{"status":"available","doknr":"OLD289391","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1211.6K4179.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"6 K 4179/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 5. August 1982 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer \nStaatsangehörigkeit. Er reiste im Januar 1999 aus seinem Heimatland aus und \ngelangte auf einem nicht mehr feststellbaren Weg in das Bundesgebiet, wo er am \n27. Januar 1999 einen Asylantrag stellte, wobei seine Volkszugehörigkeit mit \n„Paschtune\" angegeben war. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Januar 1999 gab der \nKläger an, seine Heimatadresse sei Kabul, W, T 00. Dort lebten seine Eltern und drei \nSchwestern. Er selbst habe etwa zwei Jahre lang gemeinsam mit seinem Bruder I im \nStadtteil Kart-e Parwan bei einem Onkel gewohnt. Er habe die Schule bis zur \nMachtübernahme der Taliban besucht und sich in der siebenten Klasse befunden. \nNach den Gründen für seine Ausreise gefragt, erklärte der Kläger, er habe sich über \nzwei Jahre bei seinem Onkel im Haus aufgehalten und habe Bücher in Englisch und \nDari gelesen. Er habe nicht auf die Straße gehen können und sei fast verrückt \ngeworden. Hätte er das Land nicht verlassen, wäre er getötet worden. Zwei seiner \nFreunde, mit denen er vor der Machtübernahme durch die Taliban Fußball gespielt \nhabe, seien nach erfolgten Hausdurchsuchungen mitgenommen worden. Sie selbst \nhätten sich immer im Keller oder in zwei auf dem Boden befindlichen Wassertanks \nversteckt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass nun verstärkt in diesen Verstecken nach \nihnen gesucht worden sei. Diese Angaben müssten von einem Freund stammen, der \nvon den Taliban mitgenommen worden sei. Sein Vater habe sie dann als Frauen \nverschleiert vor etwa zwei Jahren zu seinem Onkel gebracht. Auf die Frage nach \nkonkreten Problemen mit den Taliban erklärte der Kläger, er sei normal zur Schule \ngegangen und habe sonst ja nichts getan. Sein Bruder I sei nicht mit ausgereist, weil \nsein Vater dem Schleuser nicht getraut habe. Sein Vater betreibe ein \nLebensmittelgeschäft in der Nähe seiner Wohnung. Früher hätten sie eine Apotheke \nbesessen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. Juni 1999, dem Kläger zugestellt am 8. Juni 1999, lehnte \ndas Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, \ndas Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm seine Abschiebung nach \nAfghanistan an. \n\n5\n\nMit seiner hiergegen am 21. Juni 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, \ntrotz der veränderten politischen Verhältnisse in seinem Heimatland seien sein Leben \nund seine Freiheit nach wie vor bedroht. Diese Beurteilung rechtfertige sich aus dem \nUmstand, dass er keine in Afghanistan lebenden Verwandten mehr habe und aus \neiner gemischt-ethnischen Ehe stamme. Seine Mutter sei Tadschikin, sein Vater \nPaschtune. Das habe zur Folge, dass er im Konfliktfall nicht mit der solidarischen \nUnterstützung einer ethnischen Gemeinschaft rechnen könne, da er nicht als der \neigenen Gruppe zugehörig betrachtet werde. Da bereits in der Vergangenheit die \nunterschiedlichen politisch-militärischen Lager sich an den ethnischen Grenzen \norientiert hätten, müsse er nicht nur mit ausbleibendem Schutz rechnen, sondern \nunter Umständen auch damit, dem anderen - feindlichen - Lager zugeschlagen zu \nwerden. Die in den aktuellen Auskünften über Afghanistan noch beschriebenen \nanarchischen Verhältnisse machten ihn für jeden gesetzlosen Angriff daher \nbesonders angreifbar, da sein zuvor beschriebener mangelnder sozialer Rückhalt \nden jeweiligen Angreifern bekannt sei. Solche Schwierigkeiten seien ihm auch aus \nder Verwandtschaft bekannt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n1. Juni 1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang und die den \nKläger betreffenden Ausländerakten des Kreises O (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von \nihm begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im \nSinne dieser Vorschrift ist, so dass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung \ndes Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n14\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich \nvorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n18\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer \nVerfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der \neingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n20\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 \n(181 f.).\n\n22\n\nUnbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags im \nVerwaltungs- und gerichtlichen Verfahren hat der Kläger schon inhaltlich keine \npolitische Verfolgung vorgetragen. Selbst wenn man entgegen dem angefochtenen \nBescheid für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine quasi-staatliche \nGebietsgewalt der Taliban in Kabul annähme, so wäre der Kläger doch unverfolgt \nausreist. Die von ihm als drohend geschilderten Nachteile - zwangsweiser Besuch \neiner Koranschule und Zwangsrekrutierung für den Bürgerkrieg - stellen gerade keine \nAusgrenzung durch die seinerzeit in Kabul die Oberhand habende Bürgerkriegspartei \ndar. Sie hätten auch nicht an ethnische oder religiöse Merkmale des Klägers \nangeknüpft, sondern hätten zu einer Behandlung geführt, die von den Taliban \ngrundsätzlich für alle männlichen Bewohner Kabuls seines Alters vorgesehen war. \nSonach war er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan nicht von politischer \nVerfolgung betroffen.\n\n23\n\nSelbst wenn von einer Verfolgungsbetroffenheit des Klägers auszugehen wäre, \nso ist er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Raum Kabul vor \n(erneuter) politischer Verfolgung auf Grund der veränderten politischen und \nmilitärischen Verhältnisse -\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65 S. 250 \n(252) -\n\n25\n\nhinreichend sicher. Als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftgewalt im \nRaum Kabul kommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) \ngestützte Regierung unter dem Präsidenten Karsai in Betracht, in der alle wichtigen \nVolksgruppen Afghanistans vertreten sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes \n[AA] vom 6. August 2003, S. 16). Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische \nVerfolgung anzusehen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem ist eine \nwesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der militärischen \nÜberlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den frühreren Bürgerkriegsparteien in \nüberschaubarer Zeit nicht zu befürchten. Sonach lässt sich eine Wiederholung \netwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthaften Zweifel an der \nSicherheit des Asylbewerbers - \n\n26\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70 \nS. 169 (170 f.) -\n\n27\n\nausschließen.\n\n28\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des \nKlägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht \nwären, hat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n29\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Auch das Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person des Klägers ist \nnicht festzustellen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass für den Ausländer in dem \nZielstaat einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche \nkonkrete, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, deren Ursache \nnicht im staatlichen Bereich liegen muss. Dabei werden von § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nur solche Gefahren erfasst, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, \ndie einer ganzen Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, drohen, \nwerden durch Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene über die Aussetzung \nvon Abschiebungen nach § 54 AuslG erfasst (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Im Fall \nallgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl \ngeboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer \n„gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\" \nauszuliefern. \n\n30\n\nEine solche Situation ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan \njedenfalls in Kabul, seinem Geburts- und früheren Wohnort, der zudem allein als \nZielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben.\n\n31\n\nVgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - (UA S. 25 ff.) zur Lebenssituation vor \nund nach der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes.\n\n32\n\nNach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) hat \nsich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch \nhumanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine Hungersnot \nkonnte bereits im Winter 2000/2001 durch das Welternährungsprogramm verhindert \nwerden (AA, 02.12.02 S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung \nder Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der \nKammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich. Notunterkünfte für Rückkehrer \nauch in Kabul werden vorbereitet (AA 06.08.03 S. 15). Kabul ist zudem infolge der \nAnwesenheit der internationalen Streitkräfte für alle Volksgruppen und Religionen \nrelativ sicher (AA 05.05.03 S. 3; vgl. auch Eurasil 24.-25.04.03 S. 13). Von \nBeeinträchtigungen in der Zeit vor seiner Ausreise wegen der vorgetragenen \nZugehörigkeit seiner Eltern zu unterschiedlichen Volksgruppen hat der Kläger weder \nfür sich noch für seine Eltern und Geschwister berichtet; es ist nicht erkennbar, aus \nwelchem Grund sich die Lage in Kabul insoweit verschlechtert haben sollte. \nNachdem der Kläger nicht angegeben hat, an einer behandlungsbedürftigen \nKrankheit zu leiden, ist trotz seiner Angabe, keine Angehörigen mehr in Kabul zu \nhaben, nicht zu erwarten, dass er als jetzt 21-jähriger Mann nach einer Rückkehr \nnach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an Leib und \nLeben Schaden erleiden wird. \n\n33\n\nSomit hat er keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nim angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n35\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-11/6-k-4179-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-11/6-k-4179-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289391","retrieved":"2026-07-09 03:08:24.013484+00:00"}}