{"status":"available","doknr":"OLD289369","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1212.26K126.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"26 K 126/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten die \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Gerichtsvollzieherin im Dienst des beklagten Landes. Sie \nist im Außendienst beim Amtsgericht L beschäftigt. Sie erhält eine laufende \nBesoldung nach der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe 8. Zur Abgeltung des \nihr durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung des Büros entstehenden \nAufwands erhält die Klägerin neben ihrem Grundgehalt als Entschädigung die von ihr \nerhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihr für die Erledigung ihrer \nAufträge vereinnahmten Gebühren, sog. Gebührenanteil (§ 49 Abs. 3 \nBundesbesoldungsgesetz - BBesG - i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Verordnung zur \nAbgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher - GVEntschVO -). Diese \nNebenbezüge werden monatlich abgerechnet und die Lohnsteuer wird für jeden \nMonat gesondert einbehalten. Der Gebührenanteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \nGVEntschVO 1976 und der Höchstbetrag gemäß § 3 Abs. 2 GVEntschVO 1976 \nwurden jährlich - und zwar bis einschließlich 1990 jeweils Ende (meist November) \ndes laufenden Jahres - durch Änderungsverordnung festgesetzt und zwar jeweils mit \nRückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres (§ 2 Abs. 2 GVEntschVO). \nFür die Jahre 1991 - 1997 erfolgte die Änderung rückwirkend Anfang des folgenden \nJahres - mit Ausnahme eines Jahres -. \n\n3\n\nNach der GVEntschVO vom 28. Mai 1998 (GVBl. 1998 S. 434) betrug der \nGebührenanteil für das Jahr 1998 66 v.H. und der Höchstbetrag 35500 DM, \nrückwirkend im September 1998 festgesetzt auf 66,5 v.H. und 35000 DM. Für das \nJahr 2000 wurden der Gebührenanteil auf 79,2 v.H. und der Höchstbetrag auf \n55900 DM festgesetzt.\n\n4\n\nMit Erlass des Justizministeriums des beklagten Landes vom 8. Oktober 2001 an \ndie Präsidenten der Oberlandesgerichte des beklagten Landes teilte dieses mit, dass \neine Regelung zur endgültigen Höhe der Bürokostenentschädigung wegen des zum \n1. Mai 2001 in Kraft getretenen neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes erst zu \nBeginn des Jahres 2002 an Hand der dann konkret ermittelten Gebühreneinnahmen \nund des festgestellten Jahreskostenbetrages für 2001 erfolgen werde und zwar \nrückwirkend für 2001. Ferner wies es darauf hin, dass sich nach der \nSchlussabrechnung für das Jahr 2001 bei einzelnen Gerichtsvollziehern \nRückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang ergeben könnten. Dieser Erlass \nwurde den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen bekannt gegeben. \n\n5\n\nMit der 4. Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 14. Juni 2002 \n(GVBl. 2002 S. 188) wurden der Gebührenanteil rückwirkend für das Jahr 2001 auf \n63,6 und der Höchstbetrag auf 52600 DM herabgesetzt. \n\n6\n\nDie Klägerin hatte den Gebührenanteil für das Jahr 2001 monatlich auf der \nGrundlage von 79,2 v.H. abgerechnet. Da der Gebührenanteil mit Rückwirkung zum \n1. Januar 2001 durch die 4. Änderungsverordnung herabgesetzt worden war, \nberechnete der Direktor des Amtsgerichts L eine neue Jahresnachweisung für das \nJahr 2001 und errechnete gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von \n8356,01 Euro (entspricht 16342,93 DM). Mit Bescheid 2. Juli 2002, ergänzt durch \nBescheid vom 19. September 2002 forderte der Direktor des Amtsgerichts von der \nKlägerin die Erstattung des Betrages an die Landeskasse. Den Widerspruch der \nKlägerin vom 16. September 2002 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. November 2002, der Klägerin am \n11. Dezember 2002 zugestellt, zurück. \n\n7\n\nIhre am 7. Januar 2003 erhobene Klage begründet die Klägerin wie folgt: Die \nJustizverwaltung habe bei der Festsetzung der sog. Bürokostenentschädigung 2001 \nnicht - wie üblich - die Gebühreneinnahme des Vorjahres, also für das Jahr 2000, \nsondern die des laufenden Jahres 2001 zu Grunde gelegt. Diese Festsetzung unter \nVerwendung der Belastungs- und Einnahmestatistiken aus dem Jahre 2001 sei \nwegen Widerspruchs gegen die GVEntschVO unzulässig. Sie - die Klägerin - habe \nauf die bisherige Verwaltungspraxis, die jeweils die durchschnittlichen Einnahmen \nund die durchschnittliche Belastung des Vorjahres (Nauheimer Schlüssel) zu Grunde \ngelegt habe, auch für das Jahr 2001 vertrauen dürfen. Darüberhinaus seien die für \n2001 ermittelten Daten für die Festsetzung des Gebührenanteils ungeeignet, da nach \nInkrafttreten des GVKostG zum 1. Mai 2001 im beklagten Land regional eine \nunterschiedliche Gebührenerhebung stattgefunden habe, so dass für das Jahr 2001 \nnicht von einem einheitlichen Durchschnittswert der vereinnahmten Gebühren \nausgegangen werden könne und die entsprechende Statistik des Jahres 2000 hätte \nherangezogen werden müssen. Die Rückwirkung der Verordnung verletze das \nRechtsstaatsprinzip. Die Änderung der Verordnung habe im Laufe des Jahres zu \nerfolgen und nicht im nächsten Jahr für das abgelaufene Jahr. Auch die Ankündigung \ndes Ministeriums vom 8. Oktober 2001 habe ihren Vertrauensschutz nicht beseitigen \nkönnen. \n\n8\n\nWährend des Klageverfahrens wurden mit der 6. Verordnung zur Änderung der \nGVEntschVO vom 9. Oktober 2003 (GV. NRW. 2003 S. 605) der den \nGerichtsvollziehern zustehende Gebührenanteil auf 65,8 vom Hundert der im \nKalenderjahr 2001 eingenommenen Gebühren und auf 51,6 vom Hundert der im \nKalenderjahr 2002 eingenommenen Gebühren sowie der Höchstbetrag der für das \nKalenderjahr 2001 zu überlassenden Gebührenanteile auf 54.400,- DM erhöht (vgl. \n§ 1 Nrn. 1 und 2). Die 6. Verordnung trat gemäß deren § 2 mit sofortiger Wirkung in \nKraft. \n\n9\n\nMit Berichtigungsbescheid vom 24. November 2003, der Klägerin am \n26. November 2003 bekannt gegeben, setzte der Direktor des Amtsgerichts L den \nRückforderungsbetrag auf 7.477,06 Euro herab. Insoweit haben die Beteiligten das \nVerfahren in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 hinsichtlich des \nBetrages in Höhe von 878,95 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Direktors des Amtsgerichts L vom \n19. September 2002 in Verbindung mit den \nJahresnachweisungen vom 2. Juli 2002 und 24. November 2003 \nund den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des \nOberlandesgerichts E vom 29. November 2002 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wird ausgeführt: Die frühere Praxis der endgültigen Festsetzung \nder Bürokostenentschädigung im Laufe des Abrechnungsjahres habe nicht \nbeibehalten werden können. Die Bürokostenentschädigung sei Bestandteil der \nBesoldung und solle die durchschnittlich entstehenden Sach- und Personalkosten \ndes Gerichtsvollziehers abdecken. Sie werde als prozentualer Anteil an der \ntatsächlichen Gebühreneinnahme des Gerichtsvollziehers gewährt. Diese stehe erst \nnach Ablauf des Geschäftsjahres fest. Die frühere Praxis habe auch deshalb \naufgegeben werden müssen, weil der Jahreskostengrundbetrag, eine weitere \nBerechnungsgrundlage der Bürokostenentschädigung, bundesweit erst im Laufe des \nJahres 2002 festgestellt worden sei. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor. \nEs liege eine bloße nachträgliche Abrechnung einer unter dem Vorbehalt dieser \nAbrechnung gewährten Vorauszahlung vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den \nFortbestand der Verwaltungspraxis sei bereits deshalb zu verneinen, weil allen \nbetroffenen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen der Erlass des \nJustizministeriums vom 8. Oktober 2001 zur Kenntnis gebracht worden sei. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nwar es einzustellen. \n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n19\n\nDie angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). \n\n20\n\nDie Berechnung der der Klägerin zustehenden Gebührenanteile in der \nberichtigten Jahresnachweisung 2001 beruht auf § 49 Abs. 3 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) und der auf Grund dieser Ermächtigungsnorm \nerlassenen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen \nund Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 in der Fassung der \n6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003. Die auf Grundlage dieser \nJahresnachweisung an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Zurückzahlung eines \nBetrages in Höhe von 7.477,06 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in dem zwischen \ndem jeweiligen Gerichtsvollzieher und seinem Dienstherrn bestehenden allgemeinen \nDienst- und Treueverhältnis, dem zu Folge die Klägerin als Beamtin im Verhältnis \nzum Dienstherrn nur zur Einbehaltung der ihr gesetzlich zustehenden \nGebührenanteile befugt ist. \n\n21\n\nDie Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Fassung der 4. und \nnachfolgend 6. Änderungsverordnung ist formell ordnungsgemäß durch den \nJustizminister des Landes Nordrhein-Westfalen (im Einvernehmen mit dem \nFinanzminister) erlassen worden. Denn nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden \nzunächst die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung \nder den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung \neines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Diese Ermächtigung kann nach § 49 \nAbs. 3 Satz 2 BBesG auf das zuständige Ministerium übertragen werden. Im Land \nNordrhein-Westfalen ist durch § 1 Ziffer 3 der Verordnung zur Übertragung \nbesoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 hinsichtlich \nRechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 BBesG die Ermächtigung von der \nLandesregierung auf den Justizminister übertragen worden, der allerdings des - hier \nerteilten - Einvernehmens des Finanzministers bedarf.\n\n22\n\nDie Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Fassung der hier \nstreitigen 4. Änderungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere \nverstößt sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer (echten) \nRückwirkung. \n\n23\n\nAuf Grund der Ermächtigung in § 49 Abs. 3 BBesG bestimmt § 1 Abs. 1 \nGVEntschVO, dass derjenige, der im Gerichtsvollzieheraußendienst beschäftigt ist, \nzur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines \nBüros entstehenden Aufwands eine Entschädigung erhält. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nGVEntschVO werden als Entschädigung die erhobenen Schreibauslagen und ein \nAnteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren \n(Gebührenanteil) gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der GVEntschVO i.d.F. der \n4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 wurde der prozentuale Gebührenanteil \nvon 79,2 vom Hundert gemäß der 3. Änderungsverordnung vom 20. September 2000 \ndurch den neuen niedrigeren Vomhundertsatz „63,6\" ersetzt. Allerdings führt das \nInkrafttreten der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 rückwirkend zum \n1. Januar 2001 gemäß deren § 2 nicht zur Annahme einer (echten) Rückwirkung zu \nLasten des Klägers. Wenn in § 2 Abs. 2 GVEntschVO bestimmt ist: \n\n24\n\n„Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz \nnach Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom \n1. Januar des entsprechenden Jahres.\",\n\n25\n\nverbietet jedenfalls der Wortlaut dieser Vorschrift nicht die Änderung des \njeweiligen Vomhundersatzes (hier für das Jahr 2001) im nachfolgenden Jahr (hier \n2002). Unabhängig von der tatsächlichen Handhabung der Änderung des \nVomhundertsatzes in den Vorjahren ermöglicht § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine \nrückwirkende Änderung bei ihrer festgestellten Notwendigkeit im Laufe eines Jahres \nmit Rückwirkung vom 1. Januar eben dieses Jahres. Dies ergibt eine teleologische \nAuslegung dieser Vorschrift, das heisst eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck. \nDenn ausgehend von § 49 Abs. 3 BBesG ist der Dienstherr verpflichtet, die \nAbgeltung der den Gerichtsvollziehern durch die Einrichtung und Unterhaltung eines \nBüros entstehenden Kosten und Aufwendungen zu regeln. Hieraus ergibt sich eine \nVerpflichtung, den Gerichtsvollziehern die tatsächlich angefallenen Unkosten \nregelmäßig zu erstatten. Denn den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, \nAufwendungen, die ihnen gerade auf Grund ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieher \nentstehen, selbst tragen zu müssen. Eine Entschädigung ihrer dienstlich \nveranlassten Aufwendungen ist an den angefallenen notwendigen Sach- und \nPersonalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der jeweilige \nDienstherr zur Pauschalierung und Typisierung berechtigt ist. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, \nDGVZ 2003, 151, 152.\n\n27\n\nMithin handelt es sich bei der Bürokostenabgeltung ihrer Natur nach um eine \nAufwandsentschädigung und nicht um eine sogenannte „Anspornvergütung\". \n\n28\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, \nStand April 2002, § 49 Rdnr. 6.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund wird eine entsprechende Aufwandsentschädigung von \nden Gerichtsvollziehern (monatlich) bei der jeweiligen Gerichtskasse beantragt und \nvon der Kasse vorläufig berechnet (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO). Erst \nmit der jeweiligen Jahresnachweisung für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr \nkann endgültig bestimmt und festgesetzt werden, in welchem Umfang dem jeweiligen \nGerichtsvollzieher eine Entschädigung für seine tatsächlichen Kosten zusteht. \nDemgegenüber enthalten die monatlichen Abrechnungen lediglich vorläufige \nEntschädigungszahlungen vorbehaltlich der Schlussabrechnung auf Grund der \nJahresnachweisung. Denn der einem Gerichtsvollzieher endgültig zustehende \nEntschädigungsanspruch kann naturgemäß erst dann berechnet und festgesetzt \nwerden, wenn alle für die Entschädigung maßgeblichen Faktoren bekannt sind. \nMithin wird vorliegend durch die 4. Änderungsverordnung auch nicht in einen bereits \nabgeschlossenen Lebenssachverhalt mit der Folge einer belastenden (echten) \nRückwirkung eingegriffen, da eben das in Rede stehende Jahr 2001 hinsichtlich der \nSchlussabrechnung auf Grund der vorstehenden Ausführungen gerade nicht als \nabgeschlossen anzusehen ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage des \nVertrauensschutzes stellt sich nach alledem nicht. \n\n30\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nur: \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, \nBVerfGE 88, 384, 403 f; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -; \nBVerfGE 95, 64, 86 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 \n- 2 C 36.02 -. \n\n31\n\nAuch die 6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003 enthält keine \nunzulässige Rückwirkung, da sie auf Grund des höheren Vomhundertsatzes und des \nerhöhten Höchstbetrages für das Kalenderjahr 2001 gegenüber der \n4. Änderungsverordnung (ebenfalls) zu keiner hier die Klägerin belastenden \nRückwirkung führt, sondern diese im Verhältnis zu den von ihr ursprünglich \nangefochtenen Bescheiden besser stellt.\n\n32\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens waren gemäß § 161 \nAbs. 2 VwGO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da sie - ohne Erlass der \n6. Änderungsverordnung mit deren Besserstellung - mit der Klage ganz unterlegen \nwäre. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-12/26-k-126-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-12/26-k-126-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289369","retrieved":"2026-07-09 03:08:22.167234+00:00"}}