{"status":"available","doknr":"OLD289315","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1216.18L3724.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"18 L 3724/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2003 wird hinsichtlich \nder nachträglich erteilten Auflage \"8\" wiederhergestellt und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDies gilt zunächst bezüglich der Auflage, die der Antragsgegner dem \nAntragsteller durch die angefochtene Ordnungsverfügung erteilt hat. Erhebliche \nAnhaltspunkte sprechen dafür, dass diese Auflage rechtswidrig ist, weshalb die im \nvorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.\n\n4\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen \nzum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder \nBelästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der \nNachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Eine nach dieser \nBestimmung grundsätzlich zulässige Auflage setzt zunächst voraus, dass sich der \nGastwirt das störende Verhalten seiner Kunden außerhalb der Gaststätte zurechnen \nlassen muss.\n\n5\n\nVgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 1984 - 8 TH 74/83 -, GewArch \n1984, S. 167.\n\n6\n\nIst für einen Gaststättenbetrieb mit der erlaubten Betriebsart - so wie hier für die \nTrinkhalle - eine Bauerlaubnis erteilt, muss es sich wegen der Bindungswirkung, die \ndie Bauerlaubnis auch für das gaststättenrechtliche Verfahren entfaltet, zudem um \nBeeinträchtigungen handeln, die dadurch verursacht werden, dass die Gaststätte \nüber die Erlaubnis hinaus genutzt wird.\n\n7\n\nVgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Auflage \n2003, § 4, Rdnr. 62.\n\n8\n\nZudem ist erforderlich, dass die von der Behörde gewählte Auflage geeignet ist, \nzukünftig die Störungen zu vermeiden, denen durch sie begegnet werden soll.\n\n9\n\nUnabhängig von Vorstehendem liegt in einer Regelung unbeschadet ihrer \nBezeichnung dann keine Auflage, wenn sie eine inhaltliche Beschränkung der \nErlaubnis darstellt.\n\n10\n\nVgl. Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O, § 3, Rdnr. 32.\n\n11\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen begegnet die angefochtene Auflage \nerheblichen rechtlichen Bedenken.\n\n12\n\nEs steht bereits nicht fest, dass dem Antragsteller die Missstände, denen der \nAntragsgegner durch die erteilte Auflage begegnen will, jedenfalls in einem Ausmaß \nzugerechnet werden können, das diese Verfügung rechtfertigen könnte. Die in den \nVerwaltungsvorgängen enthaltenen Kurzmeldungen des Ordnungs- und \nServicedienstes über vielfache Kontrollen im Bereich der B1kirche in der Zeit vom 1. \nMärz bis zum 10. Juni 2003 geben für einen Bezug zu der Trinkhalle des \nAntragstellers nichts her. Weiteren Kurzmeldungen zufolge kauften zwar Angehörige \nder sog. Randgruppen am 11., 15. und 19. Juni 2003 beim Antragsteller \nFlaschenbier. In keinem Fall ist demgegenüber festgestellt bzw. festgehalten worden, \ndass der Kauf des Bieres (mit)ursächlich für die Personenansammlungen gewesen \nist, und dass das Bier auch im näheren Bereich der Trinkhalle getrunken worden ist. \nOb dies an der starken Präsenz der Ordnungskräfte gelegen hat, kann dahin stehen. \nDenn es fehlten und fehlen auch derzeit noch jedenfalls die für die Rechtmäßigkeit \nder Auflage unverzichtbaren, konkreten Feststellungen,\n\n13\n\nvgl. dazu u.a. Hess.VGH, Beschluss vom 27. Januar 1984, a.a.O.,\n\n14\n\ndass der Antragsteller durch den Verkauf von Flaschenbier über die Straße, noch \ndazu nach Eintritt der gesetzlichen Ladenschlusszeit, einen maßgeblichen Beitrag \ndazu geleistet hat, dass sich die unerwünschten Personengruppen gerade auch \nwegen der Nähe der Trinkhalle in deren Umfeld angesammelt haben. Hieraus folgt \nzugleich, dass in hohem Maße zweifelhaft ist, ob sich die Menschen, deren \nAufenthalt nicht mehr geduldet werden soll, einen anderen Aufenthaltsort suchen \nwerden, wenn der Antragsteller das Verbot beachtet. Hiergegen sprechen im Übrigen \nauch die Beobachtungen des Antragstellers, die er mit unwidersprochen \ngebliebenem Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt hat.\n\n15\n\nNicht festgestellt ist nach Vorstehendem zugleich, dass der Antragsteller dazu \nübergegangen ist, die Trinkhalle abweichend von der ihm im Januar 1999 erteilten \nBaugenehmigung zu nutzen, weshalb die Vereinbarkeit des Vorhabens mit \nnachbarlichen Belangen in bau- wie auch gaststättenrechtlicher Hinsicht nach wie vor \nfeststeht und dem Erlass der auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützten Auflage ebenfalls \nentgegenstehen dürfte.\n\n16\n\nSchließlich bestehen Bedenken, ob die Auflage nicht deshalb rechtswidrig ist, \nweil sie nach ihrem Regelungsgehalt im Rechtssinne keine Auflage, sondern \nvielmehr eine inhaltliche Beschränkung der dem Antragsteller erteilten \nSchankerlaubnis darstellt. Hierfür spricht, dass ihm mit der Untersagung, nach Eintritt \nder gesetzlichen Ladenschlusszeit Flaschenbier an Jedermann über die Straße \nabzugeben, teilweise ein Recht genommen wird, das ihm auf Grund von § 7 Abs. 2 \nNr. 2 GastG von Gesetzes wegen zusteht und ihm auch durch die Schankerlaubnis \nvom 30. Juli 1999 ausdrücklich und uneingeschränkt zugestanden worden war. \nHinzu kommt, dass diese Berechtigung für den Betreiber einer Trinkhalle gerade \nnach Eintritt der Ladenschlusszeit von erheblicher Bedeutung sein dürfte, weil ab \ndiesem Zeitpunkt ein Verkauf von Flaschenbier über die Straße gerade nur noch aus \neiner Trinkhalle möglich ist. Dieser Gesichtspunkt ist umso gewichtiger, wenn sich \ndie Trinkhalle - so wie hier - im Herzen der Altstadt befindet, die sich gerade ab \nLadenschluss füllt, und deren Besucher sich - wie aus der Presse allgemein bekannt \nist - zunehmend in Trinkhallen mit u.a. Bier versorgen, weil sie die hohen \nGetränkepreise, die in Schankwirtschaften verlangt werden, nicht mehr bezahlen \nwollen oder können. Deshalb spricht zumindest Einiges dafür, dass das \nausgesprochene Verbot aus Rechtsgründen keine Auflage, sondern vielmehr einen \nteilweisen Widerruf der erteilten Schankerlaubnis darstellt. Eine Umdeutung käme in \ndiesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2 \nund 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG für einen Erlaubniswiderruf ersichtlich nicht \nvorliegen.\n\n17\n\nIn Anbetracht der nach allem bestehenden erheblichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der verfügten Auflage überwiegt das private Interesse des \nAntragstellers daran, seine Trinkhalle vorläufig im bisherigen Umfang weiter \nbetreiben zu dürfen ohne Weiteres das öffentliche Interesse daran, das Verbot \ngleichwohl sofort durchzusetzen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die \nallgemein bekannten Missstände - auch im Bereich um die B1kirche - der Abhilfe \nbedürfen. Der Antragsteller dürfte indessen, wie ausgeführt, insoweit nicht der \nrichtige Adressat sein.\n\n18\n\nIst nach allem die von dem Antragsgegner verfügte Auflage nicht (mehr) sofort \nvollziehbar, hat der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers nunmehr \naufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO); ihre Durchsetzung mit \nZwangsmitteln ist deshalb derzeit nicht zulässig (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). \nDeshalb war insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanzuordnen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-16/18-l-3724-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-16/18-l-3724-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289315","retrieved":"2026-07-09 03:08:17.493993+00:00"}}