{"status":"available","doknr":"OLD289276","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1217.22L4388.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"22 L 4388/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin N aus N1 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO \n-). \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer am 27. November 2003 sinngemäß gestellte und mit Schriftsatz vom 5. \nDezember 2003 erweiterte Antrag,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg. \n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht schon vor \nKlageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der \nHauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur ergehen darf, wenn es - im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \nin Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n9\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die \nAntragsgegnerin ist für die Gewährung der begehrten Leistungen nach §§ 3 ff. des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und \n2 AsylbLG örtlich nicht zuständig. Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist für die \nLeistungen örtlich zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der \nLeistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des \nInnern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land \nzuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift \nist im Übrigen die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte \ntatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich für die Antragsteller nach \ndem zuletzt genannten Satz. Denn die Antragsteller werden seit einem längeren \nZeitraum nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen \nGründen unmöglich ist. Demnach ist die Stadt N1 für die Gewährung von Leistungen \nnach dem AsylbLG zuständig, weil sich die Antragsteller in ihrem Bereich tatsächlich \naufhalten.\n\n10\n\nDer Anwendungsbereich des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beschränkt sich auf \nLeistungsberechtigte, die einem Verteilungsverfahren nach § 46, § 50 oder § 51 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder § 32a Abs. 11, Abs. 12 AuslG unterliegen. \nZwar sind auch die Antragsteller im Zuge ihres Asylerstverfahrens nach § 50 AsylVfG \nverteilt und der Stadt E zugewiesen worden (für die Antragsteller zu 1. bis 3. vgl. \nBescheid der Bezirksregierung B1 vom 25. September 1997, Bl. 18, 19 der Beiakte \nHeft 2). Diese Zuweisungsentscheidung ist auch weder aufgehoben worden, noch \nhat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Es ist jedoch Erledigung auf andere Weise \neingetreten (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Als erledigt ist eine Verteilung oder Zuweisung \nnicht nur in dem Fall anzusehen, dass der Aufenthalt des von dieser Regelung \nerfassten Personenkreises durch Ausreise oder Abschiebung beendet worden ist, \nsondern auch dann, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger \nAufenthalt ermöglicht wird.\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276, 278 (zur \nVorgängerregelung des § 50 AsylVfG); OVG NRW Urteil vom 1. Dezember 1999 - \n17 A 3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, S. 82, 83, und Beschluss vom 30. März \n2001 - 16 B 44/01 - m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG \n651/00 -, juris; a. A. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 10a \nAsylbLG Rdnr. 6.\n\n12\n\nEin solcher asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltsstatus kann auch durch \nErteilung einer Duldung nach §§ 55 ff. AuslG eingeräumt werden. Eine Duldung, die \neine Ausländerbehörde nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erteilt, \nweil sie die Abschiebung als im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich \nerachtet, ist die Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus \nasylverfahrensunabhängigen Gründen. Eine Abschiebung ist im Sinne von § 55 \nAbs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich und löst einen Duldungsanspruch aus, wenn die \nAusländerbehörde ihrer Pflicht zur unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht \naus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen kann. Das ist auch der Fall, wenn eine \nAbschiebung zwar möglich ist, aber nicht ohne Verzögerung betrieben werden kann \nund der Zeitpunkt einer Realisierbarkeit ungewiss ist. Der für die Durchführung einer \nAbschiebung notwendige Zeitraum macht diese allerdings nicht zeitweise unmöglich, \nwobei dies nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten kann. \n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, DVBl. 1998, 278, \n279.\n\n14\n\nAsylverfahrensabhängig ist eine erteilte Duldung demgegenüber dann, wenn \ndiese allein zur Abwicklung des Asylverfahrens dient und mit einer baldigen \nAufenthaltsbeendigung zu rechnen ist.\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -, juris. \n\n16\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die den Antragstellern von der \nAusländerbehörde der Antragsgegnerin erteilten Duldungen im Zeitpunkt der \nEntscheidung der Kammer als asylverfahrensunabhängig einzustufen. Weder ist eine \nAbschiebung der Antragsteller alsbald nach rechtskräftigem Abschluss ihrer \nAsylverfahren erfolgt, noch war in diesem Zeitpunkt mit einer baldigen \nAufenthaltsbeendigung zu rechnen. \n\n17\n\nDie Asylverfahren der Antragsteller sind seit 19. November 2002 alle rechtskräftig \nabgeschlossen (Urteil des VG Düsseldorf vom 8. Mai 2002 betreffend die \nAntragstellerin zu 1. (Folgeverfahren) - 24 K 8828/00.A -, rechtskräftig seit 30. Mai \n2002; Urteil des VG Düsseldorf vom 24. Oktober 2002 betreffend die Antragsteller zu \n2. und 3. (Folgeverfahren) - 15 K 8827/00.A -, rechtskräftig seit 19. November 2002; \nUrteil des VG Düsseldorf vom 14. November 2001 betreffend die Antragstellerin zu 4. \n(Erstverfahren) - 15 K 8817/00.A -, rechtskräftig seit 7. Dezember 2001). Die \nAntragsteller zu 1., 2. und 3. werden bereits seit rechtskräftigem Abschluss ihrer \nAsylerstverfahren und Vollziehbarkeit der ergangenen Abschiebungsandrohungen im \nMai 2000 nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet. Der Antragstellerin zu 4. ist zumindest \nseit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens (Dezember 2001) ebenfalls eine \nDuldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt worden. Die Duldungserteilung bzw. \nVerlängerung für die in Mazedonien geborene Antragstellerin zu 1. ist wechselnd mit \n„Passersatzpapierbeschaffung\" und „Vorbereitung der Abschiebung\" begründet \nworden. Gleiches gilt für die im Kosovo geborenen Antragsteller zu 2., 3. und 4.. Eine \nAbschiebung der Antragsteller trotz Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist \naus mehreren Gründen nicht erfolgt. Für die Antragstellerin zu 1. liegen \nPassersatzpapiere bislang nicht vor, eine Abschiebung war und ist aus tatsächlichen \nGründen damit unmöglich. Den Antragstellern zu 2., 3. und 4., war zwar für die Zeit \nnach dem 21. November 2002 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien \nbzw. in den Kosovo zusammen mit ihrem ebenfalls dort geborenen Vater, U4, \nangekündigt worden; nachdem sie aber geltend gemacht hatten, ihr Vater sei \nAshkali, ist eine Abschiebung nicht erfolgt. Nach einer Stellungnahme der \nAusländerbehörde gegenüber dem Landeseinwohneramt Berlin vom 9. Oktober 2003 \nist der Aufenthalt der Antragsteller auch deshalb geduldet worden, weil diese \ngemeinsam mit dem Ehemann und Vater am 30. Mai 2001 die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG wegen dessen Volkszugehörigkeit beantragt \nhatten; dieser Antrag ist erst am 14. August 2003 zurückgenommen worden. Es ist \nauf Grund dieses Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde \nauch die Abschiebung der Antragsteller zu 2., 3. und 4. offenbar wegen der \nbehaupteten Volkszugehörigkeit des Vaters der Antragsteller zu 2., 3. und 4. für \nunmöglich gehalten hat. Denn seit dem Ende des so genannten Kosovo-Krieges im \nSommer 1999 ist eine Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den \nKosovo zunächst völlig ausgeschlossen gewesen wegen der Weigerung der \nInternationalen Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK), zwangsweise Rückführungen \nvon Angehörigen dieser Personengruppe zu akzeptieren (vgl. Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2002). Erst seit \nApril 2003 sind Rückführungen von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali nach \neiner Einzelfallprüfung möglich (Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 7. April 2003); eine solche Einzelfallprüfung ist im Hinblick auf die \nAntragsteller zu 2., 3. und 4. ausweislich der Akte der Ausländerbehörde (Beiakte \nHeft 2) bislang nicht erfolgt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-17/22-l-4388-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-17/22-l-4388-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289276","retrieved":"2026-07-09 03:08:14.131669+00:00"}}