{"status":"available","doknr":"OLD289420","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:1210.18L3225.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"18 L 3225/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August \n2003 wird hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederhergestellt und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22. August bei Gericht gestellte Antrag, mit dem die Antragstellerin \nsinngemäß begehrt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 6. August 2003 hinsichtlich des \nverhängten Aufenthaltsverbots wiederherzustellen und \nbezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. August 2003 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 ergeht auf der \nGrundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private \nInteresse der Antragstellerin, vom Vollzug des Verwaltungsakts vorläufig verschont \nzu werden, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im \nRahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Bei offensichtlicher \nAussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs überwiegt in der Regel das \nVollzugsinteresse. Ist dagegen offensichtlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt \nrechtswidrig ist und der Rechtsbehelf Erfolg haben wird, muss die aufschiebende \nWirkung wiederhergestellt werden, weil an dem Sofortvollzug eines rechtswidrigen \nVerwaltungsakts grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse besteht. Ist der Erfolg \ndes eingelegten Rechtsbehelfs unsicher, weil er sich bei summarischer Beurteilung \nweder als offensichtlich Erfolg versprechend noch als offensichtlich aussichtslos \nerweist, hat eine Abwägung aller wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Dabei sind \nerkennbare Erfolgschancen der Antragstellerin oder des Antragsgegners, auch wenn \nsie noch keine sichere Prognose für den Erfolg des Rechtsbehelfs zulassen, in die \nAbwägung einzubeziehen. Sie können das Gewicht der von den Beteiligten geltend \ngemachten Interessen erhöhen oder mildern.\n\n6\n\nBei Anwendung dieser materiellrechtlichen Kriterien geht die vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.\n\n7\n\nZunächst bestehen bei der in Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der \nSach- und Rechtslage Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners.\n\n8\n\nNach § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung des Rates der Stadt L über die Benutzung \ndes Erholungsparks F See in L ist der Antragsgegner befugt, „Hausverbote\" zu \nerlassen und Personen von der Nutzung auszuschließen, wenn sie gegen die \nBenutzungsvorschriften verstoßen. \n\n9\n\nZwar hat der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass seiner \nOrdnungsverfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört, jedoch ist dieser formelle \nMangel durch die Erhebung des Widerspruchs seitens der Antragstellerin und durch \ndie in diesem Verfahren gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. \n1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden.\n\n10\n\nNicht geklärt werden kann indes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes, ob die Antragstellerin im Sinne des § 6 Abs. 1 der benannten \nSatzung andere Personen geschädigt und mehr als unvermeidbar belästigt hat, weil \nsie - wie der Antragsgegner behauptet -, am 16. Juli 2003 eine andere Besucherin \ndes Erholungsparks F See mit ihrer Hundeleine bedrohte, einen Mitarbeiter des \nAntragsgegners beleidigte und schubste sowie die von ihr zuvor bereits bedrohte \nandere Besucherin in einer Handgreiflichkeit in ein Gebüsch schubste, wobei diese \nsich Hautverletzungen am Arm zuzog. Diese Fragen bedürfen der Klärung in einem \nHauptsacheverfahren. Für die Richtigkeit dieser Behauptung des Antragsgegners, \nder bei Annahme dieses Geschehensablaufs grundsätzlich ohne weiteres zur \nWahrung der Ordnung und zur Vermeidung von Übergriffen auf andere Besucher \nund Mitarbeiter des Erholungsparks F See berechtigt wäre, von den ihm nach der \nBenutzungssatzung zur Verfügung stehenden Mitteln in angemessener Weise \nGebrauch zu machen, spricht, dass immerhin zwei Mitarbeiter des Antragsgegners \ndiesen Geschehensablauf in einem Aktenvermerk in den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners bestätigt haben. Andererseits hat die Antragstellerin andere \nAngaben zu den Geschehensabläufen gemacht, sodass von einem feststehenden \nSachverhalt nicht ausgegangen werden kann.\n\n11\n\nUnabhängig davon bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners hinsichtlich des für jegliches staatliches \nHandeln geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gegenüber der \nAntragstellerin ausgesprochene Verbot, das Gebiet des Erholungsparks auch nur zu \nbetreten, gilt für den Zeitraum eines Jahres, wobei es sich bei eventuellen Verstößen \ngegen dasselbe jeweils um sechs Monate verlängert. Es spricht einiges dafür, dass \ndieser erhebliche Zeitraum angesichts des vermutlich durch eine \nAuseinandersetzung mit einer Halterin eines frei laufenden, gegenüber dem Hund \nder Antragstellerin - wie sich auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten \nschriftlichen Äußerung der T vom 24. September 2003 ergibt - sehr aggressiven \ngroßen Hundes motivierten Vorfalls, der die Antragstellerin in Rage versetzte, \nunverhältnismäßig lange ist. Anzuführen ist vor allem, dass nach der Neuregelung \nder ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhängung längerfristiger \nAufenthaltsverbote zur Gefahrenabwehr nach § 34 Abs. 2 Polizeigesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), zuletzt geändert durch das Gesetz zur \nÄnderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 \n(GV NRW S. 410), die Polizei befugt ist, einer Person ein Aufenthaltsverbot für ein \nGemeindegebiet oder einen Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde für die Dauer von \nmaximal drei Monaten zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass \ndiese Person in diesem Bereich Straftaten begehen wird und die Person dort keine \nberechtigten Interessen wahrnimmt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die \nBefugnis des Antragsgegners sich abweichend hiervon aus der Benutzungssatzung \ndes Erholungsparks ergibt und insoweit eine gewisse Nähe zu einem grundsätzlich \nlängerfristig zulässigen zivilrechtlichen Hausverbot bestehen dürfte. Für eine \nOrientierung an den nach den polizei- und ordnungsrechtlich zulässigen Zeiträumen \nspricht jedoch, dass es sich bei dem Erholungspark F See um eine öffentliche \nEinrichtung gemäß § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) handeln dürfte, zu der alle Einwohner der Gemeinde - und damit auch die \nAntragstellerin - im Rahmen des geltenden Rechts Zugang haben. Dies bestätigt \nauch die Widmung des Erholungsparks, wonach das Gelände unter anderem der \nErholung der Öffentlichkeit und der individuellen Freizeitgestaltung dient (vgl. § 2 der \nBenutzungssatzung). Insoweit ergibt sich eine gewisse Vergleichbarkeit zwischen \neinem polizeilichen Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW und einem \n„Hausverbot\" des Antragsgegners nach § 8 Abs. 2 der Benutzungssatzung, denn \nbeide Verbote betreffen einen räumlichen Bereich, in dem sich die betroffenen \nPersonen grundsätzlich im Rahmen ihrer grundrechtlich verbürgten Freizügigkeit \n(Art. 11 Abs. 1 GG) bzw. im Rahmen ihres Rechts zur Benutzung öffentlicher \nEinrichtungen aufhalten dürfen. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten dürfte der den \nnach § 34 Abs. 2 PolG NW maximal zulässigen Zeitraum um das vierfache \nübersteigende Zeitraum von einem Jahr nebst automatischer Verlängerung von \nsechs Monaten bei Zuwiderhandlungen jedenfalls zu lang bemessen sein.\n\n12\n\nDie neben dieser summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen der \ngerichtlichen Entscheidung vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu \nLasten des Antragsgegners aus. Das Interesse der Antragstellerin daran, bis zur \nendgültigen Entscheidung weiterhin den Erholungspark F See zu Spaziergängen und \nzum Ausführen ihres Hundes benutzen zu können, ist höher zu bewerten, als das \nöffentliche Interesse bis zur abschließenden Überprüfung der Vorfälle vom \n16. Juli 2003 vor weiteren möglicherweise ähnlichen Zwischenfällen mit der \nAntragstellerin geschützt zu werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin \nals Hundehalterin und Ler Bürgerin ein gewichtiges Interesse hat, die Einrichtung des \nF Sees zu Hundespaziergängen zu benutzen, zumal es dort offenbar auch spezielle \nEinrichtungen für Hunde gibt (Hundefreilauffläche). Zwar trägt der Antragsgegner vor, \ndass diese Spaziergänge auch an anderer Stelle erfolgen könnten; wo solche \nAusweichmöglichkeiten für die Antragstellerin bestehen sollen, bleibt indes offen. \nDemgegenüber ist das Interesse der Allgemeinheit, das Aufenthaltsverbot sofort \ndurchzusetzen, im vorliegenden Fall von geringerem Gewicht. Eine mögliche auch \nkörperliche Auseinandersetzung am 16. Juli 2003 dürfte auf eine Einzelfallsituation \neiner Auseinandersetzung zwischen Hundehaltern zurückzuführen sein, in der der \nkranke Hund der Antragstellerin von einem frei laufenden großen Hund bedroht \nwurde. Für eine Wiederholung eines solchen Vorfalls liegen auch mangels vom \nAntragsgegner vorgelegter konkreter Erkenntnisse über ähnliche Vorfälle in der \nVergangenheit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das Fehlverhalten der \nAntragstellerin gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners (Betitelung als \n„kleines Licht\"; an der Schulter schubsen) schloss sich zum einen an die vorgenannte \nEinzelfallsituation an und erscheint zum anderen alleine nicht geeignet, ein \nüberwiegendes Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug zu begründen. Mit \nsolchen „Vorkomnissen\" müssen bei einem als Aufseher in einem öffentlichen \nErholungspark angestellte Mitarbeiter des Antragsgegners rechnen und - auch wenn \nsie unzweifelhaft unschön sind - umgehen können. Zwar muss und soll auch gegen \nPersonen eingeschritten werden, die sich in einer solchen Weise gegenüber \nParkaufsehern verhalten, jedoch erscheint es gerade auch im Hinblick auf die \numstrittenen Ereignisse vom 16. Juli 2003 zumutbar, eine endgültige \nSachverhaltsaufklärung abzuwarten.\n\n13\n\nAngesichts der dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung und \ndes im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung überwiegenden privaten \nSuspensivinteresses der Antragstellerin war die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin hinsichtlich des Aufenthaltsverbots \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das gilt \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung deshalb, weil angesichts der nunmehr \nvorliegenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nGrundordnungsverfügung es nicht mehr gerechtfertigt ist, derzeit das \nZwangsgeldverfahren vollstreckbar werden zu lassen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Nach dem Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \n\n16\n\n- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 - \n\n17\n\nist bei Streitigkeiten um die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung mangels \nkonkreter Angaben zum hiermit verbundenen wirtschaftlichen Interesse mindestens \nder halbe Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser Betrag erscheint vorliegend \nangemessen, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens die Hälfte dieses für ein Hauptsacheverfahren \nangemessenen Mindestbetrages in Ansatz kam. Im Zuge der Euro-Umstellung wurde \nauf einen „glatten\" Euro-Betrag gerundet.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-10/18-l-3225-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-12-10/18-l-3225-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289420","retrieved":"2026-07-09 03:08:26.631335+00:00"}}