{"status":"available","doknr":"OLD289275","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1217.18L4439.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"18 L 4439/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau Q und Frau Q1, beide wohnhaft H-Str. 0, 00000 H1 werden \nbeigeladen.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFrau Q und Q1 sind beizuladen, weil sie als Personen, zu deren Schutz die \npolizeiliche Anordnung über das Aufenthaltsverbot vom 24. November 2003 in erster \nLinie ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren \nrechtlichen Interessen berührt werden, § 65 VwGO.\n\n3\n\nDer am 2. Dezember 2003 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller \nbegehrt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \nselben Tag gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners \nvom 24. November 2003 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer gerichtlichen Entscheidung stand zunächst nicht entgegen, dass der \nAntragsteller sich in der Antragsschrift weiteren Vortrag bis nach Akteneinsichtnahme \nvorbehalten hat, denn ein ausdrücklicher Antrag auf Akteneinsicht wurde nur beim \nAntragsgegner im Widerspruchsschreiben vom 2. Dezember 2003 gestellt. Damit \nblieb dem Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt mehr als ausreichend Zeit zur \nEinsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. Falls der \nAntragsgegner die beantragte Akteneinsicht verwehrt hat - wovon hier nichts bekannt \nist - stand es dem Antragsteller frei, bei Gericht Akteneinsicht zu nehmen. Angesichts \nder Tatsache, dass der Antragsteller auch in seinem letzten Schriftsatz an das \nGericht vom 10. Dezember 2003 keinen Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht gestellt \nhat, ist aber davon auszugehen, dass entweder die Einsichtnahme in die \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners nicht mehr begehrt wird oder diese erfolgt \nist und keinen Anlass zu weiterem Vortrag gegeben hat.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für die von dem Antragsteller erstrebte gerichtliche \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind nicht gegeben. Eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung kommt nur \ndann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder \nwenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nSuspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse \nan der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen \nliegen nicht vor.\n\n8\n\nDie Anordnung des dreimonatigen Aufenthaltsverbots für das Stadtgebiet H1, \nausgenommen die Arbeitsstätte des Antragstellers beim RWE G sowie der direkte \nWeg dorthin, ist auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der \nhier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht \nvielmehr alles für die Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung des Antragsgegners.\n\n9\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in Form der Bekanntmachung vom 25. Juli \n2003 (GV NRW S. 441). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei einer Person für eine \nbestimmte Zeit verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich \ndarin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in \ndiesem Bereich eine Straftat begehen wird oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es \nsei denn, die Person hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen \nwahr. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist ein örtlicher Bereich im Sinne der \nVorschrift ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW liegen hier vor. Der \nAntragsgegner hat auf Grund von Tatsachen rechtsfehlerfrei angenommen, der \nAntragsteller werde im Gemeindegebiet der Stadt H1 eine Straftat begehen. Solche \nTatsachen ergeben sich vorliegend aus den in dem Beiblatt zur Strafanzeige gegen \nden Antragsteller vom 24. November 2003 und in dem Beiblatt zur \nFestnahmeanzeige des Antragstellers vom selben Tag dargestellten Geschehnissen. \nDanach ist der Antragsteller am 24. November 2003 gegen den Willen seiner von \nihm getrennt lebenden Ehefrau, der Beigeladenen zu 1., in deren Wohnung \neingedrungen, hat sie dort mit einem Küchenmesser bedroht, für einen längeren \nZeitraum am Verlassen der Wohnung gehindert und angekündigt, sie sowie ihre \nTochter aus erster Ehe, die Beigeladene zu 2., umzubringen. Nach den weiteren \nAngaben der Beigeladenen zu 1. hat der Antragsteller sie entgegen einer \ngerichtlichen Verfügung von Mai 2002 mehrfach telefonisch mit ihrer Tötung und der \nihrer Tochter bedroht und sich ihr wiederholt auf weniger als 110 Meter genähert. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten, in den vom \nAntragsgegner übersandten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumente \nverwiesen. Ausgehend von dieser Sachverhaltsdarstellung spricht einiges dafür, \ndass der Antragsteller unter anderem die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, \nder Bedrohung und des Hausfriedensbruchs verwirklicht haben dürfte. Zwar \nbehauptet der Antragsteller, es sei am 24. November 2003 zu keinen Bedrohungs- \noder Körperverletzungsdelikten gekommen, jedoch spricht gegen diese \nunsubstantiierte und nicht weiter ausgeführte Behauptung und für die Richtigkeit der \nSchilderung der Ereignisse in den oben genannten Unterlagen, dass der \nAntragsgegner durch eine dritte unbeteiligte Person, nämlich die Arbeitgeberin der \nBeigeladenen zu 1., alarmiert worden war, die die Beigeladene zu 1. während der \nkonkreten Bedrohungssituation in ihrer Wohnung telefonisch kontaktiert hatte. Zudem \nhaben die vor Ort tätigen Beamten des Antragsgegners erklärt, vor ihrem Eindringen \nin die Wohnung der Antragstellerin sei eine flehende und weinende Frau zu hören \ngewesen, die von dem Antragsteller deutlich bedroht worden sei. Auf Grund dieser \nTatsachen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es - insbesondere im \nHinblick auf die vom Antragsteller offenbar mehrfach ausgesprochenen Drohungen \nund das konkrete Ereignis vom 24. November 2003 - auch zukünftig mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu der Verwirklichung der oben genannten oder \nähnlicher Straftatbestände zum Nachteil der Beigeladenen kommen werde. Eine \nweitere Stütze findet diese Vermutung des Antragsgegners in den im KFZ des \nAntragstellers aufgefundenen Gegenständen (Baseballschläger und \nButterflymesser), denn diese pflegen typischerweise zu Bedrohungs-, \nKörperverletzungs-, Freiheitsberaubungsdelikten etc. eingesetzt zu werden.\n\n11\n\nVon der demnach gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW gegebenen Befugnis \nzum Einschreiten hat der Antragsgegner auch ermessensfehlerfrei in nicht \nunverhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht. Die Anordnung des \nAufenthaltsverbots für das gesamte Stadtgebiet H1 mit Ausnahme der Arbeitsstätte \nund dem direkten Weg dorthin für die Dauer von drei Monaten begegnet keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Bereits vom Gesetzgeber ist die Erstreckung des \nAufenthaltsverbots gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW auf das Gemeindegebiet \noder einen Gebietsteil vorgesehen worden, wobei nach Satz 3 dieser Vorschrift die \nMaßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen \nUmfang zu beschränken ist; gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW beträgt die \nHöchstdauer der Maßnahme drei Monate. Diese Vorgaben hat der Antragsgegner \nbei der Festlegung des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereiches seiner Verfügung \nberücksichtigt. Zunächst ist das Aufenthaltsverbot nicht für einen unverhältnismäßig \ngroßen Bereich angeordnet, denn die Beigeladene lebt im Gegensatz zu dem in \nEssen wohnhaften Antragsteller in H1. Dementsprechend ist die Erstreckung des \nAufenthaltsverbots auf das gesamte Gemeindegebiet zur Straftatverhütung \nerforderlich, denn die Beigeladene ist jedenfalls hinsichtlich ihrer privaten \nErledigungen, Einkäufe etc. auf einen gefahrlosen Aufenthalt in diesem Gebiet \nangewiesen. Insbesondere aus den Angaben der Beigeladenen zu 1. folgt, dass der \nAntragsteller sich offenbar nicht darauf beschränkt, diese in ihrer Wohnung \naufzusuchen, sondern ihr und ihrer Tochter auch anderweitig nachstellt, zum Beispiel \nauf dem Schulweg. Ein möglichst effektiver Schutz der Beigeladenen zu 1. und ihrer \nTochter gebietet daher ein Aufenthaltsverbot, das für den gesamten regelmäßig zu \nvermutenden Aufenthaltsbereich der durch die Verfügung zu schützenden Personen \ngilt. Eine unangemessen starke Belastung des Antragstellers ist hiermit nicht \nverbunden, denn seine berechtigten, in § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ausdrücklich \ngenannten Interessen hat der Antragsgegner in ausreichendem Umfang \nberücksichtigt, indem er die Arbeitsstätte des Antragstellers und den Weg dorthin von \ndem Aufenthaltsverbot ausgenommen hat. Eine weitere Einschränkung des \nAufenthaltsverbots aus Gründen berechtigter Interessen des Antragstellers ist nicht \nangezeigt. Zwar beruft sich der Antragsteller darauf, sein Lebensmittelpunkt liege am \nOrt seines früheren Wohnsitzes in H1. Es ist indes fraglich, ob dies angesichts der \nvon ihm ausgehenden Gefährdung elementarer Rechtsgüter der Beigeladenen \nüberhaupt geeignet sein kann, zu einer Einschränkung des örtlichen \nGeltungsbereichs der Verfügung führende berechtigte Interessen im Sinne des § 34 \nAbs. 2 Satz 1 PolG NRW zu begründen. Unabhängig davon sind jedenfalls diese \nGesichtspunkte vom Antragsteller nicht näher substantiiert worden. Die Wahl seines \nfrüheren Wohnsitzes könnte ebenso gut auf die Nähe zu seiner Arbeitsstätte beim \nRWE in G zurückzuführen sein. Hierfür spricht jedenfalls, dass der Antragsteller \ninzwischen seinen Wohnsitz in einiger Entfernung von H1 in F genommen hat, \nsodass sein Lebensmittelpunkt schwerlich in H1 liegen dürfte. \n\n12\n\nAuch gegen die zeitliche Geltungsdauer der Verfügung ist rechtlich nicht zu \nerinnern. Die Ausnutzung der gesetzlich höchstzulässigen Geltungsdauer von drei \nMonaten erscheint angesichts der Intensität und der im Hinblick auf die genannte \nzivilgerichtliche Verfügung von Mai 2002 offenbar schon länger andauernden \nBehelligungen der Beigeladenen durch den Antragsteller nicht unangemessen lange. \nDie vom Antragsteller hierdurch bewiesene Ausdauer spricht vielmehr dafür, dass \neine den zeitlichen Rahmen von drei Monaten unterschreitende Verfügung der \nBeigeladenen nur unzureichend Schutz gewähren würde.\n\n13\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie \nberuht auf §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 PolG NRW, deren Voraussetzungen \nbei summarischer Prüfung gegeben sind. Insbesondere steht die Höhe des \nangedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro nicht außer Verhältnis zu seinem Zweck, \nnämlich Gefährdungen von Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer \nPersonen vorzubeugen.\n\n14\n\nUnter den gegebenen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Polizeiverfügung ist angesichts des \nVorfalls am 24. November und angesichts der vom Antragsteller ausgehenden \nGefahr höchstwertigster Rechtsgüter der Beigeladenen höher zu bewerten als das \nprivate Interesse des Antragstellers daran, vorerst auch weiterhin seinen - wie \nausgeführt - nicht näher dargelegten privaten Interessen in H1 nachzugehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil sie sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt \nhaben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei \nim Hinblick auf den in diesem Verfahren nur vorläufig möglichen Rechtsschutz der \nBetrag halbiert wurde.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-17/18-l-4439-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-17/18-l-4439-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289275","retrieved":"2026-07-09 03:08:14.053221+00:00"}}