{"status":"available","doknr":"OLD289390","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1211.19L3803.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"19 L 3803/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Oktober 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ab sofort bis zur Entscheidung in der \nHauptsache Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. KJHG in Form der \nBeschulung des Kindes T3 an der Ganztagsschule, I1str. 0, T2zu \ngewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, er ist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungs-\nanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nHiervon ausgehend ist derzeit ein Anordnungsgrund weder dargelegt noch \nglaubhaft gemacht.\n\n7\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Erlass der begehrten vorläufigen Regelung zur \nAbwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist, zumal hiermit die Entscheidung in der \nHauptsache vorweggenommen würde.\n\n8\n\nDie Antragsteller machen geltend, zur Abwehr wesentlicher Nachteile in der \nEntwicklung ihres Sohnes T3 sei dessen Beschulung in einer Privatschule \nerforderlich. Dass eine solche Beschulung - unabhängig von der Frage, ob die \nKosten letztlich aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe zu übernehmen sind - nur \ndurch den Erlass der begehrten einstweiligen Regelung sichergestellt werden kann, \nist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die \nAntragsteller auf Grund ihrer Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse nicht in \nder Lage sind, einstweilen den für erforderlich gehaltenen Besuch einer Privatschule \naus eigenen Mitteln zu finanzieren. \n\n9\n\nDie Antragsteller verfügen nach den vorgelegten Einkommensnachweisen über \nein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.950,00 Euro. Diesem Betrag \nstehen Beschulungskosten anlässlich der streitigen Maßnahme in Höhe von 495,00 \nEuro /monatlich gegenüber, sodass bei Vorleistung der Kosten durch die \nAntragsteller für deren Haushalt rund 2.450,00 Euro monatlich verbleiben. Dass \ndieser Betrag zur Deckung der laufenden Kosten des aus 4 Personen - zwei \nErwachsenen und zwei Kindern einschließlich T3 - bestehenden Haushaltes nicht \nausreicht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. \n\n10\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Regelsätze nach dem BSHG, der \nAbsetzung von Arbeitseinkommen nach § 76 Abs. 2a BSHG für Erwerbstätige - bei \nden Antragstellern 20 % des Regelsatzes - entfällt auf den laufenden \nLebensunterhalt ein Betrag von rund 1.170,00 Euro. Die Kosten der Unterkunft \nveranschlagt die Kammer mangels Angaben mit rund 600,00 Euro. Zieht man die \nvorgenannten Beträge vom nach Abzug der Schulkosten verbleibenden Einkommen \nder Antragsteller ab, so steht mangels anderweitiger Angaben ein verbleibender \nBetrag in Höhe von 680,00 Euro zur Finanzierung sonstiger Ausgaben und \nAnschaffungen zur Verfügung.\n\n11\n\nFür die Annahme, dass die Antragsteller die Finanzierung der Beschulung an der \nstreitigen Schule auch einstweilen sicherstellen können, spricht auch der Umstand, \ndass sie den Vertrag über die Beschulung offensichtlich trotz der negativen \nEntscheidungen des Antragsgegners abgeschlossen haben und T3 seit Beginn des \nSchuljahres 2003/2004 die Privatschule auch besucht.\n\n12\n\nSchließlich ist festzustellen, dass die Antragsteller über ihre \nVermögensverhältnisse keinerlei Angaben gemacht haben.\n\n13\n\nDie Annahme des fehlenden Anordnungsgrundes beim Vorliegen ausreichenden \nEinkommens und/oder Vermögens widerspricht auch nicht dem System der \nLeistungsgewährung nach dem SGB VIII, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNRW, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-11/19-l-3803-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-11/19-l-3803-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289390","retrieved":"2026-07-09 03:08:23.935551+00:00"}}