{"status":"available","doknr":"OLD289389","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1211.17K6579.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"17 K 6579/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 18.01.2002 und \nder hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 werden insoweit \naufgehoben, als Abfallgebühren in Höhe von 233,60 Euro festgesetzt sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerseite setzt sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren für das \nJahr 2002 zur Wehr. \n\n3\n\nDer Beklagte, Oberbürgermeister einer Großstadt mit rund 220.000 Einwohnern, \nerledigte seit dem Jahr 1993 zahlreiche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge \ndurch eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die \"Wirtschaftsbetriebe P\" (WBP). Die \nWBP umfassten sechs Betriebe, nämlich Zentrale Dienste, Bäderwesen, \nStadtentwässerung, Straßenunterhaltung, Grünflächenunterhaltung und \nStadtentsorgung. Der Betrieb der \"Stadtentsorgung\" übernahm Sammlung und \nTransport der kommunal zu entsorgenden Abfälle sowie die Straßenreinigung. \n\n4\n\nIm Jahr 1995 plante der Beklagte, den städtischen Eigenbetrieb in eine \nprivatrechtliche Gesellschaft, die Wirtschaftsbetriebe P GmbH (WBP GmbH), zu \nüberführen. Alleingesellschafterin sollte die Stadtwerke P AG (STPAG) werden, \nderen Anteile ausschließlich der Stadt P gehören. Die WBP GmbH sollte zu 49 % an \neinen privaten Investor veräußert werden und dann die Aufgaben des ehemaligen \nstädtischen Eigenbetriebs auf der Grundlage langlaufender vertraglicher \nVereinbarungen für die Stadt P erbringen. Unter dem 27. Juni 1995 forderte der \nBeklagte zahlreiche Unternehmen auf, ein verbindliches Angebot für den Kauf von 49 \n% der Gesellschaftsanteile der noch zu gründenden WBP GmbH und einen Preis für \ndie zu erbringenden Dienstleistungen abzugeben. Die Angebotsaufforderung sah u. \na. folgende Bedingungen vor:\n\n5\n\ndie zum Verkauf stehenden Gesellschaftsanteile von 49 % müssen von einem \nBieter oder von einer Bietergemeinschaft (Konsortium) übernommen werden\n\n6\n\njeder Bieter muss einen Dienstleistungspreis für die jeweils von der WBP \nGmbH für den Beklagten zu erbringende Dienstleistung abgeben\n\n7\n\nder Dienstleistungspreis ist in den gebührengebundenen Sparten für eine \nVertragslaufzeit von 15/20 Jahren, in den nicht gebührengebundenen Sparten für \n5/10 Jahre abzugeben\n\n8\n\ndie Preise müssen in den gebührengebundenen Sparten die Anforderungen \nder Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) über den \nkalkulatorischen Gewinn einhalten\n\n9\n\nin den nicht gebührengebundenen Bereichen darf der Preis eine marktübliche \nRendite enthalten.\n\n10\n\nDie zu erbringenden Leistungen ergaben sich aus den vom Beklagten so \ngenannten \"Standards 95\". Die \"Standards 95\" zählten als Bestandsaufnahme die \nLeistungen der eigenbetriebsähnlichen WBP im Jahr 1995 auf.\n\n11\n\nAus der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisauswertung durch C GmbH & \nPartner GbR vom 17. Juli 1995 und den im Juli 1995 eingereichten Angeboten der \nUnternehmen ging Folgendes hervor: Nur die E AG bot einen Kaufpreis unter \ngleichzeitigem Angebot eines \"Dienstleistungspreises\" für alle Leistungen. Im \nÜbrigen gingen - unter Außerachtlassung aller sonstigen Abweichungen von der \nAufforderung - schon keine Angebote ein, die für alle Betriebssparten \n\"Dienstleistungspreise\" enthielten. \n\n12\n\nDer Beklagte selbst beurteilte das Ergebnis der Markterkundung als ungeeignet \nund verfolgte seine ursprünglichen Privatisierungspläne nicht weiter. \n\n13\n\nDie Stadt P gründete vielmehr im November 1995 die geplante WBP GmbH und \nschloss mit ihr am 12. Januar 1996 einen Vertrag über die Gesamtheit der \nLeistungen, welche zuvor von den eigenbetriebsähnlichen WBP erbracht worden \nwaren. Der Beklagte schrieb die Leistungen vor der Beauftragung der WBP GmbH \nnicht öffentlich aus und führte auch sonst kein Vergabeverfahren durch.\n\n14\n\nDer geschlossene Vertrag besitzt in den Bereichen Müllabfuhr und \nStraßenreinigung eine Laufzeit vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des Jahres 2015. \nFür alle Leistungen wurde für das Jahr 1996 ein einheitlicher Preis - im Vertrag \n\"Marktpreis\" genannt - in Höhe von 101.873.549 DM vereinbart. Davon wurden \nTeilsummen den Leistungsbereichen \"zugeordnet\", u. a. der Reinigung städtischer \nGebäude 12.000.000 DM, der Grünflächenunterhaltung 10.000.000 DM, der \nMüllabfuhr 39.439.825 DM und der Straßenreinigung 5.468.657 DM. Die reinen \nEntsorgungskosten (vorwiegend Verbrennung) für die Abfälle beliefen sich für den \nBereich Müllabfuhr im Jahr 1996 auf rund 60 %, im Bereich Straßenreinigung auf \nrund 19 % der Teilsummen. Zum Gesamtpreis wurde eine Preisgleitklausel \nvereinbart, die an einen Index des Statistischen Bundesamtes gekoppelt wurde. Der \nim Jahr 1996 vereinbarte Preis sollte über die gesamte Vertragslaufzeit indexiert \nwerden und lediglich an Mehr- oder Minderleistungen im Vergleich zum \nursprünglichen Leistungsverzeichnis angepasst werden.\n\n15\n\nDie Geschäftsanteile der WBP GmbH hielt zunächst die STPAG. 49 % wurden \nnach erfolgter Ausschreibung im Jahr 1996 an die Gesellschaft für kommunale \nDienste P mbH (GKDP) veräußert. Gesellschafterinnen der GKDP sind die S AG & \nCo., M, und die S1 AG (ehemals: U), W. Zuvor war der S1-Anteil kurzzeitig von der E \nAG gehalten worden. \n\n16\n\nAusgehend hiervon ergab sich auf der Grundlage der Zahlenangaben des \nBeklagten folgende Entwicklung der gebührengebundenen und nicht \ngebührengebundenen Leistungen der WBP GmbH seit der Teilprivatisierung (ohne \nBetrachtung der teilweisen Erweiterung des Leistungskataloges): Im Zeitraum \nzwischen 1995 und 2002 stiegen nach den Angaben des Beklagten die den \ngebührengebundenen Leistungen \"zugeordneten\" Kosten um 45,16 %, während die \nKosten der von der WBP GmbH erbrachten Leistungen in Sparten, die nicht durch \nGebühreneinnahmen gedeckt sind, im selben Zeitraum um 17,98 % gesunken sind. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass auf Grund vertraglicher Abrede die \nMehrwertsteuer (16 %) erstmals 1999 in den Preis eingestellt werden durfte. Die \nAbfallgebühr für ein 120-Liter-Restmüllgefäß, das wöchentlich geleert wird, stieg von \n202,26 Euro im Jahr 1995, dem letzten Jahr vor der Teilprivatisierung, um 73,25 % \nauf 350,40 Euro im Jahr 2002. \n\n17\n\nZu den gebührengebundenen Leistungen zählen Entwässerung, Friedhöfe, \nAbfallentsorgung und Straßenreinigung. Nichtgebührengebundene Leistungen \nwerden erbracht durch Reinigung städtischer Gebäude, allgemeine Werkstätten, \nSchwimmbäder, Straßenunterhaltung, Grünflächenunterhaltung, \nSportanlagenunterhaltung und Kfz-Werkstätten. \n\n18\n\nIm Rahmen der überörtlichen Prüfung der Stadt P untersuchte das \nGemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung E1 (Bericht Nr. 3048 vom 30. Dezember \n2002) auch die WBP GmbH. Es stellte fest, dass die WBP GmbH in den Jahren 1996 \nund 1997 in den gebührengebundenen Bereichen Überschüsse erzielt hatte. Nach \nden Erkenntnissen des Gemeindeprüfungsamtes verblieben die Überschüsse in der \nWBP GmbH, um Unterdeckungen in nichtgebührenfinanzierten Sparten \nauszugleichen. Die Überschüsse wurden mit folgenden Summen festgestellt:\n 1996 1997\nStadtentwässerung 137.668 DM (= 70.388 Euro) 456.404 DM (= 233.355 Euro)\nMüllabfuhr 1.088.212 DM (= 556.393 Euro) 1.422.591 DM (= 727.359 Euro)\nDas Gemeindeprüfungsamt konnte für die Folgejahre den Kostendeckungsgrad und \nevtl. Überschüsse im gebührengebundenen Bereich nicht mehr prüfen, da ihm \nSpartenabschlüsse für die Folgejahre nicht mehr vom Beklagten zur Verfügung \ngestellt worden seien. Der Beklagte habe dies damit erklärt, dass ihm selbst \nSpartenabschlüsse seitens der WBP GmbH nicht mehr zugänglich gemacht würden. \nDas Gemeindeprüfungsamt fährt fort, nach Auskunft der Stadt seien die \nÜberschüsse in den gebührengebundenen Sparten jedoch in den Folgejahren weiter \ngestiegen. Die WBP GmbH habe in den Jahren 1999 und 2000 einen Gewinn von \n3,7 Millionen DM bzw. 5,54 Millionen DM erzielt. Nach Presseberichten\n\n19\n\nParallelverfahren 17 K 5448/02 GA Bl. 24 f.\n\n20\n\nverringerte die WBP GmbH ihr Personal von 1185 Mitarbeitern im Jahr 1996 um \n18,9 % auf 961 Mitarbeiter im Jahr 2000. Die WBP GmbH erzielt nach diesen \nBerichten 87 % ihres Umsatzes mit der Stadt P. \n\n21\n\nMit Bescheid vom 18. Januar 2002 setzte der Beklagte für die Abfallentsorgung \nGebühren in Höhe von 233,60 Euro fest. Gegen den Heranziehungsbescheid erhob \ndie Klägerseite Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 3. September 2002 als \nunbegründet zurückgewiesen.\n\n22\n\nAm 10. September 2002 hat die Klägerseite Klage erhoben.\n\n23\n\nSie rügt den unverhältnismäßigen Anstieg der Kosten für die \ngebührenfinanzierten Leistungen. Außerdem sei bei der Auftragsvergabe an die \nWBP GmbH gegen das öffentliche Preisrecht verstoßen worden. Es habe zudem an \neiner ordnungsgemäßen Vergabe gefehlt. Die Angebotsaufforderung sei als bloße \nErkundigung anzusehen; ein Markt für die einst kommunalen Dienstleistungen habe \ndamals nicht existiert. Der Gebührenansatz der gebührengebundenen Bereich sei \nwillkürlich, weil es keine betriebliche Kostenrechnung gegeben habe. Die WBP \nGmbH erziele Umsätze durch Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, welche \nnicht ausgewiesen seien. Die GMVA sei mit vier Kesseln überdimensioniert und \nproduziere Leerkosten; importierte Abfälle aus Neapel hätten zur Auslastung billigst \nangekauft werden müssen. Die vereinbarte Preisgleitklausel sei zu beanstanden, da \nein Zusammenhang zwischen dem Index und den Kosten der WBP GmbH nicht \nerkennbar sei. Auch würden so Rationalisierungsvorteile, etwa durch \nPersonaleinsparungen, nicht an die Gebührenpflichtigen weitergegeben.\n\n24\n\nDie Klägerseite beantragt,\n\n25\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom \n18.01.2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid \nvom 03.09.2002 insoweit aufzuheben, als Abfallgebühren in \nHöhe von 233,60 Euro festgesetzt worden sind.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Beklagte hält die Heranziehung für rechtmäßig. Die an die WBP GmbH \ngezahlten Entgelte seien voll in der Gebührenkalkulation ansatzfähige \nFremdleistungskosten. Es habe zum Zeitpunkt der Beauftragung der WBP GmbH \neinen Markt für die Leistungen gegeben. Alle Angebote hätten jedoch über dem \nAngebot der WBP GmbH gelegen. Jedenfalls fehle es an einem eklatanten \nMissverhältnis zwischen den Leistungen der WBP GmbH und den von der Beklagten \ngezahlten Entgelten. Die Koppelung an einen Preisindex sei bei langlaufenden \nVerträgen üblich und sachgerecht. Die Müllverbrennungsanlage sei nicht \nüberdimensioniert; wenn gleichwohl private Abfälle angenommen worden seien, \nhabe dies zu gebührensenkenden Einnahmen geführt. Für die Abfallbeseitigung \nbestehe auch nach Auffassung der Kartellbehörden ein Markt, jedenfalls soweit es \nnicht um Verbrennung gehe, sondern nur um das Sammeln und den Transport der \nAbfälle.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, insbesondere des Leitverfahrens 17 K 5472/02 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist begründet.\n\n32\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerseite in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n33\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n34\n\nDer Beklagte kann sich für die Erhebung der Abfallgebühren nicht auf die \nSatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt P vom 9. Dezember 1996 in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die \nAbfallentsorgung in der Stadt P vom 9. Dezember 1996 und die Abgabesatz-Satzung \nstützen. \n\n35\n\nDie Abgabesatz-Satzung kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil die \nGebührensätze unwirksam sind. Die diesen Gebührensätzen zu Grunde liegende \nGebührenkalkulation weist im Rahmen der Kostenermittlung unzulässige \nKostenansätze auf. Der Beklagte hat bei seiner Gebührenkalkulation eine \nBerechnung nach preisrechtlichen Vorschriften gemäß § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 \nnicht vorgenommen. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises legte der \nBeklagte eine Abrechnung, die den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts zu \nSelbstkostenpreisen genügt, auch später nicht vor.\n\n36\n\nMängel der ursprünglichen Kalkulation - hier die fehlende Berechnung nach \nöffentlichem Preisrecht - müssen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der \nGebührensätze führen. Vielmehr ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass \nder Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und nicht auf einer vom Rat beschlossenen \n(rechtmäßigen) Gebührenkalkulation beruhen muss,\n\n37\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. \nAugust 1994 - 9 A 1248/92, in: GemHH 1994, 233.\n\n38\n\nDas bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze ggf. keine Auswirkungen auf die \nGültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich \nim Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass \nzulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Diese \nkönnen die fehlerhaften Ansätze im Rahmen ihrer Ansatzfähigkeit ausgleichen. Es ist \ninsbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der \nGebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten \nBetriebsabrechnung zu rechtfertigen,\n\n39\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl 1998, 118.\n\n40\n\nDass der Beklagte im Ergebnis gebührenrechtlich gerechtfertigte Kostenansätze \nin seine Gebührenbedarfberechnung aufgenommen hat, konnte die Kammer nicht \nfeststellen.\n\n41\n\nIm Rahmen der von der Stadt bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation zu \ntreffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten \nnach § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen \n\n42\n\nvom 21. Oktober 1969 [GV NRW S. 712], zuletzt geändert Artikel 74 d. \nEuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), im Folgenden: \nKAG NRW, \n\n43\n\nund des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes \n\n44\n\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. \n250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439)\n\n45\n\nfür die von ihr als öffentliche Einrichtung betriebene Abfallentsorgung sein \nwerden, hatte die Stadt u. a. gewissenhaft zu schätzen, wie hoch die Entgelte für in \nAnspruch zu nehmende Fremdleistungen im Veranlagungsjahr sein würden (§ 6 Abs. \n2 S. 4 KAG NRW). \n\n46\n\nBei Fremdleistungen handelt es sich um solche, die von einer von der öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft rechtlich getrennten juristischen Person für diese im \nRahmen von deren Pflichterfüllung erbracht werden. Der Fremdleistungscharakter \ngeht nicht dadurch verloren, dass es sich um eine juristische Person des Privatrechts \nhandelt, an der die Stadt mit Mehrheit beteiligt ist,\n\n47\n\nvgl. zu Abfallentsorgungsleistungen für die entsorgungspflichtige Kommune: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Teilurteil vom 15. \nDezember 1994 - 9 A 2251/93, in: DVBl. 1995, 1147; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/91, in: StuG \n1997, 356.\n\n48\n\nBei der WBP GmbH handelt es sich um eine rechtlich von der Stadt P getrennte \nGesellschaft. Es ist unerheblich, dass die Stadt über ihre 100-prozentige Tochter \nSTPAG zu 51 % Mehrheitsgesellschafterin ist. Fremdleistungen, welche die WBP \nGmbH im Rahmen der angegriffenen Gebührenbescheide für die Stadt P erbringt, \nsind - soweit es hier von Interesse ist - Abfallentsorgungsleistungen und \nStraßenreinigungsleistungen nach näherer Bestimmung des Leistungsverzeichnisses \nAnlage 8 zu § 2 Abs. 1 des Leistungsvertrags vom 12. Januar 1996, sowie \nStraßenreinigungsleistungen gemäß Anlage 10,\n\n49\n\nvgl. Anlage 8 (Abfall) und Anlage 10 (Straßenreinigung) zu § 2 Abs. 1 des \nLeistungsvertrages vom 12. Januar 1996 (Verfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 7 \nTrennblatt Ziffer 9).\n\n50\n\nGrundsätzlich sind damit ansatzfähige Fremdleistungen gegeben. Allerdings darf \ndie Stadt nicht jeden Preis, den das leistende Unternehmen fordert, in die \nGebührenkalkulation einstellen. Sie muss vielmehr prüfen, ob der geforderte Preis \nauf Grund der vertraglichen Vereinbarungen in der Weise gerechtfertigt ist, dass er \nder gebührenrechtlich der Kalkulation zu Grunde gelegt werden kann. \n\n51\n\nGebührenrechtlich ansatzfähig sind nur betriebsnotwendige Kosten. \nBetriebsnotwendige Kosten sind bei Fremdleistungen solche, die nach \npreisrechtlichen Vorschriften - welche ohne Vereinbarung ex lege gelten - \nzulässigerweise gefordert und angenommen werden dürfen,\n\n52\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni \n1997 - 9 A 652/95.\n\n53\n\nNach § 1 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen \n\n54\n\nvom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung \nPR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR Nr. 30/53 -; zur \nverfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des geltenden Preisrechts vgl. Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 1999 - 2 ZEO 18/99 mit weiteren \nNachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.1995 - 1 C 36/92, in: NVwZ-RR 1995, \nS. 425 f.\n\n55\n\ndürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise u. a. nicht \nvereinbart oder angenommen werden, als nach den Bestimmungen dieser \nVerordnung zulässig sind.\n\n56\n\nNach der Grundregel des § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist für Leistungen auf \nGrund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich \nMarktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 \nVO PR Nr. 30/53 der Vorzug zu geben. Die marktwirtschaftliche Preisbildung findet \njedoch ihre Grenzen, wo der Wettbewerb keine übernehmbaren Preise liefert. Eine \nmarktwirtschaftliche Preisbildung scheidet aus, wenn für den in Auftrag zu gebenden \nGegenstand ein Markt nicht besteht und auch nicht auf vergleichbare Märkte \nzurückgegriffen werden kann.\n\n57\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, \nbegründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner \nKnauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 5 \nf.\n\n58\n\nDer Vertrag zwischen der Stadt P und der WBP GmbH vom 12. Januar 1996 \nbetraf seitens der von der WBP GmbH zu erbringenden Leistungen keine \nmarktgängige Leistung.\n\n59\n\nDie Marktgängigkeit der Leistung setzt voraus, dass für die angebotene oder \nnachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus, dass entweder \nmehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein Markt im Sinne \ndes Preisrechts existiert nicht mehr, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager \ngegenübersteht,\n\n60\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom, 5. April \n2001 - 9 A 1795/99, UA Bl. 15; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. Februar \n2003 - 14 K 20010/99; vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März \n1999 - 16 K 6550/95, UA Bl. 14; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei \nöffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, \nfortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO \nPR Nr. 30/53 Rn. 47.\n\n61\n\nEntscheidend ist darauf abzustellen, wofür im Einzelnen der Markt vorhanden \nsein muss. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen zu Abfallentsorgungsgebühren, ist im Rahmen des öffentlichen \nPreisrechts \"für die Frage der Marktgängigkeit der Leistung auf den gesamten \nLeistungsumfang abzustellen\",\n\n62\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April \n2001 - 9 A 1795/99, UA Bl. 16 (Hervorhebung durch die Kammer).\n\n63\n\nDie Literatur verlangt inhaltlich gleich bedeutend, dass \"allein auf den Markt \nabzustellen ist, der für den in Auftrag zu gebenden Gegenstand\" besteht,\n\n64\n\nEbisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, \nbegründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner \nKnauss und \nJohann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 9 (Hervorhebung \nim Ursprungstext).\n\n65\n\nEs ist also auf den konkret vergebenen bzw. zu vergebenden Auftrag \nabzustellen, der hauptsächlich durch die zu erbringende Leistung und das dafür zu \nzahlende Entgelt beschrieben wird.\n\n66\n\nDer \"gesamte Leistungsumfang\" bzw. der \"in Auftrag zu gebende Gegenstand\" \nim preisrechtlichen Sinne muss getrennt von der (Einzel-)Leistung betrachtet werden, \nfür die gezahlte Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW zu den gebührenrechtlich \nansatzfähigen Kosten gerechnet werden können. Der erteilte öffentliche Auftrag im \nSinne des Preisrechts kann zwar mit den gebührenrechtlich ansatzfähigen \nFremdleistungen deckungsgleich sein, er muss es aber nicht sein. Der öffentliche \nAuftraggeber ist nicht gehindert, verschiedene öffentliche Leistungen, die aus \nmehreren Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW bestehen, \"im \nPaket\" als einen öffentlichen Auftrag zu vergeben. Wird ein solches Leistungspaket \nbeauftragt, beschreibt dieses den \"gesamten Leistungsumfang\" bzw. den \"in Auftrag \nzu gebenden Gegenstand\" im dargestellten Sinne. Nur wenn für dieses \nLeistungspaket ein Markt feststellbar ist, kann der am Markt erzielte Preis angesetzt \nwerden. Nur in diesem Fall muss nicht gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 nach \nSelbstkosten abgerechnet werden. \n\n67\n\nIn einigen Fällen, die den bereits zitierten Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der 16. Kammer des \nerkennenden Gerichts zugrunde lagen, \n\n68\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April \n2001 - 9 A 1795/99; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 - 16 K \n6550/95,\n\n69\n\nwaren der vergebene Auftrag im Sinne des Preisrechts und die Fremdleistung im \nSinne des § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW deckungsgleich. Es handelte sich \n(ausschließlich) um das entgeltliche Verbrennen von städtisch zu entsorgendem \nAbfall in einer Müllverbrennungsanlage.\n\n70\n\nIm vorliegenden Verfahren liegen die Dinge jedoch anders. Grundsätzlich \nansatzfähige Fremdleistung (Abfallentsorgung, Straßenreinigung) und vergebener \nöffentlicher Auftrag fallen auseinander. Die WBP GmbH erhielt durch den \nLeistungsvertrag vom 12. Januar 1996 den Auftrag zur Ausführung eines ganzen \nLeistungspakets. Es handelte sich dabei um die gesamten Aufgaben der ehemaligen \neigenbetriebsähnlichen Einrichtung WBP, \n\n71\n\nvgl. § 2 Abs. 2 S. 1 des Vertrages: \"Die in Absatz 1 genannten \nLeistungsverzeichnisse geben den durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung \nWBP erbrachten Leistungsumfang des Jahres 1995 wieder (Standard 1995)\".\n\n72\n\nIn \"Auftrag zu gebender Gegenstand\" bzw. \"gesamter Leistungsumfang\" ist die \nGesamtheit der in den vertraglichen Leistungsverzeichnissen niedergelegten \nAufgaben der ehemaligen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung WBP. Es ist nicht bloß \ndie Abfallentsorgung, die (dem Grunde nach) gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW als \nentgeltliche Fremdleistung gebührenwirksam ansatzfähig ist. Dass es der Stadt P \nauch entscheidend darauf ankam, nur das gesamte Leistungspaket und nicht \nLeistungsbereiche einzeln zu beauftragen, ergibt sich auch aus den - im Tatbestand \nauszugsweise wiedergegebenen - Bedingungen, die der Angebotsaufforderung im \nJahre 1995 zu Grunde lagen. Sie hat die Angebote gerade danach beurteilt, ob auch \ntatsächlich die Gesamtheit aller Leistungen von den Anbietern offeriert wurden. \nDementsprechend hat sie im späteren Vertrag mit der WBP GmbH in § 5 Abs. 1 auch \nein einheitliches Entgelt vereinbart. \n\n73\n\nZu einem anderen Ergebnis gelangt man nicht, wenn man die Ergebnisse der \nvom Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der C mbH aus L als \nzutreffend unterstellt. Wie bereits in der gerichtlichen Hinweisverfügung dargelegt, \nbehandelt das Gutachten vom 11. April 2003 die vorliegend unerhebliche Frage der \nAngemessenheit der Preisgestaltung. Auf die Angemessenheit kommt es nur an, \nwenn der Kommune Fehler in der Ausschreibung unterlaufen sind,\n\n74\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98, UA Bl. 38, vgl. dazu auch Jasper, Rechtswidrige \nGebühren bei Vergabefehlern, in: Behörden Spiegel, März 1999.\n\n75\n\nDie Ausschreibung öffentliche Aufträge richtet sich nach dem Vergaberecht. \nDessen Grundsätze ergeben sich aus § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung\n\n76\n\nVerordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der \nGemeinden vom 14. Mai 1995 (GV NRW S. 516) -Gemeindehaushaltsverordnung \n(GemHVO NRW)-,\n\n77\n\nden jeweils einschlägigen Verdingungsordnungen und - nach heutiger \nRechtslage - aus §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n\n78\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - GWB -.\n\n79\n\nNeben diesen vergaberechtlichen Vorschriften stehen jedoch diejenigen des \nöffentlichen Preisrechts nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen. Diese preisrechtlichen Vorschriften sind wegen der \nBesonderheiten der öffentlichen Aufträge notwendig. Die öffentliche Hand erfüllt im \nRahmen der Daseinsvorsorge zahlreiche Aufgaben, die nur von ihm nachgefragt \nwerden. Sie befindet sich - ob gewollt oder nicht - in einer monopolistischen Stellung. \nDa der Staat nicht alle Aufgaben mit eigenen Einrichtungen erfüllen kann, muss er \ndie für die Aufgabenerfüllung notwendigen Leistungen extern beschaffen. Im \nMittelpunkt dabei steht die doppelte Fragestellung wie bzw. an wen er vergibt und zu \nwelchem Preis. Die Frage nach dem Wie und an wen behandelt das Vergaberecht, \ndie Frage der Preisbildung das davon zu unterscheidende öffentliche Preisrecht,\n\n80\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, \nbegründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner \nKnauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), Einführung Rn. 7.\n\n81\n\nUnabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - soweit ersichtlich - in der Vergangenheit niemals erwogen, eine schwer \njustiziable pauschale Angemessenheitsprüfung an die Stelle minutiöser Prüfung des \nPreisrechts zu setzen. Es ist vielmehr so, dass sich ein erheblicher Anteil der \nobergerichtlich entschiedenen Rechtsstreite mit einzelnen Berechnungsmodalitäten \nbestimmter Kalkulationsposten innerhalb des Preisrechts befasst. Die Frage der \nbloßen Angemessenheit wird in diesem Zusammenhang nicht diskutiert. \n\n82\n\nAuch die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nKöln,\n\n83\n\nVerwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 \n(Parallelurteil in juris zum Az. 17 K 20010/99): \"Diese Grundsätze (nämlich OVG \nNRW 9 A 3324/98, Anm. des Gerichts) sind nach Auffassung der Kammer auf \nGrund der vergleichbaren Interessenlage auf die Überprüfung von nach LSP \nermittelten Selbstkosten entsprechend anzuwenden.\" \n\n84\n\nweicht hiervon nicht ab. Denn die Urteilspassage, der dieser Satz entnommen ist, \nbehandelt gerade die Rüge fehlerhafter Ausschreibung von \nMüllverbrennungsleistungen, welche offenbar nach LSP gegenüber der Stadt \nabgerechnet wurden (Vergaberecht). Die weiter gehenden Schlussfolgerungen, die \nder Beklagte aus dem Satz ziehen will, teilt die Kammer nicht. Das \nVerwaltungsgericht Köln hat sich mit der Frage des differenziert geregelten \nPreisrechts und seines \"Aushebelns\" durch eine pauschale Angemessenheitsprüfung \nüberhaupt nicht befasst.\n\n85\n\nDas ergänzende Gutachten der BPG vom 28. August 2003 behandelt ebenfalls \ndie preisrechtlich unerhebliche Frage, ob die Teilleistung der Abfallentsorgung \nmarktgängig war. Da nach der zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Frage der \nMarktgängigkeit auf den \"gesamten Leistungsumfang\" der zu beauftragenden \nLeistung abzustellen ist, hat eine Untersuchung, die sich nur auf eine Teilleistung aus \neinem umfänglichen Leistungspaket beschränkt, keine Aussagekraft für dieses.\n\n86\n\nFür den - individuellen, nirgendwo anders nachgefragten - Vertragsgegenstand, \nnämlich sämtliche vom ehemaligen eigenbetriebsähnlichen Betrieb WBP erbrachte \nLeistungen, lässt sich ein Markt im Januar 1996 nicht feststellen. Auf das Jahr 1996 \nkommt es an, weil der der Abfallentsorgung bzw. Straßenreinigung \"zugeordnete\" \nPreis dieses Jahres indexiert bis zum Jahr 2015 zugrundegelegt wird. Im Übrigen \ngibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in den Folgejahren für das \nbeauftragte Leistungspaket ein Markt bestand.\n\n87\n\nSogar nur für bestimmte Teilleistungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist \nbereits entschieden, dass sie - jedenfalls bis 1996 einschließlich - nicht marktgängig \nwaren. In der Rechtsprechung ist etwa anerkannt, dass es an der Marktgängigkeit \nvon Müllverbrennungsleistungen für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nfehlte,\n\n88\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April \n2001 - 9 A 1795/99 (Regierungsbezirk Köln); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil \nvom 3. März 1999 - 16 K 6550/95 (Regierungsbezirk Düsseldorf, GMVA \nNiederrhein).\n\n89\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber \nhinausgehend zuvor allgemein für die Leistungen der Straßenreinigung und der \nAbfallentsorgung, die für einen öffentlichen Entsorgungsträger erbracht werden, \nfestgestellt, dass \"vorgegebene 'Marktpreise' für die zu erstellende Leistung\" \nfehlen,\n\n90\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93, in: OVGE 44, 211.\n\n91\n\nIn der Literatur wird noch weiter gehend vertreten, dass überhaupt die Erfüllung \nvon Entsorgungsaufgaben durch ganz oder teilweise verwaltungseigene \nKapitalgesellschaften nicht als marktgängige Leistung angesehen werden kann,\n\n92\n\nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt \n(Stand: Januar 2002), § 6 Rn. 197a; Gottschalk, in: Brede, Preise und Gebühren in \nder Entsorgungswirtschaft (1998), \"Auswirkungen der Rechtsstellung von \nEntsorgungseinrichtungen auf die Entgeltbemessung (Gebühren, Beiträge, \nPreise)\", S. 79, 94: \"Im Übrigen stellt die umfassende Sicherstellung der örtlichen \nEntsorgung durch eine Eigengesellschaft oder eine gemischtwirtschaftliche \nGesellschaft keine marktgängige Leistung dar. Die Kalkulation und Preisbildung \nder Gesellschaft hat demzufolge nach den Grundsätzen der VO PR Nr. 30/53 und \nferner nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - \nLSP - zu erfolgen.\"\n\n93\n\nDies entsprach auch dem Verständnis des Beklagten selbst bei seiner \nAngebotsaufforderung im Jahr 1995, in die er als Bedingung aufnahm: \n\n94\n\n\"Die Preise müssen in den gebührengebundenen Sparten die \nAnforderungen der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von \nSelbstkosten (LSP) über den kalkulatorischen Gewinn einhalten.\"\n\n95\n\nFür die beauftragte Gesamtleistung (alle Leistungen der ehemaligen WBP), die \nindividuell auf die Stadt P zugeschnitten war und die in dieser Form nirgendwo \nanders nachgefragt wird, ist ein Markt nicht feststellbar. Eine Ausschreibung des \nspäter an die WBP GmbH vergebenen Leistungspakets fand vor der Auftragsvergabe \nim Jahr 1996 nicht statt. \n\n96\n\nEin Markt ist auch auf der Grundlage der Ergebnisse der Angebotsaufforderung, \nwelche die Stadt P im Jahr 1995 durchführte, nicht feststellbar. Von den \naufgeforderten 35 Unternehmen gaben nur 13 überhaupt Angebote ab. Von diesen \ngab nur die E AG ein Angebot für die Dienstleistungen aller Aufgabenbereiche der \nehemaligen WBP ab. Damit stand selbst bei rein formaler Betrachtung einem \nNachfrager höchstens ein Anbieter gegenüber, was bereits für die Bildung eines \nMarktes im preisrechtlichen Sinne nicht ausreichend ist. \n\n97\n\nDeswegen konnte die Kammer offen lassen, ob die E AG überhaupt ein Angebot \nzu den von der Stadt P gestellten Bedingungen abgegeben hat. Denn nach dem \nAngebotsschreiben der E AG vom 13. Juli 1995 Anlage \"Konzept\"\n\n98\n\nVerfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 9 Trennblatt Ziffer 1/\"Angebote \nPreisanfrage\"\n\n99\n\nwich es von den städtischen Bedingungen insofern erheblich ab, als es \nvoraussetzte, dass die Kosten für die Stadtentwässerung, die Abfallentsorgung und \ndie Straßenreinigung nicht nach LSP, also nach Preisrecht, abgerechnet werden \nmüssen. \n\n100\n\nDie Kammer lässt weiter gehend offen, ob die konkret verwendete \nAngebotsaufforderung überhaupt ein geeignetes Instrument gewesen wäre, um \neinen Markt für das vergebene Leistungspaket festzustellen. Denn Grundlage der \nAufforderungsbedingungen war eine Kombination von zwei Vertragsgegenständen. \nEs sollte der 49-%ige Anteil an der zu gründenen WBP GmbH gekauft und \ngleichzeitig ein langlaufendes Angebot für die WBP-Dienstleistungen abgegeben \nwerden. Eine Angebotsaufforderung nur bezogen auf die Dienstleistungen - so wie \nsie später an die WBP GmbH beauftragt wurden - ohne Gesellschaftsanteilskauf \nerfolgte gerade nicht.\n\n101\n\nMit ihrer Beurteilung, dass es an einem Markt für die Gesamtheit der Leistungen \nder ehemaligen WBP gefehlt habe, befindet sich die Kammer in Übereinstimmung \nmit dem Ergebnis des Gemeindeprüfungsamts der Bezirksregierung E1 (Bericht Nr. \n3048 vom 30. Dezember 2002). Das Gemeindeprüfungsamt stellt fest, dass keine \nmarktgängige Leistung im Sinne des Preisrechts vorlag und demzufolge nach den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - abzurechnen \ngewesen wäre,\n\n102\n\nVerfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 8 Trennblatt Ziffer 9, Prüfbericht S. 39 \nf.\n\n103\n\nDarüber hinaus muss die Kammer auch zu den aufgeworfenen weiteren \nvergaberechtlichen Fragen nicht Stellung nehmen. Die freihändige Vergabe des \nLeistungspakets an die WBP GmbH im Jahr 1996 ohne Beachtung der \nAusschreibungspflicht des § 31 Abs. 1 GemHVO dürfte sich jedoch nach der \nobergerichtlichen Rechtsprechung als gebührenrechtlich zulässig erweisen, weil die \nWBP GmbH gerade zu dem Zweck der Übernahme der ehedem unmittelbar \nstädtisch erbrachten Leistungen der Daseinsvorsorge gegründet worden war und die \nkommunalen Mitarbeiter und - soweit möglich - Sachmittel der ehemaligen \neigenbetriebsähnlichen Einrichtung übernehmen sollte,\n\n104\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93, in: OVGE 44, 211; zu den heute geltenden \nRegelungen des Vergaberechts in §§ 97 ff. GWB wird vertreten, dass die \nLeistungsvergabe durch eine Kommune, selbst wenn sie zusammen mit der \nGründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft erfolgt, den \nVergaberechtsnormen unterfällt: Vergabekammer bei der Bezirksregierung \nDüsseldorf, Beschluss vom 7. Juli 2000 - VK 12/2000 - L (sub. II. 1); \nVergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 04. August \n1999 - 203 - VgK - 6/99, in: Zeitschrift für Vergaberecht 1999, S. 282 (285); Opitz, \nKontraktive Privatisierung und Kartellvergaberecht, in: Zeitschrift für Vergaberecht \n2000, S. 97 (106).\n\n105\n\nWeil die Unwirksamkeit der Gebührensätze bereits feststeht, hat die Kammer die \nvon dem Beklagten an die Müllverbrennungsanlage GMVA gezahlten und in die \nGebührenkalkulation eingestellten Entgelte keiner Überprüfung unterzogen. Sie weist \njedoch darauf hin, dass der zwischen der Stadt Oberhausen und der GMVA \ngeschlossene Vertrag in § 7 Ziffer 6 \n\n106\n\nVereinbarung über die Abnahme und Verbrennung von Abfällen vom 13. Mai \n2000 in der Fassung der 1. Nachtragsvereinbarung vom 30. Oktober 2001, \nVerfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 12 Trennblatt Ziffer 0, 1\n\n107\n\neine Abrechnung nach preisrechtlichen Vorschriften vorsieht. Eine solche wurde \nnach Auskunft des Beklagten aber mindestens seit 1998 nicht mehr erstellt. Selbst \nwenn für Sammlung und Transport der Abfälle ein Markt im preisrechtlichen Sinne \nvorhanden wäre, fehlt dieser für die einkalkulierten Verbrennungsleistungen. Der \nAbfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk E1 - Teilplan Siedlungsabfälle - vom \nApril 1998 ist durch §§ 1, 3 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 9. \nApril 1998 \n\n108\n\nder Bezirksregierung Düsseldorf, Az. 52.01.21, in: Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf Nr. 15 vom 16. April 1998\n\n109\n\nhinsichtlich der reaktiven Restabfälle für den Beklagten für verbindlich erklärt \nworden. Insofern konnte es aus Rechtsgründen keinen Markt für \nVerbrennungsleistungen geben. Das bedeutet, dass es beim Abfall für rund 60 %, \nbei der Straßenreinigung (Kehricht) für rund 19 % der Gesamtkosten keinen Markt \ngab und gibt, sodass allein deswegen eine Abrechnung nach Preisrecht erforderlich \nist. \n\n110\n\nOb die Verknüpfung des ursprünglich vereinbarten Preises mit einem \nKostenindex zulässig ist, muss die Kammer nicht entscheiden.\n\n111\n\nKlarstellend weist die Kammer darauf hin, dass mit diesem Urteil nicht festgestellt \nist, dass es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt ist, die von der WBP GmbH \nerbrachten Leistungen gebührenwirksam anzusetzen. Der Beklagte muss jedoch \neine Preisermittlung nach dem öffentlichen Preisrecht, insbesondere nach den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) vorlegen. Da es \nihm auf diese Weise ermöglicht wird, die für die gebührengebundenen Leistungen \naufgewandten Kosten durch Gebührenerhebung - einschließlich eines preisrechtlich \nzulässigen Unternehmergewinns - zu refinanzieren, wird die Erledigung öffentlicher \nAufgaben durch gemischtwirtschaftliche Unternehmen (so genanntes \"Public-Private-\nPartnership\") nicht verhindert. Grundsätzlich werden in Deutschland Preise frei von \nstaatlichem Einfluss durch Konsens der Marktteilnehmer festgelegt. Für den \nAusnahmefall, dass es bei Leistungen, welche der Staat nachfragt, an einem solchen \nPreisbildungsmechanismus durch die \"unsichtbare Hand\" \n\n112\n\nvgl. Adam Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of \nNations, Edinburgh 1776, Book IV: Of Systems of Political Economy, Chapter \nII,\n\n113\n\ndes Marktes fehlt, hat der Gesetzgeber die Regelungen des Preisrechts \nvorgesehen. An diese Regelungen muss sich die öffentliche Hand insbesondere \ndann halten, wenn sie - wie bei gebührenfinanzierten Monopolaufgaben - die \nAufträge faktisch auf Kosten Dritter, nämlich der Gebührenpflichtigen, vergibt.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-11/17-k-6579-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-11/17-k-6579-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289389","retrieved":"2026-07-09 03:08:23.845345+00:00"}}