{"status":"available","doknr":"OLD289343","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1215.4K3687.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"4 K 3687/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und \nstammt aus dem Kreis Bulanik, Provinz Mus. \n\n3\n\nAm 15. Februar 2001 meldete er sich bei der Zentralen Ausländerbehörde E als \nAsylsuchender. Wegen seiner Asylantragsbegründung wird auf den Inhalt des \nAnhörungsprotokolls des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - vom 23. Februar 2001, der \n„Nervenärztlichen Bescheinigung\" des Dr. med. S aus E vom 9. Februar 2001, der \n„Ärztlichen Bescheinigungen\" vom 27. Februar 2001 des Dr. med. Mn aus K und vom \n14. April 2003 des Dr. med. N1 aus K sowie des „Ausführlichen Berichts\" vom \n7. Mai 2001 des Dr. med. N Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das \nBundesamt mit Bescheid vom 23. Mai 2003 ab, stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise auf. \n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 4. Juni 2003 Klage erhoben. Wegen der \nKlagebegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der klägerischen \nSchriftsätze nebst Anlagen, des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2003 und des \nim Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten „Psychiatrischen Gutachtens\" \ndes Dr. med. A aus T1 vom 11. Dezember 2003. \n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 23. Mai 2003 zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n9\n\nund bezieht sich auf die Gründe des Bescheides. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nund der Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n13\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n15\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes \n- GG - setzt voraus, dass der Asylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland \nmit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden.\n\n16\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig \nmit genauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n18\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, \nNVwZ-RR 1990, 380.\n\n20\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt.\n\n21\n\nDer Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, die Türkei aus begründeter Furcht \nvor drohenden Verfolgungsmaßnahmen verlassen zu haben. Sein Vortrag hierzu \nweist vielmehr Steigerungen und einen gravierenden Widerspruch auf. \n\n22\n\nNach seinem Vortrag hat er seit dem Sommer 1994 unbehelligt bis zu seiner \nAusreise im Januar 2001 in Istanbul gelebt, d. h. im Stadtteil Sarigazi gewohnt und \nseinen Lebensunterhalt aus einer Erwerbstätigkeit als Bauhandwerker im Auftrag \nseines Bekannten und Chefs K1 bestritten. Die Kosten für seine Ausreise in Höhe \nvon 7.500 DM will er aus seinen Ersparnissen aufgebracht haben. Seine Freizeit \nhabe er im Kreis von Bekannten u. a. mit Fußballspielen verbracht und auch in einem \nBüro der HADEP verkehrt, wo er Bekanntschaften geschlossen habe. \n\n23\n\nHat er bei der Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben, die in dem \nParteibüro ausliegenden Zeitschriften und Broschüren gelesen zu haben, sich für die \nHADEP aber nicht betätigt zu haben, hat er seinen Vortrag im Termin zur mündlichen \nVerhandlung dahin gesteigert, für die Partei als Bote tätig geworden zu sein, indem \nman ihm dort Zeitschriften und Bücher zwecks Weiterverteilung übergeben habe, die \ner in einem Rucksack abtransportiert und verteilt haben will. \n\n24\n\nZu dem eigentlichen „fluchtauslösenden\" Vorfall hat sich der Kläger in einen nicht \naufgelösten und auflösbaren Widerspruch verwickelt. Zu seinen allgemeinen \nLebensumständen befragt hat der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt \nzunächst wiederholt angegeben, er habe in Istanbul bei einem Freund, dem \nvorgenannten L1, gewohnt. Anfang September 2000 will er von dem \nOrtsvorsitzenden der HADEP, dessen Namen er nicht vollständig kennt, gebeten \nworden sein, zwei Männer vorübergehend bei sich wohnen zu lassen. Dieser Bitte \nwill er entsprochen haben, ohne indessen zu erläutern, ob er dafür das \nEinverständnis des eigentlichen Wohnungsinhabers und Mitbewohners L1 eingeholt \nhat. Am 25. Dezember 2000 sei sein Freund auf der Arbeit und er selbst zu Hause \ngewesen. „Faschistisch\" gesonnene Leute aus dem Viertel hätten ihn gefragt, welche \nLeute er bei sich wohnen lasse. Später will er von einem Bekannten namens SiE1 \nerfahren haben, dass die beiden Männer - von der Funktion her „Kader\" - \nfestgenommen worden seien. Daraufhin habe er aus Angst vor einer Festnahme die \nWohnung verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im Hotel Asya im Stadtteil \nÜsküdar aufgehalten. Im Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt hat er sich in \nden Widerspruch verstrickt, er selbst sei auf der Arbeit gewesen, sein Freund \nhingegen zu Hause. Die beiden Kader seien in der Wohnung gemeinsam mit seinem \nFreund L1 festgenommen worden. Er - der Kläger - habe das Mobilfunktelefon von \nL1 zu seiner Arbeitsstelle mitgenommen; E1, der im selben Haus wohne, habe ihn \nüber dieses Telefon angerufen und ihm von der Festnahme berichtet. Zudem - so \nsein weiteres gesteigertes Vorbringen - hätten sie in der Wohnung viele Cassetten \nund Bücher - gemeint ist offenbar belastendes Material - aufbewahrt. Daraufhin will \ner sich in dem genannten Hotel versteckt haben. \n\n25\n\nDiesen tief greifenden Widerspruch hat der Kläger im Termin zur mündlichen \nVerhandlung nicht aufgelöst. Vielmehr hat er angegeben, zwar sei Mieter der \nWohnung der L1 gewesen, der auf ihn habe aufpassen sollen - der Kläger war \nminderjährig -, aber er - der Kläger - habe die Wohnung allein bewohnt, wenngleich \noft Besuch gehabt. Die beiden Männer, Angehörige der PKK, hätte L1 gekannt. Als \ner - der Kläger - eines Tages in einem Privathaus im Stadtviertel Sarigazi einen \nAuftrag ausgeführt habe, habe ihn ein Freund angerufen und ihm von der Festnahme \nder beiden Männer in seiner Wohnung durch Polizeibeamte in Zivilkleidung berichtet. \nEr sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Auf Vorhalt der \nWidersprüchlichkeiten hat der Kläger lediglich angegeben, das Haus, in dem er \ngearbeitet habe, habe ebenfalls einem „Patrioten\" gehört, den er über die HADEP \nkennen gelernt habe. \n\n26\n\nGenügt sein Vortrag zum angeblichen fluchtauslösenden Ereignis deshalb nicht \nden daran zu stellenden Anforderungen, scheitert die Klage auf Verpflichtung zur \nAnerkennung als Asylberechtigter auch aus weiteren Gründen. \n\n27\n\nAuf eine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unter dem rechtlichen \nGesichtspunkt der Gruppenverfolgung kann der Kläger sein Klagebegehren nicht mit \nErfolg stützen, weil in der Türkei Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter \nBerücksichtigung neuer Erkenntnisse nach der Festnahme Abdullah Öcalans keiner \nlandesweiten Verfolgung ausgesetzt sind;\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - \njeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage.\n\n29\n\nDer Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, in seinem Fall könne nicht von \neiner inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden, weil er in Istanbul vor \npolitischer Verfolgung nicht sicher gewesen sei, selbst wenn unter Berücksichtigung \ndes im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Zeitungsberichts \naus V vom 10. August 1994 zu Gunsten des Klägers sein Vortrag als wahr unterstellt \nwird, seine Eltern hätten ein Haus im Dorf Karapinar besessen und türkische \nSicherheitskräfte hätten dieses Dorf im Zuge einer Razzia im Zusammenhang mit \nbewaffneten Auseinandersetzungen mit Freischärlern der PKK zwangsgeräumt und \nniedergebrannt, weswegen seine Familie sich in Varto niedergelassen hätte und er \nnach Istanbul gegangen sei. Dieser Vortrag kann hier als wahr unterstellt werden, \nobwohl die vom Kläger vorgelegte Nüfusersatzbescheinigung vom \n19. Dezember 2000 nur den Geburtsort des Klägers und zwar Secmeköyü angibt und \nder Kläger stets behauptet hat, die Razzia habe sich Ende August 1994 ereignet; \ndenn selbst wenn der Kläger als Minderjähriger gemeinsam mit Eltern und \nGeschwistern einer solchen Razzia ausgesetzt gewesen sein sollte, vermag dies \nseinen Asylantrag nicht zu begründen. \n\n30\n\nDiese von türkischen Sicherheitskräften oftmals praktizierten, von \nMisshandlungen und Folter an der jeweiligen Dorfbevölkerung begleiteten \nDorfrazzien und Zwangsevakuierungen stellen als solche asylerhebliche Eingriffe \ndar. Oftmals genügte die zufällige Nähe eines Dorfes zu einer bewaffneten \nAuseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um solche \nMilitäraktionen auszulösen, in deren Verlauf vorzugsweise die im wehrfähigen Alter \nbefindlichen jungen Männer eines Dorfes festgenommen wurden. \n\n31\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n32\n\nDementsprechend ist in dem genannten Zeitungsartikel auch von bewaffneten \nAuseinandersetzungen mit Angehörigen der PKK mit Opfern auf beiden Seiten, der \nRazzia in drei Dörfern, darunter Karapinar und der Festnahme vieler Personen die \nRede; der ausweislich der in Fotokopie vorliegenden Nüfusersatzbescheinigung vom \n19. Dezember 2000 im Jahr 1981 geborene Kläger allerdings gehörte nach seinem \nAlter nicht zu dem von Verhaftung vorzugsweise bedrohten Personenkreis, selbst \nwenn er - wie er behauptet - etwa zwei oder drei Jahre älter sein sollte, weil sein \nVater versäumt habe, ihn zeitnah nach seiner Geburt behördlich registrieren zu \nlassen. \n\n33\n\nDennoch steht eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei auch \ndenjenigen Kurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen betroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven \nMaßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre \nPerson bezogenen individualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer \nBestrebungen geraten sind. Nur wer bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig \ngeworden ist, so dass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte \nDorfbevölkerung gerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell \ntreffenden Separatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine \nIdentität bei den Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Die \noberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen geht \nbislang unter diesen Umständen davon aus, dass für solche Personen im Regelfall \neine inländische Fluchtalternative nicht gegeben ist, weil die Daten der Betroffenen \nauch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte verfügbar sind \nund angesichts der zahlreichen Kontrollen in der Westtürkei eine hohe \nWahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende auf diese Weise als schon in seiner \nHeimatregion verdächtig auffällt und einem neuerlichen Polizeigewahrsam mit \nVerhören und Misshandlungen unterworfen ist. \n\n34\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage.\n\n35\n\nDer Kläger hingegen hat nicht schlüssig vorgetragen, dass im Unterschied zu \nden anderen Dorfbewohnern gerade seine Familie und auch er als Jugendlicher von \ndreizehn oder nach seinen Angaben höchstens sechzehn Jahren in einen solchen \nindividuellen Verdacht der Unterstützung der PKK geraten sei. Sein Vortrag weist \ninsoweit Unschärfen und Steigerungen auf und ist nicht frei von Widersprüchen. \n\n36\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger dazu angegeben, er sei \ngemeinsam mit seinem Schwager, der am Steuer gesessen habe, mit dem Fahrzeug \nder Familie unterwegs von Varto nach Karapinar - kurdisch Karapungal - gewesen. \nUnterwegs in Karaköy sei ein Passagier eingestiegen. Dieser Mann - ein Heval \n(Freund) - habe sie um Hilfe gebeten. Sie seien zu Hause fünf Personen gewesen \nbzw. vier Personen - drei Schwager und der Kläger - und dann gefahren. Da seien \nauch sechs Personen der Gruppe des Hevals gewesen, darunter zwei Frauen, und \nsie hätten Waffen mitgenommen. Ins Dorf zurückgekehrt seien sie zum Haus der \nFamilie des Klägers gegangen. Der Kommandant sei bei ihnen geblieben und sie \nhätten dann die Waffen versteckt, indem sie sie vergraben hätten. Der Kommandant \nhätte ihnen eine Liste mit Sachen gegeben, die sie hätten besorgen sollen. Eine \nWoche später morgens gegen 6 Uhr seien Angehörige der Spezialeinheiten \ngekommen, hätten das Haus der Familie in Brand gesteckt und die Haustiere getötet. \nMan habe ihm - dem Kläger - gedroht, seine Beine abzuhacken, weswegen ein \nMetzger gerufen worden sei. Anschließend habe man die Familie weggebracht. Er \nsei von seiner Familie getrennt worden. Seine Mutter und die Geschwister seien aus \ndem Polizeigewahrsam entlassen worden, sein Vater und er seien inhaftiert \ngeblieben. Er sei acht oder neun Tage lang in Varto mit verbundenen Augen \nwiederholt mit Gewehrkolben geschlagen und mit Elektroschocks über die Füße \nmisshandelt worden. Nach seiner Freilassung hätten die Sicherheitskräfte \nherausbekommen, dass einer aus der Gruppe der sieben Guerilla festgenommen \nund die Liste bei seiner Familie gefunden worden sei, weswegen ein Onkel ihn Ende \nAugust 2000 nach Istanbul begleitet habe. \n\n37\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu angegeben, bei dem \nFahrzeug hätte es sich um ein Sammeltaxi mit 21 Sitzen gehandelt, das seinem \nVater gehört habe. Dieser habe außerdem einen Viehhandel betrieben. Er - der \nKläger - habe auf den Fahrten Hilfsarbeiten verrichtet wie beispielsweise das Gepäck \nder Reisenden verstaut. Ein Fahrgast, der bei einem Zwischenhalt in Karaköy \nzugestiegen sei, habe ihn - den Kläger - nach der Ankunft in Karapinar gefragt, wem \nder Wagen gehöre und ihn nach Hause begleitet. Sein Vater sei nicht zu Hause \ngewesen. Mit seiner weiteren Schilderung ist der Kläger dann vom bisherigen Vortrag \nzur Frage, wer und wie viele Personen mitgefahren sein sollen, wer die Waffen \nversteckt und wie dies getan worden sei, wie der Kommandant sich danach verhalten \nhabe, gegen wen die Sicherheitskräfte vorgegangen seien und wie sich seine \nangebliche Festnahme vollzogen habe, abgewichen: Ein Nachbar, mit dem er \nweitläufig verwandt sei, der K1 heiße und diesen Fahrgast, einen Angehörigen der \nPKK, gekannt habe, sei herübergekommen und hätte den Wagen genommen, um \ndie sechs Personen und Waffen zu holen. Mehrere Dorfbewohner, die ebenfalls die \nPKK unterstützt hätten, seien mitgefahren. Er habe sie begleitet, weil es der Wagen \nseines Vaters gewesen sei. Nach der Rückkehr seien nicht nur der Kommandant, \nsondern noch ein weiterer PKK-Mann bei ihnen geblieben. Die Waffen wären in \neinem Heu- und Getreidelager unterhalb des Dorfes versteckt worden. Die Gruppe \nhabe sich dann abgesetzt. Eine Woche später hätten Sicherheitskräfte am frühen \nMorgen das Dorf gestürmt, die Bevölkerung auf dem Dorfplatz zusammen getrieben \nund jedes Haus u. a. unter Einsatz eines Metallsuchgerätes durchsucht. Das Dorf sei \ndann vollständig geräumt und alle Häuser mit dem gesamten Hausrat abgebrannt \nworden. Viele Bewohner des Dorfes, darunter auch die eigene einschließlich ihm \nselbst und die Familie des Onkels, seien festgenommen worden. \n\n38\n\nAuch die Schilderungen zur angeblichen von Misshandlungen begleiteten \nPolizeihaft, zur Haftentlassung und den Folgeereignissen stimmen nicht überein und \ngenügen daher nicht den eingangs wiedergegebenen prozessualen Anforderungen \nan eine Asylantragsbegründung. \n\n39\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger sinngemäß angegeben, er \nsei mit verbundenen Augen ins Zentrum von Varto gebracht und dort acht oder neun \nTage lang fest gehalten worden. Er habe über die Füße Stromschläge bekommen \nund sei wiederholt mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Verwandte hätten \nihn abgeholt; ein Arzt in Bulanik, den er um eine ärztliche Behandlung gebeten habe, \nhabe diese verweigert. Er habe sich danach bis Ende August bei seinem Onkel \naufgehalten. Als Sicherheitskräften aufgefallen sei, dass einer aus der Gruppe der \nGuerilla, der festgenommen worden sei, sich vorher bei ihnen aufgehalten habe, und \ndie Liste bei seiner Familie sowie die Waffen gefunden worden seien, habe ihn der \nOnkel nach Istanbul gebracht. \n\n40\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber teilweise \ndavon abweichend und unter teilweisen Steigerungen seines Vortrags sinngemäß \nangegeben, während der Fahrt nach Varto fortlaufend von den Sicherheitskräften \ngeschlagen und nach seiner Ankunft im Polizeigewahrsam acht bis zehn Tage lang \nintensiv befragt worden zu sein. Seine Augen seien ständig verbunden gewesen. \nMan habe ihn zur Aussage bewegen wollen mit der Inaussichtstellung auf \nFreilassung und unter der Behauptung, seine Eltern hätten dies bereits getan und \nseien auf freiem Fuß. Es sei bekannt gewesen, dass er die Gruppe begleitet habe. Er \nsei danach gefragt worden, warum er dies getan habe. Als er alles abgestritten habe, \nhabe man ihm gedroht, ihn auf unbestimmte Zeit fest zu halten. Zu einem nicht \ngenau erinnerlichen Zeitpunkt sei er von einem Mann abgeholt worden, der ihn \nnochmals zur Aussage aufforderte und ihn anschließend bis zum Eintritt der \nBewusstlosigkeit verprügelt hat. Danach sei er nochmals aufgefordert worden \nauszusagen. Als er alles abgestritten habe, habe man ihm gedroht, ihn umzubringen, \nund ihm über die Zehen und das Geschlecht Stromstöße versetzt. Auf Nachfrage \nseiner Prozessbevollmächtigten hat er seinen Vortrag dahin gesteigert, etwa vier bis \nfünf Mal mit Elektroschocks misshandelt worden zu sein; außerdem habe man ihn \nauf die Finger und aufs Knie geschlagen. Am Tag der Entlassung hätten ihn sein \nOnkel und andere Verwandte abgeholt. Der Onkel habe ihm helfen müssen, weil ihm \ndas Laufen schwer gefallen sei, und ihn nach Istanbul zu L1 gebracht. \n\n41\n\nDen im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis der \nTatsache, dass der Kläger auf Grund von im Polizeigewahrsam in der Türkei \nerlittener Folter und Misshandlungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung \nleide, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S1 in X einzuholen, hat das \nGericht im Termin durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen \ndürfen. Abgesehen von dem Zweifel, ob mit diesem Antrag letztlich nicht ein \nunzulässiger Ausforschungsbeweis geführt werden sollte, ist nicht substantiiert \nangegeben worden, welche Erlebnisse der Kläger fehlverarbeitet haben will. Ein \nBeweisantrag muss hingegen so hinreichend substantiiert sein, dass das Gericht die \nErheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ersehen und die Tauglichkeit des \nBeweismittels beurteilen kann. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - sowie zu einem \ndie Behauptung eines posttraumatischen Belastungssyndroms betreffenden \nBeweisantrag Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3459/01.A -. \n\n43\n\nZudem ist der Kläger - wie vorstehend wiedergegeben - einen in sich schlüssigen, \ngleich bleibenden und widerspruchsfreien Vortrag zu den zur angeblichen Polizeihaft \nführenden Vorkommnissen, zu den Umständen der behaupteten Haft und den \nFolgeereignissen nach Haftentlassung schuldig geblieben. Die Pflicht zu weiterer \nSachaufklärung findet ihre Grenze dort, wo das klägerische Vorbringen keinen \ntatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher \nAnlass besteht im Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn \nder Asylantragsteller bzw. Asylkläger unter Verletzung der ihn treffenden \nMitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO seine guten Gründe für \neine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d. h. nicht \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, \naus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Ist die \nSchilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, \ndemgegenüber in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise \nwidersprüchlich, so braucht auch substantiierten Beweisanträgen nicht \nnachgegangen zu werden. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - mit weiteren \nNachweisen und OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 5 A 10349/88 -.\n\n45\n\nAus diesem Grund hat das Gericht mit Beschluss im Termin auch die weiteren \nhilfsweisen gestellten Anträge, zum Beweis der Tatsache der Festnahme des \nKlägers im Jahr 1994 den als Zeugen benannten L2 aus F zu vernehmen, zum \nBeweis der Tatsache, dass der Kläger danach in seinem Heimatdorf - bzw. \nsinngemäß am Wohnort der Eltern - gesucht wurde, den als Zeugen benannten TT2 \naus F zu vernehmen sowie zum Beweis der Tatsache, dass - so sinngemäß - die \nSicherheitskräfte noch im November 2003 bei den Eltern des Klägers nach diesem \ngesucht und die Eltern aufgefordert haben, den Kläger dazu zu bringen, sich zu \nstellen, den als Zeugen benannten D aus W zu vernehmen, ablehnen dürfen. \n\n46\n\nSoweit die behaupteten Nachfragen der Sicherheitskräfte im November 2003 den \nHintergrund haben, dass der Kläger - wie er selbst angibt - seinen Wehrdienst in der \nTürkei noch nicht geleistet hat, kann diese Behauptung wegen \nEntscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden; denn Kurden droht im \nAllgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit \neiner etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der \nTürkei politische Verfolgung. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren \nNachweisen zur Auskunftslage und 14. Oktober 2003 - 15 A 459/98.A -. \n\n48\n\nDie im Asylverfahren und im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen, Berichte und Gutachten sind schon wegen der Mängel im \nklägerischen Vortrag zur Glaubhaftmachung individueller politischer Vorverfolgung \ndes Klägers sämtlich nicht geeignet. \n\n49\n\nDie nervenärztliche Bescheinigung des Dr. med. S aus E vom 9. Februar 2001, \ndes Dr. med. N aus K vom 27. Februar 2001 und des Dr. med. N1 aus K vom \n14. April 2003 beschränken sich zudem in der Ursachenangabe für die bescheinigte \nposttraumatische Belastungsstörung auf die Wiedergabe völlig allgemein gehaltener \nBeschreibungen ohne einen erkennbaren individualisierbaren Bezug zum Kläger. Dr. \nS führt aus, als Kurde sei er - der Kläger - in der Türkei misshandelt, gefoltert und \nverfolgt worden. Dr. N gibt an, verantwortlich zu machen seien Schläge, \nMisshandlungen, Folterungen in der Türkei. Und Dr. N1 gibt an, Hintergrund der \nBeschwerden seien die Erlebnisse in der Heimat. \n\n50\n\nIm Unterschied zu diesen nicht verwertbaren Äußerungen in Gestalt verbaler \nAllgemeinplätze gibt Dr. med. N in seinem „Ausführlichen Bericht\" vom 7. Mai 2001 \nan, 1994 sei das Elternhaus des Untersuchten - Klägers - vernichtet, dem Erdboden \ngleichgemacht worden. Bei dieser Aktion seien drei Familienangehörige \numgekommen. Der Kläger sei verhaftet worden und habe sich etwa zehn Tage im \nGefängnis befunden. Dort sei er gefoltert, geschlagen und misshandelt worden. Nach \nseiner Entlassung aus dem Gefängnis habe der Kläger sich in Istanbul falsche \nPapiere beschafft und damit bis zum 25. Dezember 2000 in Istanbul gelebt. Als seine \nzwei Kameraden verhaftet worden seien, sei er nach Deutschland geflüchtet. Auch \ndiese ärztliche Äußerung ist im vorstehenden Sinne zur Glaubhaftmachung \nungeeignet, weil diese Schilderung weitere Widersprüche und Lücken aufweist. So \nwird nicht angegeben, dass das Elternhaus im Zuge einer Dorfrazzia zerstört worden \nsei. Von einem gewaltsamen Tod dreier Angehöriger bei dieser Aktion hat der Kläger \nim Asylverfahren niemals gesprochen; lediglich bei der Anhörung vor dem \nBundesamt hat der Kläger behauptet, drei Schwager seien nach der Aktion wohl \nMitte September 1994 ums Leben gekommen. Der Kläger hat niemals im \nAsylverfahren behauptet, sich selbst in Istanbul falsche Papiere beschafft zu haben, \num nach 1994 dort unbehelligt leben zu können, und auch nicht vorgetragen, \nIstanbul bereits am 25. Dezember 2000 verlassen zu haben. Zwar findet sich in dem \nBericht die Aussage, die Folgen der vom Kläger berichteten Misshandlungen und \nFolterungen seien an verschiedenen Körperteilen in Form von schmerzhaften \nNarbenbildungen nachweisbar; als Mittel zur Glaubhaftmachung von Folter in \nPolizeihaft in der vom Kläger behaupteten Weise ist der Bericht aber nicht geeignet, \nweil die Schlussfolgerung, dabei handele es sich um Folterspuren, allein aus den - im \nÜbrigen auch nicht wiedergegebenen - Behauptungen des Klägers gegenüber \ndiesem Arzt hergeleitet wird. So führt Dr. N zu den Narben an den Zehen beider \nFüße in dem Bericht selbst aus, nach Angaben des Untersuchten - des Klägers - \nrührten diese Veränderungen von Schlägen her. Und die Aussage, am gesamten \nKörper des Untersuchten fänden sich Folgen von Brandverletzungen in Form von \nNarben, ist zur Glaubhaftmachung der klägerischen Behauptungen ungeeignet, weil \ndieses Verletzungsmuster - die Richtigkeit dieser Angabe hier einmal unterstellt - \nnicht mit dem bisherigen klägerischen Vortrag in Einklang zu bringen ist. \n\n51\n\nZudem gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei zum Wesen der \nrichterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in \nschwierigen Fällen ist der Tatrichter daher nicht nur berechtigt, sondern auch \nverpflichtet, die Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags selbst zu würdigen. Die \nTatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der \nAsylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die \nGerichte dabei der Sachverständigenhilfe eines in Bezug auf die \nAussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es wird jedoch kein Ermessensfehler \nvorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung \nnotwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines \nFachpsychologen verzichten.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 - 8 A 2715/00.A - mit \nweiteren umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung.\n\n53\n\nBesondere Umstände, die eine solche Hinzuziehung nahe gelegt hätten, sind \nhier nicht erkennbar. \n\n54\n\nSoweit sich der Kläger zur Glaubhaftmachung politischer Vorverfolgung \nschließlich auf das Gutachten vom 11. Dezember 2003 des Dr. med. A aus T1 beruft, \nder dem Kläger ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung wegen erlittener \nVorverfolgung attestiert, kommt hinzu, dass die Herangehensweise dieses mittelbar \nüber das Gutachten als sachverständigem Zeugen benannten Arztes bei der \nErstellung von Gutachten über posttraumatische Belastungsstörungen schon vom \nAnsatz her untauglich ist, um das Vorliegen einer solchen Krankheit - hier als \nHilfstatsache im Hinblick auf die Behauptung politischer Vorverfolgung - objektiv \nfestzustellen; denn als Arzt geht er davon aus, dass der Patient ihm die Wahrheit \nsagt, wenn er, der Arzt, nicht das Gegenteil festgestellt hat. Es kann nicht außer Acht \ngelassen werden, dass ein Asylsuchender ein Interesse an der Feststellung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung hat in der Hoffnung, dadurch die Abschiebung \nzu verhindern. Insbesondere dann, wenn die Umstände - wie auch hier im Hinblick \nauf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gutachtenerstellung unter dem \n11. Dezember 2003 und dem Verhandlungstermin am 15. Dezember 2003 - es \nhandgreiflich nahe legen, dass sich der „Patient\" nicht in Behandlung begibt, um von \neiner Krankheit befreit zu werden, sondern um eine Krankheit attestiert zu \nbekommen, darf es für denjenigen, der das Vorhandensein der Krankheit objektiv \nfestzustellen hat, das genannte Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des \nGegenteils nicht geben.\n\n55\n\nVgl. zu diesem untauglichen Ansatz des Dr. med. (TR) Fikret Zengin: \nOVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -.\n\n56\n\nHat der Kläger demnach weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, sich \ndurch Ausreise einer aus politischen Gründen drohenden Verhaftung entzogen zu \nhaben und im Zuge einer Dorfrazzia im Jahr 1994 bereits individuell als der \nUnterstützung der PKK verdächtig aufgefallen - und registriert worden - zu sein mit \nder Folge, dass er nirgendwo im Heimatland vor politischer Verfolgung mehr sicher \nsein könne, kann er die Klage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihm drohten \nnunmehr bei der freiwilligen Rückkehr bzw. Abschiebung in die Türkei an der Grenze \noder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen; Asylbewerber, \ndenen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der \nAbschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung befürchten;\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur \nAuskunftslage.\n\n58\n\nAus den vorstehenden Erwägungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf \nVerpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Insbesondere folgt aus dem Vortrag \ndes Klägers, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, kein nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG beachtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Es \nkann insoweit auch im Hinblick auf das im „Ausführlichen Bericht\" Dr. med. N vom \n7. Mai 2001 erwähnte Verletzungsmuster von Brandnarben und den Zeitungsartikel \nin V - wie bereits oben erörtert - trotz der verbleibenden Zweifel im Hinblick auf den \nGeburtsort des Klägers und den Umstand, dass der Kläger selbst zu keinem \nZeitpunkt von erlittenen Brandverletzungen gesprochen hat, hier wegen \nEntscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden, dass der Kläger - wenn \nauch nicht auf Grund der hier behaupteten, so möglicherweise aus anderen Gründen \netwa im Zusammenhang mit der Razzia im Dorf Karapinar - an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dem Kläger ist jedoch zuzumuten, sich \ngegebenenfalls in der Türkei in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. \n\n59\n\nEine solche Behandlung ist in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer \nAbteilung für Psychiatrie möglich. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. \n\n61\n\nOb die in der Türkei durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in \nDeutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren \nAufklärung, denn ein Asylsuchender muss sich wie auch andere ausreisepflichtige \nAusländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des \nGesundheitsversorgungssystems ihres Heimatstaates verweisen lassen. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 - \nund 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. \n\n63\n\nAnhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel geböten, liegen nicht vor. \n\n64\n\nDie Behandlung einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung umfasst in \nder Türkei sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien. \nDarüber hinaus können sich traumatisierte Personen einer Behandlung durch \nPsychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch \nMitglieder des Menschenrechtsvereins in der Türkei und der Ärztekammer im \nJahr 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung\" unterziehen. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. \n\n66\n\nWeil auch die Abschiebungsandrohung den rechtlichen Anforderungen genügt, \nwar die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b \nAbs. 1 AsylVfG in vollem Umfang abzuweisen.\n\n67\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-15/4-k-3687-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-15/4-k-3687-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289343","retrieved":"2026-07-09 03:08:19.988482+00:00"}}