{"status":"available","doknr":"OLD289370","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1212.26K379.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"26 K 379/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht in X tätig. \n\n3\n\nMit der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der \nBürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom \n14. Juni 2002 (GV.NRW. 2002 S. 188), die gemäß § 2 dieser Verordnung mit \nWirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft tritt, setzte der Justizminister des Landes \nNordrhein-Westfalen den den Gerichtsvollziehern zustehenden Gebührenanteil auf \n63,6 % und den Höchstbetrag der im Kalenderjahr zu überlassenden \nGebührenanteile auf 52.600,- DM fest. Durch die zuvor geltende 3. Verordnung zur \nÄnderung der GVEntschVO waren die genannten Werte für das Jahr 2000 auf \n79,2 % bzw. 55.900,- DM festgesetzt worden.\n\n4\n\nAuf der Grundlage des Entwurfs der 4. Änderungsverordnung sowie unter \nHinweis auf das für deren Zustandekommen noch erforderliche, aber zu erwartende \nEinvernehmen des Finanzministers übersandte der Direktor des Amtsgerichts X dem \nKläger unter dem 4. Juni 2002 die Jahresnachweisung 2001, in der er die von dem \nKläger für das Jahr 2001 zurückzuzahlende Entschädigung mit 4.875,50 DM \n(= 2.492,80 Euro) angab. Mit Schreiben der Gerichtskasse X vom 4. Juli 2002, dem \neine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, wurde der Kläger dann aufgefordert, \nden Betrag von 2.492,80 Euro zurückzuerstatten. Am 9. Juli 2002 überwies der \nKläger diesen Betrag an die Gerichtskasse. Mit Schreiben vom 11. September 2002, \nbei dem Direktor des Amtsgerichts X eingegangen am 12. September 2002, legte er \ngegen die Rückforderung Widerspruch ein, den die Präsidentin des \nOberlandesgerichts E mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002, zugestellt \nam 20. Dezember 2002, zurückwies.\n\n5\n\nBereits mit Erlass vom 8. Oktober 2001 hatte das Justizministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen die Präsidenten der Oberlandesgerichte E, I1 und L davon in \nKenntnis gesetzt, dass für das Jahr 2001 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis \nbislang keine Regelung zur Höhe der Bürokostenentschädigung der \nGerichtsvollzieher getroffen worden sei und ausgeführt, dass eine solche Regelung \nauch wegen der bestehenden Unsicherheiten über die tatsächlichen Auswirkungen \ndes zum 1. Mai 2001 in Kraft getretenen neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes auf \ndie Einnahmen an Gebühren und Schreibauslagen nicht sinnvoll erscheine. Aus \ndiesen Gründen sei beabsichtigt, erst zu Beginn des Jahres 2002 an Hand der dann \nkonkret ermittelten Gebühreneinnahmen und des festgestellten \nJahreskostenbetrages für 2001 den Gebührenanteil und den Jahreshöchstbetrag für \n2001 rückwirkend festzusetzen. Bis dahin sei weiterhin auf der Basis des zuletzt (für \ndas Jahr 2000) festgesetzten Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages \nvorläufig abzurechnen. Das Justizministerium wies ergänzend darauf hin, dass sich \nbei der Schlussabrechnung für das Jahr 2001 im Jahre 2002 auf Grund der \ngeänderten Verfahrensweise für einzelne Gerichtsvollzieherinnen und \nGerichtsvollzieher möglicherweise Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang \nergeben würden und bat deshalb, die Betroffenen durch Übersendung eines \nAbdrucks seines Schreibens zu informieren und sich den Empfang in geeigneter \nWeise bestätigen zu lassen. Im Falle des Klägers ist dies spätestens am \n9. November 2001 geschehen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 16. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben. \n\n7\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die in der \n4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 erfolgte Anordnung des In-Kraft-Tretens \nmit Wirkung zum 1. Januar 2001 sei unzulässig, da sie gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. § 2 Abs. 2 GVEntschVO vom \n28. Mai 1998 (SGV.NRW. 203 20) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom \n14. Juni 2002 (GV.NRW. 2002 S. 188) bestimme nämlich: \n\n8\n\n„Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz \nnach Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom \n1. Januar des entsprechenden Jahres.\"\n\n9\n\nDiese Regelung verbiete eine Änderung (hier für das Jahr 2001) durch eine erst \nim Folgejahr (hier also im Jahre 2002) erlassene Verordnung. Vor diesem \nHintergrund sei zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand entstanden, da er sich \nbis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung hinsichtlich der Verteilung der \nBürokostenentschädigung - hier durch die 4. Verordnung zur Änderung der \nGVEntschVO vom 14. Juni 2002 - auf die bis dahin geltende GVEntschVO vom \n28. Mai 1998 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 20. September 2000 \n(GV.NRW. 2000 S. 658) und damit auf die bisherige Rechtslage habe verlassen \ndürfen. Der Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n8. Oktober 2001 und der darin enthaltene Hinweis, dass sich bei einer endgültigen \nAbrechnung für das Jahr 2001 im Jahre 2002 möglicherweise Rückzahlungen in \nnicht unerheblichem Umfang für betroffene Gerichtsvollzieherinnen und \nGerichtsvollzieher ergeben würden, könne den Vertrauensschutz nicht durchbrechen, \nweil es sich hierbei um die bloße Ankündigung des Normgebers, die bestehende \nRechtslage ändern zu wollen, handele. Weiterhin sei auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, NWVBl. 2003, \n213, 214, hinzuweisen. Danach entfalle der Vertrauensschutz eines Betroffenen auf \nden Fortbestand des bisherigen Rechts erst mit der Beschlussfassung durch den \njeweils zuständigen Verordnungsgeber; dies gelte auch dann, wenn der \nVerordnungsgeber die beabsichtigte Änderung der Verordnung zuvor angekündigt \nhabe. Durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die \nentgegenstehende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Vorinstanz) im Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - überholt. \n\n10\n\nZwischenzeitlich wurde mit der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur \nAbgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom \n9. Oktober 2003 (GV. NRW. 2003 S. 605), die gemäß ihrem § 2 mit sofortiger \nWirkung in Kraft getreten ist, der den Gerichtsvollziehern zustehende Gebührenanteil \nder im Kalenderjahr 2001 eingenommenen Gebühren auf 65,8 vom Hundert und der \nHöchstbetrag der für das Kalenderjahr 2001 zu überlassenden Gebührenanteile auf \n54.400,- DM erhöht (vgl. § 1 Ziffern 1 und 2). Der Kläger hat nach seinen Angaben im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings noch keinen geänderten \nFestsetzungsbescheid erhalten. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Zahlungsaufforderung des Direktors des Amtsgerichts X vom \n4. Juli 2002 in Verbindung mit der Jahresnachweisung des Direktors des \nAmtsgerichts X und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des \nOberlandesgerichts E vom 5. Dezember 2002 aufzuheben und den \nBeklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.492,80 Euro nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug und weist \nergänzend auf folgendes hin:\n\n16\n\nDie Tatsache, dass in der Vergangenheit die Bürokostenentschädigung für \nGerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher jeweils im Laufe eines Jahres auf der \nBasis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten des Vorjahres festgesetzt worden \nsei, könne keinen Bestand mehr haben. In den früheren Jahren seien zur \nBerechnung der Bürokostenentschädigung jeweils die Gebühreneinnahmen aus dem \nVorjahr zu Grunde gelegt worden, weil zum Zeitpunkt der Berechnung das aktuelle \nZahlenmaterial des laufenden Jahres noch nicht vorgelegen habe. Die \nJustizverwaltung habe auch nach späterer Kenntniserlangung der tatsächlichen \nGebühreneinnahmen keine nachträglichen Berechnungskorrekturen vorgenommen, \nwas sich zu Gunsten der betroffenen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher \nausgewirkt habe. Von dieser Praxis sei durch die 4. Änderungsverordnung zur \nGVEntschVO vom 14. Juni 2002 abgewichen worden. In dem Inkrafttreten dieser \nVerordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 liege auch kein Verstoß gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls könnten sich die betroffenen \nGerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht auf Vertrauensschutz berufen. \nEin die Rückwirkung verbietendes schutzwürdiges Vertrauen hier des Klägers könne \nzum einen deswegen nicht entstehen, weil § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine \nrückwirkende Änderung ausdrücklich vorsehe. Auch in der Vergangenheit sei die \nGVEntschVO in der jeweils gültigen Fassung jeweils rückwirkend zum Jahresbeginn \ngeändert worden. Zum anderen könne sich der Kläger auf ein schutzwürdiges \nVertrauen nicht berufen, weil er durch den ebenfalls bereits erwähnten Erlass des \nJustizministeriums vom 8. Oktober 2001 ausdrücklich auf die bevorstehende \nÄnderung der GVEntschVO hingewiesen worden sei. Hierbei habe es sich auch nicht \num eine bloße unverbindliche Absichtserklärung gehandelt. Die vom Kläger \nangeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 \nsei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht \nhabe über einen Fall der echten Rückwirkung entschieden, da dort die Bemessung \neines von einem Hochschullehrer zu zahlenden Entgelds für die Nutzung klinischer \nEinrichtungen mit Änderungsverordnung vom 19. November 1993 rückwirkend zum \n1. Januar 1993 geändert worden sei, wobei jedoch die Abrechnungszeiträume die \njeweiligen Halbjahre gewesen seien. Vorliegend läge allenfalls ein Fall einer \nunechten Rückwirkung vor, da die streitige Berechnung der \nBürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Jahre 2001 im Zeitpunkt des \nErlasses der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 noch nicht abgeschlossen \ngewesen sei; es sei nämlich bloß die nachträgliche Abrechnung einer unter dem \nVorbehalt eben dieser endgültigen Abrechnung gewährten Vorauszahlung \nerfolgt.\n\n17\n\nSchließlich sei auf die zwischenzeitlich erfolgte (dem Kläger noch nicht \nzugestellte) Neuberechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 auf \nGrund der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der \nBürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Oktober 2003 \n(GV.NRW. 2003 S. 205) hinzuweisen, die im Ergebnis zu einer Verminderung der \nRückzahlungspflicht des Klägers führen werde. \n\n18\n\nAuf eine gerichtliche Anfrage hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen mit Schreiben vom 24. November 2003 ergänzend umfangreiche \nAusführungen zu der Berechnung der Bürokostenentschädigung für \nGerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemacht und Berechnungsunterlagen \nvorgelegt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie vom Direktor des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 4. Juni 2002 übersandte \nJahresnachweisung 2001 und die Zahlungsaufforderung vom 4. Juli 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom \n5. Dezember 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). \n\n23\n\nDie Berechnung der dem Kläger zustehenden Gebührenanteile in der \nJahresnachweisung 2001 beruht auf § 49 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) \nund der auf Grund dieser Ermächtigungsnorm erlassenen Verordnung zur Abgeltung \nder Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) \nvom 28. Mai 1998 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002. \nDie auf Grundlage dieser Jahresnachweisung an den Kläger gerichtete Aufforderung \nzur Zurückzahlung eines Betrages in Höhe von 4.875,50 DM (= 2.492,80 Euro) findet \nihre Rechtsgrundlage in dem zwischen dem jeweiligen Gerichtsvollzieher und seinem \nDienstherrn bestehenden allgemeinen Dienst- und Treueverhältnis, dem zu Folge der \nKläger als Beamter im Verhältnis zum Dienstherrn nur zur Einbehaltung der ihm \ngesetzlich zustehenden Gebührenanteile befugt ist. \n\n24\n\nDie Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Gestalt der 4. \nÄnderungsverordnung ist formell ordnungsgemäß durch den Justizminister des \nLandes Nordrhein-Westfalen (im Einvernehmen mit dem Finanzminister) erlassen \nworden. Denn nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden zunächst die \nLandesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den \nGerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines \nBüros entstehenden Kosten zu regeln. Diese Ermächtigung kann nach § 49 Abs. 3 \nSatz 2 BBesG auf das zuständige Ministerium übertragen werden. Im Land \nNordrhein-Westfalen ist durch § 1 Ziffer 3 der Verordnung zur Übertragung \nbesoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 hinsichtlich \nRechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 BBesG die Ermächtigung von der \nLandesregierung auf den Justizminister übertragen worden, der allerdings des - hier \nerteilten - Einvernehmens des Finanzministers bedarf.\n\n25\n\nDie Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Gestalt der 4. \nÄnderungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht \ngegen das verfassungsrechtliche Verbot einer (echten) Rückwirkung. \n\n26\n\nAuf Grund der Ermächtigung in § 49 Abs. 3 BBesG bestimmt § 1 Abs. 1 \nGVEntschVO, dass derjenige, der im Gerichtsvollzieheraußendienst beschäftigt ist, \nzur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines \nBüros entstehenden Aufwands eine Entschädigung erhält. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nGVEntschVO werden als Entschädigung die erhobenen Schreibauslagen und ein \nAnteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren \n(Gebührenanteil) gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der GVEntschVO i.d.F. der \n4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 wurde der prozentuale Gebührenanteil \nvon 79,2 vom Hundert gemäß der 3. Änderungsverordnung vom 20. September 2000 \ndurch den neuen niedrigeren Vomhundertsatz „63,6\" ersetzt. Allerdings führt das \nInkrafttreten der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 rückwirkend zum \n1. Januar 2001 gemäß deren § 2 nicht zur Annahme einer (echten) Rückwirkung zu \nLasten des Klägers. Wenn in § 2 Abs. 2 GVEntschVO bestimmt ist: \n\n27\n\n„Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz \nnach Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom \n1. Januar des entsprechenden Jahres.\",\n\n28\n\nverbietet jedenfalls der Wortlaut dieser Vorschrift nicht die Änderung des \njeweiligen Vomhundersatzes (hier für das Jahr 2001) im nachfolgenden Jahr (hier \n2002). Unabhängig von der tatsächlichen Handhabung der Änderung des \nVomhundertsatzes in den Vorjahren ermöglicht § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine \nrückwirkende Änderung bei ihrer festgestellten Notwendigkeit im Laufe eines Jahres \nmit Rückwirkung vom 1. Januar eben dieses Jahres. Dies ergibt eine teleologische \nAuslegung dieser Vorschrift, das heisst eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck. \nDenn ausgehend von § 49 Abs. 3 BBesG ist der Dienstherr verpflichtet, die \nAbgeltung der den Gerichtsvollziehern durch die Einrichtung und Unterhaltung eines \nBüros entstehenden Kosten und Aufwendungen zu regeln. Hieraus ergibt sich eine \nVerpflichtung, den Gerichtsvollziehern die tatsächlich angefallenen Unkosten \nregelmäßig zu erstatten. Denn den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, \nAufwendungen, die ihnen gerade auf Grund ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieher \nentstehen, selbst tragen zu müssen. Eine Entschädigung ihrer dienstlich \nveranlassten Aufwendungen ist an den angefallenen notwendigen Sach- und \nPersonalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der jeweilige \nDienstherr zur Pauschalierung und Typisierung berechtigt ist. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, \nDGVZ 2003, 151, 152.\n\n30\n\nMithin handelt es sich bei der Bürokostenabgeltung ihrer Natur nach um eine \nAufwandsentschädigung und nicht um eine sogenannte „Anspornvergütung\". \n\n31\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, \nStand April 2002, § 49 Rdnr. 6.\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund wird eine entsprechende Aufwandsentschädigung von \nden Gerichtsvollziehern (monatlich) bei der jeweiligen Gerichtskasse beantragt und \nvon der Kasse vorläufig berechnet (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO). Erst \nmit der jeweiligen Jahresnachweisung für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr \nkann endgültig bestimmt und festgesetzt werden, in welchem Umfang dem jeweiligen \nGerichtsvollzieher eine Entschädigung für seine tatsächlichen Kosten zusteht. \nDemgegenüber enthalten die monatlichen Abrechnungen lediglich vorläufige \nEntschädigungszahlungen vorbehaltlich der Schlussabrechnung auf Grund der \nJahresnachweisung. Denn der einem Gerichtsvollzieher endgültig zustehende \nEntschädigungsanspruch kann naturgemäß erst dann berechnet und festgesetzt \nwerden, wenn alle für die Entschädigung maßgeblichen Faktoren bekannt sind. \nMithin wird vorliegend durch die 4. Änderungsverordnung auch nicht in einen bereits \nabgeschlossenen Lebenssachverhalt mit der Folge einer belastenden (echten) \nRückwirkung eingegriffen, da eben das in Rede stehende Jahr 2001 hinsichtlich der \nSchlussabrechnung auf Grund der vorstehenden Ausführungen gerade nicht als \nabgeschlossen anzusehen ist. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage des \nVertrauensschutzes stellt sich nach alledem nicht. \n\n33\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nur: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, \nBVerfGE 88, 384, 403 f; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -; \nBVerfGE 95, 64, 86 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 \n- 2 C 36.02 -. \n\n34\n\nDeshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm \nbereits überwiesenen Betrages in Höhe von 2.492,80 Euro und auch keinen \nAnspruch auf Prozesszinsen. \n\n35\n\nDas Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass auf Grund der vorstehenden \nErwägungen auch ein noch zu erlassender geänderter Festsetzungsbescheid für das \nJahr 2001 auf Grundlage der 6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003 keine \nunzulässige Rückwirkung entfalten dürfte, da er auf Grund des höheren \nVomhundertsatzes und des erhöhten Höchstbetrages für das Kalenderjahr 2001 \ngegenüber der 4. Änderungsverordnung (ebenfalls) zu keiner hier den Kläger \nbelastenden Rückwirkung führt, sondern diesen im Verhältnis zu den von ihm \nangefochtenen Bescheiden besser stellen dürfte.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-12/26-k-379-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-12/26-k-379-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289370","retrieved":"2026-07-09 03:08:22.251817+00:00"}}