediglich\nmögliches Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten. \n\n138\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -. \n\n139\n\nSolche atypischen Umstände sind für die Vorhabenfläche nicht ersichtlich. Mit\nder textlichen Festsetzung unter 2. I. hat der Satzungsgeber von dem Verbot\n- abgesehen von Pflege-, Sicherungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen\ndes Landschaftsplanes - nur die vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes\ngenehmigten und rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im\nbisherigen Umfang ausgenommen. Die Vorhabenfläche wird bislang ausschließlich\nlandwirtschaftlich, nicht aber als Nassauskiesungsbereich genutzt. Über die\nBestandsschutz genießenden Nutzungen hinaus bleiben nach der textlichen\nFestsetzung unter 2. III. nur die im genehmigten Gebietsentwicklungsplan für den\nRegierungsbezirk E dargestellten Abgrabungsbereiche, zu denen die\nVorhabenfläche nicht zählt, unberührt. Hat der Satzungsgeber demnach im Übrigen\nin Landschaftsschutzgebieten Abgrabungen - auch unter Herstellung von\nGrundwasserseen - zwingend verbieten wollen, so liegt in der Anwendung dieses\nVerbotes auf das hier beantragte Vorhaben bzw. die von ihr betroffenen Grundstücke\ngerade keine unbeabsichtigte Härte. Sonstige grundstücksbezogene\nBesonderheiten, die eine Zweckverfehlung des Verbotes bei Anwendung auf die\nVorhabenfläche nahe legen würden, liegen nicht vor. Im Gegenteil würde durch die\nNassauskiesung landschaftstypisches Grünland auch in Folge des dann\nentstehenden und verbleibenden Grundwassersees unwiederbringlich beseitigt. \n\n140\n\nDer Landschaftsplan Raum B1/S des Kreises X1 ist auch wirksam. \n\n141\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 1993 - 4 K 7609/92 -. \n\n142\n\nInsbesondere die Wirksamkeit des hier in Rede stehenden Verbotes einer\nAbgrabung bzw. der Herstellung eines Gewässers im festgesetzten\nLandschaftsschutzgebiet unterliegt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 LG NRW keinen\nZweifeln. Es findet in der genannten Vorschrift seine Rechtsgrundlage und ist zur\nEinhaltung des dargelegten Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes\nerforderlich im Sinne des § 21 LG NRW. Der Begriff der Erforderlichkeit kennzeichnet\nden Handlungsspielraum der Landschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich\ngegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der\nNutzungsinteressen des Grundeigentümers geprägt ist. Dabei ist die\nLandschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen oder mutmaßlichen\nNutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu\nnehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Insoweit genügt es, durch\nUnberührtheitsklauseln - wie hier vorstehend wiedergegeben - dem Gesichtspunkt\ndes Bestandsschutzes Rechnung zu tragen und - wie ebenfalls vorstehend\ndargelegt - durch ein System von Verbotsregelungen mit der Möglichkeit von\nBefreiungen auf der Grundlage von § 69 LG NRW eine Würdigung der konkreten\nSituation im Rahmen einer Einzelbeurteilung zu ermöglichen. \n\n143\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 - und\n17. November 2000 - 8 A 2720/98 -. \n\n144\n\nIst der Beklagten demnach mangels einer unbeabsichtigten Härte im Sinne des\n§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW nicht eröffnet, im Rahmen einer\nplanfeststellungsverfahrensbezogenen Abwägung über eine Befreiung vom Verbot\nunter 2.3 I. 2) des Landschaftsplanes Raum B1/S des Kreises X1 mitzuentscheiden,\nstellt dieses Verbot für das beantragte Vorhaben einen zwingenden, weil\nunüberwindlichen Versagungsgrund dar. \n\n145\n\nDem Klageantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung kann - wie aus § 88\nVwGO folgt - auch nicht teilweise, im Hinblick auf die nicht als\nLandschaftsschutzgebiet festgesetzte Vorhabenteilfläche stattgegeben werden. Er\nerfasst ein solcher Maßen reduziertes Vorhaben nicht, denn zwischen dem\nbeantragten Vorhaben nach Maßgabe des streitgegenständlichen\nPlanfeststellungsantrages und einem auf die westliche Teilfläche außerhalb des\nLandschaftsschutzgebietes reduzierten Vorhaben besteht keine Teilidentität. Ein\nsolches Planvorhaben, das verfahrensrechtlich seinerseits einen entsprechenden\nPlanfeststellungsantrag der Klägerin voraussetzen würde, an dem es hier fehlt,\nwürde sich im Gegenteil wesentlich von dem beantragten streitgegenständlichen\nVorhaben unterscheiden, wie die Gesamtbetrachtung ergibt. \n\n146\n\nWährend nach § 74 Abs. 7 VwVfG in Fällen unwesentlicher Bedeutung\nPlanfeststellung und Plangenehmigung entfallen, folgt aus § 76 Abs. 2 VwVfG, dass\nselbst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, aber noch vor Fertigstellung\ndes planfestgestellten Vorhabens bei Planänderungen von unwesentlicher\nBedeutung die Planfeststellungsbehörde von einem neuen\nPlanfeststellungsverfahren absehen kann, wenn die Belange anderer nicht berührt\nwerden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Andernfalls ist\ninsbesondere bei Planänderungen von wesentlicher Bedeutung nach Absatz 1 der\nVorschrift ein neues Planfeststellungsverfahren in Form eines\nPlanänderungsverfahren durchzuführen, das einen entsprechenden\nPlanänderungsantrag des Vorhabenträgers voraussetzt. Stellt die Änderung des\nVorhabens darüberhinaus die Gesamtkonzeption oder wesentliche Teile des\nPlanungsinhaltes in Frage, kann ein neues alle Bereiche umfassendes\nPlanfeststellungsverfahren erforderlich werden. \n\n147\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214,\n219; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 6. Auflage, § 76 Rdnrn. 13 und 14.\n\n148\n\nOb eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung gegeben ist, kann nur mit\nBlick auf das genehmigte Vorhaben mit seinen Auswirkungen einerseits, auf die\nbeabsichtigten quantitativen und qualitativen Änderungen und die davon Betroffenen\neinschließlich der jeweiligen Regelungsziele der einschlägigen Verfahren\nandererseits festgelegt werden. Deshalb ist die \"unwesentliche Bedeutung\" im Sinne\nvon § 76 VwVfG nach den quantitativen und qualitativen Auswirkungen der\nkonkreten Planänderung - jeweils für den Einzelfall - zu bestimmen. \n\n149\n\nSo Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 6. Auflage, § 76 Rdnr. 18.\n\n150\n\nBleibt das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt, insbesondere Umfang\nund Zweck des Vorhabens unverändert, spricht dies für die Unwesentlichkeit der\nÄnderung; wesentlich ist eine Änderung demgegenüber vor allem dann, wenn sie\ndas Vorhaben insgesamt zur Disposition stellen kann, insbesondere wenn sie den\nAbwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt berührt.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12/87 -, BVerwGE 84, 31, 34\n= NJW 1990, 925, 926; vgl. dazu auch Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage, § 76 Rdnr. 20 und Dürr in\nKnack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage, § 76 Rdnrn. 26 und\n27. \n\n152\n\nZwar betrifft § 76 VwVfG Fälle von Änderungen nach Erlass des\nPlanfeststellungsbeschlusses, aber die Erwägungen zur Wesentlichkeit von\nÄnderungen und die sich daraus ergebenden Folgen sind jedenfalls auch dann\nbeachtlich, wenn eine Änderung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in\nRede steht und das Planfeststellungsverfahren bereits weitgehend durchlaufen ist,\netwa das Vorhaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer öffentlichen Kontrolle\nunterzogen worden und Trägern öffentlicher Belange und Betroffenen - wie hier -\numfassend Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Anregungen, Bedenken und\nEinwendungen öffentlich geltend zu machen. \n\n153\n\nVgl. zu diesen Erwägungen für den Fall der Änderung nach Erlass des\nPlanfeststellungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12/87 -,\nBVerwGE 84, 31, 34 = NJW 1990, 925, 926. \n\n154\n\nDas von der Klägerin nunmehr angedachte Änderungsvorhaben mit einer\nreduzierten Vorhabenfläche unter Aussparung der nach der streitgegenständlichen\nPlanung im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teilfläche stimmt zwar vom Zweck\nder Ausbeutung von Kies und Sand unter Herstellung eines grundwassergespeisten\nGewässers mit dem beantragten Vorhaben überein, wäre vom Umfang her aber etwa\num die Hälfte verringert und hinterließe im Fall seiner Verwirklichung - die Frage\ntechnischer Machbarkeit einmal ausgeklammert - einen schmalen, steilwandigen\nGeländeeinschnitt. Damit wären zugleich die planerischen Grundlagen berührt, weil\nzunächst die Frage der Planfeststellungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt\nzwingender Versagungsgründe neu aufgeworfen werden würde. Zwar stünde einem\nsolchen Vorhaben nicht mehr das nur im Landschaftsschutzgebiet Geltung\nbeanspruchende Abgrabungsverbot entgegen; wegen der Reduzierung der Fläche\ndes Vorhabens von knapp 26 ha auf dann etwa 13 ha wäre indessen neu zu prüfen,\nob nicht die Belange der Natur- und Landschaftspflege oder die Darstellungen im\nFlächennutzungsplan und Landschaftsplan sowie Belange der Bodendenkmalpflege\nnach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 BauGB dem Vorhaben als zwingende\nVersagungsgründe entgegenstehen, weil es dem geänderten Vorhaben nunmehr an\nder überörtlichen Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB fehlte und demnach\ndie vorgenannten Belange nicht mehr nur abwägungsrelevant wären. \n\n155\n\nVgl. zu diesem Aspekt mit umfangreichen Nachweisen und rechtlicher\nErörterung OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -, nicht\nrechtskräftig. \n\n156\n\nDarüberhinaus wäre eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung als Kern der\nplanerischen Abwägung - \n\n157\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, 245\nzur Bedeutung der UVP-Richtlinie im Bundesfernstraßenrecht - \n\n158\n\nvorzunehmen. Auf Grund dieser wesentlichen Änderung ist es\nplanfeststellungsrechtlich ausgeschlossen, ein so geändertes Vorhaben ohne neuen\nPlanfeststellungsantrag als von dem streitgegenständlichen Planvorhaben umfasst\nmit in die gerichtliche Entscheidung miteinzubeziehen, abgesehen davon, dass auf\nGrund inzwischen gesetzlich geänderter sachlicher Zuständigkeiten auch nicht mehr\ndie Beklagte Planfeststellungsbehörde wäre. \n\n159\n\n2. Die Klage hat auch im Umfang des Klageantrages unter 2. keinen Erfolg. \n\n160\n\n2. a) Soweit die Klägerin hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag\nunter 1. im Wege des Klageantrages unter 2. begehrt, die Beklagte zu verpflichten,\nunter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Oktober 1998 den Planfeststellungsantrag\nvom 24. Mai 1993 in seiner Fassung vom 10. Mai 1996 an den Landrat des Kreises\nX1 als sachlich zuständige Behörde abzugeben, ist die Klage unzulässig. Der\nKlägerin fehlt es insoweit an der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.\n\n161\n\nNach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage - vorbehaltlich einer\nanderweitigen gesetzlichen, hier nicht gegebenen Regelung - nur zulässig, wenn der\nbetreffende Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten\nverletzt zu sein. Ist die geltend gemachte Rechtsverletzung indessen von vornherein\ngar nicht möglich, ist bereits die Klagebefugnis nicht gegeben. \n\n162\n\nDie Klägerin macht geltend, sie werde in ihren Rechten verletzt, weil die Beklagte\nin fehlerhafter Annahme eigener sachlicher Zuständigkeit über den\nPlanfeststellungsantrag selbst entschieden hat, an Statt ihn an die dafür zuständige\nKreisordnungsbehörde abzugeben, worauf sie - die Klägerin - einen Anspruch habe.\n\n163\n\nEinen solchen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Soweit vereinzelt die\nAuffassung vertreten wird, die Verwaltung sei in Konkretisierung einer ihr\nobliegenden allgemeinen Betreuungspflicht verpflichtet, einen bei ihr eingegangenen\nbzw. anhängigen Antrag, zu dessen Prüfung und Bescheidung sie nicht sachlich\nzuständig sei, an die sachlich zuständige Behörde - wenn auch nicht fristwahrend -\nweiterzuleiten \n\n164\n\n- vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage,\n§ 24 Rdnr. 63 -, \n\n165\n\nwird dem nicht gefolgt. Die Weiterleitung eines Antrages durch eine sachlich\nunzuständige an die sachlich zuständige Behörde mag gutem Verwaltungsbrauch\nentsprechen; vereinzelten gesetzlichen Sonderregelungen des\nVerwaltungsverfahrensrechts über eine Weiterleitungspflicht lässt sich indessen über\nihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus kein dementsprechender\nallgemeiner Rechtsgedanke und demnach auch kein solcher allgemeiner Anspruch\neines Antragstellers entnehmen. \n\n166\n\nVgl. Clausen in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage,\n§ 24 Rdnr. 23; P. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage, § 24 Rdnr. 87 jeweils mit\nweiteren Nachweisen; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom\n28. April 1981 - 9 B 751.81 -, DVBl. 1981, 775 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom\n27. September 1972 - VI 572/72 -, NJW 1973, 385. \n\n167\n\nAuch § 3 Abs. 3 VwVfG, der die Entscheidung über die Fortführung eines\nVerwaltungsverfahrens oder seine Abgabe in das Ermessen der bisher zuständigen\nBehörde stellt, wenn sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe\ndes Verfahrens ändern, lässt sich vorbehaltlich einer dann ohnehin erforderlichen\nErmessensverdichtung im Sinne einer Verpflichtung zur Abgabe zur Begründung der\nRechtsauffassung der Klägerin nicht heranziehen, weil er allein die örtliche\nZuständigkeit betrifft. \n\n168\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage,\n§ 3 Rdnrn. 1 und 48 bis 50. \n\n169\n\n2. b) Soweit der Klageantrag unter 2. für den Fall der Unzulässigkeit des\nVerpflichtungsbegehrens weiterhin als Minus ein auf Aufhebung des Bescheides vom\n6. Oktober 1998 gerichtetes Anfechtungsbegehren beinhalten mag, muss der Klage\nebenfalls der Erfolg versagt bleiben. \n\n170\n\nEin solches Klagebegehren scheitert nicht schon an mangelnder Zulässigkeit.\nEin Verwaltungsakt, mit dem eine sachlich unzuständige Behörde einen Antrag in der\nSache bescheidet, ist rechtsfehlerhaft und anfechtbar. \n\n171\n\nVgl. Clausen in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage,\n§ 46 Rdnr. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 6. Auflage, § 44 Rdnr. 165.\n\n172\n\nDiese Anfechtbarkeit wird nicht durch § 46 VwVfG ausgeschlossen, wonach die\nAufhebung eines Verwaltungsaktes allein wegen in bestimmter Hinsicht gegebener\nformeller Rechtsfehlerhaftigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen nicht\nbeansprucht werden kann, denn den Fall sachlicher Unzuständigkeit erfasst diese\nVorschrift nicht. \n\n173\n\nVgl. Clausen in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage,\n§ 46 Rdnr. 21; P. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 6. Auflage, § 46 Rdnr. 46. \n\n174\n\nEine gerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach den\nvorstehenden Maßgaben scheidet aber aus, weil die Beklagte den\nPlanfeststellungsantrag als sachlich zuständige Behörde beschieden hat. \n\n175\n\nIm Zeitpunkt der Stellung des Planfeststellungsantrages der Klägerin vom\n24. Mai 1993 war nach § 104 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes - LWG - in\nder Fassung vom 4. Juli 1979 - GVBl. NRW Seite 488 - für die Erteilung einer\nGenehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -\ngrundsätzlich die allgemeine Wasserbehörde im Sinne von §§ 136, 137 LWG\nzuständig. Sollte das Gewässer jedoch - wie hier - durch die Gewinnung von\nBodenschätzen entstehen, war nach § 104 Abs. 1 Satz 2 LWG für die Erteilung der\nGenehmigung nach § 31 WHG an Stelle der allgemeinen Wasserbehörde\nausnahmsweise die für die Genehmigung von Abgrabungen zuständige Behörde\nsachlich zuständig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Abgrabungsgesetzes - AbgrG - in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 - GVBl. NRW Seite 922 - lag\ndie sachliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Gewinnung von Bodenschätzen\n- Abgrabungen - bei der Beklagten. Damit war sie zugleich die für die hier beantragte\nZulassung des Gewässerausbaus zuständige Behörde. \n\n176\n\nIhre so begründete sachliche Zuständigkeit ist nicht durch spätere\nRechtsänderungen auf eine andere Behörde übergegangen. \n\n177\n\nDurch die Neufassung des § 8 Abs. 1 AbgrG in Art. III Nr. 1 Buchstabe a) i. V. m.\nArt. VIII des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. Juni 1994\n- GVBl. S. 418, 425f. - hat die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit nicht verloren.\nZwar hat der Gesetzgeber auf diesem Weg die Zuständigkeit für\nabgrabungsrechtliche Genehmigungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen;\nnach Art. III Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1994 gilt dessen Art. III Nr. 1\nBuchstabe a) aber nicht für die Genehmigung solcher Abgrabungen, die - wie hier -\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 20. Juli 1994 beantragt worden sind. \n\n178\n\nAuch die nachfolgenden Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften haben die\nZuständigkeit der Beklagten für den streitbefangenen Planfeststellungsantrag\nunberührt gelassen. \n\n179\n\n§ 104 Abs. 1 LWG ist durch Art. 1 Nr. 66 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 des\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher\nVorschriften vom 7. März 1995 - GVBl. Seite 248, 255 - mit Wirkung zum 1. Juli 1995\nneu gefasst worden. Die Verweisung auf die Zuständigkeiten nach dem\nAbgrabungsgesetz in § 104 Abs. 1 Satz 2 LWG alter Fassung ist in Folge dieser\nNeufassung entfallen. Sie ist durch § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von\nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes - ZustVotU - vom\n14. Juni 1994 - GVBl. NRW Seiten 360, 392 - in Verbindung mit der lfd. Nr. 20.1.19\ndes Verzeichnisses in der zugehörigen Anlage in der Fassung der Art. I, II und V der\nErsten Änderungsverordnung vom 2. Mai 1995 - GVBl. NRW S. 436, 440 - ersetzt\nworden. Auch nach dieser Neuregelung ist es seit dem 1. Juli 1995 inhaltlich\nunverändert bei der Zuständigkeit der nach § 8 AbgrG zuständigen\nKreisordnungsbehörden für die Planfeststellung und Genehmigung des\nGewässerausbaus nach § 31 WHG geblieben unter der Voraussetzung, dass das\nbetreffende Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen entsteht. Im Fall der\nÄnderung von Vorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von\nGenehmigungsverfahren bleibt allerdings nach § 3 Abs. 2 ZustVOtVU vom\n14. Juni 1994 - GVBl. NRW Seiten 360, 392 - in der Fassung des Art. I der Ersten\nÄnderungsverordnung vom 2. Mai 1995 - GVBl. NRW Seite 436 - bzw. nach dem\ngleichlautenden § 3 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Nr. 2 der Zweiten\nÄnderungsverordnung vom 24. Juni 1997 - GVBl. NRW Seite 142 - die ursprünglich\nzuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige\nEntscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des\nInkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen\nvollständig vorliegen. \n\n180\n\nIm Zeitpunkt der Stellung des Planfeststellungsantrages der Klägerin im\nJahr 1993 lagen die zugehörigen Unterlagen der Beklagten bereits \"vollständig\" im\nvorgenannten Sinne vor, so dass dahinstehen kann, ob es auf deren Vollständigkeit\nerst nach den letztgenannten Übergangsvorschriften zum 1. Juli 1995 angekommen\nist oder bereits Art. III Nr. 2 und Art. VIII des Gesetzes zur Änderung des\nLandschaftsgesetzes vom 19. Juni 1994 - GVBl. S. 418, 425f. -, in Kraft getreten zum\n20. Juli 1994, für den Erhalt der Zuständigkeit nicht nur die stichtagsgerechte\nStellung des Planfeststellungsantrages, sondern ebenfalls schon - wenn auch nicht\nausdrücklich - dessen Vollständigkeit vorausgesetzt haben. \n\n181\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -, rechtskräftig\ndurch Beschluss des BVerwG vom 7. April 2003 - 7 B 23.02 -. \n\n182\n\nMit ihrem Einwand, der Planfeststellungsantrag vom 24. Mai 1993 sei nicht\nvollständig im Sinne der Zuständigkeitsübergangsregelungen gewesen, weil die\nzugehörigen Unterlagen nicht alle genehmigungsrelevanten Informationen,\ninsbesondere keine Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten hätten, dringt die\nKlägerin ebenso wenig durch wie mit ihrem sinngemäß hilfsweisen Argument, auch\nbei Vollständigkeit des Antrages vom 24. Mai 1993 könne die Zuständigkeit der\nBeklagten jedenfalls nicht mehr gegeben sein, weil es sich bei den mit Schreiben\nvom 10. Mai 1996 der Beklagten übermittelten überarbeiteten Unterlagen um einen\nvöllig anderen Planfeststellungsantrag gehandelt habe. \n\n183\n\nHingegen lässt sich die Vollständigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht schon deshalb bejahen, weil entsprechend dem Erlass des Ministeriums für\nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen\n- Az.: III B 2 - 2.00.01 - vom 4. August 1994 die nach § 4 AbgrG in Verbindung mit\nden Verwaltungsvorschriften und technischen Richtlinien zum Abgrabungsgesetz\nerforderlichen Unterlagen dem Planfeststellungsantrag vom 24. Mai 1993 beigefügt\ngewesen seien; denn auf wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren - wie hier -\nfindet unter verfahrensmäßigem Blickwinkel der in § 4 Abs. 2 und 4 AbgrG enthaltene\nKatalog der einem Antrag auf Abgrabungsgenehmigung stets beizufügenden\nUnterlagen keine Anwendung. \n\n184\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -. \n\n185\n\nFür die Bestimmung des Begriffs der \"Vollständigkeit\" im Sinne der\nÜbergangsregelungen zur behördlichen Zuständigkeit ist zunächst von der\nKonzentrationswirkung auszugehen, mit der ein Planfeststellungsbeschluss im Sinne\ndes § 31 WHG nach § 152 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1\nSatz 1 VwVfG NRW ausgestattet ist. Danach sind - vorbehaltlich spezieller\nRegelungen - neben dem Planfeststellungsbeschluss andere behördliche\nZulassungsentscheidungen nicht erforderlich. An die materiellen Rechtsvorschriften\nder ersetzten bzw. eingeschlossenen Zulassungen bleibt die\nPlanfeststellungsbehörde im Rahmen der Konzentration der Zuständigkeiten und\ndamit ihrer Befugnis zu einer umfassenden Entscheidung gebunden. \n\n186\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17\nFStrG Nr. 137 und 9. November 1984 - 7 C 15.83 -, ZfW 1985, 164; OVG NRW,\nUrteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -.\n\n187\n\nHingegen finden die reinen Verfahrensvorschriften der eingeschlossenen\nanderen Rechtsbereiche keine Anwendung. \n\n188\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 - 11.92 -, Buchholz 407.4\n§ 17 FStrG Nr. 89.\n\n189\n\nDie Planfeststellungsbehörde hat vielmehr nach dem für das\nPlanfeststellungsverfahren geltenden eigenen Verfahrensrecht vorzugehen. Für die\nVollständigkeit eines Antrages auf wasserrechtliche Planfeststellung ist in\nverfahrensmäßiger Hinsicht deshalb maßgebend, dass der Antrag nach §§ 147\nAbs. 1, 153 LWG NRW mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen,\nNachweisen und Beschreibungen einzureichen ist. Liegen dem Antrag die nach\n§ 147 Abs. 1 LWG NRW erforderlichen Unterlagen nicht bei, kann er nach\nvorangehendem Hinweis der Behörde gemäß §§ 147 Abs. 2, 153 LWG NRW ohne\nseine inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden. Welche Unterlagen konkret\nerforderlich sind, bestimmt sich mangels sonstiger normativer Festlegung nach ihrer\nFunktion für das Planfeststellungsverfahren. In Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht\ndurch den Antragsteller soll die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzt\nwerden, erstens das Verfahren geordnet und sachgerecht abzuwickeln und zweitens\nim Anschluss daran den Antrag auf die Erfüllung der materiellen\nZulassungsvoraussetzungen in der Sache zu prüfen und zu bescheiden. \n\n190\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -. \n\n191\n\nFür die von der Klägerin vertretene Auffassung einer Unvollständigkeit des\nPlanfeststellungsantrages vom 24. Mai 1993 scheint demnach zu sprechen, dass die\nBeklagte ihr mit Schreiben vom 13. Februar 1996 mitgeteilt hat, die für die\nUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen seien - entgegen der\nAnforderung vom 10. Mai 1994 - bislang nicht vorgelegt worden und sie beabsichtige\ndeshalb, den Planfeststellungsantrag gemäß § 147 Abs. 2 LWG NRW wegen\nunvollständiger Unterlagen abzulehnen, sollten die überarbeiteten Planunterlagen\nnicht binnen der nächsten drei Monate eingehen. \n\n192\n\nDen Begriff der Vollständigkeit im Sinne der Übergangsvorschriften zur\nbehördlichen Zuständigkeit mit der Bearbeitungsfähigkeit und Bescheidungsfähigkeit\ndes Antrages im Sinne des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens - wie\nvorstehend ausgeführt - gleichzusetzen, würde indessen zu kurz greifen. \n\n193\n\nDie Vollständigkeit des Antrages ist vor dem Hintergrund der Änderungen der\nbehördlichen Zuständigkeiten nicht nur nach § 147 LWG NRW, sondern auch nach\nden normativen Maßstäben der Übergangsregelungen zur Neuordnung der\nZuständigkeiten für die Zulassung von Abgrabungen im Allgemeinen und von\nNassauskiesungen im Besonderen zu beurteilen. Diese haben ersichtlich den Sinn,\ndie als für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und für eine\nSachentscheidung hinreichend aussagekräftig betrachteten Anträge in der bisherigen\nZuständigkeit der Bezirksregierungen zu belassen. \n\n194\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -. \n\n195\n\nDie hinreichende Aussagekraft eines Antrages setzt danach aber nicht bereits\n- kumulativ - seine Bearbeitungs- und Bescheidungsfähigkeit voraus. \n\n196\n\nVielmehr besteht der Sinn der Übergangsregelungen darin, trotz des\nZuständigkeitswechsels in der Bearbeitung der bereits anhängigen\nPlanfeststellungsanträge Verzögerungen zu Lasten des jeweiligen Antragstellers und\neinen unnötigen - doppelten - Arbeitsaufwand auf Behördenseite zu vermeiden. Im\nBlickpunkt haben dabei, weil Verwaltungsverfahren für Vorhaben der in Frage\nstehenden Art ohne inhaltlich zureichende Antragsunterlagen behördlich nicht\ngefördert werden können, diejenigen Verwaltungsverfahren gestanden, die sich noch\nim Anfangsstadium befinden. \n\n197\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - unter\nBezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und\nLandwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - Az.: III B 2 - 2.00.01 - vom\n4. August 1994. \n\n198\n\nTypisch für diese Phase des Planfeststellungsverfahrens ist die zumindest\nvorläufige Prüfung, ob der Antrag für die Einleitung der einzelnen Verfahrensschritte\n- unter anderem die Einholung der behördlichen Stellungnahmen und gegebenenfalls\ndie Anhörung der Öffentlichkeit - überhaupt geeignet ist. \n\n199\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -. \n\n200\n\n\"Vollständig\" im Sinne der Übergangsregelungen zur behördlichen Zuständigkeit\nist ein Planfeststellungsantrag demnach nicht erst im Fall seiner\nBescheidungsfähigkeit, sondern bereits im Fall seiner Bearbeitungsfähigkeit in\nGestalt einer zumindest gegebenen Förderungsfähigkeit. \n\n201\n\nIn diesem Sinne ist der Planfeststellungsantrag vom 24. Mai 1993 bereits im\nZeitpunkt der Antragstellung vollständig gewesen. Die eingereichten Unterlagen\numfassten einen Übersichtsplan, einen Lageplan, einen Übersichtsbogen, einen\nErläuterungsbericht, einen die Realnutzung im Zeitpunkt der Antragstellung\nwiedergebenden Plan, den Abbauplan, den Rekultivierungsplan und die\nSchnittzeichnungen. Insbesondere verhielten sich die Unterlagen bereits zur\nlandschaftsrechtlichen Konfliktbeurteilung, der Eingriffsberechnung, der\nAusgleichsbestimmung und der erforderlich werdenden Rekultivierung. Damit erwies\nsich der Antrag insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen nach § 152 Abs. 1\nSatz 2 LWG NRW in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der\nRichtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 29. April 1992 - GVBl. Seiten 175, 176 - als förderungsfähig. Danach\ndurften Pläne für einen Ausbau nach § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG, die einer\nPlanfeststellung nach § 31 WHG bedürfen, nur in einem Verfahren festgestellt\nwerden, das den Anforderungen des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der\nRichtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 29. April 1992 - GVBl. Seiten 175, 176 - entsprach. Die\nFörderungsfähigkeit des Planfeststellungsantrages ergibt sich daraus, dass die\nBeklagte jeweils unter Übersendung von Ausfertigungen der Antragsunterlagen eine\nfrühzeitige schriftliche Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange\ndurchgeführt hat, um Gegenstand, Umfang und Methoden der vorzunehmenden\nUmweltverträglichkeitsprüfung abzustimmen. Das Ergebnis dieses\nAbstimmungsprozesses ging in die Niederschrift des nachfolgenden\nBesprechungstermins vom 4. Februar 1994 ein. Damit waren Inhalt und Umfang der\nnoch im Einzelnen vorzunehmenden Prüfung des beantragten Vorhabens auf seine\nUmweltverträglichkeit festgelegt. Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten\nÄnderungsregelungen zur behördlichen Zuständigkeit am 20. Juli 1994 war das\nPlanfeststellungsverfahren damit über die erste Phase der Prüfung, ob der Antrag\nüberhaupt bearbeitungsfähig war, hinaus und befand sich behördlicherseits an der\nSchnittstelle zur Phase der Prüfung des Antrages in der Sache, deren Überschreiten\neine Mitwirkung der Klägerin durch Einreichen entsprechend über- bzw.\naufgearbeiteter Unterlagen voraussetzte.\n\n202\n\nMit dem Zweck des Verwaltungsverfahrens und der Neuordnung der\nZuständigkeiten wäre nicht vereinbar, das Ergebnis dieses Prüfungsschrittes nach\nlängerer Zeit der behördlichen Förderung des Antrages durch die Beklagte auch\nunter Einbindung der Klägerin mit Rechtswirkungen für die Zuständigkeit im Ergebnis\nrückwirkend auf die fraglichen Stichtage des 20. Juli 1994 bzw. des 1. Juli 1995 zu\nkorrigieren bzw. zu beseitigen. \n\n203\n\nVgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001\n- 20 A 1945/99 -.\n\n204\n\nDass der Antrag auch nach Inkrafttreten der Änderungsregelungen zur\nZuständigkeit bis in den Mai 1996 gerade im Hinblick auf die\nUmweltverträglichkeitsprüfung noch nicht bescheidungsfähig und damit im Sinne\nallein des § 147 Abs. 1 LWG NRW nicht vollständig gewesen ist, weil die Klägerin bis\ndahin ihrer weiteren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, kann deshalb die\nVollständigkeit im Sinne der Übergangsvorschriften zur Änderung der behördlichen\nZuständigkeit nicht beseitigen. \n\n205\n\nDass im Zeitpunkt der Stichtage des 20. Juli 1994 bzw. des 1. Juli 1995 noch\nnicht die Einverständniserklärungen der Eigentümer der von dem Vorhaben\nbetroffenen Grundstücke nach dem von der Beklagten geforderten aktualisierten\nMuster vorgelegen haben, hindert die Vollständigkeit im Sinne der\nÜbergangsregelungen ebenfalls nicht. Solche Erklärungen sind zur Erreichung des\nZwecks des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich, sondern entbehrlich.\nMateriellrechtlich steht eine solche Erklärung nach §§ 2 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 2\nAbgrG im Zusammenhang mit den Pflichten des Eigentümers der Abgrabungsfläche\nhinsichtlich deren Herrichtung nach erfolgter Abgrabung. \n\n206\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -.\n\n207\n\nInsoweit ist sie unverzichtbar. Der Eigentümer soll die Herrichtung durch den\nUnternehmer nicht auf Grund seiner privaten Rechte verhindern können und\ngegebenenfalls selbst zur Herrichtung verpflichtet sein. Aus diesem Grund ist der\nVorhabenträger gehalten, die Eigentümererklärungen bis zum Erlass des\nPlanfeststellungsbeschlusses vorzulegen. Das gilt jedoch unabhängig von der Frage,\nob und wann die Behörde von vollständigen, das Planfeststellungsverfahren in Gang\nsetzenden Unterlagen ausgehen muss. \n\n208\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 - nicht rechtskräftig.\n\n209\n\nDementsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 1996 um\nVorlage der neuen Eigentümereinverständniserklärungen bis kurz vor dem Abschluss\ndes Planfeststellungsverfahrens gebeten, aber die Ablehnung des\nPlanfeststellungsantrages nicht auf ihr Fehlen gestützt, sondern diesen Umstand\noffensichtlich für nicht entscheidungserheblich für die Ablehnung gehalten. \n\n210\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den\nPlanfeststellungsantrag in der nunmehr überarbeiteten Fassung vom 10. Mai 1996 ist\nauch nicht deshalb zu verneinen, weil - wie die Klägerin geltend macht - dieser\nAntrag ein anderes Vorhaben als dasjenige laut Antrag vom 24. Mai 1993 zum\nGegenstand habe und demzufolge nunmehr für dessen Bearbeitung als Erstantrag\nfür ein anderes Vorhaben die Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig sei. Diese\nklägerische Einschätzung geht fehl. Beide Antragsfassungen betreffen ein- und\ndasselbe Vorhaben. \n\n211\n\nWie der Vergleich jeweils der Übersichtspläne und der Lagepläne in beiden\nFassungen ergibt, stimmen die Vorhabenflächen in allen Plänen nach Lage und\nAusdehnung exakt überein. Die Angaben im \"Übersichtsbogen\" zum\nPlanfeststellungsantrag vom 24. Mai 1993 und die entsprechenden Angaben in der\n\"Anlage 4: Abbauplanung\" in der mit Schreiben vom 10. Mai 1996 überreichten\nFassung zu den betroffenen Flurstücken, ihrer Fläche (259.693 m²), dem Umfang der\nabzubauenden Oberfläche (\"225.270 m² verritzte Fläche\"), der Menge des\nabzuschiebenden Oberbodens (\"ca. 67.580 m³, bei durchschnittlicher Schichtstärke\nvon 0,30 m\") und des darunter liegenden zu entfernenden Abraumes (\"ca.\n337.905 m³, bei durchschnittlicher Schichtstärke von 1,50 m\"), zur Zahl von vier\nvorgesehenen Abgrabungsabschnitten, zur Dauer der Abgrabung von sieben Jahren\nnach Abbaubeginn und zum Abbau- und Aufbereitungsverfahren des Abbaugutes\nsind vollkommen identisch. \n\n212\n\nEin geringfügiger Unterschied zwischen beiden Antragsfassungen besteht in den\nAngaben zur Menge des Abbaugutes und der Höhe der Sohle ü. N. N., bis zu der\nabgegraben werden soll. Im Übersichtsbogen und im Erläuterungsbericht zum\nUrsprungsantrag sind die Menge des Abbaugutes an Sand und Kies mit aufgerundet\n2.150.000 m³ (Übersichtsbogen Seite 2, Erläuterungsbericht Seite 9) und die\n\"voraussichtliche\" Abbautiefe bei einer durchschnittlichen Oberbodenschichtstärke\nvon 0,30 m und einer durchschnittlichen Abraumschichtstärke von 1,50 m bei\nAnnahme einer ausbeutbaren 15,5 m mächtigen Kiessandschicht mit \"17,3 m unter\nFlur (6,5 m ü. N. N.)\" (Übersichtsbogen Seite 3) angegeben. Aus diesen Angaben im\nÜbersichtsbogen lassen sich eine Gelände- bzw. \"Flur\"-Höhe von 23,80 m über NN\nerrechnen und eine Höhe von 22 m über NN, ab der die Kiessandschicht ansteht. In\nder im Mai 1996 vorgelegten \"Anlage 4: Abbauplanung\" wird die Menge des\nAbbaugutes demgegenüber mit abgerundet 2.170.000 m³ und die Höhe der Sohle\nder geplanten Abgrabung mit 5,5 m ü. N. N. angegeben (Anlage 4 Seiten 4 und 6).\n\n213\n\nDer Identität des Vorhabens steht dieser Umstand indessen nicht entgegen. Wie\nein Vergleich der beiden Fassungen der Antragsunterlagen ergibt, besteht das\nbeantragte Vorhaben in der vollständigen Ausbeutung der unterhalb der - in beiden\nAntragsfassungen identisch bezeichneten - Vorhabenfläche gelegenen\ngrundwasserführenden Kiessandschicht mit der Folge der Herstellung eines\nGewässers. Daran hat sich im Laufe des Verfahrens nichts geändert. Die\nvorbezeichneten marginalen Unterschiede erklären sich daraus, dass die der\nBerechnung der Menge des Abbaugutes zu Grunde liegenden Daten und die Angabe\nzur Höhe der Sohle - wie sie in den Ursprungsunterlagen enthalten sind - im Laufe\ndes Planfeststellungsverfahrens präzisiert bzw. aktualisiert worden sind. \n\n214\n\nWie sich dem Übersichtsbogen zum Ursprungsantrag entnehmen lässt, stellten\ndie dortige Berechnung der Menge des Abbaugutes und die dort angegebene Höhe\nder Sohle Annäherungswerte dar, die an eine ungefähre Höhe des Geländes in\nMetern über NN, einen mittleren Grundwasserstand in Metern über NN sowie an eine\nungefähre Mächtigkeit der Kiessandschicht in Metern und ihre ungefähre Höhe in\nMetern über NN anknüpften. Dies wird durch den Erläuterungsbericht zum\nUrsprungsantrag bestätigt. Die Klägerin ist bei Abfassung dieses\nErläuterungsberichts davon ausgegangen, im Antragsgebiet liege die Geländehöhe\nbei durchschnittlich 24,00 m über NN und der mittlere Grundwasserstand bei 21,00 m\nüber NN, letzteres \"infolge der allgemeinen Grundwasserabsenkung durch\nSohleneintiefung des Rheins sowie der negativen Beeinflussung des\nGrundwasserspiegels durch Bergsenkungen\" (Erläuterungsbericht Seite 4, s. auch\nSeite 8). Im Erläuterungsbericht ist ferner ausgeführt, nur die quartär abgelagerten\nKiese und Sande (quartäre Aufschotterungen) seien in der Bauindustrie verwendbar\n(Seite 7). Sie stünden bereits ab durchschnittlich 22,00 m über NN an und hätten\neine durchschnittliche Mächtigkeit von 15,50 m. Abgegraben werden solle bis zur\nSohle bei ca. 6,50 m ü. NN (Seite 8). Die quartär abgelagerten Kiese und Sande\nhätten zu den älteren, tertiär entstandenen, feinsandigen Sedimenten eine deutliche\nGrenzfläche. Diese bei durchschnittlich 6-7 m ü. NN anstehende Grenzschicht bilde\ndie Sohle der geplanten Abgrabung (Seite 7). Die Mächtigkeit der oberhalb der\nKiessandschicht und unter dem Oberboden befindlichen, ebenfalls in der\nBaustoffindustrie nicht verwertbaren Lehme und Sande (mineralische\nBodenhorizonte, Abraum) wird - wie im Übersichtsbogen - auch im\nErläuterungsbericht mit im Mittel 1,50 m angegeben (Seiten 7 und 8). Der\nBerechnung des vollständig auszubeutenden Kiessandvolumens von aufgerundet\n2.150.000 m³ auf Seite 9 des Erläuterungsberichts liegt eine Ermittlung in drei\nSchichten zu Grunde: Von - erstens - 1 m zwischen der mittleren Höhe der\nOberfläche der quartären Ablagerungen bei 22,00 m ü. NN und der mittleren\nGrundwasserhöhe bei 21,00 m ü. NN, von - zweitens - 1,50 m zwischen der Fläche\nbei Mittelwasserstand bei 21,00 m über NN und der Wasserfläche bei 1,5 m\nWassertiefe bei 19,50 m über NN und von - drittens - dem Abbauvolumen zwischen\n19,50 m und 6,50 m über NN (Sohle). Im Erläuterungsbericht auf Seite 3 wird\nindessen die Mächtigkeit der Kiessandschicht mit insgesamt ca. 15 m angegeben:\nEtwa 21,5 m über NN schließe nach unten eine ca. 11 m mächtige Schicht der\nNiederterrasse aus Grob- und Mittelsand mit Fein-, Mittel- und Grobkies an. Es folge\neine durchschnittlich 4 m starke Schicht der Unteren Mittelterrasse aus Mittel- und\nGrobkies mit Grobsand und Feinkies sowie Lagen von kiesigem Mittelsand. Und im\nErläuterungsbericht auf Seite 4 heisst es, die ca. 15 m mächtige Kiessandschicht der\nNiederterrasse werde als ergiebiger Grundwasserleiter eingestuft. \n\n215\n\nMit der im Mai 1996 überreichten \"Anlage 4: Abbauplanung\" hat die Klägerin das\nursprüngliche Vorhaben nicht gegen ein anderes ausgewechselt, sondern hat der\nBerechnung des Abbauvorlumens und der Höhe der Abgrabungssohle in Metern\nüber NN berichtigte Ausgangsdaten zu Grunde gelegt. Eine Änderung in der Angabe\nzum Abbauvolumen gegenüber den Angaben in den Ursprungsunterlagen besteht\ndarin, dass die Klägerin nunmehr von einer durchschnittlichen Mächtigkeit der\nabbaubaren und verwertbaren Kiessandschicht von 15 m ausgeht (dazu Seiten 4, 6,\n7 und 10 der Anlage 4). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine vorsichtigere\nEinschätzung des unverändert vorhandenen Rohstoffvorkommens. Auch die im\nÜbrigen geänderten Höhenangaben in Metern über NN stellen die Identität des\nVorhabens nicht in Frage. Ausgebeutet werden soll die vorhandene Kiessandschicht\nnach wie vor in vollem Umfang. Dies stellt die Klägerin selbst klar, indem sie auf\nSeite 10 der Anlage 4 ausführt: \"Die Angaben über NN können sich durch\nBergsenkungen verändern, die Relationen bleiben jedoch bestehen\". Noch deutlicher\nwird sie auf Seite 4 der Anlage 4: \"Durch Bergsenkungen verändert sich die\nHöhenlage über NN, die Relationen bleiben jedoch gleich, da sich auch die\nKieslagerstätte und der Grundwasserspiegel im gleichen Maße senken wie die\nGeländeoberfläche\". Die geänderte Angabe der Höhe der Abgrabungssohle von ca.\n5,50 m über NN (Seiten 4, 6, 7 und 10 der Anlage 4) ergibt sich daraus, dass - in\nFolge von Bergsenkungen - die Höhe der Abbauoberfläche der Kiessandschicht\nnunmehr durchschnittlich 20,50 m über NN (Seiten 6 und 10 der Anlage 4) an Statt\nca. 22 m über NN beträgt, die Mächtigkeit der Kiessandschicht aber wohl nur 15 m\nan Statt - wie früher angenommen - 15,50 m. Aus der Mächtigkeit des Oberbodens\nvon 0,30 m und des Abraums von 1,50 m ergibt sich damit eine voraussichtliche\nGesamtabbautiefe von 16,80 m unter Flur (Seite 7 der Anlage 4). Bei der\nBerechnung des wiederum in drei Schichten bei unveränderter Formel ermittelten\nvoraussichtlichen Abbauvolumens von abgerundet 2.170.000 m³ ist dem Umstand\nRechnung getragen worden, dass sich der Grundwasserspiegel im Mittel auf 18,20 m\nüber NN abgesenkt hat und dies zu Änderungen in Stärke und Konsistenz der\nSchichten führt (Seiten 5, 6 und 10 der Anlage 4). \n\n216\n\nDas Vorhaben in der Fassung der im Mai 1996 vorgelegten, überarbeiteten\nUnterlagen ist demnach mit dem ursprünglich beantragten identisch mit der Folge der\nfortdauernden sachlichen Zuständigkeit der Beklagten. Soweit der Klageantrag unter\n2. zumindest im Sinne eines Anfechtungsbegehrens auszulegen sein mag, kann er\nauch dann keinen Erfolg haben; in dieser Auslegung erweist er sich als unbegründet.\n\n217\n\n3. Auch der hilfsweise zu den Klageanträgen unter 1. und 2. gestellte\nKlageantrag unter 3. bleibt ohne Erfolg. \n\n218\n\n3. a) Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig, soweit die Klägerin ihn als hilfsweises\nFortsetzungsfeststellungsbegehren in Bezug auf den Antrag auf Neubescheidung\nunter 1. verstanden wissen will. Das Bescheidungsbegehren der Klägerin unter 1. hat\nsich in der Hauptsache nicht erledigt. \n\n219\n\nGegenstand eines Bescheidungs-/Verpflichtungsbegehrens ist die Behauptung\ndes Klägers, einen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung oder auf Erlass des\nabgelehnten Verwaltungsaktes zu haben.\n\n220\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354;\nUrteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, DVBl. 1987, 1004.\n\n221\n\nDem ist zu entsprechen, wenn die Weigerung der Behörde, den Verwaltungsakt\nzu erlassen, in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt mit der\nRechtsordnung nicht übereinstimmt. Auf die Rechtswidrigkeit des\nAblehnungsbescheides als solche, vor allem auf die Rechtswidrigkeit der Weigerung,\nden abgelehnten Verwaltungsakt zu einem von dem für die gerichtliche Entscheidung\nnicht maßgeblichen Zeitpunkt zu erlassen, kommt es dagegen nicht an. \n\n222\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -. \n\n223\n\nDer Klageantrag unter 1., die Beklagte zu verpflichten, den\nPlanfeststellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im jetzt\nmaßgeblichen Zeitpunkt in der Sache neu zu bescheiden, hat sich nicht unter dem\nAspekt zwischenzeitlicher Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und\nRechtslage erledigt. Seine Unbegründetheit beruht nicht auf Umständen, die dem\nklageweise verfolgten Anspruch auf Neubescheidung nachträglich die Grundlage\nentzogen haben, was dann erwogen werden könnte, wenn der GEP 1986 keinen\nzwingenden Versagungsgrund beinhaltet hätte, dem Planfeststellungsantrag auch\nkeine sonstigen zwingenden Versagungsgründe entgegen gestanden hätten, der\nVersagungsbescheid deshalb rechtswidrig gewesen wäre und der daraufhin\nerhobenen Klage auf Neubescheidung im Unterschied zur früheren Rechtslage\nnunmehr gerade durch den GEP 1999 wegen sich daraus ergebender zwingender\nVersagungsgründe die Erfolgsaussichten bzw. die bisherige Begründetheit entzogen\nworden sei mit der Folge einer deswegen jetzt zu erwartenden Klageabweisung. Eine\nsolche Konstellation liegt hier aber nicht vor, weil der Zulässigkeit des Vorhabens\nnicht erst im jetzigen Zeitpunkt, sondern von vornherein die Festsetzung der\nVorhabenfläche als Landschaftsschutzgebiet in Verbindung mit dem festgesetzten\nVerbot, Abgrabungen vorzunehmen bzw. Gewässer herzustellen, entgegen\ngestanden hat. \n\n224\n\n3. b) Der Antrag unter 3. hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin\nihn als Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO verfolgt. Auch dann ist er\nunzulässig. \n\n225\n\nGeht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Frage der\nRechtswidrigkeit des Versagungsbescheides ein feststellungsfähiges\nRechtsverhältnis ist, fehlt es jedenfalls an einem nach § 43 Abs. 1 VwGO\nerforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung. Ihre\nAbsicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, vermag ein\nberechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift nicht zu begründen. Ob dies schon\ndaraus folgt, dass eine Schadensersatzklage greifbar aussichtslos ist, weil über die\nVersagung unter den Bedingungen des GEP 1986 eine Kollegialentscheidung zu\nLasten der Klägerin ergangen ist, kann dahinstehen. Denn nach gefestigter\nRechtsprechung ergibt die präjudizielle Bedeutung eines Feststellungsurteils für eine\nnachfolgende Schadensersatzforderung in der Regel kein Feststellungsinteresse im\nSinne des § 43 Abs. 1 VwGO.\n\n226\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1\nVwGO Nr. 5; Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354.\n\n227\n\nDie Feststellungsklage ist nämlich gegenüber einer Leistungsklage prinzipiell\nnachrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO); im Schadensersatzprozess können öffentlich-\nrechtliche Vorfragen geklärt werden. \n\n228\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -. \n\n229\n\nDer in Bezug auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu berücksichtigende\nGesichtspunkt, eine Partei nicht als Folge des Eintritts der Hauptsachenerledigung\n\"ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses zu bringen\" -\n\n230\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81,\n226 -,\n\n231\n\nverfängt im Verhältnis zwischen einem nicht erledigten Bescheidungs-\n/Verpflichtungsbegehren - hier insoweit dem in Bezug genommenen Antrag auf\nVerpflichtung der Beklagten auf Abgabe des Planfeststellungsantrages an die\nKreisordnungsbehörde - und einem zusätzlich hierzu auf die Rechtswidrigkeit des\nAblehnungsbescheides bezogenen Feststellungsbegehren von vornherein nicht.\n\n232\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -. \n\n233\n\nDie Klage war deshalb in vollem Umfang abzuweisen. \n\n234\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-18/4-k-9352-98","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-18/4-k-9352-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289232","retrieved":"2026-07-09 03:08:09.865400+00:00"}}